Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 2. Mai 2008
Aktenzeichen: Not 2/08
(OLG Stuttgart: Beschluss v. 02.05.2008, Az.: Not 2/08)
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2007 über die Besetzung einer Anwaltsnotarstelle in F. aufzuheben, ihn zum Notar zu bestellen oder hilfsweise den Antragsgegner zur Neubescheidung zu verpflichten, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner hat ab dem 2. Juli 2007 auf seiner Homepage eine Anwaltsnotarstelle in F. ausgeschrieben. Der Antragsteller hat sich innerhalb der bis zum 1. August 2007 laufenden Bewerbungsfrist auf diese Stelle beworben (die Bewerbungsunterlagen befinden sich in einem grünen Beiheft "Bewerbung zum Anwaltsnotar" und zwei Beiordnern). Für die Stelle sind zwei weitere Bewerbungen eingegangen, ein Bewerber hat seine Bewerbung jedoch mit Schreiben vom 26. September zurückgenommen (Anlage AS 1, Blatt 49.2).
1. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 - an den Antragsteller zugestellt am 18. Dezember 2007 - hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Bewerbung keinen Erfolg hatte, da er persönlich nicht geeignet sei - § 6 Abs. 1 BNotO - und nicht die Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO erfülle. Zur Begründung wurde auf den als Anlage beigefügten Auszug aus der Auswahlentscheidung verwiesen.
a. Aus drei Schreiben des Rechtsanwalts und Notars a.D. XXX., aus Stellungnahmen weiterer Rechtsanwälte, der Erklärung eines Mandanten und angeordneten Recherchen ergäben sich eindeutige und konkrete Hinweise, dass der Antragsteller unter der Anschrift in F. in der Zeit seit dem 27. Juni 2005 keine Kanzlei betrieb, jedenfalls bei weitem nicht in dem in seiner Bewerbung suggerierten Umfang, sondern dass die Mandatsbearbeitung jeweils ausschließlich oder zumindest weit überwiegend über die Kanzlei in R. erfolgte (Anlage AS 1, Blatt 49.15). Bei Würdigung der Dokumente stelle sich die Sachlage so dar, dass der Antragsteller in seiner Bewerbung Angaben gemacht habe, die nicht der Wahrheit entsprechen. Er habe in F. keinen Kanzleibetrieb mit der dafür erforderlichen Infrastruktur unterhalten (Ausstattung der Räumlichkeit mit technischen Hilfsmitteln, Fachbüchern, Aktenablage, Registratur, Rezeption). Zudem hätten sich die Räume in F. mehrfach als unbesetzt erwiesen (Anlage AS 1, Blatt 49.16), dort seien keine Mitarbeiter beschäftigt (Anlage AS 1, Blatt 49.17). Der Antragsteller sei deshalb persönlich nicht geeignet.
b. Der Antragsteller habe die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO nicht erfüllt, wonach zum Anwaltsnotar in der Regel nur bestellt werden könne, wer seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht, denn ein Bestehen auf der Wartezeit stelle keine unzumutbare Härte dar und es liege kein außergewöhnlicher Sachverhalt vor. Wegen den der Auswahlentscheidung beigefügten Anlagen (s.o. unter a.) bestünden zumindest erhebliche Zweifel an der Behauptung des Antragstellers, er habe umfangreiche Erfahrungen mit einer Vielzahl von Rechtssuchenden in F. gewonnen. Der Antragsteller habe keine wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen für die Geschäftsstelle des Amtes des Anwaltsnotars legen können (Anlage AS 1, Blatt 49.21). Ein Abweichen von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO komme auch im Hinblick auf die bessere Qualifikation des Antragstellers nicht in Betracht (Anlage AS 1, Blatt 49.23 ff.).
2. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008, eingegangen am 18. Januar 2008, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO gestellt.
Er macht im Wesentlichen geltend:
a. Der Antragsteller unterhalte seit Juni 2005 eine Kanzlei in F., der Antragsgegner habe die Angaben des Antragstellers in seiner Bewerbung rechtlich fehlerhaft bewertet und die relevanten Tatsachen nicht vollständig ermittelt.
Der Antragsteller betreibe in F. eine Kanzlei im Sinne der Anforderungen des § 27 BRAO. Da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, könne ihm keine Unwahrheit vorgeworfen werden. Die geringen Anforderungen des § 27 BRAO seien erfüllt, denn es sei ein Raum im Dachgeschoss eingerichtet, Fachliteratur, EDV-Ausstattung, Telefon, Telefax, Internet und Kanzleischild seien vorhanden. Etwa die Hälfte der Mandate komme aus dem Raum F.. Die Kontaktaufnahme mit den Mandanten erfolge ausschließlich per Telefon oder Mail, Mandantengespräche würden vorwiegend am Telefon, in F. oder bei den Mandanten geführt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Beweismittel seien nicht geeignet, Zweifel am Betrieb der Kanzlei in F. zu begründen (wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Seiten 10 - 20 des Schriftsatzes vom 16. Januar 2008 Bezug genommen).
Der Antragsteller habe in seiner Bewerbung keine unwahren Angaben gemacht. Er habe in seiner Bewerbung (Anlage 4) lediglich ausgeführt, er sei seit 27. Juni 2005 beim Amtsgericht T. zugelassen und angegeben, dass eine Vielzahl von Mandanten aus dem Raum F. stamme. Damit habe er keine falschen Angaben zum Umfang des Kanzleibetriebs gemacht, er habe sich insbesondere nicht zu einer Ausstattung und deren Umfang geäußert, die zudem nach § 27 BRAO nicht erforderlich sei. In einer weiteren Stellungnahme wird ausgeführt, die Existenz der Kanzlei in R. sei auch nicht bewusst verheimlicht worden, auf dem Briefkopf seien beide Adressen, die Erklärung nach § 6 BNotO verweise auf die Sozietät mit seiner Frau, es ergebe sich aus zahlreichen Anhaltspunkten, dass die Sozietät auch über ein Büro in R. verfüge.
