Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 24. November 2009
Aktenzeichen: 4 W 149/09
(OLG Hamm: Beschluss v. 24.11.2009, Az.: 4 W 149/09)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr Socken mit einem Produktetikett - wie geschehen mit der Anlage A 2 zur Antragsschrift - zu vertreiben, sofern hierauf die Roh-stoffangabe
„Viskose Bambus“
verzeichnet ist und wenn Bambus lediglich als Rohstoff für die daraus gewonnene und zur Viskose-Faser weiterverarbeitete Zellulose diente.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 30.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet und führt abändernd zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung.
Die nötige Dringlichkeit für den Verfügungserlass ist zu vermuten, § 12 II UWG. Dringlichkeitsschädliche Verzögerungen sind demgegenüber nicht festzustellen. Nach der Rechtssprechung des Senats ist die Vermutung im Allgemeinen dann widerlegt, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung von dem Verstoß mehr als einen Monat mit der Beantragung der einstweiligen Verfügung zuwartet. Das war hier nicht der Fall. Entsprechende Kenntnis von dem Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz ergab sich vorliegend noch nicht bereits aus dem PDF-Dokument der Verbraucherzentrale C vom 01.09.2008 (Anl. K 8). Eine solche Kenntnis bestand vielmehr erst durch den Testkauf vom 26.09.2009. Alsdann wurde nach Abmahnung vom 01.10.2009 der Verfügungsantrag am 19.10.2009 rechtzeitig bei Gericht eingereicht.
Es besteht nach §§ 8 I, III Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1; 3 I TKG, Anl. 1 Nr. 25 auch ein Verfügungsanspruch. Hinsichtlich der genannten Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes handelt es sich um Marktverhaltensregelungen nach § 4 Nr. 11 UWG (vgl. Senat GRUR-RR 2004, 115, noch zu § 1 UWG; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.130). Ein Verstoß gegen die genannten Kennzeichnungsvorschriften ist zu bejahen. Die Bewerbung der von der Antragsgegnerin vertriebenen Textilien mit der Angabe 79 % "Viskose Bambus" ist insofern unzutreffend, als es sich hierbei tatsächlich nur um "Viskose" handelt, die nach der genannten Anhangregelung als solche zu kennzeichnen ist. Die Naturfaser Bambus ist nicht mehr enthalten. Bambus hat allenfalls als Rohstoff für die daraus gewonnene und zur Viskosefaser verarbeitete Zellulose gedient. Auch wenn die Angabe "Bambus" von der "Viskose" in dem Textfeld abgerückt ist, ist für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar, dass das Produkt eben nicht zu einem erheblichen Teil aus natürlichen Bambusstoffen besteht und dass die Viskose lediglich aus Bambus erzeugt ist. Diese detaillierten Hintergründe sind dem Verbraucher mitunter überhaupt nicht bekannt.
Aufgrund der Verletzung besteht Wiederholungsgefahr. Diese ist nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung weggefallen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Unterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale vom 09.06.2009, da diese andere Streitgegenstände und nicht gerade auch eine falsche Kennzeichnung nach dem Textilkennzeichnungsgesetz betrifft. Eine weitere Unterlassungserklärung der Fa. F GmbH ist in diesem Zusammenhang insofern unmaßgeblich, als diese mit der Antragsgegnerin nicht personenidentisch ist.
Ein bloßer Bagatellfall i.S.v. § 3 UWG ist nicht anzunehmen.
Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 24.11.2009
Az: 4 W 149/09
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