Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 5. Dezember 2000
Aktenzeichen: 16 Wx 154/2000

(OLG Köln: Beschluss v. 05.12.2000, Az.: 16 Wx 154/2000)

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.10.2000 - 6 T 359/99- abgeändert und die Erstbeschwerde zurückgewiesen.

Gründe

GRÓNDE

Die Betroffene erteilte im Jahre 1994, nachdem sie einen

Schlaganfall erlitten hatte, ihrer Nichte, der Beteiligten zu 2)

eine notarielle über ihren Tod hinaus geltende Vollmacht dahin, sie

in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und

außergerichtlich zu vertreten, soweit dies gesetzlich zulässig ist,

und auch für einzelne von ihr zu bestimmende Rechtsgeschäfte

Untervollmacht zu erteilen (Bl. 15, 16 GA).

Mit Beschluss vom 19.1.1999 ordnete das Amtsgericht auf Anregung

der Kliniken der Stadt K. im Wege einstweiliger Anordnung für die

Betroffene vorläufige Betreuung an mit den Aufgabenkreisen

Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vertretung bei Behörden

und Postkontrolle, und bestellte die Beteiligte zu 2), die sich

zuvor mit der Óbernahme einer umfassenden Betreuung einverstanden

erklärt und die vorgenannte Vollmacht vorgelegt hatte, zur

vorläufigen Betreuerin und die Beteiligte zu 3) zur

Verfahrenspflegerin. Am folgenden Tag fand die richterliche

Anhörung der Betroffenen statt, an der die Beteiligte zu 3)

teilnahm. Im anschließend von ihr vorgelegten Bericht (Bl. 50 GA)

heißt es u.a.:

"...Weiter liegt die Kopie einer notariellen Urkunde vor.

Danach hat die Betroffene ihrer Nichte...die Vollmacht erteilt,

sie in allen vermögensrecht-

lichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu

vertreten..."

Der Sachverständige Dr. H. diagnostizierte sodann in seinem vom

Amtsgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten eine aphasische

Störung der Betroffenen, verursacht durch einen apoplektischen

Insult, und stellte ferner fest, dass die Betroffene aufgrund

dieser Erkrankung nicht in der Lage sei, eigene Angelegenheiten

selbst zu besorgen. Die Beteiligte zu 3) legte daraufhin folgenden

ergänzenden Bericht vom 27.1.99 vor (Bl. 52, 53 GA):

"Die Unterzeichnende erhält am 27.1.1999 das Gutachten des

Sachverständigen Dr. H. vom 18.1.1999. Danach leidet die Betroffene

an einem ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndrom. Sie bedarf

wohl auf Dauer der umfassenden Betreuung.

Nach telefonischer Rücksprache mit der Nichte, Frau B. F. , vom

heutigen

Tage hat die Betroffene Frau F. am 21.10.94 eine umfassende

notarielle

Vollmacht für ihre finanziellen Angelegenheiten erteilt.

Frau F. führt weiter aus, die Wohnung der Betroffenen müsse

aufgelöst werden. Die Àrzte hätten ihr übereinstimmend erklärt,

dass die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung in Zukunft nicht mehr

alleine in der Wohnung werde leben können.

Es wird vorgeschlagen, Frau B. F. ... als Betreuerin der

Betroffenen für fünf Jahre mit nachstehend genanntem Aufgabenkreis

einzusetzen:

Aufenthaltsbestimmung

Gesundheitssorge

Genehmigung der Wohnungsauflösung

Behördenangelegenheiten

Postkontrolle..."

Mit Beschluss vom 8.2.99 ordnete das Amtsgericht endgültige

Betreuung an mit den vorgenannten Aufgabenkreisen und dem

zusätzlichen Aufgabenkreis: Vermögenssorge.