Der Antragsteller habe in seiner Bewerbung auch keine Angaben gemacht, wo er seine Mandate bearbeite. Für die Frage des Betriebs einer Kanzlei komme es auch nicht auf eine dauernde personelle Besetzung an, zumal der Antragsteller telefonisch jederzeit erreichbar sei. In F. sei die notwendige Büroausstattung vorhanden.
Der Vorwurf unwahrer Angaben sei unkonkret und unbestimmt. Es werde nicht deutlich, ob überhaupt Zweifel am Betrieb einer Kanzlei bestehen oder lediglich der Umfang des Betriebes nicht den Anforderungen des Antragstellers entspreche. Der Antragsgegner setze sich mit den Ausführungen des Antragstellers zur Kanzlei in F. nicht ausreichend auseinander.
b. Er habe die örtliche Wartefrist für 25 Monate erfüllt, indem er in dieser Zeit in F. eine Kanzlei unterhalten habe und dort auch als Anwalt tätig gewesen sei. In der Zeit vom 27. Juni 2005 bis 31. Juli 2007 habe er 923 Mandate bearbeitet, davon 411 Mandate aus dem Raum F..
Er sei mit den örtlichen Verhältnissen in F. hinreichend vertraut. Er wohne seit seinem zweiten Lebensjahr in F., habe dort lange Jahre seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt verbracht (mehr als 11 Jahre, zuletzt seit 27. Juni 2005), sei sechs mal zum Notariatsvertreter bestellt worden und habe auch die organisatorischen Möglichkeiten kurzfristig in der Erdgeschosswohnung in der A.-D.-Straße 4 ein Notariat einzurichten.
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO verstoße zudem gegen die Art. 12, 33 Abs. 2 GG und gegen Europarecht, es sei zumindest eine verfassungskonforme Auslegung geboten.
c. Der Antragsteller sei für das Amt des Notars persönlich besser geeignet als der Beteiligte XXX.. Insoweit wird auf den Antrag vom 18. Januar 2008, dort Seiten 25 - 36 und den Schriftsatz vom 18. April 2008, Seiten 15 - 17 Bezug genommen.
3. Der weitere Beteiligte hat sich den Ausführungen des Antragsgegners angeschlossen. Die Bewerbung enthalte keine Hinweise über die Tätigkeit des Antragstellers in seiner Kanzlei in R.. Er habe damit verschwiegen, dass er nicht nur eine Kanzlei unterhalten habe.II.
Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Auswahlentscheidung des Antragstellers ist rechtmäßig und beeinträchtigt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstellers für das Amt eines Notars zu Recht als nicht gegeben angesehen. Der Antragsgegner hat richtig angenommen, dass der Antragsteller in F. keine Kanzlei in der Weise unterhält, wie dies in der Bewerbung zum Ausdruck gebracht wird. Die (mögliche) Kanzlei in F. ist für den Kanzleibetrieb des Antragstellers - fast ausschließliche Betreuung von Unternehmen und Unternehmern, von Steuerberatern vermittelte Mandate (Anlagenband Blatt 66, 67) - nicht die tragende Kanzlei gewesen, diese befand sich vielmehr weiter in R. Diesen Sachverhalt hat der Antragsteller in seiner Bewerbung verschleiert.
1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. § 6 verlangt auch, dass der Notar charakterlich für sein Amt geeignet ist. Die Stellung des Notars im Rechtsleben stellt an die persönliche Eignung hohe Anforderungen. Die besonderen Aufgaben des Notars machen es notwendig, bei der Auswahl der Bewerber auf einige Merkmale der Persönlichkeit verstärkt zu achten. Der Begriff Persönlichkeit umfasst dabei alle inneren und äußeren Eigenschaften einer Person, wie sie sich insbesondere in ihrem äußeren Verhalten offenbaren (BGH DNotZ 1994, 202 [203]; BGH DNotZ 1989, 322 f.; BGHZ 53, 95 [100] = DNotZ 1970, 311 [313]; Görk in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl. 2006, § 6 Rn. 4). Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben eines Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bleiben begründete Zweifel, darf die Justizverwaltung den Bewerber nicht (oder noch nicht) zum Notar bestellen (BGH DNotZ 2000, 943; BGH DNotZ 1994, 202 [203]).
Der Inhalt des Rechtsbegriffs der persönlichen Eignung richtet sich an der Grundforderung der BNotO aus, eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten (§§ 1, 4 BNotO). Persönlich geeignet ist der Bewerber, dessen innere und äußere Eigenschaften, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keine begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars uneingeschränkt erfüllen werde (BGHZ 134, 137 [139] = DNotZ 1997, 884 [885]). Zu den Amtspflichten, an denen die persönliche Eignung eines Bewerbers zu messen ist, gehören die Gebote der Unabhängigkeit (§ 1 BNotO), der Gewissenhaftigkeit (§ 14 Abs. 1 BNotO), insbesondere aber auch der Redlichkeit und Lauterkeit (§§ 14 Abs. 2, 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO), der Wahrung der Berufswürde (§ 14 Abs. 2 BNotO) und der verfassungsmäßigen Ordnung (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO; BGHZ 134, 137 [139] = DNotZ 1997, 884 [885]).
