Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. März 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 173/02
(BPatG: Beschluss v. 10.03.2004, Az.: 30 W (pat) 173/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zuletzt noch für die Waren "Software-Programme, nämlich Programme mit multimedialem, digitalem Inhalt; Musik-Software" ist zur Eintragung in das Markenregister angemeldet das Zeichenvideo deLuxe.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach vorausgehender Beanstandung die Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung ist dargelegt, das Zeichen stelle eine beschreibende und deshalb freihaltebedürftige Beschaffenheits- bzw. Bestimmungsangabe dar, da es Programme zur Qualitätsverbesserung von Videos in Bezug auf Bild und Ton gebe. Hierauf weise das Zeichen schlagwortartig hin.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und diese mit näheren Ausführungen darauf gestützt, ein Freihaltebedürfnis wegen beschreibender Angaben sei nur anzunehmen, wenn das Zeichen die zu schützenden Waren und Dienstleistungen unmittelbar bestimme. Dies sei bezüglich des angemeldeten Zeichens bereits in Bezug auf Apparate wie Videorecorder oder Videokassetten fraglich, jedenfalls für die jetzt noch beanspruchten Waren nicht der Fall. Deshalb habe das DPMA auch verschiedene ähnlich gebildete Marken eingetragen. Mitbewerber seien über § 23 MarkenG ausreichend geschützt. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Marke in Frankreich und Großbritannien Schutz genieße.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache selbst als unbegründet. Das Zeichen kann dazu dienen, in kurzer und prägnanter Form anzugeben, wofür die Waren, für die es bestimmt ist, eingesetzt werden können, und ist deshalb als Bestimmungsangabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung in das Register ausgeschlossen.
Wie die Anmelderin in ihrer Antwort vom 23. April 2001 auf den ersten Beanstandungsbescheid selbst darlegt, kann video deLuxe einen Hinweis auf ein Video von hervorragender Qualität geben. Soweit die Anmelderin im Beschwerdeverfahren meint, dieser Aussagegehalt lasse sich in Bezug auf die jetzt noch beanspruchten Waren nicht feststellen, übersieht sie die Bedeutung der Bestimmungsangabe. Entscheidend ist nicht allein, ob ein Software-Programm selbst als video deLuxe bezeichnet werden kann, sondern auch, ob es dazu bestimmt sein kann, ein Luxusvideo herzustellen. Im übrigen bezieht sich in der Computertechnik Video auch auf die Technologie, die zur Wiedergabe von Text und Grafiken auf dem Bildschirm zum Einsatz kommt (Microsoft Press, Computerlexikon, 7. Aufl 2003, Stichwort Video). Solche Video-Bearbeitungsprogramme beziehen sich aber nicht allein auf die Bildbearbeitung, sondern ebenso auf die Musikbearbeitung, so dass auch die Ware "Musiksoftware" durch das Zeichen in einer für sie wesentlichen Eigenschaft beschrieben werden kann.
Die Schreibweise deLuxe weicht von der korrekten Schreibweise de Luxe nicht nachhaltig genug ab, sondern liegt im Rahmen eines werbeüblichen Schriftbildes (vgl BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus).
Soweit die Anmelderin auf den Schutz ihrer Marke in Frankreich und im Vereinigten Königreich verweist, kommt diesem Umstand weder eine Bindungswirkung noch eine präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Schutzfähigkeit zu (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl, § 8 Rdnr 264 f). Da Video wie auch de Luxe in den deutschen Sprachgebrauch übergegangene Ausdrücke sind, was auch die Schreibweise zeigt (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl), entfällt hier auch eine tatsächliche Indizwirkung bezüglich des Sprachgebrauchs, für den die Eintragung im Land der Muttersprache unter Umständen von Bedeutung sein kann.
Auch die von der Anmelderin angeführten Eintragungen anderer Marken mit dem Bestandteil video oder einem mit de Luxe vergleichbaren Markenteil spielen für die Entscheidung keine Rolle. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit neu angemeldeter Zeichen kann es nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichts sein, ältere Eintragungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Es handelt sich dabei um eine Rechts- und keine Ermessensfrage, so dass selbst eine gefestigte Eintragungspraxis nicht von Relevanz sein kann.
Der Hinweis auf § 23 Marken geht insoweit in Leere, als aus § 23 nichts für die Auslegung des absoluten Schutzhindernisses hergeleitet werden kann (EuGH GRUR 1999, 723, 725f Chiemsee). Dadurch ist der durch den Bundesgerichtshof früher dem § 23 MarkenG zugesprochenen Bedeutung für das Eintragungsverfahren der Boden entzogen (vgl auch Ströbele/Hacker aaO § 23 Rdnr 23).
Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
BPatG:
Beschluss v. 10.03.2004
Az: 30 W (pat) 173/02
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