Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Februar 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 19/99
(BGH: Beschluss v. 14.02.2000, Az.: AnwZ (B) 19/99)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Zweiten Senats des Niedersächsichen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 8. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 21. Februar 1945 geborene Antragsteller wurde durch Verfügung vom 1. Februar 1974 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht N. und Landgericht O. zugelassen. Durch Bescheid vom 6. Juli 1998 hat die frühere Antragsgegnerin, die Landesjustizverwaltung Niedersachsen, die Zulassung wegen Vermögensverfalls und Aufgabe seiner Kanzlei widerrufen. Den dagegen eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 8. Januar 1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren ist auf Seiten der Antragsgegnerin ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten (§ 224 a Abs. 1 BRAO i.V.m. § 9 a der Niedersächsischen Dritten Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung vom 10. Juni 1999).
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Die frühere Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zu Recht wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) widerrufen.
a) Im Zeitpunkt des Widerrufs befand sich der Antragsteller in schlechten, ungeordneten Vermögensverhältnissen, die es ihm nicht erlaubten, seinen Verpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen.
Wegen Steuerforderungen ließ das Finanzamt N. Sicherungshypotheken zu Lasten des dem Antragsteller und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörenden Wohngrundstücks eintragen. Da der Antragsteller eine wegen der Rückstände getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht einhielt und auch keine Abschläge auf die laufenden Steuerforderungen leistete, pfändete das Finanzamt durch Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 15. Oktober 1997 das Geschäftskonto des Antragstellers. Zum 18. November 1997 beliefen sich dessen Steuerschulden auf 329.502,78 DM.
Die C. hatte gegen den Antragsteller eine Forderung in Höhe von 57.518,12 DM nebst Zinsen und Kosten. Am 13. März 1998 erteilte die Gläubigerin wegen eines Teilbetrags von 5.000 DM Vollstreckungsauftrag.
Die Bausparkasse W. erwirkte am 10. März 1998 gegen den Antragsteller und seine Ehefrau einen Vollstreckungsbescheid über 44.000 DM.
In zahlreichen weiteren Fällen konnten Gläubiger von dem Antragsteller erst im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigung ihrer Forderungen erlangen.
b) Auch nach Erlaß der Widerrufsverfügung haben sich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht verbessert. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist.
Danach hat das Finanzamt N. wegen auf insgesamt 611.042,30 DM aufgelaufener Steuerschulden beim Amtsgericht gemäß § 284 Abs. 7 AO die Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung beantragt, nachdem der Antragsteller dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 19. Mai 1999 ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben war.
Die Forderung der C. besteht immer noch.
Die Bausparkasse W. hat am 2. Oktober 1998 einen Vollstreckungsbescheid über 37.000 DM erwirkt und wegen einer Teilforderung von 5.000 DM am 7. Mai 1999 Vollstreckungsauftrag erteilt.
Neu hinzukommen bzw. bekannt geworden sind titulierte Forderungen der Gläubiger L. und S. in Höhe von insgesamt über 12.000 DM nebst Zinsen und Kosten, derentwegen auch vollstreckt wird.
Diese Übersicht macht deutlich, daß sich die von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1998 vor dem Anwaltsgerichtshof geäußerte Erwartung, seine finanziellen Verhältnisse in Bälde ordnen zu können, nicht erfüllt hat.
2. Da der Antragsteller nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in N. keine Kanzlei mehr unterhält, ist die Zulassung zu Recht auch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO widerrufen worden.
Geiß Fischer Ganter Otten Salditt Christian Wüllrich
BGH:
Beschluss v. 14.02.2000
Az: AnwZ (B) 19/99
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