Landgericht Kiel:
Urteil vom 16. April 2010
Aktenzeichen: 14 O 110/09

(LG Kiel: Urteil v. 16.04.2010, Az.: 14 O 110/09)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.827.500,00 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juli 2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Verurteilung der Beklagten zur Leistung einer von dieser zugesagten Sonderzahlung.

Sie schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landesbank ..., am 04.08.2000 und am 31.05.2001 zwei im Wesentlichen gleichlautende Verträge über die Begründung einer stillen Gesellschaft, nach deren Inhalt sie sich mit einer Einlage von je 25 Millionen € am Handelsgewerbe der Bank beteiligte. Nach § 2 Abs. 1a) des jeweiligen Vertrages sollte sie vorbehaltlich des Abs. 5 für jedes Geschäftsjahr eine Vergütung erhalten, die sich nach dem Vertrag vom 04.08.2000 auf 7,65 % und nach dem Vertrag vom 31.05.2001 auf 7,66 % belaufen sollte. Nach § 2 Abs. 5a) der Verträge sollte der Anspruch auf die Vergütung entfallen, wenn und soweit durch sie ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht werden würde. An einem Jahresfehlbetrag sollte die stille Einlage zudem anteilig teilnehmen (§ 3 Abs. 1 des jeweiligen Vertrages). Der Vertrag aus dem Jahr 2000 sollte frühestens zum 31.12.2012, der Vertrag aus 2001 zum 31.12.2013 kündbar sein. Wegen aller Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf das Anlagenkonvolut K 1 Bezug genommen.

Nachdem sich im Zuge der Finanzmarktkrise 2008 abzeichnete, dass die Beklagte für dieses Jahr einen erheblichen Jahresfehlbetrag ausweisen würde, fand am 19.12.2008 eine außerordentliche Hauptversammlung statt, in der das stimmberechtigte Kapital vollständig vom Versammlungsleiter, Herrn C, vertreten war. Der Versammlungsleiter erläuterte, dass mit Sparkassen, Landesbanken und Versicherungen eine Vielzahl von stillen Gesellschaftsverträgen geschlossen worden sei, die die Klausel enthielten, wonach die Gesellschaft für Geschäftsjahre, in denen sie einen Jahresfehlbetrag ausweise, keine Vergütung zu erbringen habe. Da die Gesellschaft für 2008 vermutlich einen Jahresfehlbetrag ausweisen werde, sei sie somit vertraglich zur Zahlung einer Gewinnbeteiligung nicht verpflichtet. Er führte weiter aus, dies werde für die Bank einen erheblichen Reputationsverlust zur Folge haben, der nicht auf den Kreis der stillen Gesellschafter beschränkt bleiben würde. Vielmehr, so der Versammlungsleiter, hätte ein Ausfall der Bedienung 2008 angesichts der aktuellen Finanzmarktkrise und des eingetretenen Vertrauensverlustes in das Finanzmarktsystem unmittelbar existenzbedrohende Bedeutung für die Gesellschaft. Nach Abwägung aller Umstände und in Kenntnis der Teilgewinnabführungsverträge sollten die stillen Gesellschafter daher für das Geschäftsjahr 2008 auch für den Fall bedient werden, dass die Bank einen Jahresfehlbetrag ausweise. Dafür sei ein Betrag von bis zu 64 Mio. € aufzuwenden, der darstellbar sei, ohne das Grundkapital der Bank anzugreifen. Dem entsprechend beschloss die Hauptversammlung einstimmig die Ermächtigung des Vorstandes zur Leistung einer freiwilligen Sonderzahlung an die stillen Gesellschafter bis zu einem Betrag von zusammen 64 Mio. € sowie eine Änderung der Teilgewinnabführungsverträge dahingehend, dass eine Verlustzuweisung 2008 nicht stattfinden sollte.

