Landgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 27. Oktober 2011
Aktenzeichen: 3-05 O 60/11, 3-05 O 60/11, 3-5 O 60/11, 3-5 O 60/11

(LG Frankfurt am Main: Beschluss v. 27.10.2011, Az.: 3-05 O 60/11, 3-05 O 60/11, 3-5 O 60/11, 3-5 O 60/11)

Das SchVG 2009 ist - auch mit seiner verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 20 SchVG- nur anwendbar, wenn in den Anleihebedingungen eine Rechtswahl insgesamt für deutsches Recht getroffen wurde.

Tenor

Der Antrag gemäß § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG i. V. m. § 246a Abs. 1 Satz 1 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 45/11 anhängigen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner gegen die Beschlüsse zu TOP 4, 5, 6 und 7 der Gläubigerversammlung der Antragstellerin vom 20. Juni 2011 dem Vollzug dieser Beschlüsse nicht entgegensteht, und Mängel der Beschlüsse zu TOP 4, 5, 6 und 7 die Wirkung des Vollzugs unberührt lassen, wird als unstatthaft verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf EUR 200.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsstellerin ist eine 1992 nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaft, die einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht und ist eine 100 %ige Tochter der P AG. Die P-Gruppe, deren Obergesellschaft die börsennotierte P AG mit Sitz in Neumarkt in der Oberpfalz ist, ist auf die Produktion und Vermarktung von Holzwerkstoffen spezialisiert. Ihr Produktspektrum umfasst Spanplatten, Mittel- und Hochdichte Faserplatten (MDF/HDF) inklusive Oberflächenveredelung sowie Laminatfußböden. Wichtige Abnehmer der Produkte sind vor allem die Möbelindustrie und der Holzhandel. Im Geschäftsjahr 2010 erzielte die P-Gruppe ausweislich ihres vorläufigen und ungeprüften Konzernabschlusses (Stand 9. Juni 2011) einen Konzernumsatz von EUR 1.491,1 Mio. und erwirtschaftete einen Verlust von EUR 727,8 Mio. Zum Abschluss des Geschäftsjahres 2010 beschäftigte die P-Gruppe 5.592 Mitarbeiter. In der Satzung der P AG ist derzeit ein Grundkapital von EUR 150.166.272 ausgewiesen. Sie hat mit O, einem Fonds für privates Beteiligungskapital (Private Equity Fund), einen wesentlichen Aktionär, der derzeit nach Kenntnis des Vorstands der P AG etwa 23 % der P-Aktien hält. Im Übrigen hat die P AG keine wesentlich beteiligten Aktionäre.

Die Antragstellerin betreibt kein eigenes operatives Geschäft und hat, abgesehen von einem Mitarbeiter für die Erledigung der Buchhaltung, keine Arbeitnehmer. In der P-Gruppe dient sie als Finanzierungsvehikel. Die Anteile an der Antragstellerin sind ihrerseits an die Banken im Rahmen der Kreditfinanzierungen verpfändet. Außerdem hat die Antragstellerin ihre wesentlichen Vermögenswerte in Form von Darlehensforderungen gegen andere Gesellschaften der P-Gruppe zur Besicherung bestimmter Konzernfinanzverbindlichkeiten belastet.

Die Antragstellerin begab im April 2007 eine Schuldverschreibung über insgesamt EUR 275.000.000 (ISIN: XS0297230368 / WKN A0NTX1), die der der Finanzierung der P-Gruppe diente. Die Schuldverschreibungen wurden in einer Stückelung von jeweils EUR 50.000 ausgegeben; sie werden an der Börse in Luxemburg sowie an verschiedenen deutschen Börsen gehandelt. Hierbei handelt sich um eine Hybridanleihe in der Form von Inhaberschuldverschreibungen, die nach IFRS-Bilanzierungsgrundsätzen in der Konzernbilanz als Eigenkapital ausgewiesen werden. Die Anleihe wird mit einem zunächst festen Zinssatz (7,125% bis 14. August 2014) und einem anschließenden variablen Zinssatz (4,23% über Drei-Monats-Euribor) verzinst. Nach den Emissionsbedingungen steht die tatsächliche Zahlung des Zinses im Ermessen der Antragstellerin, sofern nicht bestimmte Pflichtzahlungsereignisse u. a. Dividendenausschüttung der P AG an ihre Aktionäre eingetreten sind. Die Schuldverschreibungen sehen keine Fälligkeit vor, sondern können von der Antragstellerin ab August 2014 gekündigt werden. Die Ansprüche der Anleihegläubiger sind nicht besichert. Darüber hinaus sind die Schuldverschreibungen nachrangig ausgestaltet.

In § 14 der Emissionsbedingungen ist angegeben, dass sich Form und Inhalt der Wertpapiere nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bestimmten, jedoch wird hiervon ausdrücklich die Regelung des § 2a der Emissionsbedingungen ausgenommen, die dem Recht der Niederlande unterliegt.

Dieser § 2 lit a. hat folgenden Wortlaut:

Status der Wertpapiere; Aufrechungsverbot

Die Wertpapiere begründen direkte, (mit Ausnahme der Nachrangigen Garantie) nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die (i) vorrangig gegenüber dem Stammkapital der Emittentin sind, (ii) untereinander im Rang gleich stehen und (iii) allen anderen bestehenden und zukünftigen nicht nachrangigen und nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin (mit Ausnahme von Verbindlichkeiten der Emittentin, die als mit ihren Verbindlichkeiten aus den Wertpapieren gleichrangig vereinbart sind) im Rang nachgehen, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen jeweils nichts anderes vorschreiben. Im Fall der Liquidation, der Auflösung oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahrens erfolgen Zahlungen auf die Wertpapiere solange nicht, wie die Ansprüche aller nicht nachrangigen und nachrangigen Gläubiger der Emittentin (mit Ausnahme von Ansprüchen gegen die Emittentin, die als mit ihren Verbindlichkeiten aus den Wertpapieren gleichrangig vereinbart sind) nicht zuvor vollständig erfüllt sind.

