Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 20. August 2013
Aktenzeichen: 2 Ws 103/12
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 20.08.2013, Az.: 2 Ws 103/12)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistung der in dem Ersuchen des US-amerikanischen Justizministeriums vom 12. Oktober 2011 in Verbindung mit dessen Ergänzung vom 13. Januar 2012 (Az.: €) erbetenen Rechtshilfe vorliegen.
Gründe
Das US-amerikanische Justizministerium hat mit Schreiben vom 12.Oktober 2011 und mit dessen Ergänzung vom 13. Januar 2012 um Rechtshilfe in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der amerikanischen Bundespolizei (FBI) wegen der Verletzung von Urheberrecht gegen eine Vielzahl von Betreibern von Internetseiten,unter anderem der X, bei der der Betroffene in verantwortlicher Position beschäftigt sein soll, ersucht. Die Rechtshilfe soll erfolgen zur Anordnung von Maßnahmen, die auf Vermögensabschöpfung gerichtet sind.
Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17. Januar 2012 die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich der Nebenräume und Privatfahrzeuge des Betroffenen zur Auffindung und Sicherstellung von Vermögenswerten sowie aller Geschäftsunterlagen der X(einschließlich deren Tochtergesellschaften) sowie deren Beschlagnahme angeordnet.
Aufgrund dieses amtsgerichtlichen Beschlusses wurde in das Vermögen des Betroffenen der dingliche Arrest in Höhe von 712.740,-- € angeordnet.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat die damit befasste 28. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14. Mai 2012 die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main gemäß § 61 IRG zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe nicht vor.
Voraussetzung für eine Beschlagnahme bzw. Sicherstellung im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens sei, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat sei, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirkliche oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre. Vorliegend käme lediglich eine Strafbarkeit des Betroffenen wegen Beihilfe zur unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 Abs. 1UrhG, § 27 StGB in Betracht, wobei zu beachten sei, dass sich der Betroffene als Angestellter eines Diensteanbieters i.S.d. § 2 S. 1Nr. 1 TMG nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 7 ff TMG strafbar mache. Aus § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt TMG folge, dass ein Diensteanbieter, der fremde Informationen für seine Nutzer speichere, für diese nicht verantwortlich sei, wenn er keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information habe.Dabei sei der Begriff der Kenntnis auf die positive Kenntnis beschränkt. Weder dem Rechtshilfeersuchen vom 12. Oktober 2011 noch dessen Ergänzung vom 13. Januar 2012 könne hinreichend entnommen werden, dass der Betroffene (positive) Kenntnis von einer bestimmten rechtswidrigen Handlung gehabt habe bzw. nach Kenntniserlangung anschließend untätig geblieben sei.
Zudem fehle es an einer hinreichenden Darstellung dessen, was der Betroffene unmittelbar für die Tat bzw. aus der Tat erlangt habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat die Akten dem Senat am 02. Juli 2012 mit dem Antrag vorgelegt festzustellen,dass die Voraussetzungen für die Leistung der in dem Ersuchen des US-amerikanischen Justizministeriums vom 12. Oktober 2011 in Verbindung mit dessen Ergänzung vom 13. Januar 2012 erbetenen Rechtshilfe gegeben sind.
Nach Gewährung rechtlichen Gehörs zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war zunächst über das bereits mit Schriftsatz des Beistands des Betroffenen vom 26. Juni 2012angebrachte und mit Schriftsatz vom 05. September 2012 gegenüber dem Senat wiederholte Akteneinsichtsgesuch zu befinden.
Da die US-amerikanischen Behörden gemäß Art. 14 Abs. 1 des Vertrages vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen um Vertraulichkeit ersucht hatten, war bei den US-Behörden zunächst anzufragen, ob sie mit einer Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen des Rechtshilfeersuchens durch den Beistand des Betroffenen einverstanden seien. Eine entsprechende Einverständniserklärung ist sodann von den US-amerikanischen Behörden erteilt worden. Der Senat hat hiervon aufgrund der Aktenübersendungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Mai 2013 am 22. Mai 2013 Kenntnis erlangt. Mit Beschluss der Senatsvorsitzenden vom 29. Mai 2013wurde dem Beistand des Betroffenen Einsicht in die Ablichtungen der von dem US-Bezirksgericht für den Bezirk Ost von Virginia am 10.Januar 2012 eingereichten €nach der Anklageschrift erlassenen einstweiligen Verfügung in Bezug auf in Deutschland befindliche Vermögenswerte€ sowie in das Ergänzende Ersuchen um Rechtshilfe bei der strafrechtlichen Verfolgung und den fortgesetzten Ermittlungen gegen mit X verbundenen Unternehmen und Personen vom 13. Januar 2012 des Justizministeriums der Vereinigten Staaten durch Übersendung von Ablichtungen gewährt und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 17. Juni 2013 eingeräumt.