Mit Schreiben vom 21.12.2008, Anlage K 2, unterzeichnet durch ihren Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter, teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Vergütung für die stillen Einlagen für das Geschäftsjahr 2008 werde in voller Höhe ausgezahlt. Sie werde ihr im Wege einer Sonderzahlung am vertraglich vereinbarten Fälligkeitstag zufließen, sofern die Beklagte für das Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag ausweise und eine Vergütungszahlung aus diesem Grunde entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ganz oder teilweise entfallen würde. Sie sandte der Klägerin zugleich Änderungsverträge zu, in denen die Aussetzung der Verlustbeteiligung der Einlagen für 2008 geregelt wurde. Diese Verträge sandte die Beklagte am 29.12.2008 unterzeichnet zurück. Sie wurden, nachdem die Hauptversammlung ihnen zugestimmt hatte, im Handelsregister eingetragen. Nach weiteren Mitteilungen der Beklagten sollte sich die Vergütung für das Jahr 2008 für beide Verträge zusammen auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag belaufen.

Der Jahresfehlbetrag der Beklagten betrug für das Jahr 2008 über 3 Mrd. €. Durch Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen glich ihn die Beklagte jedoch aus, so dass sie das Geschäftsjahr 2008 mit einem ausgeglichenen Ergebnis und unter verbleibenden Gewinnrücklagen von 1.007.966.000 € abschloss (Finanzbericht der Beklagten für 2008, Anlage K 7 zur Klageschrift). Der Konzernjahresfehlbetrag betrug nach Steuern, Restrukturierungsaufwand und Verlustübernahme 2,7 Mrd. €.

Zur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalausstattung und der erforderlichen Rekapitalisierung stellten die größten Anteilseigner der Beklagten, die Freie und Hansestadt D und das Land Schleswig-Holstein, insgesamt 3 Mrd. neues Kapital im Wege einer Kapitalerhöhung sowie eine Garantie in Höhe von bis zu 10 Mrd. € zur Verfügung. Diese Maßnahmen meldete Deutschland als dringende Rettungsbeihilfe zur Wahrung der finanziellen Stabilität bei der Europäischen Kommission nach den Beihilfevorschriften des EG-Vertrages an. Die Kommission billigte die Beihilfe im Mai 2009 zunächst für einen befristeten Zeitraum von 6 Monaten (Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29.05.2009, Anlage K 14) und verlängerte die Genehmigung mit Entscheidung vom 22.10.2009, Anlage K 19, bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung.

Mit Schreiben vom 15.05.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sehe sich außerstande, die zugesagten Zahlungen zu leisten.

Diese verfolgt die Klägerin nunmehr mit der Klage. Sie vertritt die Ansicht, es handele sich bei dem Schreiben vom 21.12.2008 um das Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages, das sie, die Klägerin, angenommen habe. Der Garantievertrag sei entgegen der jetzt von der Beklagten vertretenen Ansicht nicht formnichtig. Es habe sich nämlich nicht um ein € formbedürftiges - Schenkungsversprechen gehandelt, die Zusicherung der Sonderzahlungen sei vielmehr als vertrauensbildende Maßnahme gegenüber den stillen Gesellschaftern und damit €causa societatis€ erfolgt, weil ohne die Zusage das Risiko einer Kündigung einer Vielzahl von stillen Gesellschaftern bestanden hätte. Es liege auch kein eintragungsbedürftiger Änderungsvertrag, sondern ein weiterer, rechtlich selbständiger Vertrag vor. Der Schutzzweck der §§ 293 AktG gebiete nicht deren entsprechende Anwendung, weil der Garantievertrag nicht in das Gewinnverwendungsrecht der Aktionäre eingreife.

