Bundespatentgericht:
Urteil vom 22. November 2006
Aktenzeichen: 4 Ni 15/05
(BPatG: Urteil v. 22.11.2006, Az.: 4 Ni 15/05)
Tenor
I. Das deutsche Patent 197 53 913 wird für nichtig erklärt.
II. Das europäische Patent EP 0 921 380 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 5. Dezember 1997 angemeldeten deutschen Patents DE 197 53 913. Auf der Grundlage dieses Patents und unter Inanspruchnahme der Priorität meldete die Beklagte am 1. Dezember 1998 das europäische Patent EP 0 921 380 an, das auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde. Das gegen das europäische Patent geführte Einspruchsverfahren wurde unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents durch Beschluss der Einspruchsabteilung vom 17. März 2006 beendet. Diese Entscheidung ist im August 2006 rechtskräftig geworden. Damit wurde das deutsche Patent wirkungslos (Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG).
In einem Verletzungsprozess vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 4a O 315/04) wurde der Kläger mit Urteil vom 22. September 2005 auf der Grundlage des deutschen Patents 197 53 913 zur Unterlassung und zur Auskunft verurteilt sowie die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt.
Mit Schriftsatz vom 15. August 2006 erweiterte der Kläger die zunächst nur gegen das deutsche Patent erhobene Klage auf das europäische Patent EP 0 921 380. Dieses ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und umfasst - ebenso wie das deutsche Patent - 9 Ansprüche, die mit denen des deutschen Patents übereinstimmen und insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1 lautet ohne Bezugszeichen folgendermaßen:
Wiegevorrichtung für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes, die Nutzlast aufnehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug, wie die Mulde an einem Absetzkipper, der Greifer an einem Kran oder die Schaufel an einem Bagger, mit einem Schwenkbeschlag, der einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festlegbar ist, und der andererseits eine Aufnahme für das Lade- oder Greifbauteil schafft, dadurch gekennzeichnet, dass der Schwenkbeschlag einen Wiegestab aufweist, der an seinen beiden Enden gelagert und mit dem Schwenkbeschlag verbunden ist, und an den in seinem mittleren Bereich ein Druckübertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils anschließt, wobei der Wiegestab als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse ausgebildet ist, und wobei unterhalb des Wiegestabs ein Schwenklager mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen ist.
Wegen der weiteren, unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 zurück bezogenen Ansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschriften DE 197 53 913 C1 beziehungsweise EP 0 921 380 B1 Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung trägt er vor, im Stand der Technik seien zum Prioritätszeitpunkt Wiegevorrichtungen mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Hierfür bietet er Zeugenbeweis an, legt Kopien von Prospekten und Zeichnungen vor und beruft sich im Übrigen auf folgende Druckschriften und Dokumente:
- EP 5 43 440 A1 (Anl. 2)
- DE 40 38 374 C1 (Anl. 3)
- DE 40 26 561 A1 (Anl. 5)
- FR 2 568 370 A1 (Anl. 9)
- EP 0 647 836 A1 (Anl. 10)
- BE 905 929 (Anl. 10/1)
- Konstruktionszeichnung einer Wiegevorrichtung der Fa. Welvaarts B. V. mit dem Datumsvermerk 11-06-96 (Anl. 10/2)
- Deutsche Übersetzung der BE 905 929 (Anl. 12)
- Fig. 1 und 2 der BE 905 929 (Anl. 13)
- Vergleich der Fig. 1 der Streitpatente und der BE 905 929 (Anl. 14)
- Green, D.: Mechanical Guidelines for Load Cell Weighing, Revere Transducers Europe, mit Copyrightvermerk 1989, second reprint May 1990
(Anl. 15)
- Auszug aus dem Zulassungsschein Nr. D95-09-024 vom 12. Mai 1997 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (Anl. 16)
- Auszug einer EG-Bauartzulassung Nr. D97-09-028 der PTB vom 17. Dezember 1997 (Anl. 17)
- GB 1 577 341 (Anl. 19)
- Zeichnungen des Klägers (Anl. 20, 21, 22 und 23)
Der Kläger beantragt, das deutsche Patent DE 197 53 913 und das europäische Patent EP 0 921 380 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers in vollem Umfang entgegen.
Gründe
I 1. Die Klage ist zulässig. Die nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO zu beurteilende Klageänderung durch Erweiterung des Angriffs auf das europäische Patent EP 0 921 380 ist sachdienlich, weil hierdurch ein weiteres Verfahren vermieden und kein neuer Streitstoff eingeführt wird (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 81 Rdnr. 73; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 263 Rdnr. 13).