§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO enthält eine Generalklausel mit unbestimmten Rechtsbegriffen. Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Landesjustizverwaltung bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und zutreffend bewerteten Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Bewertungsspielraum zu. Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem Beschluss vom 25. November 1996 (NotZ 48/95; BGHZ 134, 137 [139 - 140] = DNotZ 1997, 884 [885 f.]) ausgeführt, für die Konkretisierung des Rechtsbegriffs der persönlichen Eignung bleibe der Justizverwaltung kein Interpretationsspielraum. Die Grundsätze, die der BGH für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nach § 6 Abs. 3 BNotO aufgestellt hat (BGHZ 124, 327 = DNotZ 1994, 318), gelten hier nicht. Die in § 6 Abs. 1 BNotO vorausgesetzten Mindestanforderungen an die Eignung für das Amt sind den Wertungen vorgeordnet, die bei einem Vergleich zwischen Bewerbern getroffen werden müssen. Die Chancengleichheit, die einer vom Vergleichsrahmen gelösten Beurteilung unter Konkurrenten Grenzen setzt, fordert auf der anderen Seite, dass die Auswahlmaßstäbe selbst für die Justizverwaltung bindend festgelegt sind. Das mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung befasste Gericht ist deshalb nicht darauf beschränkt, darüber zu wachen, ob die Justizverwaltung von einem zutreffenden Begriff der Eignung ausgegangen ist und ihr sonst keine Rechtsfehler unterlaufen sind. Es hat vielmehr die Anwendung des § 6 Abs. 1 BNotO durch die Verwaltungsbehörde nachzuprüfen. Diese Prüfung hat einmal die tatsächlichen Grundlagen zum Gegenstand, von denen die Verwaltung ausgegangen ist. Zum anderen erfasst sie aber auch die Zuordnung des Sachverhalts zur gesetzlichen Vorschrift. Hierher gehören die Überprüfung, ob ein Umstand überhaupt für die Eignung von Bedeutung ist (körperliche Eigenschaften, Neigung zum Beruf, Verhalten als Rechtsanwalt, Verstrickung in eine fremde Straftat, Bejahung der demokratischen Grundordnung), welches Gewicht ihm im Einzelfall zukommt, ob und in welchem Umfang bei einer Verfehlung ein zwischenzeitliches Wohlverhalten zu berücksichtigen ist, welche Auswirkungen die Tilgung oder Tilgungsreife in öffentlichen Registern oder die Einstellung eines straf- oder ehrengerichtlichen Verfahrens hat, und anderes.
Dagegen wohnt der Feststellung der fachlichen Eignung eines Bewerbers, da er den Beruf jedenfalls noch nicht als ordentlicher Amtsinhaber und damit auf Dauer ausgeübt hat, ein deutlich prognostisches Element inne. Das Bundesverwaltungsgericht geht für das Beamtenrecht davon aus, dass die Beurteilung von Eignung, Befähigung und Leistung einen Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn darstellt, der gerichtlich nur beschränkt überprüft werden kann (BVerwGE 81, 22 [26]). Dies trifft im Grundsatz auch für die Prognoseentscheidung über die persönliche Eignung für das Amt des Notars zu. Soweit der BGH in seiner bisherigen Rechtsprechung einen Beurteilungsspielraum der Verwaltung zur Gänze verneint hatte, hält er daran zwar nicht mehr fest. Daraus folgt aber nicht, dass der Prognosespielraum der Verwaltung von vornherein außerhalb des Bereichs der gerichtlichen Prüfungskompetenz läge. Einschränkungen ergeben sich vielmehr erst dort, wo die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung erreicht sind. Die Kontrolle der Vertretbarkeit oder Plausibilität der Eignungsprognose bleibt in jedem Falle innerhalb dieser Grenzen. Dies ist auch unter dem Blickwinkel von Bedeutung, dass der Prognosevorgang als solcher (§ 6 Abs. 1 BNotO) die Komplexität der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO nicht erreicht, mithin einer höheren Kontrolldichte zugänglich ist.
Dabei ist für die Beurteilung und den Nachweis der fachlichen Eignung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (BGH DNotZ 2000, 145).
Um die persönliche Eignung eines Bewerbers festzustellen, ist eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit erforderlich. Die Landesjustizverwaltung muss die persönliche Eignung positiv feststellen, wobei die Feststellungslast den Bewerber trifft (BGH DNotZ 2000, 943 [944]).
2. Nach § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten.
Voraussetzung für die Einrichtung einer Kanzlei sind organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit - dem rechtsuchenden Publikum - den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, um dem Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen. Der Rechtsanwalt hat ein Praxisschild anzubringen (a.A. Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 5 Rn. 16) , einen Telefonanschluß zu unterhalten und muss zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (ständige Rechtsprechung; BGH NJW 2005, 1420; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 69/03; BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 7/02; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 27 Rn. 4, 5; Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 5 Rn. 7, 15; Schumann, NJW 1990, 2089 [2092] spricht vom alleinigen Zentrum für Kommunikation mit einem Rechtsanwalt). Das Erfordernis der Erreichbarkeit zu angemessenen Zeiten wird auch dahingehend umschrieben, dass der Rechtsanwalt zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist (Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 27 Rn. 4).