Für die Rechte der Wertpapiergläubiger aus den Wertpapieren ist diesen keine Sicherheit durch die Emittentin oder (mit Ausnahme der Nachrangigen Garantie) durch Dritte gestellt; eine solche Sicherheit (mit Ausnahme der Nachrangigen Garantie) wird auch zu keinem Zeitpunkt gestellt werden.

Die Wertpapiergläubiger sind nicht berechtigt, Forderungen aus den Wertpapieren gegen etwaige Forderungen, welche die Emittentin gegen sie hat, aufzurechnen, und die Emittentin ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen, welche sie gegen einen Wertpapiergläubiger hat, gegen Forderungen dieses Wertpapiergläubigers aus den Wertpapieren aufzurechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der Emissionsbedingungen (Anlage ) Bezug genommen.

Die Verpflichtungen der Beklagten aus den Schuldverschreibungen werden durch die P AG garantiert, die insoweit den Anleihegläubigern gegenüber als "Garantin" auftritt. Allerdings ist auch die Garantie der P AG nachrangig, d.h. die P AG muss ihre Garantieverpflichtung zwar vor den Verpflichtungen ihren Aktionären gegenüber aus den Aktien erfüllen, aber nachrangig gegenüber allen anderen Verpflichtungen mit Ausnahme von etwaigen Verbindlichkeiten, die gleichrangig mit der nachrangigen Garantie sind. Insbesondere sind Ansprüche aus der Garantie auch im Verhältnis zu allen anderen Kreditverpflichtungen den (besicherten) Banken gegenüber nachrangig.

Die Antragstellerin berief auf den 20.6.2011 eine Gläubigerversammlung ein. Auf dieser Gläubigerversammlung wurden entsprechend den Beschussvorschlägen der Antragstellerin zu den Tagesordnungspunkten 4 € 7 folgende Beschlüsse gefasst:

TOP 4

Vor "§ 14 (Schlussbestimmungen)" der Emissionsbedingungen wird folgender neuer § 14 eingefügt:

"§ 14

Änderung der Emissionsbedingungen, der Nachrangigen Garantie und der Nachrangigen Verpflichtungserklärung durch Beschluss der Wertpapiergläubiger; Gemeinsamer Vertreter

(a) Die Emissionsbedingungen können mit Zustimmung der Emittentin durch Mehrheitsbeschluss nach Maßgabe der §§ 5 ff. des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen ("SchVG" oder "Schuldverschreibungsgesetz") in seiner jeweiligen gültigen Fassung geändert werden. Die Wertpapiergläubiger können zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Wertpapiergläubiger bestellen und alle anderen nach dem Schuldverschreibungsgesetz in seiner jeweiligen gültigen Fassung zugelassenen Beschlussgegenstände beschließen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Wertpapiergläubiger verbindlich.

(b) Die Wertpapiergläubiger beschließen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen, insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz (3) Nummer 1 bis 9 SchVG, geändert wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (eine "qualifizierte Mehrheit").

(c) Beschlüsse der Wertpapiergläubiger werden im Rahmen einer Gläubigerversammlung nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung werden in der Einberufung der Gläubigerversammlung geregelt. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Wertpapiergläubigern bekannt gegeben. Die Emittentin kann für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte eine Anmeldung der Wertpapiergläubiger vor der Versammlung vorsehen.

(d) Wertpapiergläubiger haben die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis der Depotbank gemäß § 15(d) nachzuweisen. Die Emittentin kann in der Einberufung zudem die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank zugunsten einer Hinterlegungsstelle für den Abstimmungszeitraum verlangen.

(e) Diesen § 14 betreffende Bekanntmachungen erfolgen gemäß den §§ 5ff. SchVG sowie nach § 11."

bb) Der Paragraph "§ 14 Schlussbestimmungen" der Emissionsbedingungen wird in "§ 15 Schlussbestimmungen" geändert und Verweise in den Emissionsbedingungen auf § 14 werden entsprechend in Verweise auf § 15 abgeändert.

Zudem werden in § 15(a), neue Fassung, die folgenden neuen Sätze 2 und 3 aufgenommen:

"Für Entscheidungen gemäß §§ 9 Absatz 2, 13 Absatz 3 und 18 Absatz 2 SchVG ist gemäß § 9 Absatz 3 SchVG das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig.

Für Entscheidungen über die Anfechtung von Beschlüssen der Wertpapiergläubiger ist gemäß § 20 Absatz 3 SchVG das Landgericht Frankfurt am Main ausschließlich zuständig."

cc) Der Paragraph "§ 15 Sprache" der Emissionsbedingungen wird in "§ 16 Sprache" geändert und Verweise in den Emissionsbedingungen auf § 15 werden entsprechend in Verweise auf § 16 abgeändert.

b. Beschluss hinsichtlich der Nachrangigen Garantie

Die §§ 5 bis 21 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 finden entsprechende Anwendung auf die am 25. April 2007 zwischen der Garantin und der Deutschen Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main in ihrer Funktion als Hauptzahlstelle zugunsten der Wertpapiergläubiger geschlossene nachrangige Garantie (die "Nachrangige Garantie").

aa) Zu diesem Zweck wird in § 15 (Schlussbestimmungen), neue Fassung, der Emissionsbedingungen folgender neuer Absatz (e) eingefügt:

"(e) Änderung der Nachrangigen Garantie

§ 14 dieser Emissionsbedingungen gilt entsprechend für eine Zustimmung der Wertpapiergläubiger zu einer Änderung der Nachrangigen Garantie der P AG."

bb) Im übrigen stimmen die Wertpapiergläubiger der Einfügung folgender neuer Ziffer 1.8 in die Nachrangige Garantie zu:

"1.8 Änderungen der Emissionsbedingungen gemäß § 14 der Emissionsbedingungen, denen die Garantin ausdrücklich zugestimmt hat, lassen die Verpflichtungen der Garantin unter dieser Nachrangigen Garantie unberührt. Änderungen dieser Nachrangigen Garantie durch Mehrheitsbeschluss der Wertpapiergläubiger sind nach Maßgabe von § 15 (e) der Emissionsbedingungen zulässig."