Die Klägerin beantragt,

- wie erkannt -.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, in dem Schreiben vom 21.12.2008 sei ein Schenkungsangebot zu sehen, welches notariell hätte beurkundet werden müssen. Sie habe die in Aussicht gestellte Bedienung der Gewinnbeteiligungen ohne jegliche Gegenleistung und damit unentgeltlich gewährt. Die Förderung der stillen Gesellschaften sei nicht Grund des Beschlusses vom 19.12.2008 gewesen, vielmehr sei es um die Sicherung von 95 % des langfristigen Refinanzierungsvolumens gegangen, das 104 Mrd. € betragen habe und an dem die stillen Einlagen nur mit einem Anteil von 0,9 Mrd. € beteiligt gewesen seien. Der Vollzug der Schenkung werde sie in eine Notlage bringen, so dass ihr in entsprechender Anwendung der §§ 528, 519 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe.

Inhaltlich habe es sich bei der Zahlungszusage um eine Änderung der Teilgewinnabführungsverträge gehandelt, die der Schriftform, der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister bedurft hätte. Die Vornahme der Sonderzahlung verstieße zudem gegen § 301 AktG. Denn auch die Auflösung anderer Gewinnrücklagen i. S. d. § 301 Satz 2 AktG hätte nicht genügt, um den Jahresfehlbetrag zu begleichen. Diese Sperre sei ihr bei Abfassung des Schreibens vom 21.12.2008 nicht bewusst gewesen, weil sie noch davon ausgegangen sei, die Zahlungen ohne Verstoß gegen § 301 AktG erbringen zu können.

Jedenfalls stehe ihr ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Inäquivalenz zu. Die Europäische Kommission habe in verschiedenen Gesprächen mit ihren Vertretern zum Ausdruck gebracht, die Genehmigung der Beihilfe von der Nichtbedienung u. a. von stillen Einlagen abhängig zu machen. Jedenfalls seien für sie bei Leistung der Gewinnbeteiligung erhebliche negative Konsequenzen im Rahmen der Beihilfeentscheidung zu befürchten. Wenn die Beihilfe letztlich untersagt würde, werde dies ihre Insolvenz herbeiführen.

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat insgesamt Erfolg. Dies ergibt sich € nach § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst € aus folgenden Erwägungen:

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Betrages von 3.827.500,00 € (brutto) ergibt sich aus § 780 BGB.

Die Kammer teilt allerdings nicht die Ansicht der Klägerin, in dem Schreiben der Beklagten vom 21.12.2008 liege die Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Garantievertrages. Denn ein solcher Garantievertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Verpflichtung zur Schadloshaltung übernommen wird, falls der garantierte Erfolg nicht eintritt (vgl. BGH NJW 1999, 1541, 1542). Ihrem Wesen nach ist eine Garantiezusage somit auf die Sicherung des Eintritts eines vertraglich geschuldeten Erfolges gerichtet, wobei der Schuldner auch für seine eigenen Leistungen durch zusätzliche Vereinbarungen die Gewähr übernehmen kann, wenn der gewährleistete Erfolg weiter geht als die bloße Vertragsgemäßheit der Leistungen (BGH aaO.). Vorliegend war jedoch zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens bereits deutlich absehbar, dass die Beklagte nach dem Inhalt der Verträge über die stillen Gesellschaften mangels positiven Jahresergebnisses gerade keine Vergütung und damit keinen vertraglichen Erfolg, dessen Eintritt sie hätte garantieren können, schuldete. Wenn die Beklagte der Klägerin dennoch in Kenntnis dieser Umstände erklärtermaßen unabhängig von einer vertraglichen Verpflichtung die Leistungen als €Sonderzahlungen€ angeboten hat, so stellt dies die Offerte eines selbständigen abstrakten Schuldversprechens im Sinne des § 780 BGB dar.