Als Raum genügt aber schon die Einrichtung eines Zimmers als Büroraum in einer Privatwohnung (BGH NJW 2005, 1420; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 27 Rn. 6; Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 5 Rn. 15)
Der Rechtsanwalt hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen organisatorischen Maßnahmen sich die Einrichtung der Kanzlei ergibt (BGH NJW 2005, 1420). Auch im Verfahren zur Bestellung als Notar trifft den Bewerber die Feststellungslast (BGH DNotZ 2000, 943 [944])
Im Hinblick auf das veränderte Berufsbild des Rechtsanwalts als Rechtsdienstleister und die Internationalisierung und Globalisierung des Wirtschaftsverkehrs kann von einem Rechtsanwalt aber nicht mehr verlangt werden, dass er durchgehend von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der Kanzlei präsent ist, zumal die Tätigkeit des Anwalts durch auswärtige Termine bei Mandanten, Gerichten etc. geprägt wird. Das Bereitstellen seiner anwaltlichen Dienste in den Praxisräumen verlangt deshalb nicht dessen dauernde Anwesenheit (ebenso Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 27 Rn. 2 am Ende: Die richtige Kanzleiorganisation ermögliche vielerlei Anwaltsaktivitäten ohne eine starre Bindung an den Kanzleisitz). Es genügt vielmehr, wenn durch entsprechende organisatorische Maßnahmen eine ausreichend schnelle Erreichbarkeit des Rechtsanwalts sichergestellt ist. Der Anwaltsgerichtshof in Dresden spricht insoweit zutreffend von einem Mindestmaß an Kommunikation und Erreichbarkeit und weist zutreffend darauf hin, dass eine dauernde physische Anwesenheit nicht mehr dem heutigen Berufsbild entspricht (AGH Dresden, Beschluss vom 4. November 2004, AGH 18/03 (II), BRAK-Mitteilungen 2005, 31 [33]). Der Anwaltsgerichtshof am Oberlandesgericht Hamm hat dazu mit Beschluss vom 31. März 2006 (1 ZU 65/05 Rn. 18, zitiert nach juris) überzeugend ausgeführt, ständige Erreichbarkeit in diesem Sinn bedeute, dass der Anwalt beziehungsweise sein Büro innerhalb der üblichen Bürozeiten ständig erreichbar sind. Dies sei der Sinn einer Kanzleipflicht und (nur) dies solle durch das (damals noch geltende) Zweigstellenverbot gewährleistet werden. Diesen Zweck sichere der Rechtsanwalt, indem er eine Kanzlei unterhalt, seinen Kanzleibetrieb funktionsfähig organisiert und dem Rechtsuchenden dadurch "ständig" zur Verfügung steht, dass er entweder persönlich oder telefonisch erreichbar ist oder durch sein Büro einen auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten zeitnahen Besprechungstermin oder einen telefonischen Ruckruf organisiert. In vielen Fällen sei es sogar so, dass es im Interesse des Rechtsuchenden genüge, wenn fachlich geschulte und geeignete Mitarbeiter als Ansprechpartner der Rechtsuchenden vorgehalten werden. So sei es beispielsweise in einfachen Rechtsangelegenheiten nicht immer zwingend erforderlich, dass der Rechtsanwalt selbst den (Erst)-Kontakt mit dem Mandanten hat. In anderen Fällen würde es ausreichen, wenn der Rechtsanwalt unterwegs über E-Mail erreichbar ist und dringende Fragen per E-Mail direkt an den Mandanten oder sein Büro beantwortet. Dies stelle unter heutigen technischen Gegebenheiten kein Problem mehr dar.
Diese Erreichbarkeit kann zwar grundsätzlich auch durch Weiterleitung der Telefonate in eine weitere Kanzlei einer überörtlichen Sozietät erfolgen, zumal wenn der Rechtsanwalt wegen auswärtiger Termine nicht anwesend ist. Insoweit können die zum Syndikusanwalt entwickelten Grundsätze übertragen werden. Wenn es zulässig ist, dass der Syndikusanwalt unabhängig vom Standort seiner Kanzlei (beim Arbeitgeber oder an einem anderen Ort) die Telefonnummer seines Arbeitgebers angibt (Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 27 Rn. 7), ist auch die durch eine Anrufweiterschaltung technisch manipulierte Sicherstellung der Erreichbarkeit eines Einzelanwalts in einer überörtlichen Sozietät zulässig. Der gesetzgeberische Zweck wird hierdurch nicht verfehlt, wonach die Rechtsrat suchende Partei nur wissen will, welcher Rechtsanwalt in einem Bezirk tätig ist und an welchem Ort ein Rechtsanwalt erreicht werden kann (BT-Drucks 12/4993, Seite 26 = BR-Drucks. 93/93, Seiten 77, 78). Dementsprechend verlangt § 5 BORA nur, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die für seine Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen vorzuhalten, das bedeutet eine Bereitstellung, enthält aber keine Regelung zur ständigen Erreichbarkeit und der Dauer der Verfügbarkeit des Rechtsanwalts in seiner Kanzlei.
Dennoch setzt der Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei aber ein Mindestmaß an Kanzleiorganisation voraus, indem der Rechtsanwalt auch am Ort seiner Kanzlei persönlich oder über Dritte ausreichend schnell erreichbar ist und dort Zugriff auf die von ihm bearbeiteten Mandate und Akten hat. Es genügt insbesondere nicht, wenn die eigentliche Kanzlei tatsächlich an einem anderen Ort betrieben wird. Denn in diesen Fällen liegt gerade keine Kanzlei an dem Ort vor, an dem der Rechtsanwalt zugelassen ist (dazu auch (Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 5 Rn. 9), sondern der Betrieb mehrerer Kanzleien oder einer Zweigstelle. Die Rechtsrat suchende Partei weiß dann gerade nicht mehr sicher, an welchem Ort der Rechtsanwalt denn nun seinen Beruf ausübt. Denn die Rechtsprechung verlangt unabhängig von den heutigen Kommunikationsmöglichkeiten zu Recht, dass die Kanzlei an dem Ort errichtet werden muss, an dem der Rechtsanwalt zugelassen ist (Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 5 Rn. 9).
3. Schon nach den Angaben in der Bewerbung vom 31. Juli 2007 und den nachgereichten Unterlagen (Schreiben vom 12. November 2007, 25. November 2007 und 1. Dezember 2007; Anlagenband Blatt 60, 64 und 66) sind diese Anforderungen in F. nicht erfüllt. Der Antragsteller hat in seiner Bewerbung um die Notarstelle verschleiert, dass er nicht nur möglicherweise in F. einen Kanzleibetrieb unterhalten hat, sondern für die nach seinem Vortrag wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei erforderliche Organisationsstruktur, die seinen Betrieb tragende Kanzlei, weiter in R. betrieben hat.
a. Im Rahmen der Prüfung ist insoweit auch auf die vom Antragsteller im Hinblick auf die kritischen Nachfragen nachgereichten Unterlagen abzustellen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (BGH DNotZ 1997, 891 [894]). Zudem würde der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör unzulässigerweise verkürzt, wenn die durch die Nachfragen des Antragstellers veranlassten weiteren Äußerungen unberücksichtigt bleiben müssten.
b. Der Antragsteller hatte zwar in F. ein Praxisschild angebracht und damit seinen Willen manifestiert, die dortigen Räume zu verwenden, um dem rechtsuchenden Publikum auch dort anwaltliche Dienste bereitzustellen. Es mag auch im Dachspitz ein Raum vorhanden gewesen sein, der als Büro diente, ein alleiniger oder auch nur maßgeblicher Kanzleibetrieb in F. ist damit aber nicht hinreichend belegt worden.
