Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Februar 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 314/99

(BPatG: Beschluss v. 09.02.2000, Az.: 29 W (pat) 314/99)

Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Die Marke 397 10 595 "DOC" ist gemäß § 41 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben der Inhaber der Marke 396 43 042 "DOXX" und die Beschwerdeführerin aus ihren Marken 396 49 013 "Dr. Doc" und 396 49 021 "DOC it!" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts sind durch Beschluß vom 24. August 1999 die Widersprüche aus den Marken 396 49 013 und 396 49 021 zurückgewiesen und wegen des weiteren Widerspruchs aus der Marke 396 43 042 die Löschung der eingetragenen Marke 397 10 595 angeordnet worden.

Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus den Marken 396 49 013 und 396 49 021 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von dem Beschwerdegegner ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den ihn beschwerenden Teil des Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Eintragungsversagung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für den Inhaber der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Löschung der eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der vom Inhaber der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl., § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatGE 3, 75, 77/78).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG.

Meinhardt Schuster Guth Cl/Na






BPatG:
Beschluss v. 09.02.2000
Az: 29 W (pat) 314/99


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