c. Beschluss hinsichtlich der Nachrangigen Verpflichtungserklärung

Die §§ 5 bis 21 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 finden entsprechende Anwendung auf die am 25. April 2007 zwischen der Garantin und der Deutschen Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main in ihrer Funktion als Hauptzahlstelle zugunsten der Wertpapiergläubiger geschlossene nachrangige Verpflichtungserklärung (die "Nachrangige Verpflichtungserklärung").

aa) Zu diesem Zweck wird in § 15 (Schlussbestimmungen), neue Fassung, der Emissionsbedingungen folgender neuer Absatz (f) eingefügt:

"(f) Änderung der Nachrangigen Verpflichtungserklärung

§ 14 dieser Emissionsbedingungen gilt entsprechend für eine Zustimmung der Wertpapiergläubiger zu einer Änderung der Nachrangigen Verpflichtungserklärung der P AG."

bb) Im übrigen stimmen die Wertpapiergläubiger der Einfügung folgender neuer Ziffer 4.3 in die Nachrangige Verpflichtungserklärung zu:

"4.3 Änderungen der Emissionsbedingungen gemäß § 14 der Emissionsbedingungen, denen die Gesellschaft ausdrücklich zugestimmt hat, lassen die Verpflichtungen der Gesellschaft unter dieser Nachrangigen Verpflichtungserklärung unberührt. Änderungen dieser Nachrangigen Verpflichtungserklärung durch Mehrheitsbeschluss der Wertpapiergläubiger sind nach Maßgabe von § 15 (e) der Emissionsbedingungen zulässig."

Die Beschlüsse über die Anwendbarkeit des SchVG und die Änderungen der Emissionsbedingungen wie in Ziffer 4 a, b und c beschrieben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.

TOP 5

a. Umtausch der Schuldverschreibungen gegen das Recht zum Erwerb von Aktien der P AG

Die Wertpapiergläubiger beschließen, sämtliche Schuldverschreibungen der Anleihe nebst sämtlichen damit verbunden Ansprüchen und Rechten gegen das Erwerbsrecht, d.h. das Recht zum Erwerb ohne Gegenleistung von auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) der P AG mit einem zum Erfüllungstag (wie unten definiert) auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der P AG von EUR 1,00 (die "Aktien") zu einem noch festzusetzenden Umtauschverhältnis (das "Umtauschverhältnis") gemäß den in den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen Bedingungen auf die Abwicklungsstelle zu übertragen (der "Umtausch"). Das Erwerbsrecht stellt einen Anspruch gegenüber der Abwicklungsstelle auf Lieferung der dem Erwerbsrecht unterliegenden Aktien dar. Das Umtauschverhältnis soll von der Emittentin dergestalt festgesetzt werden, dass die Wertpapiergläubiger insgesamt rund 4% des Aktienkapitals der P AG an deren neu festgesetzten Grundkapital, wie es nach Umsetzung der geplanten Kapitalsanierungsmaßnahmen (d.h. Kapitalherabsetzung und anschließende Barkapitalerhöhung auf bis zu EUR 52.000.000) tatsächlich erhöht sein wird, erhalten, abgerundet auf die nächste volle durch 5.500 teilbare Anzahl von Aktien, um die bruchteilsfreie Zuordnung der Aktien zu den 5.500 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 50.000 der Anleihe zu ermöglichen.

Die Aktien werden zum Handel im Regulierten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen und erstmalig für das Geschäftsjahr 2012 gewinnberechtigt sein.

Die Verpflichtungen der Wertpapiergläubiger gegenüber der Emittentin zum Umtausch der Schuldverschreibungen in das Erwerbsrecht werden durch Übertragung der Schuldverschreibungen frei von Rechten Dritter und zu deren freier Verfügung an die Abwicklungsstelle erfüllt. Verpflichtungen der Wertpapiergläubiger werden im übrigen durch diesen Beschluss nicht begründet.

Die Abwicklungsstelle wird die Schuldverschreibungen an die P AG weiter übertragen. Sämtliche Ansprüche gegen die Emittentin aufgrund der Schuldverschreibungen bleiben nach dem Umtausch bestehen.

b. Ausübung des Erwerbsrechts

Die Wertpapiergläubiger können das Erwerbsrecht während der Erwerbsfrist ausüben.

Die Ausübung des Erwerbsrechts ist erst möglich, wenn für die dem Erwerbsrecht unterliegenden Aktien der P AG ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Beginn und Ende der Erwerbsfrist sowie die weiteren Modalitäten der Ausübung des Erwerbsrechts wird die Emittentin gemäß § 11 der Emissionsbedingungen bekannt machen, sobald sämtliche Bedingungen für die Ausübung des Erwerbsrechts, d.h. die erforderlichen Kapitalmaßnahmen der P AG sind von deren Aktionären beschlossen und deren Durchführung ist im Handelsregister eingetragen worden und für die Aktien ist ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligter Wertpapierprospekt veröffentlicht worden, eingetreten sind. Jeder Wertpapiergläubiger darf sein Erwerbsrecht nur unter der Voraussetzung ausüben, dass die Ausübung nach den auf ihn anwendbaren Rechtsvorschriften zulässig ist.