Nach den Gesamtangaben des Antragstellers wurden vielmehr zwei Kanzleien betrieben, eine in R., möglicherweise eine weitere von völlig untergeordneter Bedeutung in F.. Diese Tatsache hat er aber in seiner Bewerbung verschleiert, weshalb seine persönliche Eignung zu verneinen ist (§ 6 Abs. 1 BNotO). In seiner Bewerbung vom 31. Juli 2007 hat der Antragsteller zunächst nur ausgeführt:
"Die Gesamtzeit meiner Zulassungen im Amtsgerichtsbezirk T. beläuft sich auf über 134 Monate. Seit mehr als 25 Monaten bin ich in dem in Aussicht genommenen Amtsbezirk als Rechtsanwalt hauptberuflich tätig. Bis zur Vergabe der Notarstelle wird sich dieser Zeitraum noch verlängern."
Mit seiner Äußerung, er sei in dem in Aussicht genommenen Amtsbezirk als Rechtsanwalt hauptberuflich tätig, hat der Antragsteller vorgetragen, dass er nur in F. eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, die den Vorgaben des § 27 Abs. 1 BRAO genügt. Dieses Verständnis seiner Bewerbung hat er auch dadurch abgesichert, dass er für die Bewerbung nicht das Geschäftspapier der Sozietät verwandt hat, sondern einen neutralen Briefkopf, der nicht auf seine Kanzlei in R. hinweist (vergleiche das grüne Beiheft "Bewerbung Anwaltsnotar"). Es ergaben sich aber nachträglich umfangreiche Indizien, aus denen sich für den Antragsgegner die Unrichtigkeit der in der Bewerbung gemachten Angaben zeigte und der erforderliche alleinige Kanzleibetrieb im Sinne des § 27 Abs. 1 BRAO in F. widerlegt wird:
aa. Der eigene Internetauftritt des Antragstellers teilt zwar auch die Kanzleianschrift in F. mit, beim persönlichen Auftritt des Antragstellers wird aber lediglich die R. Telefonnummer mitgeteilt (Anlagenband Blatt 34), das Lichtbild des gesamten R. Teams bildet den Antragsteller mit ab (Anlagenband Blatt 33), beim Kontakt wird nur das R. Büro als Kontaktadresse mitgeteilt, nachdem ausgeführt wird, "so einfach finden Sie unser Büro .... in der R. Innenstadt" (Anlagenband Blatt 38). Sämtliche Angestellten der Kanzlei befinden sich ebenfalls in R. (Anlagenband Blatt 35 - 37). Damit wird der Eindruck erweckt, es bestehe nur eine Kanzlei in R.. Der Antragsteller hat zudem eingeräumt, dass in F. keine Angestellten beschäftigt sind.
Der Antragsteller hat dazu ausgeführt, hinsichtlich seiner persönlichen Kontaktdaten sei lediglich die Druckversion versehentlich nicht geändert worden (Anlagenband Blatt 74).
bb. Mehrere Kollegen des Antragstellers haben bestätigt, dass der Kontakt zu ihm immer über die Kanzlei in R. herbeigeführt wurde, der Antragsteller mehrfach dort angetroffen wurde. So hat Rechtsanwalt XXX. ausgeführt, dass jeweils eine automatische Anrufweiterschaltung nach R. erfolgt sei, sämtlicher Schriftverkehr mit ihm sei unter der Kanzleianschrift in R. erfolgt (Anlagenband Blatt 26). Rechtsanwalt XXX. hat ebenfalls die allein über R. mögliche Kontaktaufnahme bestätigt (Anlagenband Blatt 27). Rechtsanwalt XXX. hat am 27. September 2007 ausgeführt, dass er den Antragsteller häufig in der Kanzlei R. angetroffen hat und ihm aus seinen geschäftlichen Kontakten bekannt ist, dass dieser seine Tätigkeit vorwiegend in R. ausübt (Anlagenband Blatt 29). Die Rechtsanwälte XXX., XXX. und XXX. haben ebenfalls mitgeteilt, dass sämtliche geschäftlichen Kontakte exklusiv über die Kanzlei in R. gelaufen seien (Anlagenband Blatt 30).
Auch die Terminierung in der vorliegenden Notarsache erfolgte ohne Probleme mit dem Sekretariat in R., wo die Terminkalender des Antragstellers und seiner Prozessbevollmächtigten (Blatt 131) geführt werden.
Der Antragsteller hat eine regelmäßige Anrufweiterschaltung und mehrere Treffen mit dem Kollegen XXX. in R. eingeräumt (Anlagenband Blatt 78, 79). Er hat weiter vorgetragen, die genannten Kollegen könnten den Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit in F. nicht beurteilen, da er kaum geschäftlichen Kontakt zu ihnen habe (Blatt 19). Den Sachvortrag seiner Anwaltskollegen hat er aber jeweils nicht in Frage gestellt.
cc. Der mit weiteren Ermittlungen betraute Vizepräsident des Landgerichts R. konnte am 6. November 2007 niemand in den Kanzleiräumen in F. antreffen (Anlagenband Blatt 50). Der Antragsteller hat belegt, dass er sich vom 5. November bis 6. November 2007 in München auf einer Veranstaltung des XXX. befand (Anlagenband Blatt 61). Am 9. November 2007 konnte erneut niemand angetroffen werden (Anlagenband Blatt 51), wobei der Antragsteller wiederum belegt hat, dass er sich auf einem Termin in Heidelberg befand (Anlagenband Blatt 62).
