Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 23. März 2006
Aktenzeichen: 11 W 5/06

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 23.03.2006, Az.: 11 W 5/06)

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat mit am 13. 12. 2004 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 10.12.2004 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen unzulässiger Abnehmerverwarnung gegen die Antragsgegnerin zu 1) gestellt ( GA III 1 ), über den das Landgericht zunächst nicht entschieden hat.

Mit am 17.12.2004 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit gleichlautenden Anträgen gegen den Antragsgegner zu 2) beantragt, die das Landgericht am 22.12.2004 - teilweise - erlassen hat ( GA I 143 ).

Mit Fax vom 27.12.2004 hat die Antragstellerin in Erweiterung ihres Antrags vom 13.12.2004 den Erlass einer einstweiligen Verfügung nunmehr auch gegen den Antragsgegner zu 3) beantragt ( GA III 194 ).

Mit Fax vom 29.12.2004 hat sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zu 1) zurückgenommen ( GA III 202 ).

Am 30.12.2004 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner eine Schutzschrift namens der Antragsgegner sowie im eigenen Namen beim Landgericht eingereicht, nachdem er persönlich am 22.12.2004 von der Antragstellerin abgemahnt worden war ( GA II 202 ) und am selben Tag beim Landgericht nachgefragt hatte, ob Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegen ( GA III 193 a ).

Am 10.1.2005 hat das Landgericht eine Beschlussverfügung gegen den Antragsgegner zu 3) erlassen und den Streitwert auf 500.000 € festgesetzt ( GA IV 215 ). Auf den Widerspruch der Antragsgegner zu 2) und 3) hat es die Verfahren verbunden und die Beschlussverfügungen vom 22.12.2004 und vom 10.1.2005 mit Urteil vom 3.5.2005 teilweise bestätigt. Nach der Kostenentscheidung dieses Urteils hat die Antragstellerin (auch) die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) zu tragen.

Mit Schriftsatz vom 20.5.2005 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner Kostenfestsetzung beantragt. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) hat er eine 1,3 fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 500.000,-- €, insgesamt 3.914,80 € zur Festsetzung beantragt. Ergänzend wird auf den Antrag vom 20.5.2005 (GA IV 441) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.8.2005 die Festsetzung von Kosten zugunsten der Antragsgegnerin zu 1) in Höhe von 3.914,80 € abgelehnt, da die Antragsgegnerin zu 1) bis zur Rücknahme des gegen sie gerichteten Eilantrags nicht anwaltlich vertreten gewesen und Widerspruch in diesem Verfahren nur für den Antragsgegner zu 3) eingelegt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.8.2005 (GA V 502 bis 504) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 23.8.2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner am 2.9.2005 sofortige Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung ausgeführt, die der Antragsgegnerin zu 1) durch die Einreichung der Schutzschrift am 30.12.2004 entstandenen Aufwendungen seien im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 21.2.2006 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil ein Erstattungsanspruch für die Einreichung der Schutzschrift ausscheide, wenn eine Schutzschrift erst nach Rücknahme eines Eilantrags bei Gericht eingehe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zu 1) am 29.12.2004 zurückgenommen worden und die Schutzschrift erst am 30.12.2004 bei Gericht eingegangen sei.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

Dass die sofortige Beschwerde namens der Antragsgegnerin zu 1) und nicht im Namen ihres Verfahrensbevollmächtigten eingelegt worden ist, wie der gegnerische Verfahrensbevollmächtigte gemeint hat, bedarf nach den gesamten Umständen keiner vertieften Darlegung. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1) ist durch den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht beschwert. Anlass, im eigenen Namen Beschwerde einzulegen, bestand für ihn daher ganz offensichtlich nicht. Demnach ist davon auszugehen, dass er das Rechtsmittel ungeachtet des genauen Wortlauts im Namen seiner beschwerten Mandantin und nicht im eigenen Namen einlegen wollte.

2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingeht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, und zwar unabhängig davon, ob die Schutzschrift vor oder nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht wird (BGH NJW 2003, 1257 m.w.N; OLG Frankfurt WRP 1996, 116).

Im Ansatz zutreffend ist die Rechtspflegerin des Landgerichts davon ausgegangen, dass nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung die Kosten einer Schutzschrift jedoch nicht erstattungsfähig sein sollen, wenn die Schutzschrift erst nach der Rücknahme oder Zurückweisung des Verfügungsantrags eingereicht worden ist (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl. § 91 Rdnr. 13 Stichwort "Schutzschrift"; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rdnr. 3.41; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. § 25 Rdnr. 40; Spätgens in Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kapitel 13 Rdnr. 37; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl. Kapitel 55 Rdnr. 58 jeweils m.w.N.; vgl. auch Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. Rdnr. 391 m.w.N.).

Nach anderer Auffassung kommt auch in diesen Fällen eine Erstattung in Betracht, wenn der Antragsgegner die Schutzschrift in unverschuldeter Unkenntnis der Rücknahme oder Zurückweisung des Verfügungsantrags vorgelegt hat, nachdem er durch den Antragsteller, etwa durch Abmahnung, zu seiner Rechtsverteidigung veranlasst worden ist (vgl. die Nachweise bei Berneke a.a.O. unter Fn. 76).