Soweit Wertpapiergläubiger ihr anteiliges Erwerbsrecht nicht ausüben, wird die Abwicklungsstelle die diesen Wertpapiergläubigern zum Erwerb zustehenden Aktien durch Verkauf verwerten. Die Verwertung erfolgt in der Weise, dass die Abwicklungsstelle, beginnend mit dem zweiten Bankgeschäftstag nach Ablauf der Erwerbsfrist, die Aktien börslich oder außerbörslich nach einem mit dem gemeinsamen Vertreter und der Emittentin abgestimmten Verfahren (welches eine Veräußerungsfrist von maximal zehn aufeinanderfolgenden Bankgeschäftstagen in Frankfurt am Main (jeweils ein "Bankgeschäftstag") vorsehen wird), veräußert. Eine marktschonende Verwertung kann nicht gewährleistet werden, insbesondere im Falle einer fehlenden Marktliquidität der Aktien der Gesellschaft. Die Summe der so erzielten Verwertungserlöse nach Abzug der Verwertungskosten (der "Barausgleich") steht den betreffenden Wertpapiergläubigern, die ihr anteiliges Erwerbsrecht nicht ausgeübt haben, anteilig zu und wird über deren jeweiliges Depotkonto am Erfüllungstag entsprechend ausgezahlt.

c. Übertragung der Schuldverschreibungen; Erfüllung des Erwerbsrechts

Die Wertpapiergläubiger bevollmächtigen die Abwicklungsstelle, selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dienstleister, alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Abwicklung des Umtauschs der Schuldverschreibungen in das Erwerbsrecht und zur Erfüllung des Erwerbsrechts (einschließlich der ggf. erforderlichen Zahlung des Barausgleichs) erforderlich oder zweckmäßig sind, ohne allerdings die in den Beschlüssen festgelegten wirtschaftlichen Vereinbarungen zum Nachteil der Wertpapiergläubiger zu ändern. Dies schließt insbesondere Weisungen an die Clearingsysteme im Zusammenhang mit der Abwicklung des Umtauschs der Schuldverschreibungen in das Erwerbsrecht und der Erfüllung des Erwerbsrechts (einschließlich der ggf. erforderlichen Zahlung des Barausgleichs) ein.

Die Abwicklungsstelle wird die Erfüllung des Erwerbsrechts und die Abbuchung der Schuldverschreibungen erst vollziehen, wenn das Erwerbsrecht wirksam vertraglich begründet wurde, und sämtliche Voraussetzungen für die Erfüllung des Erwerbsrechts, insbesondere für die Lieferung der Aktien für ausgeübte Erwerbsrechte, vorliegen.

Die Emittentin wird die Abwicklungsstelle anweisen, den Clearingsystemen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um es den an die Clearingsysteme angeschlossenen Depotbanken zu ermöglichen, ihren Depotkunden die Ausübung ihres anteiligen Erwerbsrechts zu ermöglichen sowie die Aktien der P AG nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses gutzuschreiben bzw. den Barausgleich zu überweisen.

Für die Zwecke der Erfüllung des Erwerbsrechts ist die Abwicklungsstelle berechtigt, denjenigen als zum Empfang der Aktien bzw. des anteiligen Barausgleichs Berechtigten zu behandeln, auf dessen Wertpapierdepot sich am Erfüllungstag (wie in nachfolgendem Abschnitt d. definiert) die in das anteilige Erwerbsrecht umgetauschten Schuldverschreibungen befinden.

d. Erfüllungstag für das Erwerbsrecht

Die Abbuchung der gegen das Erwerbsrecht umgetauschten Schuldverschreibungen sowie die Lieferung von Aktien für ausgeübte anteilige Erwerbsrechte bzw. die Zahlung des Barausgleichs für nicht ausgeübte anteilige Erwerbsrechte erfolgt spätestens am 20. Bankgeschäftstag, nachdem sämtliche der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind (der "Erfüllungstag"), vorausgesetzt die Bedingungen sind spätestens bis zum 30. Juni 2012 erfüllt:

(i) die für den Umtausch erforderlichen Beschlüsse der Wertpapiergläubiger sind nicht nach § 20 (3) Satz 1 € 3 SchVG angefochten worden, oder erhobene Anfechtungsklagen sind durch Vergleich, Klagerücknahme oder Erledigung der Hauptsache beendet worden, oder diese Beschlüsse sind aufgrund eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses nach § 246a AktG i.V.m. § 20 (3) Satz 4 und 5 SchVG vollziehbar;

(ii) die vorbezeichneten Beschlüsse wurden gemäß § 21 (1) SchVG vollzogen;

(iii) die P AG hat gegenüber der Emittentin und der Abwicklungsstelle angezeigt, dass der "Restructuring Effective Date" nach den Bestimmungen des zwischen der Gesellschaft und ihren Gläubigern abgeschlossenen Restrukturierungsrahmenvertrages vom 12. Mai 2011 (der "Restrukturierungsrahmenvertrag") eingetreten ist; und;

(iv) die Veräußerung der Aktien, für die anteilige Erwerbsrechte nicht ausgeübt wurden, ist abgeschlossen.

Die Emittentin wird den Erfüllungstag und das anwendbare Umtauschverhältnis mit einer Frist von mindestens fünf (5) Bankgeschäftstagen vor dem Erfüllungstag gemäß § 11 der Emissionsbedingungen bekanntmachen.

e. Steuern und Abgaben

Jeder Wertpapiergläubiger ist verpflichtet, sämtliche Steuern oder sonstigen Abgaben, die ihn betreffen, zu zahlen bzw. zu erstatten, die im Zusammenhang mit dem Umtausch der Schuldverschreibungen in das Erwerbsrecht, der Lieferung der Aktien und der Zahlung des etwaigen Barausgleichs anfallen. Eine Lieferung von Aktien bzw. eine Zahlung des Barausgleichs an den jeweiligen Wertpapiergläubiger erfolgt nur dann, wenn der betreffende Wertpapiergläubiger seine Verpflichtung gemäß diesem Absatz erfüllt.

f. Aufschiebende Vollziehung

Die vorstehenden Beschlüsse (Ziffer 5 a.-e.) sollen erst gemäß § 21 SchVG vollzogen werden, wenn die P AG gegenüber der Emittentin und der Abwicklungsstelle angezeigt hat, dass sämtliche nach dem Restrukturierungsrahmenvertrag erforderlichen Bedingungen (soweit sich diese Bedingungen nicht auf die in dieser Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse beziehen) für das Wirksamwerden der Verpflichtung bestimmter Parteien, an der Barkapitalerhöhung auf bis zu EUR 52.000.000 der P AG im Zusammenhang mit den geplanten Kapitalsanierungsmaßnahmen (d.h. Kapitalherabsetzung und anschließende Barkapitalerhöhung auf bis zu EUR 52.000.000) teilzunehmen, eingetreten sind.

