Landgericht Freiburg:
Urteil vom 24. Januar 2014
Aktenzeichen: 12 O 93/13
(LG Freiburg: Urteil v. 24.01.2014, Az.: 12 O 93/13)
1. Bestimmt sich das Stimmrecht der Kommanditisten nach der Höhe der Einlage, kann der Komplementärin einer Publikums-KG, die am Kapital und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt ist und die eine umsatzabhängige Vergütung erhält, ein Mehrstimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen nicht eingeräumt werden.
2. Ist bei einer Publikums-KG der Streit über die Wirksamkeit von Beschlüssen nach den bei Kapitalgesellschaften gültigen Regeln zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter auszutragen, gilt dies nicht entsprechend für Streitigkeiten über die Gültigkeit gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen.
Tenor
1. Die Wahl des Kommanditisten B. zum Beirat der Beklagten aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2013 wird mit Wirkung zum 24. Januar 2014 für nichtig erklärt.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger durch Wahl der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2013 mit Wirkung ab dem 24. Januar 2014 Mitglied des Beirats der Beklagten geworden ist.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Beschluss: Der Streitwert des Verfahrens beträgt Euro 6 000.
Tatbestand
Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten, einer Publikums-KG mit 160 Kommanditisten und einer gesamten Hafteinlage in Höhe von 1,280 Mio. EUR. Gegenstand der Klage sind die Ergebnisse einer Beiratswahl in einer Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2013. Der Kläger vertritt die Auffassung, nicht der Mitkommanditist B., sondern er selbst sei gewählt. Die hiervon abweichende Feststellung des Wahlergebnisses durch die Komplementärin der Beklagten beruhe darauf, dass diese ihr Mehrstimmrecht in Höhe von 20% der gesamten Hafteinlage eingesetzt habe. Tatsächlich stünde der Komplementärin ein derartiges Mehrstimmrecht nicht zu, wie die Kammer in einem früheren Verfahren (12 O 133/12) betreffend einen Kapitalerhöhungsbeschluss festgestellt habe.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
1. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2013 folgende Personen in den Beirat der Beklagten gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages gewählt wurden:
a. Der Kommanditist der Beklagten EL,
b. der Kläger sowie
c. der Kommanditist W.
Hilfsweise zu Klageantrag 1: Es wird festgestellt, dass die Wahl des Beirats in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2013 nichtig ist.
2. Festzustellen, dass § 11 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten mit dem Wortlaut "Zusätzlich hat die persönlich haftende Gesellschafterin Stimmen in Höhe von 20% der gezeichneten Haftsummen geteilt durch 1000" nichtig ist.
Hilfsweise zu Klageantrag 2:
Festzustellen, dass der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten keine Mehrstimmen gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten im Rahmen von Beiratswahlen zu stehen.
Festzustellen, dass der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten bei der Beschlussfassung über Änderungen oder Ergänzungen des Gesellschaftervertrages der Beklagten keine Stimmen gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu stehen
Die Beklagte beantragt: Klagabweisung.
Es sei zweifelhaft, ob nach der Satzung der Beklagten eine positive Beschlussfeststellungsklage statthaft sei. Eine Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Beschlussanfechtungsrechts insgesamt liege in der kapitalistischen Struktur der Gesellschaft mit vielen Kommanditisten keineswegs begründet.
