Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juni 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 58/03

(BGH: Beschluss v. 28.06.2004, Az.: AnwZ (B) 58/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der jetzt 46jährige Antragsteller schloß ein Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche mit dem Erwerb des akademischen Grades eines Diplomjuristen am 30. Juli 1988 ab. Mit Bescheid vom 16. August 2002 hat die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshofzurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Der Absolvent der zur Schulung des juristischen Nachwuchses des Staatssicherheitsdienstes der DDR berufenen Hochschule Potsdam-Eiche erfüllt nach Maßgabe des Einigungsvertrages nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG-DDR. Dies hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend näher ausgeführt. Seine Entscheidung entspricht in jeder Beziehung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluß vom 1. Juli 2002 -AnwZ (B) 53/01 m.w.N.; vgl. auch Otten in Festschrift für Karlmann Geiß 2000 S. 307, 315 f.; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 4 Rdn. 34; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 4 Rdn. 26). Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend ausgeführt, daß die Versagung der Zulassung in diesen Fällen vor Art. 12 und Art. 3 GG Bestand hat (BGH aaO). MfS-Hochschulabsolventen müssen nicht ohne Abschluß einer weiteren juristischen Ausbildung von Verfassungs wegen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlaß, im Blick auf den vorliegenden Fall seine Auffassung etwa in Frage zu stellen. Aus Entscheidungen in Fällen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Blick auf eine Lehrtätigkeit nach § 4 Abs. 2 RAG-DDR oder auf ein juristisches Auslandsstudium in Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG-DDR kann der Beschwerdeführer fürseinen nach den tatsächlichen Voraussetzungen abweichend gelagerten Fall eindeutig fehlender Zulassungsvoraussetzungen nichts herleiten. Hirsch Basdorf Otten Ernemann Wüllrich Frey Hauger






BGH:
Beschluss v. 28.06.2004
Az: AnwZ (B) 58/03


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