Ein solches abstraktes Schuldversprechen liegt immer dann vor, wenn eine Vertragsseite eine selbständige, von dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis losgelöste Verpflichtung eingehen will. Die Verpflichtung ist dabei, anders als beim Garantievertrag, nicht auf Schadloshaltung, sondern unmittelbar auf Leistung gerichtet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn aus den Formulierungen des Schreibens vom 21.12.2008, insbesondere den Wendungen €bestätigen wir Ihnen hiermit, dass wir trotz des derzeit zweifelsohne schwierigen Marktumfeldes die Vergütung für Ihre Stille/n Einlage/n für das Geschäftsjahr 2008 in voller Höhe auszahlen...€ und €Die Vergütung für die Stille/n Einlage/n in der vertraglich vereinbarten Höhe wird Ihnen im Wege einer Sonderzahlung am vertraglich vereinbarten Fälligkeitstag zufließen...€ ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beklagte ein verbindliches Zahlungsversprechen gerade losgelöst von den Verträgen über die stillen Einlagen eingehen wollte. Dieses Angebot der Beklagten hat die Klägerin konkludent durch Rücksendung der mit übersandten Änderungsverträge zu den ursprünglich geschlossenen Verträgen über die stillen Gesellschaften angenommen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Schuldversprechen nicht etwa wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil es nicht notariell beurkundet wurde. Das Schuldversprechen wurde nämlich nicht €schenkweise€ i. S. dieser Vorschrift erteilt.

Eine Schenkung i. S. d. § 516 BGB liegt nur dann vor, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Unentgeltlichkeit ist stets nach der objektiven Sachlage zu beurteilen, muss aber von den Vertragsparteien subjektiv auch gewollt sein. €Unentgeltlich€ ist eine Leistung dann, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt. Eine Gegenleistung muss jedoch nicht zwangsläufig Geldwert haben oder vermögensrechtlich sein, sondern kann auch immaterieller Art sein. Im Rahmen des Verhältnisses zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter abgegebene Leistungsversprechen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig nicht unentgeltlich in diesem Sinne, sondern werden vor dem Hintergrund abgegeben, die Gesellschaft zu stärken und damit die durch die Mitgliedschaft vermittelte Vermögenslage zu verbessern (vgl. BGH ZEV 2006, 320; NJW 2008, 1589).

Gemessen hieran war die Zuwendung nicht unentgeltlich. Denn aus dem Protokoll über die Hauptversammlung vom 19.12.2008 folgt eindeutig, dass mit den ohne Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zugesagten Zahlungen ein Reputationsverlust der Beklagten vermieden werden sollte, der nach damaliger Einschätzung der Beklagten nicht auf den Kreis der stillen Gesellschafter beschränkt geblieben wäre, vielmehr dazu hätten führen können, dass sich das Rating der Bank verschlechterte und eine Refinanzierung zumindest deutlich erschwert werden würde. So heißt es im dritten Absatz der Seite 4 des Protokolls der Hauptversammlung: €95 % des langfristigen Refinanzierungsvolumens der Bank wurden im Geschäftsjahr 2008 im Inland aufgenommen. Davon entfallen allein auf den Sparkassensektor 31 % und auf Versicherungen 17 %. Diese sowie die weiteren inländischen Refinanzierungspartner sind für die Bank daher nicht verzichtbar...€ Die Leistungszusage erfolgte also gerade mit Sicht auf den anderenfalls befürchteten Reputationsverlust und die daraus resultierenden negativen Folgen für das Rating der Bank sowie im Hinblick darauf, die stillen Gesellschafter an sich zu binden und damit die wirtschaftliche Position der Beklagten und indirekt letztlich auch den Wert der Beteiligung der Klägerin zu erhalten und zu stärken. Dies stellt eine typische Leistung €causa societatis€ dar, nicht bloß das Motiv für eine Schenkung.

Da es sich hier um ein Leistungsversprechen im Hinblick auf das Gesellschaftsinteresse handelte, welches den Rechtsgrund in sich selbst trägt, ist auch die von der Beklagten herangezogene Vorschrift des § 821 BGB nicht anwendbar. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass jemand eine Verbindlichkeit ohne rechtlichen Grund eingeht, was hier aber gerade nicht der Fall ist.

