Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Juni 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 231/02
(BPatG: Beschluss v. 15.06.2004, Az.: 33 W (pat) 231/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 12. Juni 2000 die Wortmarke
"DUALFOCUS"
für folgende Waren zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
Klasse 07:
Maschinen zum Bestrahlen (nicht für medizinische Zwecke), zum Beschichten, zum Aushärten, zum Verbinden, zum Vorbehandeln von Oberflächen und zum Auftragen, Werkzeugmaschinen, Druckmaschinen; Beschichtungsapparate zum Aufbringen von Dünnschichten;
Klasse 09:
Optische und elektronische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente (soweit in Klasse 09 enthalten), elektronische Schaltschränke;
Klasse 11:
Beleuchtungsapparate und -geräte zur Verwendung im Maschinenbau, insbesondere zur Härtung von Klebern, Lacken und Farben, in der Biotechnologie und Medizintechnik (Bestrahlungen) sowie zur Sterilisierung von Lebensmitteln, Kosmetikprodukten und Verpackungen; Leuchtmittel, Ultraviolett-Lampen (nicht für medizinische Zwecke), UV-Strahler, UV-Bestrahlungsvorrichtungen, Reflektoren; Heizungs- und Trockengeräte, UV-Trockner.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 30. April 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die aus englischen Wörtern zusammengesetzte Marke soviel wie "Doppelfokus", "Doppelbrennpunkt" besage. Es handle sich um einen technischen Begriff aus der Optik, der in bezug auf die beanspruchten Waren einen eindeutigen und unmittelbaren Aussagegehalt habe . Bei den Waren handle es sich nämlich im wesentlichen nur um Geräte zur Bestrahlung sowie eng damit zusammenhängende Waren. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Verwendungsbeispiele aus deutschsprachigen Internetseiten.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin rechtzeitig Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, hilfsweise Einschränkung des Warenverzeichnisses durch Streichung der optischen Apparate und Instrumente in Klasse 9.
Sie hat vorgetragen, daß der Begriff "Dualfocus" weder in der deutschen noch in der englischen Sprache gebräuchlich sei und auch keinen Eingang in Wörterbücher oder technische Nachschlagewerke gefunden habe. Es handle sich um eine Wortneubildung, wobei beiden Markenbestandteilen unterschiedliche Bedeutungen zukomme und damit auch das Gesamtwort keinen eindeutig beschreibenden Sinngehalt vermittle.
Der Senat hat die Markeninhaberin mit der Terminsladung auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin ihren Terminsantrag zurückgenommen.
II Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die streitgegenständliche Marke im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren für nicht unterscheidungskräftig, so daß ihrer Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegenstehen.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Die streitgegenständliche Marke ist aus den englischen Begriffen "dual" und "focus" zusammengesetzt. "Dual" bedeutet im Deutschen "doppelt" und "focus" ist eng mit dem deutschen Begriff "Fokus" verwandt. Die hier angesprochenen Verkehrskreise, im wesentlichen Fachkreise, werden das begehrte Markenwort daher ohne weiteres im Sinne von "Doppelfokus" bzw "Doppelbrennpunkt" übersetzen. Die hier beanspruchten Waren der Klassen 7, 9 und 11 können sämtliche optische Vorrichtungen enthalten, welche einen doppelten Brennpunkt bzw einen doppelten Fokus aufweisen können.
Der Begriff "DUALFOCUS" wird im übrigen in beschreibender Art und Weise in verschiedener Schreibweise, dh teilweise zusammengeschrieben, teilweise mit Bindestrich und teilweise aus zwei einzelnen Wörtern bestehend, verwendet. So wird beispielsweise unter www.beepworld.de ein DVD-Player beworben, wobei unter der Produktbeschreibung eine "Dual Focus-Abtasteinheit" genannt wird. Unter www.sigmaphoto.de wird ein Photoapparat dahingehend beschrieben, daß das Objektiv mit einem "Dual Focus-Mechanismus" ausgestattet sei und auch im Zusammenhang mit Ferngläsern wird unter www.photoshop.de ein Dual Focus-System angepriesen.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher den beschreibenden Begriffsinhalt des angemeldeten Gesamtzeichens ohne analysierende Schritte erkennen können und die begehrte Marke daher nicht als Herkunftshinweis verstehen.
Auch soweit die Anmelderin die Einschränkung des Warenverzeichnisses anbietet, ändert dies nichts an der Schutzunfähigkeit des begehrten Zeichens, da - wie ausgeführt - sämtliche Waren entsprechende optische Systeme mit einem doppelten Brennpunkt aufweisen können. Schließlich ändern auch die von der Anmelderin im Verfahren vor der Markenstelle genannten Voreintragungen nichts an der Beurteilung der Schutzfähigkeit, da die zitierten Marken anders gebildet sind, ihre Eintragung im übrigen keine Bindungswirkung entfalten kann.
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, an dem beschreibenden Begriff "DUALFOCUS", was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl
BPatG:
Beschluss v. 15.06.2004
Az: 33 W (pat) 231/02
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