Top 6

Herrn Rechtsanwalt Burkhard N. (geschäftsansässig T.straße ..., ... D.)wird zum gemeinsamen Vertreter aller Wertpapiergläubiger zu bestellt. Der Umfang seiner Aufgaben und Befugnisse richtet sich nach den Bestimmungen des SchVG. Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt, die Wertpapiergläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug der Beschlüsse über den Umtausch der Schuldverschreibungen in das Erwerbsrecht und der Erfüllung des Erwerbsrechts nach Maßgabe der Ziffer 5 zweckdienlich oder erforderlich sind, ohne allerdings die in den Beschlüssen festgelegten wirtschaftlichen Vereinbarungen zum Nachteil der Wertpapiergläubiger zu ändern.

Top 7

Die Wertpapiergläubiger stimmen mit der Emittentin darin überein, dass die Maßnahmen nach den Beschlüssen zu Ziffern 4, 5 und 6 kein Pflichtnachzahlungsereignis im Sinne des §4(c)(i) der Emissionsbedingungen darstellen. Im übrigen ist der Umtausch der Schuldverschreibungen in das Erwerbsrecht auf Aktien der P AG Teil des Sanierungskonzepts der Gesellschaft und der Emittentin und stellt damit keinen Fall des §4(e)(i) der Emissionsbedingungen dar. Schließlich stimmen die Wertpapiergläubiger zu, dass im Rahmen des Umtauschs und des damit verbundenen Gesamtsanierungskonzepts der Gesellschaft die Rechtsfolgen des §5(g) der Emissionsbedingungen nicht ausgelöst werden sollen, insbesondere sich die Verzinsung nicht gemäß §5(g)(ii) der Emissionsbedingungen verändert. Vorsorglich verzichten die Wertpapiergläubiger hiermit auf etwaige Rechte, die ihnen im Falle des Eintritts eines Ereignisses nach §4(c)(i), § 4(e)(i) oder §5(g)(iii) der Emissionsbedingungen aufgrund der unter Ziffer 4, 5 und 6 gefassten Beschlüsse zustünden.

Mit ihren Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen haben sich die Antragsgegner gegen alle oder einzelne der vorbenannten Beschlüsse gewandt.

Nach Zustellung der Klage der Antragsgegner zu 1)-18), die mit Beschluss vom 3.8.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum führenden Az. 3-05 O 45/11 verbunden worden sind, hat die Antragstellerin mit Antragsschrift vom 2.9.2011 das vorliegende Freigabeverfahren eingeleitet, welches sie mit ihrem Schriftsatz vom vom 20.9.2011 auch auf die Antragsgegner zu 19) € 21) erstreckt hat, deren Nichtigkeitsklage vom 1.9.2011 der Antragsstellerin zwischenzeitlich zugestellt worden war. Mit Beschluss vom 7.9.2011 sind auch diese Klagen mit denen im führenden Verfahren 3-05 O 45/11 verbunden worden.

Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer war zunächst auf den 15.11.2011 bestimmt worden. Nach Gegenvorstellung der Antragsstellerin vom 12.9.2011 wurde mit Beschluss vom 20.9.2011 angeordnet, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatzfrist zum 20.10.2011 am 27.10.2011 ergehen soll.

Die Antragstellerin macht geltend, die wirtschaftliche Situation der P-Gruppe habe sich nach längerer Krise zum Ende des Jahres 2010 dramatisch verschlechtert. Die Liquiditätsplanung zeige den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Januar 2011, so dass die P AG dementsprechend bereits zu diesem Zeitpunkt hätte Insolvenz anmelden müssen, wenn die Banken nicht zunächst einen Aufschub ("Standstill") bis Ende März 2011 gewährt hätten. Im Februar 2011 sei das Eigenkapital der Gesellschaft aufgrund der Verluste im Geschäftsjahr 2010 und im laufenden Jahr mehr als zur Hälfte aufgezehrt gewesen, so dass der Vorstand nach § 92 Abs. 1 AktG eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen und dort die sog. Verlustanzeige erstatten haben müssen. Diese Hauptversammlung fand am 7. April 2011 statt. Die P AG hätte des Weiteren Insolvenz anmelden müssen, wenn die Banken und weiteren Gläubiger diesen Aufschub nicht weiter verlängert und mit den sog. "Restrukturierungsverträgen" vom 12. Mai 2011 im Rahmen eines umfassenden Restrukturierungskonzeptes einen Überbrückungskredit von rund EUR 140 Mio. gewährt hätten. Diese Insolvenzgefahr besteht immer noch, und zwar real und unmittelbar. Die Insolvenz werde mit Gewissheit eintreten, wenn es der P AG nicht gelänge, alle Bestandteile des ausgehandelten Restrukturierungskonzeptes, zu denen auch die hier streitgegenständlichen Beschlüsse gehören, zeitnah und rechtssicher umzusetzen.

Das Risiko, das die Gläubiger mit dem Erwerb der streitgegenständlichen unbesicherten nachrangigen Schuldverschreibungen eingegangen sind, habe sich realisiert. In diesem Verfahren stünden nicht die Interessen eines Großaktionärs bzw. -gläubigers und die Interessen von Minderheitsaktionären bzw. -gläubigem gegenüber, sondern es gehe darum, ob es gelinge, das Unternehmen und damit Tausende von Arbeitsplätzen zu retten. Die P-Gruppe sei dringend auf die Zufuhr frischen Kapitals angewiesen. Wenn es nicht gelinge, die Restrukturierungsverträge zeitnah umzusetzen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorstand der P AG noch Ende dieses Jahres oder im ersten Quartal 2012 gezwungen ist, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die Bestimmungen des neuen Schuldverschreibungsgesetzes seien anwendbar.