dd. Anlässlich des Versuchs einer Kontaktaufnahme am 9. November 2007 musste der Vizepräsident des Landgerichts feststellen, dass die Kanzleiangestellte ihm die falsche Auskunft erteilt hatte, sie befände sich in der Kanzlei in F., was dann tatsächlich nicht der Fall war. Auf die Frage, ob denn überhaupt eine Kanzlei in F. bestehe, wurde weder von der Kanzleiangestellten, noch vom Antragsteller eine klare Antwort gegeben. In dem Aktenvermerk wird dazu instruktiv ausgeführt:
"... Daraufhin wird unter der Telefonnummer 07.../3..... mit der Kanzlei telefonisch Kontakt aufgenommen. Es meldet sich eine Kanzleikraft. Es wird gefragt, in welcher Kanzlei wir mit dem Telefonat wären. Die Antwort darauf ist: "F.". Es wird daraufhin nachgefragt, wo die betreffende Angestellte jetzt sitze. Die Antwort: "In der Kanzlei F.". Daraufhin wird erbeten, die Tür zu öffnen, wir stünden vor dem Gebäude. Es tritt nunmehr eine längere Gesprächspause ein. Vergleichbar war dies schon bei den vorangegangenen Fragen, die nur mit Zögern beantwortet wurden. Nach einiger Zeit kommt die Antwort, sie könne nicht öffnen, sie befände sich in der Anwaltskanzlei XXX. in R.. Das Telefon sei umgeschaltet. (....) nach einiger Zeit wird unter derselben Nummer wiederum angerufen. Es dauert längere Zeit, bis eine antwortbereite Person ans Telefon geht, nachdem angeblich Frau XXX. ebenfalls nicht erreichbar sei. Man habe mit Herrn XXX. Rücksprache gehalten. Auf mehrfache Frage, ob jemand nun zu dem Gebäude in F. aus der Kanzlei XXX. komme, wird dies verneint. Auf die Frage, ob dort überhaupt eine Kanzlei bestehe, wird keine klare Antwort erteilt. Man solle mit Dr. XXX. über Handy Rücksprache nehmen. Handy Nr. 01../3...... Die Verbindung kommt dann auch zu Stande. Herr XXX. erläutert, er befinde sich gerade auf Termin in Heidelberg. Das Anliegen, warum die Unterzeichner in F. sind, wird ihm erläutert. Er äußert hierauf, es gebe Kanzleiräume in dem Gebäude. Auf die Frage, wo sein Personal sei, antwortet er, dieses sei in R.. In F. seien keine Arbeitskräfte. Auf die Frage, ob es tatsächlich Kanzleiräume gebe, wird dies nicht klar beantwortet. Angeblich seien zwei nicht besetzte Arbeitsplätze im Haus. Die Wohnung im Erdgeschoss sei gekündigt. Die Kanzlei werde dann dort untergebracht. ...." (Anlagenband Blatt 51 - 52).
Der Antragsteller hat die falsche Auskunft seiner Mitarbeiterin zunächst eingeräumt (Anlagenband Blatt 72), trägt jetzt aber vor, die (nicht namentlich benannte) Mitarbeiterin könne sich daran nicht mehr erinnern (Blatt 15). Der Antragsteller hat weiter ausgeführt, er habe ein Büro im Dachspitz und die Möglichkeit, eine freigewordene Wohnung im Erdgeschoss zu nutzen (Anlagenband Blatt 73), von diesem neuen Büro im Erdgeschoss hat er auch Lichtbilder übersandt (Anlagenband Blatt 65). Soweit der Antragsteller nun vorgetragen hat, er habe seine Mitarbeiter nie veranlasst, vorzugeben, dass sie sich im Büro in F. befinden (Blatt 15), sprechen die Feststellungen des Vizepräsidenten des Landgerichts R. für sich.
ee. Aus der Erklärung eines potentiellen Mandanten ergibt sich, dass der Antragsteller am 16. Oktober 2007 ebenfalls nicht in F. angetroffen werden konnte. Offensichtlich der Sohn des Antragstellers teilte ihm mit, der Antragsteller würde seine Klienten ausschließlich in seinem R Büro empfangen, er habe zwar in F. ein Büro, erledige hier aber nur Heimarbeit und empfange keine Klienten. Die gleiche Auskunft erhielt Herr XXX. von der Mitarbeiterin XXX. aus der Kanzlei in R. (Anlagenband Blatt 59).
Der Antragsteller hat dazu ausgeführt, sein Sohn verwende die Begriffe Heimarbeit und Klienten nicht, er habe auch nicht erklärt, dass er seine Mandanten nur in R. empfange (Anlagenband Blatt 77, Blatt 19). Hereinschneiende Mandanten gälten als Querulanten oder "Anwaltsverheizer" (Anlagenband Blatt 77).
ff. Der Antragsteller hat zwar einen Jurisvertrag vom 27. September 2006 vorgelegt, der unter der Adresse in F. abgeschlossen wurde, die Kanzleiverlegung soll aber bereits im Juni 2005 erfolgt sein. In diesem Zusammenhang ist auch auffällig, dass die Anschaffung und Einrichtung der Hardware zwischen November 2004 bis Februar 2005 erfolgte (nicht im Juni 2005) (Anlage AS 3 - 6, Blatt 51 - 54), diese jedoch über die Kanzleianschrift in R. abgerechnet wurde.
gg. Der Antragsteller hat in einer Stellungnahme vom 1. Dezember 2007 eingeräumt, dass sämtliche Post und auch die Aktenführung in R. erfolgt, persönliche Besprechungen in F. selten stattfinden, er auch noch in R. ein Büro habe und auch manchmal dort Akten bearbeite (Anlagenband Blatt 69). Er habe nicht darauf gedrängt, die richtige Anschrift zu verwenden.
