Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. April 2011
Aktenzeichen: 6 W (pat) 59/07

(BPatG: Beschluss v. 05.04.2011, Az.: 6 W (pat) 59/07)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C vom 7. Februar 2007 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung 10 2006 008 438.1-12 zurückgewiesen worden ist. In dem Beschluss hat die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt sind zum Stand der Technik u. a. folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

DE 100 57 587 A1 DE 10 2004 033 669 A1 DE 10 2004 021 349 A1 DE 10 2004 021 348 A1 DE 100 12 568 A1 US 38 07 818.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 7. März 2007, eingegangen per Fax am 19. März 2007, Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 2. November 2010 hat sie neue Ansprüche 1 bis 9 eingereicht. Weiterhin hat sie mit Schreiben vom 23. März 2011 mitgeteilt, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wird und um eine schriftliche Fortsetzung des Verfahrens gebeten.

Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Lageranordnung (1) mit mindestens einem Kegelrollenlager (2, 3), mit dem ein Wellenteil (4) relativ zu einem Gehäuse (5) gelagert wird, wobei das Gehäuse (5) mindestens eine konisch ausgebildete Fläche (6, 7) aufweist, auf der ein einen Ring des Kegelrollenlagers (2, 3) bildendes Laufbahnteil (8, 9) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Laufbahnteil (8, 9) aus einem Blech mit weitgehend konstanter Dicke (d) besteht, wobei das Laufbahnteil (8, 9) auf der konisch ausgebildeten Fläche (6, 7) durch Stoffschluss festgelegt ist und wobei der Stoffschluss zwischen konisch ausgebildeter Fläche (6, 7) und Laufbahnteil (8, 9) durch ein Hartlot (10) gebildet wird."

Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die fristund formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1.

Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 5 bis 7, die geltenden Ansprüche 2 bis 9 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und 12 bis 16.

2.

Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis 5 dar.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, er ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der auch seitens der Patentinhaberin als gattungsbildend angesehenen (Eingabe vom 2. November 2010, S. 3, Abs. 1) DE 100 57 587 A1 ist bekannt eine (Figur 1)

Lageranordnung mit mindestens einem Kegelrollenlager 2, mit dem ein Wellenteil 4 relativ zu einem Gehäuse 1 gelagert wird, wobei das Gehäuse 1 mindestens eine konisch ausgebildete Fläche 13 aufweist, auf der ein einen Ring des Kegelrollenlagers bildendes Laufbahnteil 15 angeordnet ist, wobei das Laufbahnteil 15 aus einem Blech (Sp. 4, Z. 10/11) mit weitgehend konstanter Dicke besteht, und wobei das Laufbahnteil 15 auf der konisch ausgebildeten Fläche 13 festgelegt ist (Sp. 4, Z. 10 bis 16).

Die Lageranordnung nach dem geltenden Anspruch 1 unterscheidet sich hiervon noch dadurch, dass die Festlegung stoffschlüssig mittels eines Hartlotes erfolgen soll.

Dieser Unterschied zum Stand der Technik nach der DE 100 57 587 A1, bei dem das Laufbahnteil eingepresst oder eingewalzt werden soll, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Der interessierte Fachmann, ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung "Allgemeiner Maschinenbau" mit einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Lagerung drehbarer Bauteile, ist immer bestrebt, ihm bekannte Produkte zu verbessern.

Informiert er sich dahingehend, ob und welche Alternativen zum Festlegen von Lagerringen in Anbaukonstruktionen zu dem aus der DE 100 57 587 A1 bekannten Einpressen oder Einwalzen noch bekannt sind, so wird er bei der gebotenen Suche nach Vorbildern im Stand der Technik feststellen, dass es gang und gäbe ist, Laufringe stoffschlüssig mittels eines Hartlotes (DE 10 2004 033 669 A1, Anspruch 13) bzw. mittels Löten (DE 10 2004 021 349 A1, DE 10 2004 021 348 A1 oder DE 100 12 568 A1 jeweils Anspruch 1) an Gehäuseteilen zu befestigen.

Der Fachmann braucht nur mehr diese vielfach dokumentierte Maßnahme, nämlich das stoffschlüssige Festlegen eines Lagerringes mittels Löten bzw. Hartlöten, auf eine aus der DE 100 57 587 A1 bekannte Lageranordnung zu übertragen, um ohne erfinderisch tätig zu werden, zu einer Lageranordnung zu gelangen, wie diese im geltenden Anspruch 1 beansprucht ist.

Der geltende Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar.

3. Die Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem jeweiligen Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 -Verschlussvorrichtung für Gießpfanneni. V. m. BGH GRUR 1980, 716 -Schlackenbad).

Lischke Hartlieb Schneider Hildebrandt Cl






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Beschluss v. 05.04.2011
Az: 6 W (pat) 59/07


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