Die Antragsstellerin beantragt,

gemäß § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG i. V. m. § 246a Abs. 1 Satz 1 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 45/11 anhängigen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 1. bis 18. gegen die Beschlüsse zu TOP 4, 5, 6 und 7 der Gläubigerversammlung der Antragstellerin vom 20. Juni 2011 dem Vollzug dieser Beschlüsse nicht entgegensteht, und Mängel der Beschlüsse zu TOP 4, 5. 6 und 7 die Wirkung des Vollzugs unberührt lassen.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass ihre Klagen nicht offensichtlich unbegründet seien.

Alle oder einzelne Antragsgegner machen geltend, die Einberufung zur Gläubigerversammlung sei nicht wirksam, die Bekanntmachung sei nur von der P AG veranlasst worden; die Bekanntmachung hätte auch Sitz der AG enthalten müssen; es sei in der Ladung eine unzulässige Einschränkung der Bevollmächtigung erfolgt und gegen § 14 SchVG verstoßen worden. Die verlangte Vorlage eines Sperrvermerks verstoße gegen § 10 Abs. 3 SchVG. Die Bekanntmachung sei entgegen § 12 SchVG nicht auf Internetseite der Antragstellerin, sondern nur auf Seite der P AG erfolgt.

Das SchVG gelte nur für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, dies sei hier jedoch nicht vollständig gegeben, da für §2a (Status) niederländisches Recht gelte. Die Rückwirkungsmöglichkeit des SchVG sei verfassung- und europarechtswidrig. Der Opt-in Beschluss zu TOP 4 hätte vor den Beschlussfassungen zu TOP 5 -7 zunächst vollzogen werden müssen. Es liege eine unvollständige Einbeziehung der SchVG in die Anleihebedingungen vor, da §§ 1 - 4 SchVG nicht einbezogen worden seien. Die Wahlmöglichkeit des § 24 SchVG sei keine Ermächtigungsklausel zur Änderung Gesamtstruktur der Anleihebedingungen, die Emissionsbedingungen sähen eine Anpassung nicht vor.

Die Beschlussfassungen zu TOB 4b und 4c auf die außerhalb der Anleihebedingung geregelte nachrangige Garantie und Verpflichtungserklärung seien nicht möglich.

Bei den Beschlüssen zu TOP 5 und 7 sei eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben gewesen. Die Beschlussfassung zu Top 5 nichtig, da sie zur Unterpari-emission führe, bzw. weil durch die Umwandlung in Aktien eine Nachschusspflicht begründet werde.

Zu TOP 4 sei die Gläubigerinformation unzureichend gewesen, zudem liege hier eine Unverhältnismäßigkeit von Top 4 und Top 5 vor, da andere Maßnahmen ausgereicht hätten. Diese seien nachteilig für die Minderheit, sie nutzten nur den Großgläubigern.

Diese erlangten einen Sondervorteil.

Die Berichterstattung in der Einladung sei unzureichend gewesen. Es habe auch keine Vorlage eines Entwurfs der geänderten Emissionsbedingungen gegeben.

Die Gegenleistung sei unbestimmt, bzw. keine wirtschaftlich äquivalente Gegenleistung durch Umtausch gegeben.

Stimmrechtsverbote seinen nicht beachtet worden. Einige Gläubiger seien nicht ordnungsgemäß angemeldet gewesen.

Die Antragstellerin habe keine Möglichkeit, die P AG zur Ausgabe von Anteilen anzuweisen. Die Stimmauszählung sei fehlerhaft gewesen.

Auch ein vorrangiges Vollzugsinteresse bei der Antragstellerin liege nicht vor. Schuldner sei nicht die P AG, es kommt jedoch auf die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin an, deren Beteiligungen seien jedoch werthaltig. Zumindest bestünden Ansprüche, da sie die Antragstellerin ohne Gegenwert aus ihrem Vermögen Sicherheiten geleistet habe. Zudem sei auch für die P AG die behauptete Insolvenzgefahr nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Die Antragsgegner beziehen sich im Übrigen auf ihr schriftsätzliches Vorbringen im Hauptsacheverfahren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Akte LG Frankfurt am Main 3-5 O 45/11 war beigezogen.

II.

Das Landgericht Frankfurt ist ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 3 SchVG zuständig aufgrund der in § 14 b der (ursprünglichen) Emissionsbedingungen getroffenen Gerichtsstandsregelung für Frankfurt am Main.

Über den Antrag war ohne mündliche Verhandlung aus den Gründen des Beschlusses vom 20.9.2011 zu entscheiden. Die Dringlichkeit des Anliegens ergibt sich dabei bereits aus der Natur des Freigabeverfahrens als €spezielles Eilverfahren€ (so Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), Bt-Drs. 15/5092, S. 28; vgl. auch BGH NZG 2006, 553). Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses v. 20.9.2011 (Bl. 238 ff d. A.) verwiesen.

Der Antrag ist jedoch unstatthaft.

Zwar fehlt dem Antrag nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsstellerin ergibt sich bereits aus dem Interesse, vor rechtskräftigen Abschluss der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen feststellen zu lassen, dass die Vollziehung der in der Gläubigerversammlung vom 20.6.2011 gefassten Beschlüsse ungeachtet der dagegen erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen statthaft ist und damit Rechtssicherheit bei der vorgesehen Sanierung der P AG zu haben.

Der Antrag ist jedoch nicht statthaft, weil es für ihn an einer Rechtsgrundlage fehlt.

Das von der Antragstellerin gegenüber den Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen hinsichtlich der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 20.6.2011 zu TOP 4, 5, 6 und 7 mit Antrag vom 2.9.2011 beantragte Freigabeverfahren nach § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG i.V.m. § 246a AktG ist hier nicht möglich.

Es liegt hier bei der hier im Jahre 2007 emittierten streitgegenständlichen Anleihe keine Schuldverschreibung vor, die den verfahrensrechtlichen Anwendungsbereich für ein Freigabeverfahren nach dem am 5.8.2009 in Kraft getretene neue Schuldverschreibungsgesetz (BGBl I 2009, 2512) für Beschlüsse einer Gläubigerversammlung eröffnen würde.

