Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juni 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 298/02
(BPatG: Beschluss v. 16.06.2004, Az.: 32 W (pat) 298/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren und Dienstleistungen Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien, ätherische Öle, Seifen, Zahnputzmittel; Schulung und Fortbildung von Fachpersonal auf dem Wellness-Sektor, insbesondere auf dem Kosmetiksektor, auf dem Gebiet der Körper- und Schönheitspflege und auf dem Sektor der Ernährungsberatung; Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen, Symposien, Seminaren, Kolloquien auf dem Wellness- und Life-Style-Sektor, insbesondere auf dem Kosmetiksektor, auf dem Gebiet der Körper- und Schönheitspflege und auf dem Sektor der Ernährungsberatung; Demonstrationsunterricht auf den voranstehend genannten Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet der Kosmetik, der Körperpflege und der Ernährungsberatung; Forschung auf dem Gebiet der Körperpflege und Kosmetik sowie auf dem Gebiet der Ernährung; Dienstleistungen eines Lifestyle- und Wellness-Beraters, Dienstleistungen einer Kosmetikerin sowie eines Kosmetikers; Betrieb eines Kosmetikinstituts; ernährungswissenschaftliche Beratungist die Wortmarke SPA Professionell.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 41 - hat die Anmeldung durch Beschluss vom 17. Juli 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, der Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Das Wort SPA sei zu einem Synonym für Fitness sowie Wohlbefinden und eine entsprechende Hotellerie geworden. Eine Mehrdeutigkeit des Begriffs SPA könne im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht festgestellt werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die vorsorglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH angeregt hat. Sie macht geltend, der angemeldeten Marke könne der erforderliche geringe Grad an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden und in Bezug auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen könne ein glatt beschreibender Bedeutungsgehalt der Marke nicht erkannt werden. Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung verweist die Anmelderin auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 7. Februar 2002 (Az: 31 0 8117/01), in dem die Anmelderin auf Grund der Klage eines belgischen Unternehmens verurteilt wurde, es zu unterlassen, Bezeichnungen wie "SPA SPA, SPA SPA SPA, SPA 24 und SPA 4 you" als Kennzeichen und/oder Internet-Domain für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen zu benutzen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Wortmarke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift sind Marken nicht schutzfähig, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Die Eignung eines Begriffs als Merkmalsbezeichnung ist gegeben, wenn er tatsächlich beschreibend verwendet wird. Dies ist hier der Fall.
Aus den von der Markenstelle genannten Fundstellen und den der Anmelderin übersandten Internet-Ausdrucken vom 22. April 2004 ergibt sich, dass der Bestandteil SPA der Marke im Inland als feststehender Begriff im Zusammenhang mit Waren- und Dienstleistungen auf dem Wellness-Gebiet verwendet wird. Die glatt beschreibende Kombination der Bestandteile SPA und Professionell ist so zu verstehen, dass die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen in besonderen Gesundheits- und Schönheitszentren von Profis angeboten werden. Die entsprechende Verwendung durch Mitbewerber ergibt sich beispielsweise aus den der Anmelderin übermittelten Internet-Ausdrucken vom 22. April 2004, bei denen der Begriff SPA Professionell im Zusammenhang mit einer Hautcreme (http://www. bodylife. ch), einer Zahnpasta (http://www.discountbeauty.com) und den Dienstleistungen eines sog. Beauty-Hotels (http://beautyhotels.com) verwendet wird.
Die von der Anmelderin im Amtsverfahren angeführten Eintragungen anderer - vermeintlich ähnlich gebildeter - Marken sind nicht geeignet, ein Recht auf Registrierung aus Gesichtspunkten wie Gleichbehandlung, Vertrauensschutz, Ermessensreduzierung oder Selbstbindung der Verwaltung zu gewähren (BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD). Dies gilt auch bezüglich der von der Anmelderin eingereichten Entscheidung des Landgerichts Köln vom 11. April 2002.
Ob der Marke für die zurückgewiesenen Waren- und Dienstleistungen zusätzlich auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) kann als nicht mehr entscheidungserheblich dahin gestellt bleiben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Weder ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 83 Abs. 2 MarkenG).
Winkler Viereck Kruppa Hu
BPatG:
Beschluss v. 16.06.2004
Az: 32 W (pat) 298/02
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