Dem folgt der Senat auch für den vorliegenden Fall. Die Antragsgegnerin zu 1) war durch die Antragstellerin abgemahnt und dadurch zu möglichen Rechtsverteidigungsmaßnahmen veranlasst worden. Die Antragstellerin hatte die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen für den Fall angedroht, dass die verlangte Unterwerfungserklärung nicht abgegeben würde. Die Einreichung der Schutzschrift war danach eine gebotene Verteidigungsmaßnahme, ohne dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner von der Rücknahme des Eilantrags gegen die Antragsgegnerin zu 1) bei Einreichung der Schutzschrift wissen konnte, zumal die Antragsgegnerin zu 1) unmittelbar erst am 28.12.2004 unter Fristsetzung zum 3.1.2005 zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung aufgefordert worden war ( GA II 206 ). Die Rechtslage ist deshalb mit den Fällen vergleichbar, in denen der Prozessgegner in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Prozessbeendigung durch Klage - oder Berufungsrücknahme noch Maßnahmen zu seiner Rechtsverteidigung ergreift (vgl. Mümmler, JurBüro 1993, 487; Berneke a.a.O. Rdnr. 391).

Unter diesen Umständen sind die Kosten für die Einreichung einer Schutzschrift nach Auffassung des Senats auch dann erstattungsfähig, wenn die Schutzschrift erst ( einen Tag) nach Rücknahme des Eilantrags bei Gericht eingeht und der Antragsgegner von der Rücknahme des Antrags keine Kenntnis hat (ebenso OLG Frankfurt, WRP 1982, 334: KG JurBüro 1993, 486, ferner die Nachweise bei Berneke a.a.O.). Da nach der Kostengrundentscheidung des landgerichtlichen Urteils die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1.) zu tragen hat, muss sie der Antragsgegnerin zu 1.) die durch die Einreichung der Schutzschrift entstandenen Kosten erstatten.

b) Die Antragsgegnerin zu 1) kann Erstattung ihrer Kosten jedoch nicht in der vollen, zu Festsetzung beantragten Höhe verlangen. Für die Einreichung einer Schutzschrift steht ihr keine 1,3 - fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 500.000 € zu.

aa) Zum alten Gebührenrecht wurde überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Einreichung einer Schutzschrift keinen Sachantrag im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO darstellt und nur eine 5/10-Gebühr rechtfertigt (BGH NJW 2003, 1257; Retzer in Harte-Bavendamm / Henning-Bodewig, UWG § 12 Rdnr. 633 m.w.N.).

Nach dem auch im Streitfall zu Grunde zu legenden neuen Gebührenrecht löst die Einreichung einer Schutzschrift gem. § 16 Nr. 6 RVG i.V.m. Anmerkung Nr. 1 zu Nr. 3101 VV RVG eine 8/10-Gebühr aus ( Retzer a.a.O.).

bb) Die 0,8 - fache Gebühr ist auch nicht aus einem Streitwert von 500.000,-- € angefallen. Das Landgericht hat den Streitwert in dem Verfügungsbeschluss vom 10.1.2005 zwar auf 500.000,-- € festgesetzt. Dieser Streitwert bezieht sich jedoch auf beide Antragsgegner, nachdem die Antragstellerin das Eilverfahren mit Schriftsatz vom 27.12.2004 auf den Antragsgegner zu 3) erweitert hatte.

Werden in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes Unterlassungsanträge gegen mehrere Beklagte geltend gemacht, so handelt es sich nicht um eine gesamtschuldnerisch zu bewirkende Leistung, sondern um mehrere selbständige Leistungen, die jeder der Schuldner selbständig zu erbringen hat (Berneke in Ahrens a.a.O. Kapitel 42, Rdnr. 41 ff. m.w.N.). Der - zunächst - gegen zwei Antragsgegner gerichtete Eilantrag betraf damit zwar dieselbe Angelegenheit, jedoch nicht denselben Gegenstand im Sinne von Nr. 1008 VV RVG. Damit entfällt auf die Antragsgegnerin zu 1) und den Antragsgegner zu 3) jeweils ein Streitwert in Höhe von 250.000,-- €. Dementsprechend hat das Landgericht den Gesamtstreitwert für das Widerspruchsverfahren des Antragsgegners zu 2) auf 500.000 € und für die Antragsgegner zu 2) und 3) zusammen mit Beschluss vom 27.6.2005 auf 750.000,-- € festgesetzt, weil sich das Widerspruchsverfahren nicht auf die Antragsgegnerin zu 1) bezog, so dass von dem für diesen Antrag angegebenen Streitwert die Hälfte nicht ins Widerspruchsverfahren gelangte (GA V 465). Zutreffend hat die Rechtspflegerin des Landgerichts deshalb für den Antragsgegner zu 3) die Verfahrensgebühr (für das Verfahren vor der Verbindung) aus einem Streitwert von ( nur ) 250.000,-- € festgesetzt.

Dementsprechend sind zugunsten der Antragsgegnerin zu 1) für die Einreichung der Schutzschrift noch folgende Kosten festzusetzen :

0,8-Gebühr aus 250.000,-- € gemäß § 16 Nr. 6 RVG i.V.m. Ziff. 3031 Anm. 1 VV RVG = 1.641,60 € zuzüglich Auslagenpauschale: 20,-- € = 1.661,60 €.

Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.

3. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Frage, ob ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Schutzschrift besteht, die erst nach Rücknahme oder sonstiger Erledigung eines Eilantrages bei Gericht eingeht, bestehen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedliche Auffassungen.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 23.03.2006
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