Der Betroffene beantragt, die von den US-amerikanischen Behörden erbetene Rechtshilfe zu verweigern. Zu Recht sei das Landgericht in dem Vorlagebeschluss davon ausgegangen, dass er € der Betroffene € keine (positive) Kenntnis von einer irgendwie gearteten Urheberrechtsverletzung gehabt habe, auch fehle es an einer plausiblen Darstellung des Erlangten. Zudem rügt er, dass die dem US-amerikanischen Ersuchen zugrunde liegenden Daten bzw.E-Mails auf unzulässige Weise erlangt worden seien und damit einem Verwertungsverbot unterlägen. Schließlich liege ein Verstoß gegen den €ordre public€ vor, da dem Betroffenen nach der gegenständlichen Anklage eine Freiheitsstrafe von 30 Jahren und eine Geldstrafe von bis zu 500.000.000,-- US-$ drohten.
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.Mai 2012 ist gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 IRG zulässig.
Zwar ist das Landgericht, das im Beschwerdeverfahren nach § 304StPO mit einem im Rechtshilfeverfahren erlassenen Durchsuchungs-und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts befasst ist, nicht im eigentlichen Sinne von § 61 Abs. 1 S. 1 IRG das €für die Leistung der Rechtshilfe€ zuständige Gericht. Die Möglichkeit der Vorlage an das Oberlandesgericht nach dieser Vorschrift steht aber auch dem Landgericht zu, da dieses als Rechtsmittelgericht auch über die rechtshilferechtliche Zulässigkeit der Beschlagnahme entscheidet (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2011, 146 f; OLG Koblenz,Beschluss vom 23. Januar 2012 € 1 Ausl S 184/11 -;Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 61 IRG Rdn. 5, 6, 15; a.a.O. KG JR 1998,83).
Der Vorlagebeschluss genügt auch den Anforderungen des § 121Abs. 2 GVG (vgl. zu diesem Erfordernis Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O. §61 IRG Rdn. 7 m.w.N.) und enthält hinreichende Ausführungen dazu,weshalb das Landgericht die Voraussetzungen der Leistungsermächtigung als nicht gegeben erachtet.
Die Voraussetzungen für die Leistung der in dem Ersuchen des US-amerikanischen Justizministeriums vom 12. Oktober 2011 in Verbindung mit dessen Ergänzung vom 13. Januar 2012 (Az.: €)erbetenen Rechtshilfe liegen vor.
Grundlage des Rechtshilfeverkehrs zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland ist der Vertrag vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Danach besteht gemäß Art. 1 dieses Vertrages zwischen beiden Staaten die Verpflichtung, in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und in Strafverfahren soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten.Diese allgemeine Voraussetzung einer strafrechtlichen Angelegenheit ist hier gegeben, da dem Betroffenen eine Verletzung des Urheberrechts zur Last gelegt wird.
Die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung ist sowohl nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika als auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland strafbar (Art.11 Abs. 2 des Vertrages vom 14. Oktober 2003). Die Strafbarkeit nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ergibt sich bereits aus den Ersuchen selbst. Der mitgeteilte Sachverhalt ist auch hinreichend konkret und substantiiert, um zumindest summarisch eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen zu können (vgl. zu den Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen bei Durchsuchung und Beschlagnahme OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 156 f). Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind danach die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht auch nach deutschem Recht gegeben.
Dabei geht das Landgericht, das in dem Vorlagebeschluss den dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt zutreffend wiedergegeben hat, rechtsfehlerfrei davon aus, dass bei dem Betroffenen bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht lediglich eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß §106 Abs. 1 UrhG, § 27 StGB in Betracht kommt, da der Diensteanbieter die Nutzung seines Speicherplatzes zum Hochladen beliebiger Dateien zur Verfügung stellt und den Hochladern durch Mitteilung des Download-Links lediglich die Möglichkeit gibt, auch anderen Nutzern Zugriff auf die gespeicherten Daten zu nehmen.
Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass eine Strafbarkeit des Betroffenen als Angestellter des Diensteanbieters i.S.v. § 2 S. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) nur in Betracht kommt, wenn auch die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 7 ff TMG und damit § 10 TMG, nach dessen Satz 1 Nr. 1erforderlich ist, dass der Diensteanbieter (positive) Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat, vorliegen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist den von den US-amerikanischen Behörden vorgelegten Rechtshilfeunterlagen hinreichend zu entnehmen, dass der Betroffene positive Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen hatte.
Insoweit wird auf Bl. 9 des ergänzenden Ersuchens um Rechtshilfe vom 13. Januar 2012 zunächst ausgeführt, dass der Betroffene der Leiter von Marketing und Vertrieb der X1 ist und besonders für den Verkauf von Werbeflächen und für ein Team von ungefähr zehn Verkäufern verantwortlich ist. Darüber hinaus wird dargetan, dass der Betroffene vielfach von externen Unternehmen auf Urheberrechtsverletzungen aufmerksam gemacht worden ist und dass er €persönlich Kenntnis€ davon hat, dass die Webseiten u.a. von X1.com und X2.com für strafrechtlich relevante Urheberrechtsverletzungen eingesetzt werden. Als Beleg hierfür wird der Inhalt einer E-Mail des Betroffenen wiedergegeben, in welcher er seine Kenntnis von der Verletzung offenbart (Bl. 9, 10 des ergänzenden Ersuchens um Rechtshilfe vom 13. Januar 2012); daneben wird ein Beispiel von einer urheberrechtsgeschützten Kopie angeführt, die der Betroffene selbst verlinkt hat (Bl. 10 des ergänzenden Ersuchens um Rechtshilfe vom 13. Januar 2012).