Selbst wenn man das vom Antragsteller bislang nicht dokumentierte Vorhandensein eines Büros im Dachspitz als wahr unterstellt (es kommt auf den Zeitraum von Juni 2005 bis 31. Juli 2007 an, nicht auf das mittlerweile im Erdgeschoss eingerichtete Büro, Lichtbilder zu letzterem im Anlagenband Blatt 65), belegen die Angaben des Antragstellers nicht, dass von einem alleinigen Betrieb einer Kanzlei in F. ausgegangen werden kann. Der Antragsteller hat vielmehr eingeräumt, dass die gesamte Kommunikation weitestgehend durch eine Anrufweiterschaltung über das R. Büro stattgefunden hat, er also in F. keinen eigenen Büro- und Kanzleibetrieb vorgehalten hat, sondern lediglich ein Arbeitszimmer für sein persönliches Arbeiten (der Antragsteller spricht selbst von einem Büro, Blatt 6, 7). Gerade in einer Kanzlei, die im Zuschnitt und Anspruch derjenigen des Antragstellers entspricht - fast ausschließliche Betreuung von Unternehmen und Unternehmern, von Steuerberatern vermittelte Mandate (so der Vortrag des Antragstellers: Anlagenband Blatt 66, 67) - wird erwartet, dass am Kanzleisitz mindestens ein Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung steht und ein Mindestmaß an Kommunikation stattfindet sowie eine Büroorganisation nebst Aktenführung vorhanden ist. Das war (und ist) nur in R. der Fall. Bereits aus dem Vortrag des Antragstellers folgt, dass sein gesamtes Aktenmanagement und praktisch die gesamte Post über die Kanzlei in R. abgewickelt werden, er manchmal auch noch dort Akten bearbeitet und häufig dort anzutreffen ist. Danach wurde von ihm die gesamte Infrastruktur der Kanzlei in R. weitergenutzt. Der Antragsteller hat aber in seiner Bewerbung den (alleinigen) Betrieb einer Kanzlei in F. mitgeteilt und gerade keine Erklärungen über den Betrieb einer Zweigstelle oder den Betrieb mehrerer Kanzleien gemacht.
Daraus und aus den übrigen oben aufgeführten Indizien folgt, dass der Antragsteller seine Kanzlei nicht nur (möglicherweise) in F., sondern auch weiterhin in R. betrieben hat, zumal er nach wie vor Partner des Mietvertrages über die R. Kanzleiräume ist. Diese ständige Präsenz in F. und R., die angesichts der räumlichen Entfernungen auch ohne weiteres möglich ist, hat der Antragsteller im Rahmen seiner Bewerbung nicht mitgeteilt. Er hat insbesondere nicht ausgeführt, er betreibe in F. eine Zweigstelle oder ein weiteres Büro. Hierzu wäre er aber verpflichtet gewesen, zumal das Zweigstellenverbot (§ 28 BRAO) ungeachtet etwaiger verfassungsrechtlicher Zweifel bis zum 30. Juni 2007 geltendes Recht war und ab diesem Zeitpunkt nach § 27 Abs. 2 BRAO neuer Fassung eine Anzeigepflicht bestand (BGBl. I 2007, 358 [359]).
Soweit der Antragsteller nunmehr im Schriftsatz vom 18. April 2008 unter Bezugnahme auf diverse Anhaltspunkte vorträgt, die Existenz der Kanzlei in R. sei nicht verheimlicht worden, mag es zutreffen, dass der Bestand einer Sozietät unter Umständen erkennbar wurde. Der Antragsteller hat aber nicht offengelegt, dass er selbst nicht nur in F. tätig war, sondern daneben weiter die Kanzlei in R. (mit) betrieben hat. Vorzuwerfen sind dem Antragsteller nicht unrichtige Angaben zu den Kanzleiverhältnissen der Sozietät, sondern die unzutreffenden Angaben zum Betrieb seiner Kanzlei.
Die ausführlichen Stellungnahmen und weiteren Erklärungen des Antragstellers führen deshalb nicht zu einer anderen Bewertung, denn auch danach bleibt es dabei, dass der weitere Betrieb der R. Kanzlei solange wie möglich verschleiert bleiben sollte. Insoweit bestand auch keine Verpflichtung des Antragsgegners zu weiteren Ermittlungen, denn den Antragsteller trifft die Darlegungs- und Feststellungslast.
Die Gesamtumstände sprechen viel mehr dafür, dass der Antragsteller ohne große Veränderungen hinsichtlich seiner Kanzlei zielgerichtet die Zulassung beim Amtsgericht T. nur deshalb beantragte, um sich auf diese Weise eine Chancen für eine Bewerbung um die absehbar frei werdende Anwaltsnotarstelle in F. zu verschaffen. So trägt der Antragsteller selbst vor, dass er bereits 2004 Kontakt zum bisherigen Stelleninhaber aufgenommen hat (Anlagenband Blatt 68), er hat sich sogar schon vor der Entscheidung über eine neuerliche Besetzung und der richtigen Ausschreibung um die Stelle beworben (Anlagenband Blatt 1 - 3), also eine langfristig geplante Strategie verfolgt.
Diese Sachverhalte begründen angesichts des anzulegenden strengen Prüfungsmaßstabes einen Eignungsmangel im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO, denn deshalb bestehen Zweifel an der persönlichen Eignung und Lauterkeit des Antragstellers.
