Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Dezember 2001
Aktenzeichen: NotZ 15/01
(BGH: Beschluss v. 03.12.2001, Az.: NotZ 15/01)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin, 1988 als Rechtsanwalt beim Kammergericht Berlin zugelassen. Am 12. Dezember 1993 wurde er zum Notar für den Bezirk des Kammergerichts mit dem Amtssitz in Berlin bestellt. Mit Bescheid vom 7. November 2000 kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Amtsenthebung als Notar wegen Vermögensverfalls sowie wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse und der Art seiner Wirtschaftsführung an. Zugleich enthob sie ihn vorläufig seines Amtes. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge auf Feststellung, daß die Voraussetzungen der Amtsenthebung nicht vorliegen, und auf Aufhebung der vorläufigen Amtsenthebung weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Kammergericht im Vorschaltverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. Der Antragsteller ist aufgrund einer Reihe von Immobiliengeschäften mit Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 2,6 Mio. DM belastet und hiervon mit mindestens 170.000 DM im Zahlungsrückstand. Darüber hinaus hat der Antragsteller in den Jahren 1998 und 1999 in einer Reihe von Einzelfällen berechtigte Forderungen, darunter Krankenkassenbeiträge, nicht bezahlt und konnte zur Tilgung erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bestimmt werden. Auf die Feststellungen des Kammergerichts zu insgesamt 16 Fällen, denen der Antragsteller in der Sache nicht entgegengetreten ist, wird Bezug genommen. Mit der sofortigen Beschwerde hebt der Antragsteller im wesentlichen darauf ab, daß ein Teil der Forderungen bereits seit zwei Jahren getilgt sei und, obwohl der Liquiditätsengpaß bereits seit 1998 bestehe, eine Verletzung notarieller Vermögensbetreuungspflichten nicht eingetreten sei. Zusätzlich regt er eine außerordentliche Überprüfung seines Notariats an. Dies erschüttert die Feststellung des Amtsenthebungsgrundes der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) nicht. Zu Recht hat das Kammergericht in die Feststellung die zwischenzeitlich getilgten kleineren Verbindlichkeiten (u.a. 12.608,77 DM, 4.468 DM und 1.494,95 DM wegen Kassenbeiträgen; 1.678,48 DM aus einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluß) einbezogen. Die Wirtschaftsführung eines Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen bestehender Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist bereits als solche nicht hinnehmbar (Senatsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94; v. 26. März 2001, NotZ 23/00). Der dem Antragsteller im Hinblick auf die Zahl und die Höhe seiner Verbindlichkeiten vom Kammergericht zu Recht abverlangte Tilgungsplan (Senat aaO) ist auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt worden. Der Umstand, daß bislang keine Gläubigerzugriffe auf Mandantengelder und keine Verstöße gegen die notariellen Betreuungspflichten festgestellt werden konnten, räumt die Gefährdung nicht aus. Der Notar ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO seines Amtes zu entheben, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, nicht erst dann, wenn diese Interessen bereits verletzt sind. Eine konkrete Gefährdung ist angesichts der Feststellungen über die desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, denen er in der Beschwerdeinstanz nichts entgegenzusetzen hat, zweifelsfrei zu bejahen. Eine außerplanmäßige Revision des Notariats würde, auch wenn sie nicht zur Bejahung von Dienstverstößen führen sollte, hieran nichts ändern. Ihr Gegenstand ist nicht die Vermögensbilanz des Antragstellers und die Gesamtheit der von ihm als Rechtsanwalt, Notar und Privatperson getätigten Geschäfte.
Nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung des Kammergerichts ist, wie die Antragsgegnerin mitteilt, ein Haftbefehl des Amtsgerichts N. gegen den Antragsteller zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 25. April 2001 bekannt geworden. Er schließt an frühere Anträge auf Abgabe der Versicherung an, die das Kammergericht bereits berücksichtigen konnte. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu Lasten des im Briefkopf des Antragstellers angegebenen Geschäftskontos ist am 4. Mai 2000 wegen einer anerkannten Schuld über 36.701,40 DM erfolgt. Die Gefahrenlage für die Interessen der Rechtsuchenden, die im Falle des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO Überschuldung oder Vermögenslosigkeit des Notars nicht einmal voraussetzt (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117) erscheint mithin noch verschärft. Der neuerliche Vortrag (Schriftsatz vom 26. November 2001) gibt keinen Anlaß zu einer veränderten Beurteilung. Er enthält verschiedene Hinweise auf Honorar- oder sonstige Verdienstmöglichkeiten, die sich indessen in keiner Weise konkretisiert haben.
2. Die Gefahrenlage für die Öffentlichkeit verlangt, auch unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weiterhin die vorläufige Enthebung vom Amt (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO). Ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei der getroffenen Entscheidung ist nicht erkennbar.
Rinne Tropf Wahl Doye Lintz
BGH:
Beschluss v. 03.12.2001
Az: NotZ 15/01
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