Für ihre Tätigkeit als Verfahrenspflegerin beantragte die

Beteiligte zu 3) die Festsetzung einer Vergütung (in erster Linie)

in Höhe von 890,42 DM gemäß § 118 I Nr. 1 und 2 BRAGO (nach einem

Gegenstandswert von 8.000,- DM), wohingegen das Amtsgericht -

Rechtspflegerin - die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung

nach den Stundensätzen des BVormVG ( = 60,- DM) bemaß und diese

damit auf 205,46 DM festsetzte. Auf die sofortige Beschwerde der

Beteiligten zu 3) änderte das Landgericht den angefochtenen

Beschluss ab und sprach dieser unter Bezugnahme auf die

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7.6.2000 (FamRZ

2000, 1280), wonach ein Verfahrenspfleger nach anwaltlichem

Gebührenrecht abrechnen könne, wenn zusätzlich zur

Verfahrenspflegschaft anwaltspezifische Aufgaben übernommen werden,

antragsgemäß eine Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht in Höhe

von 890, 42 DM zu.

Die hiergegen eingelegte sofortige weitere Beschwerde der

Landeskasse ist gemäß §§ 56 g Abs. 5, 22, 27, 29 Abs. 2 FGG

statthaft. Das Landgericht hat das Rechtsmittel gemäß §§ 56 g Abs.

5 S. 2, 67 Abs. 3 S. 3 FGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur

Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene

Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde

entschieden hat (§§ 56 g Absatz 5 S. 1, 20, 22 FGG), beruht auf

einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

ausgeführt: Da die Betroffene ihrer Nichte bereits eine notarielle

Vollmacht erteilt hatte, sei diese auf Wirksamkeit und Umfang zu

überprüfen gewesen. Hierzu sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts

geboten gewesen, da ein Laie für die Beurteilung von Rechtsfragen,

wie sie sich hier insbesondere in Bezug auf die Vollmachtserteilung

stellen würden, nicht in Betracht komme. Die Erwägung hält der

rechtlichen Óberprüfung nicht stand. Die Beteiligte zu 3) hatte im

Streitfall nicht zusätzlich zur Verfahrenspflegschaft

anwaltspezifische Aufgaben zu erledigen, die nach der BRAGO

abgerechnet werden dürften, so dass der Senat die Ansicht der

Rechtsbeschwerde teilt, dass hinsichtlich des Vergütungsanspruchs

der Verfahrenspflegerin für die Anwendung der BRAGO kein Raum

ist.

Zwar kann auch die Führung einer Verfahrenspflegschaft - wie das

Bundesverfassungsgericht in den beiden vorgenannten Entscheidungen

ausgeführt hat - mit solchen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden

sein, dass ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung

rechtliche Unterstützung durch einen Anwalt benötigt - also

professioneller Rechtsrat vonnöten oder wenigstens üblich ist. Das

hätte hier in der Tat der Fall sein können, wenn vernünftige

Zweifel an der Wirksamkeit und/oder hinsichtlich des Umfangs der

der Beteiligten zu 2) erteilten notariellen Generalvollmacht

aufgetreten wären oder bestehen konnten, und deshalb begründete

Veranlassung bestanden hätte, durch einen Volljuristen die

Vollmacht überprüfen zu lassen. So liegt der Fall hier aber nicht.

Solche Zweifel waren von keiner Seite geltendgemacht worden oder

angezeigt. Für eine Unwirksamkeit der Vollmacht wegen etwaiger

damaliger Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen sprach nichts: Die

Vollmacht war gegenüber einem Notar erteilt worden, zudem mehrere

Jahre zuvor, nämlich im Jahre 1994, nachdem die Betroffene einen

Schlaganfall erlitten hatte. Ferner ergab nicht etwa das vom

Amtsgericht eingeholte psychiatrische Gutachten nunmehr

Anhaltspunkte, die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen zum damaligen