Die Zulässigkeit des Antrags, (auch) das dem europäischen Patent entsprechende deutsche Patent für nichtig zu erklären, wird durch den Eintritt der Wirkungslosigkeit des Deutschen Patents gemäß Art II § 8 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG nicht berührt.
Die Rechtsfolge des Verlustes der Wirkung des deutschen Patents ist ohne Einfluss auf den Rechtsbestand dieses Patents; die Rechtsfolge ist darauf beschränkt, dass aus dem deutschen Patent für die Zukunft keine Rechte mehr hergeleitet werden können.
In der Vergangenheit aus der Verletzung des deutschen Patents entstandene Schadensersatzansprüche bleiben jedoch bestehen und durchsetzbar.
Im Hinblick darauf, dass der Eintritt der Wirkungslosigkeit des deutschen Patents seinen Rechtsbestand nicht beseitigt, dürfte seine Vernichtung, wenn es zu Unrecht erteilt worden ist, im öffentlichen Interesse liegen, ohne dass die Klägerin ein eigenes Rechtsschutzinteresse nachzuweisen hätte. Sollte man jedoch in den Fällen, in denen sich der Patentinhaber nicht mehr auf ein durchsetzbares Patent berufen kann, für den Antrag auf Nichtigerklärung eines solchen Patents ein eigenes Rechtsschutzinteresse der Klägerin fordern, so wäre auch dies hier gegeben, denn sie wurde wegen Verletzung des deutschen Patents für die Zeit vor Eintritt seiner Wirkungslosigkeit zum Schadensersatz verurteilt. Daher liegt es in ihrem Interesse, die Schadensersatzpflicht durch die Erklärung der Nichtigkeit auch des deutschen Patents abzuwenden.
II Die Klage ist auch begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des deutschen Streitpatents sowie des europäischen Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, denn die Gegenstände der Patentansprüche 1 in den erteilten Fassungen sind nicht patentfähig, denn sie beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG; Art II § 6 Abs 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit. a), Art 54,56 EPÜ).
Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der hier einschlägige Durchschnittsfachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss oder Universitätsabschluss, der über langjährige Erfahrung in der Entwicklung von Wiegevorrichtungen verfügt und dabei vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet des Aufnehmens von Kräften erworben hat, im Prioritätszeitpunkt imstande war, aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und -könnens in Kenntnis des in das Verfahren eingeführten Standes der Technik die Wiegevorrichtung in naheliegender Weise aufzufinden.
1. Die Streitpatente betreffen eine Wiegevorrichtung für Absetzkipper u. dgl. Die Patentschriften erläutern einleitend den Stand der Technik und gehen auf ihre Nachteile ein.
2. Vor diesem Hintergrund bezeichnen es die Patentschriften als zu lösendes technisches Problem, eine gattungsgemäße Wiegevorrichtung dahin zu verbessern, dass eine kompakte, geschützte und mechanisch unempfindliche Konstruktion geschaffen wird, die Wiegeergebnisse mit sehr hoher Genauigkeit ermöglicht.
3. In ihren Patentansprüchen 1 lehren die Streitpatente eine Wiegevorrichtung für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes, die Nutzlast aufnehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug, wie die Mulde an einem Absetzkipper, der Greifer an einem Kran oder die Schaufel an einem Bagger, mit - einem Schwenkbeschlag, der einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festlegbar ist, undder andererseits eine Aufnahme für das Lade- und Greifbauteil schafft,
- wobei der Schwenkbeschlag (1) einen Wiegestab (3) aufweist,
- der an seinen beiden Enden gelagert und mit dem Schwenkbeschlag (1) verbunden ist, undan den in seinem mittleren Bereich ein Druckübertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- und Greifbauteils anschließt,
- wobei der Wiegestab (3) als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse ausgebildet ist, und - wobei unterhalb des Wiegestabes (3) ein Schwenklager mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen ist.
