Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 21. August 1997
Aktenzeichen: 5 U 12/91
(OLG Köln: Beschluss v. 21.08.1997, Az.: 5 U 12/91)
Das zweite Rechtsmittelverfahren wird gebührenrechtlich im Sinne von § 73 I, 2 GKG so behandelt, wie wenn das Rechtsmittel (hier: Berufung) erstmals eingelegt worden wäre, wenn das Revisionsgericht das instanzabschließende Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweist.
Tenor
In pp. werden die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der Parteien gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 14. Juli 1997 zurückgewiesen.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes nach §§ 12 GKG, 9 ZPO n. F.
beruht auf einer sinngemäßen Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Nach dieser Vorschrift werden im Verfahren über ein Rechtsmittel,
das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt ist,
die Kosten nach dem neuen Recht erhoben. Welches Recht anzuwenden
ist, wenn zwar nach Einlegung des Rechtsmittels (hier Berufung)
früheres Recht galt, das instanzabschließende Urteil aber
aufgehoben und die Sache nach Eintritt der Gesetzesänderung zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist,
regelt diese Vorschrift nicht. Der Senat ist der Auffassung, daß es
dem Sinn der Vorschrift am besten entspricht, das zweite
Berufungsverfahren kostenrechtlich so zu behandeln, wie wenn das
Rechtsmittel erstmals eingelegt worden wäre (so auch Hartmann,
Kostengesetze, 27. Aufl., § 73 GKG Anm. B.). Anderenfalls würde es
zu schwerlich vertretbaren Ergebnissen kommen können. Obwohl
beispielsweise im Revisionsverfahren wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG
Gebühren nach neuem Recht zu berechnen wären, würde nach
Zurückverweisung wieder früheres Gebührenrecht Anwendung finden.
Ein solches Ergebnis ist schwerlich hinnehmbar (vgl. auch HansOLG
Hamburg MdR 76, 764). Es wäre auch nicht recht nachvollziehbar,
wenn nach Anwaltswechsel im zweiten Berufungsverfahren (höhere)
Gebühren nach früherem Recht verdient würden, obwohl sich der
Anwalt erstmals unter der Geltung neuen Rechts mit der Sache
befaßt, sich gleichsam in der Situation befindet, wie wenn er
erstmals das Rechtsmittel eingelegt hätte. Daß sich die
gebührenrechtliche Betrachtungsweise durchaus nicht mit dem
Prozeßrecht decken muß, ergibt sich auch aus § 15 BRAGO, wonach
das zweite Verfahren vor dem Gericht , an das die Sache
zurückverwiesen ist, als neuer Rechtszug gilt.
OLG Köln:
Beschluss v. 21.08.1997
Az: 5 U 12/91
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