Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. September 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 178/99

(BPatG: Beschluss v. 27.09.2000, Az.: 26 W (pat) 178/99)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 1998 und vom 5. August 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 1 145 417 die Löschung der Marke 395 00 815.8 angeordnet worden ist.

Gründe

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 1 145 417 die Löschung der Marke 395 00 815.8 angeordnet. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat sie zurückgewiesen. Die Inhaberin der Marke 395 00 815.8 hat hiergegen Beschwerde eingelegt.

Sie hat im Beschwerdeverfahren die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 1 145 417 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos sind (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Schülke Reker Ederprö






BPatG:
Beschluss v. 27.09.2000
Az: 26 W (pat) 178/99


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