Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. September 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 41/99
(BPatG: Beschluss v. 13.09.2000, Az.: 26 W (pat) 41/99)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die beim Deutschen Patentamt für die Waren
"in Wandöffnungen einsetzbare Stahlzargen"
angemeldete Wort-Bild-Markehttp://agora/bpatgkollision/docs/26W(pat)41-99.1.3.gifist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 000 929
"METEC", die für die Waren
"Fenster, Türen, Fassaden aus Metall und/oder Holz und/oder Glas und/oder Kunststoff; sicherheitstechnische Bauelemente, nämlich Beschlag- und Verriegelungsteile aus Metall für die vorgenannten Waren; Entwicklung und Planung der vorgenannten Waren"
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts hat der angemeldeten Marke die Eintragung wegen dieses Widerspruchs versagt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß zwischen den Waren der angemeldeten Marke und den Waren "Türen" der Widerspruchsmarke zumindest eine mittelgradige Ähnlichkeit bestehe. Bei Zargen handle es sich um die tragende Rahmenkonstruktion für Fenster und Türen. Eine Stahlzarge sei ein solcher Rahmen aus Stahl. Da auch die im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke genannten Türen aus Stahl sein könnten, wiesen die Vergleichswaren nicht nur die gleiche stoffliche Beschaffenheit, sondern im Hinblick auf bestimmte technische oder ästhetische Erfordernisse wie Haltbarkeit, Widerstandsfähigkeit, Paßgenauigkeit, Lackier- oder sonstige Verzierbarkeit auch anderweitige Gemeinsamkeiten bei der konstruktiven Beschaffenheit auf, die eine zumindest in nennenswertem Umfang erfolgende Herstellung in den gleichen Produktionsbetrieben und einen Verkauf in denselben Vertriebsstätten nahelegten. Dies belege auch ein Auszug aus dem Münchner Branchentelefonbuch. Die Marken seien klanglich miteinander verwechselbar. Das Wort "METEX" habe nämlich in der angemeldeten Wort-Bild-Marke eine prägende Stellung. Bis auf den Schlußlaut aber seien die Vergleichswörter identisch. Die Schutzunfähigkeit der Silbe "-TEC" ändere an dieser Beurteilung nichts, denn die klanglichen Gemeinsamkeiten befänden sich nicht nur auf dieser Schlußsilbe, vielmehr näherten sich die Markenwörter gerade in ihrer Gesamtheit einander an.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert, jedoch im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt ausgeführt, daß zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, weil prägender Bestandteil der angemeldeten Marke die stilisiert dargestellt Zarge sei, die in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung habe. Auch die Wörter "METEC" und "METEX" seien nicht zu verwechseln, da ihnen eine ausgeprägte Kennzeichnungsschwäche innewohne. Im übrigen sei die Phonetik der Worte durch den jeweils am Ende angeordneten andersartigen Konsonanten nachhaltig unterschiedlich geprägt. Zudem sei eine Warengleichartigkeit nicht gegeben, da es sich in beiden Fällen um Spezialwaren handle, die sich an Fachleute wendeten; diese aber nähmen die unterschiedlichen Funktionen der beiderseitigen Waren wahr.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts vom 5. Dezember 1997 aufzuheben.
Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht zur Sache nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke besteht die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, der seit dem 1. Januar 1995 auf das vorliegende Widerspruchsverfahren anzuwenden ist (§ 152, § 158 Abs 2 Satz 2 MarkenG).
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH BlPMZ 1999, 112, 114 - LIBERO, jeweils mwN).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren sind zur Gewährleistung der Herkunftsfunktion der Marke alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen. Dabei kann auch auf Umstände zurückgegriffen werden, die bislang für die Bestimmung des Warengleichartigkeitsbereichs Geltung hatten, wie Herstellung von demselben Unternehmen, Übereinstimmungen in der stofflichen Beschaffenheit, gleicher Verwendungszweck oder Berührungspunkte beim Vertrieb, weil die Waren beispielsweise in denselben Verkaufsstätten angeboten werden. Darüber hinaus sind jedoch die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren zu berücksichtigen (EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 - Canon; BGH BlPMZ 1999, 314, 315 - Canon II; aaO - LIBERO). Danach sind die vorliegend miteinander zu beurteilenden Waren ähnlich. Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, sind "Zargen" verankerte Einfassungen oder Rahmen von Fenstern und Türen, die dazu dienen, diesen Halt zu geben und sie paßgenau einzusetzen. Damit können sie mit den "Türen ... aus Metall" sowohl in der stofflichen Beschaffenheit als auch im grundsätzlichen Verwendungszweck und in ihrer Nutzung übereinstimmen. Zargen und Türen sind jedenfalls einander ergänzende Waren, deren Vertrieb und Herstellung durch dieselben Unternehmen von der Markenstelle mit dem Auszug aus dem Münchner Branchentelefonbuch belegt worden ist. Gerade nach dem in der Canon-Entscheidung (EuGH - aaO) zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, zur Bejahung einer Warenähnlichkeit auch Gemeinsamkeiten im Verbrauch und der Nutzung der Waren anzuerkennen, besteht im vorliegenden Fall eine mittlere Ähnlichkeit der Waren.
Die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Wortmarke "METEC" ist normal. Zwar ist "MET-" auf dem vorliegenden Warengebiet eine Abkürzung für "Metall" und "-TEC" eine geläufige Abkürzung für "Technik". Beide Abkürzungen verschmelzen jedoch zu einem insgesamt schutzfähigen, phantasievollen Begriff (BGH BlPMZ 1995, 193, 194 - PROTECH), dem in seiner Gesamtheit kein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann.
Angesichts der mittleren Warenähnlichkeit und einer ebensolchen Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke sind an den von der angemeldeten, jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand ebensolche Anforderungen zu stellen. Diesen wird sie jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht gerecht. Zwar ist die jüngere Marke eine kombinierte Wort-Bild-Marke, die zu der Widerspruchsmarke, die eine reine Wortmarke ist, in ihrer Gesamtheit ausreichende Unterschiede aufweist (BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; EuGH GRUR Int 1998, 56 - Springende Raubkatze II). Der Verkehr mißt aber bei einem Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform prägende Bedeutung zu (Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdnr 167). Danach ist prägender Bestandteil in der angemeldeten Marke das Wort "METEX", nicht jedoch die stilisierte Zarge, die überdies häufig auch nicht als solche, sondern als der Buchstabe "M" erkannt werden wird. Das Wort "METEX" sticht durch seine kontrastfarbige Gestaltung und seine Größe aus dem Gesamtzeichen hervor und eignet sich zur zwanglosen Benennung der angemeldeten Marke.
Stellt man das Wort "METEX" und die Wortmarke "METEC" einander gegenüber, dann unterscheiden sich diese beiden Wörter klanglich lediglich in ihrem letzten Konsonanten. Der Konsonant "C" der Widerspruchsmarke wird nämlich wie "K" wiedergegeben. Dagegen setzt sich der Konsonant "X" des Markenwortes "METEX" aus den Konsonanten "K" und "S" zusammen. Damit unterscheidet sich der Wortbestandteil der angemeldeten Marke in klanglicher Hinsicht lediglich durch den Konsonanten "S". Angesichts der Länge der Vergleichswörter und der Stellung des klanglichen Unterschieds am Wortende, das in der Regel nicht so stark beachtet wird, reicht dieser einzige klangliche Unterschied für eine sichere Unterscheidbarkeit der Vergleichszeichen nicht aus.
Ein Anlaß, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§§ 152, 71 Abs 1 MarkenG), bestand nicht.
Schülke Reker Ederprö
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