Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. März 2007
Aktenzeichen: 33 W (pat) 273/04

(BPatG: Beschluss v. 20.03.2007, Az.: 33 W (pat) 273/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Anmeldung der Wortmarke Zwillingstreffenist mit Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 35 vom 16. Oktober 2003 und vom 12. Oktober 2004, letzterer davon im Erinnerungsverfahren, nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen worden, nämlich für die Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse; Photographien; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten.

Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke für die zurückgewiesenen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Auch wenn sie sich nicht habe lexikalisch nachweisen lassen, so sei sie ähnlich den Begriffen "Klassentreffen", "Biker-Treffen" usw. sprachüblich zusammengesetzt und dem Verkehr ohne Weiteres im Sinne von "Zusammenkunft von Zwillingen" verständlich. Zwillingstreffen würden von verschiedenen Organisatoren veranstaltet. Hierzu verweist die Markenstelle auf mehrere Internetfundstellen. Damit werde der Verkehr die angemeldete Bezeichnung als Hinweis auf die Thematik der so bezeichneten Druckereierzeugnisse und Fotografien auffassen, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis. Die Dienstleistungen "Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten" würden nach ihrer Art bezeichnet. Ergänzend hat die Markenstelle auf zurückweisende Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts zu den Anmeldungen "Parkplatztreffen" und "BUS-Fahrer-Treffen" hingewiesen.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Von einer Begründung der Beschwerde hat sie abgesehen. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie nach Erlass des Erstprüferbeschlusses vorgetragen, dass sich der Begriff "Zwillingstreffen" zwar auf eine Übereinkunft, ein Zusammentreffen bestimmter Personengruppe beziehen möge, inwieweit dies jedoch für die angemeldeten Waren gelte, bei denen es sich um körperliche Unterlagen bzw. Abbildungen handele, sei nicht nachgewiesen.

Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden, wobei der Senat mitgeteilt hat, dass er nach vorläufiger Rechtsauffassung vom Vorliegen der Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG ausgeht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist bereits nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Nach dem Ergebnis der Senatsrecherche handelt es sich bei dem Wort "Zwillingstreffen" um eine geläufige Bezeichnung von Veranstaltungen, bei denen sich Zwillinge treffen. Insbesondere sind derartige Zwillingstreffen häufig Gegenstand von Presseberichterstattung. Das angemeldete Wort kommt daher nicht nur als Gattungsbezeichnung für Unterhaltungs- und Kulturdienstleistungen in Betracht, sondern auch als Inhalts- bzw. Themenangabe für Waren wie Druckereierzeugnisse und insbesondere auch Fotografien. Das Ergebnis der Recherche hat im Übrigen gezeigt, dass die angemeldete Bezeichnung auch tatsächlich so verwendet wird. Als Beispiele hierfür seien genannt:

www.quarks.de/dyn/32838.phtml:

"Zwillingstreffen - Partnerlook erwünscht

... Das ist sicher ein Grund, warum Zwillingstreffen so beliebt sind. ... Das größte Zwillingstreffen gibt es jeden Sommer in den USA - sinnigerweise in einer Stadt, die Twinsburg heißt.";

www.peraugym.at/pib/zwillinge...:

"Perau im Bild Perau Twins - Zwillingstreffen - Doppelt hält besser! Dieses Motto gilt auch für unsere Perau Twins! Einen Zwilling gibt«s am Foto (krankheitshalber) nur einfach, aber wen€ ...";

www.kindernetz.de./infonetz/thema/zwillinge/-/id...:

(Erläuterung eines Gruppenbilds:) "Zwillingspaare winken bei einem Zwillingstreffen im Europa-Park Rust den Fotografen zu.";

www.eselpark.de/zwillingstreffen/...:

"Zwillingstreffen 2006 - Termine: "...

(Bildunterschrift:) "Foto vom Zwillingstreffen am 07. August 2005";

www.wolfsburg.de/wmgextrag/zwillingstreffen/partner:

"Zwillingstreffen-Fotoalbum ...";

www.wazonline.de/wazlokal/268536.html:

"Großes Zwillings-Treffen in Wolfsburg: Tolle Aktion sorgt für Schlagzeilen!";

www.catwins.de/twins/aktuell.jpg:

(im Internet veröffentlichtes Foto eines Gruppenbilds zu einem Zwillingstreffen);

www.catwins.de/twins/catwins/cat103.htm:

"In einer Zeitung wurde auch über unser Zwillingstreffen berichtet! ...";

www.zwillingeberlin.de/pageID_1785197.html:

"... immer am letzten Augustwochenende veranstalten wir unser CAtwins Zwillingstreffen. ... Wir sorgen für ein abwechslungsreiches Programm, wo sich die Zwillinge gut austauschen können ....";

www.zwillingstreffen.com/bisher.html:

"... Jedes Jahr wurde ein anderes, abwechslungsreiches Programm erstellt".

Damit ist aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte belegt, dass die angemeldete Marke eine Bezeichnung über die o. g. Merkmale der streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen darstellt. Sie ist daher insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Zudem weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung hierfür auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wie oben aufgezeigt und belegt, erschöpft sie sich in einer gebräuchlichen Gattungsangabe für eine bestimmte Art von Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie einer Inhalts- und Themenangabe für Druckereierzeugnisse und insbesondere Fotografien. Wegen ihres damit im Vordergrund stehenden beschreibenden Aussagegehalts fehlt ihr die Eignung, Waren und Dienstleistungen, wie sie hier streitgegenständlich sind, nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 20.03.2007
Az: 33 W (pat) 273/04


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