4. Im Hinblick auf die Angaben des Antragstellers in seiner Bewerbung und den weiteren Stellungnahmen vom 12. November 2007, 25. November 2007, 1. Dezember 2007 lässt sich entnehmen, dass er verschleiernde Angaben über seinen Kanzleibetrieb in F. gemacht hat, weil ihm tatsächlich die gesamte Infrastruktur der Kanzlei in R. weiter zur Verfügung stand und er diese auch genutzt hat.
a. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der persönlichen Eignung wird vom Bewerber uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit gegenüber den Aufsichtsbehörden verlangt. Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Bewerber ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (BGH DNotZ 1997, 894 [896]; BGH DNotZ 1997, 891 [893]; BGH DNotZ 1996, 210 [211 f.]). Zu uneingeschränkter Wahrhaftigkeit gehört auch die Erteilung vollständiger und erschöpfender Auskünfte.
b. Folgende Angaben in der Bewerbung des Antragstellers gaben dem Antragsgegner das Recht, die persönliche Eignung des Antragstellers zu verneinen:
aa. Die Ausführungen in der Bewerbung vom 31. Juli 2007 (vergleiche dazu das Beiheft Bewerbung: Anwaltsnotar) enthalten zwar keine spezifischen Angaben über den Umfang des Betriebs der Kanzlei in F., stellen aber einen dort funktionierenden Kanzleisitz und Kanzleibetrieb dar . So spricht der Antragsteller im eigentlichen Bewerbungsschreiben davon, er habe "bereits eine spezialisierte mittelständische Anwaltskanzlei zum Erfolg geführt", im Lebenslauf wird eine selbständige Anwaltstätigkeit seit 1999 vermerkt. Die Erklärung über Sonderpunkte enthält keine Angaben über den Betrieb der Kanzlei in F.. Im Rahmen der Ausführungen zur örtlichen Wartezeit trägt der Antragsteller dann aber vor:
"Die Gesamtzeit meiner Zulassungen im Amtsgerichtsbezirk T. beläuft sich auf über 134 Monate. Seit mehr als 25 Monaten bin ich in dem in Aussicht genommenen Amtsbezirk als Rechtsanwalt hauptberuflich tätig. Bis zur Vergabe der Notarstelle wird sich dieser Zeitraum noch verlängern."
Zudem wurden die von der Rechtsanwaltskammer XXX. bescheinigten Zulassungsdaten mitgeteilt (seit 27. Juni 2005 Zulassung beim Amtsgericht T., also im Bezirk F.).
Danach hat der Antragsteller zunächst überhaupt keine Angaben über die Art und den Umfang seines Kanzleibetriebs in R. gemacht und ausdrücklich vorgetragen, dass er seine Rechtsanwaltskanzlei in F. betreibt, nichts zu einer Kanzlei oder Zweigstelle an einem anderen Ort.
Angesichts der obigen Feststellungen war diese Auskunft gewollt irreführend.
bb. In seiner Stellungnahme vom 25. November 2007 legt der Antragsteller Bilder seiner neuen Kanzleiräume im Erdgeschoss vor (Anlagenband Blatt 60), die weiter genutzte Büroräumlichkeit im Dachspitz ist aber bislang nicht belegt worden, obwohl den Antragsteller insoweit die Feststellungslast trifft.
cc. Der Antragsteller hat in seinen weiteren Stellungnahmen erst auf kritische Nachfrage eingeräumt, dass er nach wie vor die gesamte Infrastruktur seines R. Büros nutzt (Telekommunikation über Anrufweiterschaltung, Abwicklung der Post, Aktenführung, Zugriff auf die dortigen Rechner, sämtliche Angestellte sind dort beschäftigt) und sich auch immer wieder dort befindet, weil er dort noch ein Büro hat. Aus den Feststellungen von Kollegen und potentiellen Mandanten ergibt sich, dass er nach wie vor auch in R. anzutreffen ist.
Der Antragsteller hat damit zunächst bewusst verschwiegen, dass er neben seiner vorgetragenen Tätigkeit in F. weiter die Kanzlei in R. unterhalten und genutzt hat. Diese unvollständigen und damit nicht uneingeschränkt wahrhaftigen Angaben begründen einen Eignungsmangel.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, er habe in F. eine wegen der Verfassungswidrigkeit von § 28 BRAO zulässige Zweigstelle oder eine weitere Kanzlei betrieben. Der Anwaltsgerichthof am OLG Hamm ist zwar der Auffassung, das Zweigstellenverbot sei für Rechtsanwälte verfassungsrechtlich nicht zu begründen und hatte deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen (OLG Hamm, Anwaltsgerichtshof, Beschluss vom 31. März 2006, 1 ZU 65/05 {juris}; mittlerweile ist § 28 BRAO aufgehoben, BGBl. I 2007, 358 [359 f.]). Diese Frage kann aber im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Denn der Antragsteller hat in seiner Bewerbung verschwiegen, dass er neben der vorgetragenen Kanzleitätigkeit in F. weiterhin auch in R. tätig war und die dortige Kanzlei und Infrastruktur genutzt hat. Er hat sich also gerade nicht von Anfang an darauf berufen, dass er berechtigt sei, gleichzeitig zwei Kanzleien oder eine Zweigstelle zu betreiben. Der Eignungsmangel ergibt sich aus den unvollständigen Angaben des Antragstellers zu Art und Umfang der jeweiligen Kanzleibetriebe (F./R.). Er ist unabhängig von der Frage einer eventuellen Verfassungswidrigkeit des § 28 BRAO alte Fassung. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Antragsteller hier von Anfang an die tatsächlichen Verhältnisse offen gelegt hätte und auf dieser Basis eine Entscheidung ermöglicht hätte.III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs. 1 BRAO, 13a FGG.
Zwar wird in der Literatur der Geschäftswert eines entsprechenden Verfahrens regelmäßig noch mit 50.000,00 EUR angegeben (Custodis in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. 2004, § 11 BNotO Rn. 241; Jaspert/Rinne ZNotP 1998, 434 [446 f.]). Dem ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch gefolgt. Im Hinblick auf die mit der Bestellung zum Notar erwartete Steigerung der Einkommensmöglichkeiten (BRAK-Mitteilungen 2004, 215) erscheint es aber angezeigt, den seit Jahrzehnten unveränderten Geschäftswert der inzwischen eingetretenen wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Die sich daraus ergebende Kostenfolge (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 202 Abs. 1 BRAO) führt nicht zu einer unzumutbaren Belastung.
OLG Stuttgart:
Beschluss v. 02.05.2008
Az: Not 2/08
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