Die Beklagte verteidigt das Mehrstimmrecht ihrer Komplementärin. Die Regelung, dass die Komplementärin keine Einlage erbringe und keinen Kapitalanteil habe, sei bewusst gewählt worden, um der Komplementärin einen beherrschenden Einfluss auf die Beklagte zu verwehren. Zweck sei es gewesen, ihr die Mehrung ihres Einflusses durch den Zukauf von Kapitalanteilen zu verwehren. Das Mehrstimmrecht stehe der Beklagten als Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB zu. Es sei aus der persönlichen Haftung der Komplementärin und der Verbundenheit ihrer Gesellschafter mit den Energieprojekten der Gesellschaft gerechtfertigt. Die Komplementärin verfüge durch das angemessene Mehrstimmrecht über ein effektives Stimmgewicht von 16,66% der Stimmen und noch nicht einmal im Falle einer erforderlichen 3/4 Mehrheit über eine Vetopositionen. Dieses Mehrstimmrecht stehe ihr auch bei der Wahl der Beiräte der Gesellschaft zu. Es handele sich insoweit um ein Organ der ganzen Gesellschaft und nicht um eine Kommanditistenvertretung gegen die Komplementärin. Ein Verstoß gegen das gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor, schon weil Sonderrechte nach § 35 BGB statthaft seien. Außerdem könne der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu einer Gleichbehandlung von persönlich haftenden Gesellschaftern und Kommanditisten führen, weil es sich insoweit nicht um gleichartige Sachverhalte handele. Die Übernahme der persönlichen Haftung sei ein Rechtfertigungsgrund für das Mehrstimmrecht. Die vertragsgemäße Vergütung stelle keine Kompensation für die persönliche Haftung der Komplementärin dar. Das Mehrstimmrecht diene auch dazu, eine verlässliche Meinungsbildung und kontinuierliche Unternehmensführung der Gesellschaft sicherzustellen. Es stehe in engem Zusammenhang zu § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlungen ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig seien. Bei Publikumsgesellschaften würden die Kommanditisten regelmäßig ihre Einlage im Sinne einer reinen Kapitalbeteiligung verstehen und seien im übrigen nicht persönlich in der Gesellschaft engagiert. Dies führe dazu, dass Gesellschafterversammlungen von Publikumsgesellschaften zum Teil nur sehr geringe Präsenzquoten aufwiesen, die darüber hinaus noch starken Schwankungen unterworfen seien. Ohne Ausgleich durch Mehrstimmrechte zu Gunsten der Komplementärin würden ganz kleine Gesellschaftergruppen in zufälliger Zusammensetzung über die weitere wirtschaftliche Zukunft der Gesellschaft entscheiden können. Schließlich diene das Mehrstimmrecht auch der Sicherung der berechtigten Interessen der Gründungsgesellschafter der Publikums-KG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist hinsichtlich Klagantragziffer 1 zulässig und im wesentlichen begründet, im übrigen allerdings teils unbegründet, teils unzulässig.
1. Zu Klageantrag Ziff. 1
a. Die Beklagte ist die richtige Beklagte, sowohl in Bezug auf die Beschlussanfechtung- wie auch die Beschlussfeststellungsklage. Bezüglich der Beschlussanfechtungsklage hat die Kammer in der Entscheidung vom 25. Januar 2013 (12 O 133/12) mit Billigung beider Parteien ausgeführt, dass die Gesamtschau der vertraglich vereinbarten Regelungen, nämlich die Vereinbarung einer Monatsfrist für Anfechtungsklagen, der Umstand, dass die Komplementärin bei Gründung der Gesellschaft bevollmächtigt war, weitere Kommanditisten aufzunehmen und damit Kapital einzusammeln, und die Möglichkeit der Einsetzung eines Beirats dafür sprechen, dass die Gesellschaft, die von vornherein absehbar auf eine Vielzahl von Kommanditisten ausgerichtet war, eine kapitalistische Struktur übernommen hat und auch die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen im Rechtsstreit zwischen Gesellschafter und Gesellschaft entsprechend den bei Kapitalgesellschaften gültigen Regeln geklärt werden soll (unter Hinweis auf BGH NJW 2006,2854). Dies muss dann auch für die Beschlussfeststellungsklage, die in vielen Fällen lediglich die Kehrseite einer Beschlussanfechtungsklage ist, gelten.
b. Die Klagschrift vom 13. August 2013 beinhaltet nicht nur eine positive Beschlussfeststellungsklage, sondern hiermit verbunden eine (rechtzeitig) eingereichte Anfechtungsklage. Dies ergibt sich aus dem angekündigten Feststellungsantrag Ziff. 1 der Klagschrift in Verbindung mit der Klagbegründung. Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2013 bestätigt.
c. Vorliegend sind Beschlussanfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage als kombinierte Klage statthaft. Der Grundsatz, wonach sich eine Beschlussfeststellungsklage nur gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags durch Gesellschafterbeschluss richten könne und deshalb bei Anfechtung eines positiven Gesellschafterbeschlusses nicht statthaft sei (vgl. BGH NZG 2003,284), greift in dem vorliegenden besonderen Fall einer Beiratswahl nicht. Durch die Nichtigerklärung der Wahl eines Beirats wird nicht gleichzeitig die Wahl des bei richtiger Stimmzählung tatsächlich gewählten Beiratsmitglieds festgestellt.
d. Klageantrag 1 ist, soweit es um die Anfechtung der Wahl des Mitkommanditisten B. und die Wahl des Klägers als Mitglied des Beirats der Beklagten geht, begründet.
i. Die Kammer hält das der Komplementärin der Beklagten in dem Gesellschaftsvertrag eingeräumte Mehrstimmrecht für nichtig. Zur Begründung wird auf die den Parteien bereits bekannte Entscheidung vom 25. Januar 2013 Bezug genommen. Die Einwendungen der Beklagten überzeugen nicht.
