Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 21. August 1997
Aktenzeichen: 5 U 12/91

(OLG Köln: Beschluss v. 21.08.1997, Az.: 5 U 12/91)

Das zweite Rechtsmittelverfahren wird gebührenrechtlich im Sinne von § 73 I, 2 GKG so behandelt, wie wenn das Rechtsmittel (hier: Berufung) erstmals eingelegt worden wäre, wenn das Revisionsgericht das instanzabschließende Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweist.

Tenor

In pp. werden die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der Parteien gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 14. Juli 1997 zurückgewiesen.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes nach §§ 12 GKG, 9 ZPO n. F.

beruht auf einer sinngemäßen Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Nach dieser Vorschrift werden im Verfahren über ein Rechtsmittel,

das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt ist,

die Kosten nach dem neuen Recht erhoben. Welches Recht anzuwenden

ist, wenn zwar nach Einlegung des Rechtsmittels (hier Berufung)

früheres Recht galt, das instanzabschließende Urteil aber

aufgehoben und die Sache nach Eintritt der Gesetzesänderung zur

erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist,

regelt diese Vorschrift nicht. Der Senat ist der Auffassung, daß es

dem Sinn der Vorschrift am besten entspricht, das zweite

Berufungsverfahren kostenrechtlich so zu behandeln, wie wenn das

Rechtsmittel erstmals eingelegt worden wäre (so auch Hartmann,

Kostengesetze, 27. Aufl., § 73 GKG Anm. B.). Anderenfalls würde es

zu schwerlich vertretbaren Ergebnissen kommen können. Obwohl

beispielsweise im Revisionsverfahren wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG

Gebühren nach neuem Recht zu berechnen wären, würde nach

Zurückverweisung wieder früheres Gebührenrecht Anwendung finden.

Ein solches Ergebnis ist schwerlich hinnehmbar (vgl. auch HansOLG

Hamburg MdR 76, 764). Es wäre auch nicht recht nachvollziehbar,

wenn nach Anwaltswechsel im zweiten Berufungsverfahren (höhere)

Gebühren nach früherem Recht verdient würden, obwohl sich der

Anwalt erstmals unter der Geltung neuen Rechts mit der Sache

befaßt, sich gleichsam in der Situation befindet, wie wenn er

erstmals das Rechtsmittel eingelegt hätte. Daß sich die

gebührenrechtliche Betrachtungsweise durchaus nicht mit dem

Prozeßrecht decken muß, ergibt sich auch aus § 15 BRAGO, wonach

das zweite Verfahren vor dem Gericht , an das die Sache

zurückverwiesen ist, als neuer Rechtszug gilt.






OLG Köln:
Beschluss v. 21.08.1997
Az: 5 U 12/91


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e17debe769fd/OLG-Koeln_Beschluss_vom_21-August-1997_Az_5-U-12-91




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share