Hiernach ergibt sich bei summarischer Prüfung des gegenständlichen US-amerikanischen Rechtshilfeersuchen, dass € bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts € sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 106 Abs. 1 UrhG, § 27 StGB i.V.m. §§ 7 ff TMG hinreichend substantiiert dargetan worden sind.
Weitergehende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen bestehen nicht. Der Nachweis des hinreichenden Tatverdachts ist nicht erforderlich, insbesondere ist nicht zu prüfen, ob der dem Ersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sich auch so zugetragen hat und beweisbar ist.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind auch die Angaben in dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen, die zum Erlass des amtsgerichtlichen Arrestbeschlusses geführt haben, im Hinblick auf das von dem Betroffenen Erlangte hinreichend.
Nach Art. 13 (Rechtshilfe in Einziehungssachen) des Vertrages vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen ist eine vorläufige Sicherstellung von Erträgen möglich, wobei die erforderlichen Maßnahmen nach dem Recht des ersuchten Staates, somit vorliegend der Bundesrepublik Deutschland,vorzunehmen sind.
Gemäß § 66 IRG ist Voraussetzung für die Beschlagnahme von Vermögenswerten, dass der Betroffene diese aus der Straftat erlangt hat. Dabei reicht die Möglichkeit aus, dass die betreffenden Gegenstände bzw. Vermögenswerte durch die Straftat erlangt wurden,wobei unerheblich ist, ob der Betroffene sie im In- oder Ausland erworben hat (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 66 IRG Rdn. 16 m.w.N.). Nur dann, wenn feststeht, dass die Gegenstände bzw. Vermögenswerte zum sonstigen Vermögen des Betroffenen oder eines Beteiligten gehören,ist die Herausgabe unzulässig (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner,a.a.O.).
Die US-amerikanischen Behörden haben vorliegend eine Entscheidung des US-Bezirksgerichts für den Bezirk Ost von Virginia vom 10. Januar 2012 vorgelegt, nach der der Arrest in Bezug auf in Deutschland befindliche Vermögenswerte des Betroffenen angeordnet worden ist.
Aus Bl. 9-11 des ergänzenden Ersuchens um Rechtshilfe vom 13.Januar 2012 ergibt sich, dass der Betroffene insgesamt in den Jahren 2008 bis 2010 zumindest 1.050.000,-- US-Dollar aus den beschriebenen Urheberrechtsverletzungen erhalten hat, wobei auch einzelne Beträge aufgeführt worden sind, die in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden sind.
Hiernach besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass der vorliegend angeordnete dingliche Arrest in Höhe von 712.740,-- € aus den dem Ersuchen zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzungen stammt.Umstände, aus denen zwingend geschlossenen werden kann, dass der arretierte Betrag ganz oder teilweise aus anderen Vermögenswerten des Betroffenen herrührt, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Die von dem Betroffenen erhobenen weiteren Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe greifen nicht durch.
Insbesondere steht einer Gewährung der Rechtshilfe im Hinblick auf die dem Verfolgten im Falle einer Auslieferung und Verurteilung nach US-amerikanischen Recht drohende Strafe nicht dem deutschen €ordre public€ entgegen. Abgesehen davon, dass es sich bei der von dem Beistand des Verfolgten im Schriftsatz vom 18. Juni 2013 genannten Freiheitsstrafe von 30 Jahren um die Höchststrafe handelt und damit keineswegs gesichert ist, dass diese im Verurteilungsfalle auch verhängt würde, wäre selbst bei Ausschöpfung des Strafrahmens die Strafe nicht unerträglich hart,mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen. Dass die Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen wäre und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte, würde allein nicht ausreichen (vgl. BVerfG, JZ 2004, 141 ff). Da auch das deutsche Recht für eine Vielzahl von Fällen der gewerbsmäßigen Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung einen abstrakten Strafrahmen von bis zu 15Jahren eröffnet, könnte selbst unter Berücksichtigung der Strafrahmenverschiebung für Gehilfen eine Strafe im oberen Bereich des nach US-amerikanischen Recht eröffneten Strafrahmens kaum als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen angesehen werden.
Soweit der Betroffene einwendet, dass die dem US-amerikanischen Ersuchen zugrunde liegenden Daten bzw. E-Mails auf unzulässige Weise erlangt worden seien und damit einem Verwertungsverbot unterlägen, kann er damit ebenfalls nicht gehört werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung von erlangten Erkenntnissen, die der ersuchende Staat aufgrund von Überwachungsmaßnahmen im Ausland gewonnen hat, den inländischen Gerichten verwehrt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012€ 1 StR 310/12 -). Dass die dem Ersuchen zugrunde liegenden Daten bzw. E-Mails durch Maßnahmen auf deutschem Gebiet erlangt worden sind, ist nicht ersichtlich.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 20.08.2013
Az: 2 Ws 103/12
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