Mangels Vorliegens einer Schenkung sind auch die von der Beklagten herangezogenen Vorschriften über eine Rückforderung wegen Verarmung nicht anwendbar.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch kein Verstoß gegen die Vorschrift der §§ 293 ff, 295 AktG vor.

Allerdings handelt es sich bei der stillen Beteiligung nach ganz herrschender Meinung um einen Teilgewinnabführungsvertrag und damit um einen Unternehmensvertrag i. S. d. § 292 Abs. 1 Ziffer 2 AktG (vgl. die Nachweise im Münchner Kommentar zum AktG/Altmeppen, 2. Aufl. Bd. 8 Rn 65). Ein solcher Teilgewinnabführungsvertrag unterliegt grundsätzlich den Formvorschriften der §§ 293, 294 AktG, d. h., er muss schriftlich geschlossen werden und bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung sowie der Eintragung in das Handelsregister. Dasselbe gilt nach § 295 AktG für Änderungen eines Unternehmensvertrages, worunter jede Vereinbarung über die Modifikation des Vertragsinhalts zu verstehen ist, die noch während der Vertragslaufzeit wirksam werden soll (vgl. Münchner Kommentar/Altmeppen aaO. § 295 Rn 3).

Ob im Einzelfall ein Änderungsvertrag oder ein weiterer, rechtlich selbständiger Vertrag vorliegt, ist aber eine Auslegungsfrage, wobei in erster Linie der Parteiwille maßgebend ist (vgl. BGH NJW 1999, 575). Vorliegend haben die Parteien eine Änderung der Verträge über die stillen Gesellschaften in Bezug auf die Vergütungsregelung zweifelsfrei nicht beabsichtigt. Vielmehr zeigt das Protokoll der Hauptversammlung eindeutig und unmissverständlich, dass die Verpflichtung zur Leistung der Sonderzahlung € im Gegensatz zu der Änderung der Regelungen über die Verlustzuweisungen - gerade nicht durch eine Änderung der Verträge über die stillen Gesellschaften, sondern durch Eingehung einer selbständigen, von einem Schuldgrund losgelösten Zahlungsverpflichtung erfolgen sollte.

In dieser Vorgehensweise liegt auch keine unzulässige Umgehung der des § 295 AktG, der das Zustimmungserfordernis für Änderungen von Unternehmensverträgen enthält.

Ob eine unzulässige Umgehung einer gesetzlichen Norm vorliegt, beurteilt sich nach Sinn und Zweck dieser Norm. Will diese nur einen bestimmten Weg zur Erreichung eines an sich zulässigen Erfolges verbieten, ist das den gleichen Erfolg auf andere Weise herbeiführende Geschäft wirksam. Es ist dagegen unwirksam, wenn es den verbotenen Erfolg durch Verwendung von Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die (scheinbar) nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. § 134 Rn 28).

Durch das Zustimmungserfordernis des § 295 AktG auch für Änderungen eines bestehenden Unternehmensvertrages soll verhindert werden, dass im Wege der Änderung ein Vertragsinhalt durchgesetzt wird, dem die Hauptversammlung beim Abschluss des Vertrages nicht zugestimmt hat und auch nicht zugestimmt hätte (vgl. Münchner Kommentar zum AktG/Altmeppen, aaO. § 295 Rn 1 m. w. N.). Da die Hauptversammlung der Eingehung der abstrakten Zahlungsversprechen aber einstimmig zugestimmt hat, ist nicht erkennbar, inwieweit der Schutzzweck des § 295 AktG verletzt sein könnte.

Auch einen Verstoß gegen § 301 AktG oder eine unzulässige Umgehung dieser Vorschrift vermag die Kammer in den abstrakten Schuldversprechen nicht zu sehen.