Zeitpunkt in Frage zu stellen. Ebensowenig war eine juristische

Óberprüfung des Umfangs der Vollmacht angesichts der

wünschenswerten Klarheit und Deutlichkeit der getroffenen Regelung

veranlasst. Solche Óberprüfungen vorgenommen zu haben, hatte zudem

die Beteiligte zu 3) selbst mit ihrer Erstbeschwerdebegründung vom

28.8.2000 (Bl. 111 GA) noch nicht geltendgemacht. Zu ihren in

Rechnung gestellten Tätigkeiten mit einem Zeitaufwand von insgesamt

2,93 Stunden hatte die Beteiligte zu 3) im übrigen in ihrem

hilfsweise gestellten Kostenantrag vom 25.8.1999 auch nur angeführt

(Bl. 81 GA):

"Erhalt der Unterlagen im einstweiligen Anordnungsverfahren,

richterliche

Anhörung im Krankenhaus H. und Bericht,

Sachverständigengutach-

ten erhalten und gelesen, Telefonat mit der Nichte der

Betroffenen, Diktat

und Prüfung des Berichts und Kontrolle der richterlichen

Entscheidung".

Grundsätzlich hätte hingegen volljuristischer Rat- was die

Rechtsbeschwerde weiter geltendmacht - für die Beantwortung der

Frage erforderlich werden können, ob und inwieweit die erteilte

Vollmacht hinsichtlich einer bestimmten Angelegenheit, nämlich

hinsichtlich der der Beteiligten zu 2) bereits zugewiesenen

Berechtigung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, eine amtliche

Betreuung entbehrlich machen konnte. Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf

nämlich ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in

denen die Betreuung erforderlich ist, was aber ausscheidet, soweit

die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den

in § 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen gehört, ebenso gut wie

durch einen Betreuer besorgt werden können. Aber auch in einem

solchen Fall ist Voraussetzung für die Einholung des Rechtsrats,

dass dieser vonnöten ist, um den Wünschen und dem Interesse der

Betroffenen gerecht zu werden und dadurch von der Betroffenen

mögliche gewichtige Nachteile/Beeinträchtigungen fernzuhalten. Eine

solche Konstellation ergab sich im Streitfall aufgrund der Umstände

des Falls aber nicht. Da als Betreuerin auch für den Aufgabenkreis

der Vermögenssorge nur die Beteiligte zu 3) in Betracht kam, konnte

es für die Betroffene gleichgültig sein, ob der Beteiligten zu 3)

die Vermögenssorge aufgrund der Vollmacht oder amtlicher Betreuung

anvertraut ist.

Anders mag auch der Fall liegen, wenn die Betroffene eine

Vorsorgevollmacht erteilt hat, und Zweifel an deren Wirksamkeit

bestehen oder die Frage einer Vollmachtsüberwachungsbetreuung

ansteht (§ 1896 Abs. 3 BGB), weil der Betroffene seinen

Kontrollanspruch wegen psychischer Erkrankung nicht mehr selbst

wahrnehmen kann. Im letzteren Fall vertritt der Senat die Meinung,

dass wegen dieses Umstandes nicht schon vorsorglich ein

Kontrollbetreuer bestellt werden kann, sondern erst dann, wenn -

was anwaltspezifische Beratung erfordert - aufgrund der konkreten

Umstände des Falls eine Óberwachung auch wirklich geboten erscheint

(Beschluss vom 28.6.1999 - 16 Wx 86/99 - OLGReport Köln 2000,

91).

Im Streitfall hätte ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische

Ausbildung anstelle der Beteiligten zu 3) deshalb zur Wahrnehmung

und Durchsetzung der Interessen und Wünsche der Betroffenen im

Rahmen der anstehenden Betreuungsanordnung auch keinen Rechtsanwalt

eingeschaltet oder einschalten müssen. Der Umstand allein, dass das

Amtsgericht für die Betroffene eine Rechtsanwältin als

Verfahrenspflegerin bestellt hat, bedeutet nicht, dass sie

Tätigkeiten zu erbringen hatte und erbracht hat, die der besonderen

Qualifikation eines Rechtsanwalts bedurften.






OLG Köln:
Beschluss v. 05.12.2000
Az: 16 Wx 154/2000


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