Dieses Gesetz definiert in § 1 Abs. 1 SchVG seinen Anwendungsbereich dahin, dass es für Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen gilt, die nach deutschem Recht begeben sind. Zwar findet damit gegenüber dem SchVG von 1899 eine Ausweitung dahingehend statt, dass es auch für Emissionen ausländischer Emittenten gilt, soweit die Emission deutschem Recht unterliegt (vgl. Leuering NZI2009, 638; Schlitt/Schäfer AG 2009, 477; Podewils DStR 2009, 1914; Horn BKR 2009, 446; Oulds in Veranneman, SchVG, § 1 Rz. 19; Preuße SchVG § 1 Rz. 12 ff m.w.Nachw.), doch bedingt dies, dass in dem Emissionsbedingungen des ausländischen (oder auch inländischen) Schuldners ausdrücklich eine uneingeschränkte Rechtswahl für deutsches Recht stattgefunden hat, da das ganze Schuldverschreibungsgesetz € und damit auch seine Verfahrensregelungen - nur für solche Anleihen gilt (vgl. Maier-Reimer NJW 2010, 1317).

Dies ist für die streitgegenständliche Emission der Antragsgegnerin nicht gegeben.

In § 14 der Emissionsbedingungen ist hier zwar angegeben, dass sich Form und Inhalt der Wertpapiere nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bestimmten, jedoch wird hiervon ausdrücklich die Regelung des § 2a der Emissionsbedingungen ausgenommen, die dem Recht der Niederlande unterliegt.

Zwar ist eine Teilung des Rechtstatuts bei einer Emission grundsätzlich zulässig (vgl. BGH BeckRS 2005, 13808), doch führt diese Teilverweisung auf ein ausländisches Recht dazu, dass hier der Anwendungsbereich des SchVG von 2009 nicht eröffnet ist.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedingt der in § 1 Abs. 1 SchVG definierte Anwendungsbereich des SchVG der Begebung nach deutschem Recht, dass ausschließlich deutsches Recht für die Anleihe anwendbar sein muss.

Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 darauf abstellt, dass § 1 Abs. 1 SchVG nicht verlange, dass die Schuldverschreibung nur nach deutschem Recht begeben worden sei und sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift auch nichts Gegenteiliges ergebe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar findet sich in den Gesetzesmaterialien keine ausdrückliche Erwähnung, dass der Anwendungsbereich nicht eröffnet sein soll, wenn neben deutschem Recht für einzelne Bedingungen auch ausländisches Recht gilt, doch ergibt sich dies aus dem Gesamtzusammenhang.

Ziel des Gesetzes war es u .a. den Anwendungsbereich gegenüber dem SchVG v. 1899 zu erweitern, um nicht nur deutsche Anleiheschuldner zu erfassen (vgl. Podewills a.a.O.; Horn BKR 2009, 446). Die Antragstellerin weist insoweit auch zutreffend darauf hin, dass im Referentenentwurf dieses Gesetzes der Anwendungsbereich ohne nähere Einschränkung auf inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Anleihen definiert war. Zutreffend ist auch, dass die spätere Einschränkung, dass das Gesetz für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen gilt, auf der DAV-Stellungnahme Nr. 41/2008 Nr. 4a beruht, in der hierzu ausgeführt wird:

€Es sollte € im Unterschied zu dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 € klargestellt werden, dass dieses Gesetz Teil des deutschen Schuldrechtsstatuts ist und es deshalb grundsätzlich zur Anwendung kommt, wenn die Anleihe deutschem Recht unterliegt. Auf den Sitz des Schuldners oder den Platzierungsort oder den Ort, an dem die Verschreibungen gehandelt werden, kommt es deshalb nicht an, sofern sich nicht daraus das anwendbare Recht ergibt.€

Hieraus wird aber deutlich, dass für die Anwendbarkeit des SchVG für die Anleihe uneingeschränkt deutsches Recht gelten soll. Auch in der Begründung des diese Empfehlung aufgreifenden Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 16/12814)

€Durch die Formulierung €nach deutschem Recht begebene€ Schuldverschreibungen wird klargestellt, dass der Geltungsbereich anders als beim SchVG von 1899 nicht auf Schuldner mit Sitz im Inland beschränkt ist.€

wird deutlich, dass es zwar nicht mehr auf den Sitz des Emittenten ankommen soll, doch es darauf ankommt, dass hier eine Rechtswahl insgesamt für deutsches Recht vorliegen muss.

Dass eine partielle Rechtswahl deutschen Rechts für die grundsätzliche Anwendung des SchVG genügen soll, wie es nunmehr die Antragstellerin vertritt, (was im juristischen Schrifttum, soweit ersichtlich, bislang nicht vertreten worden ist), wäre unpraktikabel, da ggf. nicht ohne weiteres erkennbar wäre, welche Bestimmungen des SchVG anwendbar sein sollen, bzw. welche Bestimmungen ausländischen Rechts vorgehen würden. Ein Eingriff in partiell vereinbartes ausländisches Recht scheidet aus, da ansonsten in die Hoheitsrechte € und ggf. in dessen Gerichtsbarkeit - eines anderen Staates eingegriffen würde, wenn durch ein deutsches Gesetz in das bei der Emission gewählte ausländische Recht eingegriffen würde.

Nur durch die Rechtswahl von deutschem Recht insgesamt können Regelungen des deutschen Gesetzgebers € u. U. auch zeitlich nachfolgend € ggf. die Möglichkeit eröffnen, zu einer Abweichung der (vertraglich vereinbarten) Emissionsbedingungen zu gelangen. Eine andere Frage ist, ob die Vertragsparteien der Emission die ursprünglich vereinbarte Rechtswahl abändern können um somit spätere Änderungen des deutschen Rechts einbeziehen zu können, da dies hier nicht gegeben ist.