Eine unmittelbare Anwendung des § 301 AktG, der die Art und Weise der Gewinnabführung regelt, scheidet aus, weil es hier nicht um die Verteilung von Gewinnen der Gesellschaft, sondern um abstrakte Schuldversprechen geht.

Aber auch eine unzulässige Umgehung dieser Vorschrift liegt nicht vor. § 301 AktG bezweckt die Kapitalerhaltung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Gläubiger. Das Kapital wäre gefährdet, wenn die Gesellschaft kraft Vertrags mehr Gewinn abführen müsste, als sie aktienrechtlich als Jahresüberschuss ausweisen darf, und es deshalb ständig zu Verlustzuweisungen käme (vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl. § 301 Rn 1). Es soll zudem keine Abführungspflicht für Beträge bestehen, die nach § 302 Abs. 1 AktG wieder auszugleichen wären (Münchner Kommentar/Altmeppen aaO. § 301 Rn 3). Dagegen will die Vorschrift nicht etwa generell verhindern, dass aus anderen Rechtsgründen Zahlungen an Dritte geleistet werden, auch wenn diese im Ergebnis dazu führen, dass keine ausschüttungsfähigen Gewinne mehr entstehen.

Gegen den vorstehend wiedergegebenen Zweck des § 301 AktG verstößt das vorliegende Zahlungsversprechen nicht. Denn mit der Zahlungszusage verfolgte die Beklagte in jedenfalls aus damaliger Sicht nachvollziehbarer und vertretbarer Weise gerade den Schutz und Erhalt der Gesellschaft. Es sollte verhindert werden, dass zu einem relativ frühen Zeitpunkt der Finanzkrise und der sich daraus ergebenen wirtschaftlichen Probleme der Beklagten deren Reputation geschädigt und damit künftig absehbar notwendig werdende Refinanzierungen durch Dritte gefährdet oder wesentlich erschwert werden würden.

Jedenfalls aus der damaligen Sicht der Beklagten war dies eine zumindest vertretbare Entscheidung im Gesellschaftsinteresse, die gänzlich andere Zwecke verfolgte als die Frage, wie € absehbar nicht zu erzielende € Gewinne zu verteilen sein sollten. Dass durch diese Entscheidung Gläubigerinteressen tangiert sein könnten, ist nicht ersichtlich, zumal ausreichende Reserven vorhanden waren, um den Jahresfehlbetrag auszugleichen.

Ob der Argumentation des Landgerichts Hamburg zu folgen ist, dass jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 301 Satz 2 AktG vorlag, weil die Beklagte nach ihrer Bilanz 2008 u. a. über nicht aufgelöste Gewinnrücklagen in Höhe von 1.007.966 T€ verfügte, kann damit offen bleiben.

Schließlich steht der Beklagten auch kein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Dabei kann offen bleiben, ob Vertreter der Kommission in den Vorgesprächen im Rahmen des Beihilfeverfahrens mündlich zum Ausdruck gebracht haben, die Genehmigung der Beihilfe von der Nichtbedienung u. a. der stillen Einlagen abhängig zu machen und/oder aus einer Bedienung negative Konsequenzen herzuleiten. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob es für eine derartige Entscheidung eine Rechtsgrundlage gäbe. Denn in den hier allein maßgeblichen beiden Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 29.05. und 22.10.2009 findet sich auf eine derartige Absicht keinerlei Hinweis. Vielmehr stellt die Kommission auf Bl. 16/17 ihrer Entscheidung vom 22.10.2009 unter Rz 74 fest, dass ihre Maßgaben nur insoweit verbindlich sind, als die Zahlung von Kupons für Hybrid-Kapitalinstrumente im Ermessen der Bank steht. Dies ist hier jedoch aus oben genannten Gründen gerade nicht der Fall, vielmehr ist die Beklagte eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung der Zahlungen eingegangen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Kiel:
Urteil v. 16.04.2010
Az: 14 O 110/09


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