ii. Nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft der Komplementärin. Im einzelnen aufgeführte ("wichtige") Geschäfte unterliegen nach Beratung durch den Beirat im Innenverhältnis der Zustimmung durch einen Gesellschafterbeschluss. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach § 164 HGB ist ausgeschlossen, soweit sich nicht aus den vorstehenden Regelungen etwas anderes ergibt. Beschlüsse der Gesellschafter werden nach § 10 Abs. 1 des Vertrages auf Gesellschafterversammlungen gefasst. Nach § 11 des Vertrages werden diese Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Wurde eine Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig (§ 10 Abs. 3 der Satzung). Je gezeichnete Euro 1000 der Haftsumme gewähren eine Stimme. Zusätzlich hat die persönlich haftende Gesellschafterin Stimmen in Höhe von 20% der gezeichneten Haftsummen geteilt durch 1000. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, d.h. des Geschäftsführers der Komplementärin oder einer von ihr bevollmächtigten Person.
iii. Die Gründungsgesellschafter der Beklagten haben somit für die Entscheidungen, die überhaupt in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung fallen und nicht zu dem Bereich der der Komplementärin der Beklagten vorbehaltenen Geschäftsführung und Vertretung gehören, ein Modell der Kombination verschiedener Stimmgewichtungen gewählt in dem Sinne, dass der Komplementärin und damit ihren Gesellschaftern ein unangemessener, nach Treu und Glauben nicht hinzunehmender Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft eingeräumt wird. Einerseits wird die Stimmengewichtung, soweit es die Kommanditisten angeht, nach deren Hafteinlage bestimmt. Die Verteilung nach Kapitalanteilen ist eine anerkannte Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen, die auf der unterschiedlichen Höhe der jeweiligen Kapitalinvestition beruht. Damit unvereinbar ist die Einräumung eines kapitalunabhängigen Mehrstimmrechtes zu Gunsten der Komplementärin, die keinerlei Einlagen erbracht und am Kapital der Gesellschaft auch nicht beteiligt ist.
iv. Dass alleine die Komplementärin die unbeschränkte persönliche Haftung auf sich nimmt, rechtfertigt die Zubilligung eines Mehrstimmrechtes nicht. Vielmehr wird, wie bereits dem Wortlaut der Satzung zu entnehmen ist, die Komplementärin für die Übernahme der persönlichen Haftung und für die Geschäftsführungstätigkeit entschädigt durch eine jährliche Vergütung in Höhe von 3,5% der Umsatzerlöse ohne Mehrwertsteuer in den Jahren 2004 bis 2013 und 4,25% ab 2014. Dass die Komplementärin gegebenenfalls die Konsequenzen einer ihr nicht genehmen Mehrheitsentscheidung der Kommanditisten hinnehmen muss, ist Folge des Mehrheitsprinzips, welches selbst die Beklagte nicht grundsätzlich infrage stellen will und welches selbst im Falle der persönlich unbeschränkten Haftung sämtlicher Gesellschafter anerkannt ist.
v. Damit entscheiden über die der Gesellschafterversammlung vorbehaltenen wichtigen Fragen diejenigen, die die finanziellen Folgen einer Entscheidung zu tragen haben. Dass die Komplementärin hieran nicht beteiligt ist, ist hinzunehmende Folge der Wahl der Stimmverteilung nach Kapitalanteilen. Wenn die Komplementärin als kapitalmäßig und am Ergebnis der Gesellschaft nicht beteiligte Gesellschafterin (vgl. § 13 Abs.1 der Satzung) ggf. persönlich die Konsequenzen von Entscheidungen der Gesellschafter in unbeschränkter, jedoch durch die Begrenzung der Haftung auf ihr Eigenkapital relativierter Höhe zu tragen hat, ist dies Folge des Entschlusses ihrer Gründungsgesellschafter, als persönlich haftende Gesellschafterin in die Kommanditgesellschaft einzutreten. Hierfür wird die Komplementärin, wie dargelegt, entschädigt. Eines weitergehenden Schutzes in Form einer bevorzugten Beachtung ihrer Auffassung bei der Entscheidung von Gesellschaftsangelegenheiten bedarf sie nicht.