Soweit sich die Antragstellerin für die Anwendbarkeit des SchVG darauf beruft, dass hier die Begebung, d. h. der sog. Begebungsvertrag (vgl. hierzu Gehrlein in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.3.2011 § 793, Rz. 10) nach deutschem Recht erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Sinn und Zweck der Bestimmungen des SchVG kommt es für die Anwendbarkeit nicht nur auf den reinen schuldrechtlich-dinglichen Begebungsvertrag an, sondern auf das im Verhältnis zwischen Anleiheschuldner und €gläubiger vereinbarte Recht. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber für den Anwendungsbereich des SchVG allein auf den Begebungsvertrag abstellen wollte. Für das Entstehen der Verpflichtung aus der Inhaberschuldverschreibung ist die Errichtung der Urkunde und ein Begebungsvertrag erforderlich (€Vertragstheorie€; h. M. seit BGH NJW 73, 283; a. A. die €Kreationstheorie€, die allein auf die Ausstellung der Urkunde abstellt). Die privatrechtliche Regelung des Sonderrechtsverhältnisses zwischen Emittent und Anlegern bei der Anleiheemission findet sich € soweit deutsches Recht anwendbar ist - teils in §§ 793 BGB, überwiegend jedoch in den Anleihebedingungen, die Bestandteil der Urkunde sind.

Zudem ist fraglich, ob der Begebungsvertrag hier uneingeschränkt dem deutschen Recht unterliegt, da in dem niederländischen Recht unterworfenen § 2 lit. a Satz 1 der Emissionsbedingungen die Begründung der wertpapierrechtlichen Verpflichtung ausdrücklich als direkte Verbindlichkeit der Emittenten ausdrücklich geregelt wird, dass Leistungsversprechen somit gerade nicht dem deutschen Recht, §§ 793 ff BGB, unterliegt.

Insoweit liegt entgegen den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 20.9.2011in § 2 lit a. nicht nur eine untergeordnete abspaltbare, die übrigen Emissionsbedingungen nicht tangierende Regelung vor, die lediglich den Haftungsrang und insolvenzrechtliche Fragen betrifft, sondern es wird dort ausdrücklich eines der wesentlichen Bestandteile der wertpapierrechtlichen Verpflichtung der Antragstellerin, nämlich das selbständige Leistungsversprechen des Schuldners angesprochen, dass nach der Rechtswahl für diese Regelung daher dem Recht der Niederlande unterliegt.

Durch diese Rechtswahl ausländischen Rechts - jedenfalls für eine nicht unerhebliche wertpapierrechtliche Regelung € kommt eine Anwendung der Regelungen € auch der verfahrensrechtlichen Regelungen € des Schuldverschreibungsgesetzes vom 2009 nicht in Betracht. Mangels Anwendbarkeit dieses Gesetzes konnte die Gläubigerversammlung (Beschlussfassung zu TOP 4) auch nicht von der in § 24 Abs. 2 SchVG eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, durch einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen, dass die Anleihebedingungen dahingehend geändert werden, um von den Anpassungsmöglichkeiten dieses nach Begebung der Anleihe in Kraft-getretenen Gesetzes Gebrauch zu machen. Zwar ist § 24 Abs. 2 SchVG nicht dahin zu verstehen, dass einer sog. opt-in Beschluss nur für Schuldverschreibungen möglich sein soll, die unter das SchVG v. 1899 fielen (vgl. Veranneman, SchVG § 24 Rz. 6), sondern auch die Möglichkeit für ausländische Gesellschaften, die ihre Schuldverschreibungen vor dem Stichtag emittiert haben, bestehen soll, doch kann dies nur in Betracht kommen, wenn diese Emission uneingeschränkt dem deutschen Recht unterstellt wurde. Der Gesetzgeber hat in der Begründung ausdrücklich klargestellt, dass die Gläubiger für die Anwendung des neuen SchVG optieren, d.h. für die Anwendbarkeit der Gesamtheit der Vorschriften (Dippel/Preuße in Preuße SchVG § 24 Rz. 8; Veranneman a.a.O. Rz. 7).

Dass in der Beschlussfassung zu TOP 4 auch eine Änderung der Rechtswahl für § 2a der Emissionsbedingungen liegen soll, ist nicht erkennbar und wird auch von der Antragsgegnerin selbst nicht vorgebracht. Vielmehr erscheint schon angesichts des Wortlauts der Beschlussfassung zu TOP 4 schon zweifelhaft, ob die Anwendbarkeit der Gesamtheit der Vorschriften und damit auch des § 1 SchVG beschlossen wurde, da der Wortlaut nur auf Änderungen der Emissionsbedingungen nach §§ 5 ff SchVG abstellt. Zudem wäre auch € selbst bei Unterstellung der Zulässigkeit Beschlussfassung über die Anwendung des SchVG - fraglich, ob hier überhaupt Beschlüsse über die Änderung der Emissionsbedingungen in einer Gläubigerversammlung gefasst werden konnten, wenn die ursprünglichen Emissionsbedingungen derartige Gläubigerversammlungen mit entsprechender Beschlusskompetenz nicht vorgesehen haben. § 5 SchVG verlangt aber, dass die Emissionsbedingungen dies vorsehen müssen.

Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegner zu 14) € 16) bedurfte es nicht, da mangels Anwendbarkeit der freigaberechtlichen Regelung des § 246a AktG es nicht darauf ankommt, ob die Antragsgegner innerhalb der dort normierten Wochenfrist ihre Inhaberschaft an der Anleihe zu den dort genannten Zeitpunkten in Höhe von mindestens EUR 1000,-- nachgewiesen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Wert für das Verfahren war auf den Wert der Hauptsache für die Antragstellerin anzusetzen, wobei in der Hauptsache die Kammer angesichts des Volumens der Emission EUR 200.000,-- für angemessen erachtet.






LG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 27.10.2011
Az: 3-05 O 60/11, 3-05 O 60/11, 3-5 O 60/11, 3-5 O 60/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dfe225292bb2/LG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_27-Oktober-2011_Az_3-05-O-60-11-3-05-O-60-11-3-5-O-60-11-3-5-O-60-11




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