III Aus Anlage 5 ist eine Wiegevorrichtung für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes, die Nutzlast aufnehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug bekannt. Bei der Nutzlast handelt es sich um die Mulde an einem Absetzkipper (Fig. 1). Die Wiegevorrichtung weist einen Schwenkbeschlag (dreieckiger Aufhängekörper 3) auf, der an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festlegbar ist und eine Aufnahme für das Lade- oder Greifbauteil schafft. Der Schwenkbeschlag umfasst einen als Drehachse ausgebildeten Wiegestab 4. Der Wiegestab ist mit dem Schwenkbeschlag verbunden (Schraube 19) und an einem seiner beiden Enden sowie in einem mittleren Bereich durch die Lager 20 gelagert (Fig. 4). Am anderen Ende des Wiegestabs befindet sich ein Druckübertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils. Unterhalb des Wiegestabes ist ein Schwenklager mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen, das durch die eine Kette 5 tragende Stifte (ohne Bezugszeichen) und die Seitenwände des Aufhängekörpers 3 verwirklicht ist (Fig. 4).
Bei dieser bekannten Vorrichtung wird die Kraft an einem Ende des Wiegestabs eingeleitet. Dies führt zu einer einseitigen Verbiegung des Wiegestabs durch die von der Nutzlast ausgeübte Gewichtskraft, was wiederum eine ungleichmäßige Belastung und Abnutzung der Lager hervorruft. Abgenutzte Lager haben die nachteilige Folge, dass die freie Schwenkbarkeit des als Drehachse ausgebildeten Wiegestabs behindert und die Messgenauigkeit beeinträchtigt wird. Der Fachmann hat daher Veranlassung, Änderungen an der Krafteinleitung und der Lagerung des Wiegestabs vorzunehmen.
Es gehört zum Fachwissen des Fachmanns, dass eine gleichmäßige Belastung der Lager durch eine Lagerung des Wiegestabs an seinen beiden Enden und mittige Einleitung der Gewichtskraft erreicht werden kann. Derart gelagerte Wiegestäbe sind beispielsweise aus Anlage 19 bekannt. Die Figuren 4 und 5 von Anlage 19 betreffen ein Ausführungsbeispiel, in dem der Einsatz des in den Figuren 1 und 2 gezeigten Wiegestabs in einer Vertäuvorrichtung für Schiffe verdeutlicht wird. Dabei ist ein Schwenkbeschlag 37, 39 vorgesehen, der ein schwenkbeweglich gelagertes Greifbauteil (Haken 38) aufweist und eine Aufnahme für das Greifbauteil schafft. Der Wiegestab 10 ist an seinen beiden Enden gelagert und mit dem Schwenkbeschlag verbunden, wobei die Gewichtskraft im mittleren Bereich des Biegestabs eingeleitet wird. Er kann auch an Stelle der Bolzen 40 und 41 eingesetzt werden, weil diese ebenfalls die gesamte Zugkraft übertragen (S. 3 li. Sp. Z. 45-50). In diesem Fall liegt dann die Achse des eine Drehachse bildenden Wiegestabs quer zu der Achse des in Figur 4 gezeigten Wiegestabs.
Auch wenn die Vorrichtung nach Figur 4 auf Grund der Ausgestaltung des Teils 36 (base portion) und des Hakens 38 besonders für die Vertäuung von Schiffen ausgebildet ist, hält dies den Fachmann nicht davon ab, einzelne die Lagerung des Wiegestabs und die Krafteinleitung betreffende Merkmale aufzugreifen und bei einem Fahrzeug einzusetzen. Dies bietet sich für den Fachmann auch deshalb an, weil in Anlage 19 auch auf andere Einsatzgebiete wie Kräne oder Förderbänder und Aufzüge hingewiesen wird, die ebenso wie die Vertäuung von Schiffen auf dem Gebiet der Verkehrstechnik liegen (Sp. 1 Z. 14-20). Es liegt daher für den Fachmann nahe, bei der Wiegevorrichtung nach Anlage 5 einen an seinen Enden gelagerten Wiegestab mit mittiger Krafteinleitung vorzusehen. Wegen der in Anlage 19 angesprochenen verschiedenen Möglichkeiten zur Anordnung des Wiegestabs innerhalb der Vorrichtung erhält der Fachmann außerdem den Hinweis, dass es auf die räumliche Ausrichtung des Wiegestabs nicht ankommt. Er zieht daher in Betracht, bei der Wiegevorrichtung nach Anlage 5 den Wiegestab quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse auszubilden. Er entscheidet sich für diese Lösung, weil sich dann Schwenkbewegungen der Nutzlast wegen der senkrecht zueinander stehenden Schwenkachsen der Wiegevorrichtung nicht mehr auf den Wiegestab auswirken, so dass dieser nur noch durch das Gewicht der Nutzlast belastet ist.
IV Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
BPatG:
Urteil v. 22.11.2006
Az: 4 Ni 15/05
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