Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Mai 2007
Aktenzeichen: 27 W (pat) 82/06

(BPatG: Beschluss v. 23.05.2007, Az.: 27 W (pat) 82/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen vom 27. Juni 2005 und 16. Juni 2006, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der Bildmarkefür die Waren

"Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Tapeten aus textilem Material; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)"

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil der Wortbestandteil "MEISTERVLIES" von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als beschreibende Angabe für meisterhafte, aus Vlies hergestellte Qualitätsprodukte verstanden werde und die grafische Ausgestaltung wegen ihrer Werbeüblichkeit als Herkunftshinweis nicht geeignet sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht näher begründete Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2005 und vom 16. Juni 2006 aufzuheben.

Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 9. November 2006 zurückgenommen.

II Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.

Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt. Nach dieser Vorschrift ist eine Kennzeichnung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie nicht geeignet ist, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/ Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns). Dies ist der Fall, wenn die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) selbst bei Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) in der Kennzeichnung keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Bei Kennzeichnungen, die Wortbestandteile enthalten, ist die Unterscheidungskraft danach zu verneinen, wenn die Wortelemente in den Augen der Abnehmer nur einen für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder eine Werbeaussage allgemeiner Art enthalten (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it.; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) und eventuelle grafische Elemente werbeüblich sind (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK).

Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend erkennbar eine Schutzfähigkeit der Anmeldemarke aus, weil die angesprochenen Verkehrskreise den sprachüblich zusammengesetzten Wortbestandteil "MEISTERVLIES", wie die Markenstelle im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug nimmt, nur als eine die beanspruchten Waren beschreibende Angabe ansehen. Diese besagt, dass es sich um Vliesprodukte handelt, welche für sich eine besonders hochstehende Qualität in Anspruch nehmen. Zutreffend hat die Markenstelle auch im Einzelnen ausgeführt, dass die sich auf einen gebräuchlichen Schrifttyp beschränkende grafische Ausgestaltung der Anmeldemarke als solche nicht das Mindestmaß an Unterscheidungskraft vermittelt, welche nach allgemeiner Ansicht für eine Schutzgewährung erforderlich ist. Die grafische Gestaltung müsste bei einem so deutlich beschreibenden Wort, wie "MEISTERVLIES", wesentlich auffälliger sein, um eine Unterscheidungskraft annehmen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).Nachdem die Anmelderin davon abgesehen hat, ihre Beschwerde innerhalb der ihr gesetzten Frist zu begründen, ist nicht ersichtlich, aus welchen sonstigen Gründen sie die angefochtenen Beschlüsse für unrichtig erachtet.

Da die Markenstelle der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 23.05.2007
Az: 27 W (pat) 82/06


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