vi. Der Grundsatz der Kontinuität der Geschäftsführung wird entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend nicht berührt. Die Geschäftsführungskompetenz der Komplementärin ist eigenständiger Natur. Die Gesellschafterversammlung ist - naturgemäß - nicht in der Lage, die Geschäftsführung an sich zu ziehen. Die Kompetenzen sind überdies in der Satzung der Beklagten unterschiedlich verteilt und zugewiesen. Die Kontinuität der Geschäftsführung ist damit unbeschränkt möglich auch ohne Mehrstimmrecht der Komplementärin der Beklagten.
vii. Wichtige Entscheidungen sind, wie dargelegt, ohnehin der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Hierbei geht es auch nicht um Fragen der Geschäftsführung.
e. Unstreitiges Ergebnis der Beiratswahlen ohne Berücksichtigung des Mehrstimmrechtes der Komplementärin der Beklagten ist, dass der Kläger anstatt des Mitkommanditisten B. Beiratsmitglied geworden ist. Das von den Parteien nicht im einzelnen geschilderte Wahlverfahren wird von keiner der Parteien als solches angegriffen. Bedenken sind nicht erkennbar.
f. Dagegen ist die Beschlussanfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage hinsichtlich der anderen Beiratsmitglieder nicht begründet. Auch der Kläger beanstandet insoweit nichts.
g. Nach den Grundsätzen der in Vollzug gesetzten Gesellschaft sind die Wirkungen der vorliegenden Entscheidung beschränkt auf die Zukunft.
2. Zu Klaganträgen 2 und 3 (einschließlich der Hilfsanträge)
a. Diese Anträge beschäftigen sich mit der Wirksamkeit des in § 11 Absatz ein S. 2 des Gesellschaftsvertrages niedergelegten Mehrstimmrechtes der Komplementärin der Beklagten.
b. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstreitigkeiten, die das durch den Gesellschaftsvertrag gegründete Rechtsverhältnis der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft untereinander betreffen, nur zwischen den Gesellschaftern ausgetragen werden. Die Gesellschaft hat hierüber keine Dispositionsbefugnis (BGH WM 1975,512 m.w.N.).
c. Allerdings können in der Satzung einer Gesellschaft hiervon abweichende Regelungen getroffen werden. Dies ist, soweit es um Anfechtung und Beschlussfeststellungsklage geht, vorliegend auch erfolgt. Eine ausdrückliche Regelung, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die die Rechtsstellung der Gesellschafter anbelangen, mit der Gesellschaft selbst auszutragen sind, findet sich in der Satzung der Beklagten nicht. § 11 Abs. 2 der Satzung, wonach Gesellschafterbeschlüsse nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnisnahme durch Klage angefochten werden können, spricht dafür, dass das System einer Beschlussanfechtung und Feststellungsklage von Kapitalgesellschaften nur insoweit übernommen werden sollte, nicht jedoch generell die für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gültige Formulierung, wonach die Satzung einer GmbH unmittelbare Rechte und Pflichten im allgemeinen nur zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Gesellschaftern, nicht zwischen den Gesellschaftern untereinander begründet, so dass die Gesellschaft daher in einem Rechtsstreit, in dem es um die Erfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung oder auch den Umfang ihres Mitgliederbestandes geht, selber Partei ist (vergleiche BGH NJW 1969,2049 m.w.N.). Die klägerischen Anträge sind deshalb nicht gegen die richtige Partei gerichtet und damit unbegründet.
d. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Klägers auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen einem Dritten (der Komplementärin) und seiner Person sowie den anderen Mitgesellschaftern gegen die Beklagte ist nicht gegeben. Insoweit ist der Feststellungsantrag unzulässig.
e. Der Rechtsschutz des Klägers wird hierdurch keineswegs in unangemessener Weise beschränkt, nachdem Feststellungsklagen unter Gesellschaftern kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft sind (vergleiche BGH NJW-RR 2011,115 m.w.N.). Dem Kläger drohen somit keineswegs unangemessen hohe Prozesskosten.
3. Die Entscheidung beruht im übrigen auf § 92 ZPO. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt ist nicht erkennbar, so dass es Schutzanordnungen nicht bedurfte.
4. Zum Streitwert: Der Streitwert war entsprechend § 247 Abs. 1 AktG festzusetzen. In Anbetracht der Beteiligung des Klägers an dem Kapital in Höhe von EUR 30 000 und der Bedeutung einerseits des beratenden Beirats, andererseits der Frage des Mehrstimmrechts der Komplementärin der Beklagten ist der vom Kläger angegebene Streitwert auch unter Berücksichtigung der Interessen der beklagten Kommanditgesellschaft angemessen.
LG Freiburg:
Urteil v. 24.01.2014
Az: 12 O 93/13
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