Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 25. August 2009
Aktenzeichen: 4 U 105/09
(OLG Hamm: Urteil v. 25.08.2009, Az.: 4 U 105/09)
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 16. April 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
In den Jahren 2005 bis 2008 wurde in I auf der Rennstrecke der Antragsgegnerin zu 2) der "K Grand Prix" (im folgenden: "K") veranstaltet. Dabei handelte es sich um eine der weltweit größten Rennsportveranstaltungen für Oldtimer. Wegen der besonderen Beziehung von K1 zum Veranstaltungsort I sollte die Veranstaltung als "K" zu Ehren des 1968 verstorbenen Formel-1-Weltmeisters durchgeführt werden.
Die Antragstellerin schloss am 22. Dezember 2004 betreffend die Sportveranstaltung "K", einen Vertrag mit der Antragsgegnerin zu 2). Danach sollte die Ausrichtung der Sportveranstaltung der Antragsgegnerin zu 2) in alleiniger finanzieller und rechtlicher Verantwortung unterliegen. Die Antragstellerin sollte Partner der Veranstaltung sein und die Akquisition und Koordination der einzelnen teilnehmenden Rennserien übernehmen. Dem Antragsgegner zu 1) sollte die organisatorische und sportliche Ausrichtung der Veranstaltung obliegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (Anlage AS 22) verwiesen. Am 18. Mai 2006 schlossen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1) einen Vertrag, in dem vereinbart wurde, dass die Antragstellerin als Partnerin erneut die Akquisition und Koordination der einzelnen teilnehmenden Rennserien übernehmen sollte, während nunmehr der Antragsgegner zu 1) die Veranstaltung in alleiniger finanzieller und rechtlicher Verantwortung ausrichten sollte. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Kopie des Vertrages (Anlage AG 2) Bezug genommen. Die geplante Veranstaltung wurde dann in den Jahre 2006 bis 2008 erfolgreich durchgeführt, nachdem sie so beworben worden war, wie es sich aus den vorgelegten Flyern (Kopie Bl.44) ergibt. Auf der Titelseite der Ausschreibungsunterlagen der Veranstaltungen in den Jahren 2007 und 2008 wird jeweils der Antragsgegner zu 1) als Veranstalter bezeichnet (Anlage AG 3). Dem Geschäftsführer der Antragstellerin kam nach Art. 14 der Ausstellungsunterlagen die Rolle des Organisationsleiters zu. Als solcher wurde er auch in verschiedenen Pressemitteilungen bezeichnet, die die Antragstellerin selbst vorgelegt hat.
Im Jahr 2009 kam es zu Terminskollisionen zwischen dem "K" und dem Saisonauftaktrennen der E auf dem I2. Nachdem der ursprünglich vorgesehene Termin des "K" wegen einer Kollision mit dem E-Rennen bereits zweimal verlegt worden war, sollte zu einem späten Zeitpunkt Ende des Jahres eine erneute Verlegung wegen einer Verlegung des E-Rennens erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits verschiedene Rennserien zu einer Teilnahme am "K" verpflichtet worden. Der Geschäftsführer der Antragstellerin sagte daraufhin per Newsletter vom 19. Dezember 2008 die Veranstaltung am I2 ab. Er organisierte eine Ausweichveranstaltung unter derselben Bezeichnung auf dem F2 am 15. bis 17. Mai 2009. Zur Vermarktung dieser Veranstaltung setzte die Antragstellerin Flyer und Plakate ein, wie sie sich aus der Anlage 1 zum Urteil vom 16. April 2009 ergeben (Bl.238). Diese entsprachen in der Aufmachung, insbesondere in der Verwendung von fotorealistischen Darstellungen des Rennfahrers K1 und seines Fahrzeugs, die vom Maler H stammten, den Werbemitteln, die bereits in den Vorjahren benutzt worden waren.
Der Antragsgegner zu 1) entschloss sich im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin zu 2), an dem zuletzt für das "K" vorgesehenen Termin am 24. bis 26. April 2009 auf dem I2 alternativ die Veranstaltung "I Historic -in memory of K1" (im folgenden: "I-Historic") durchführen. Zu deren Bewerbung setzten sie ihrerseits Flyer und Plakate (Bl. 4-6) in gleicher Größe ein, auf denen eine andere fotorealistische Darstellung von K1 und von seinem Fahrzeug zu sehen ist. Diese Werbemittel wurden unter anderem auf den Oldtimermessen "U" in T und F verteilt oder aufgehängt. Am Freitag dem 13. März 2008 hat die Antragsgegnerin auf der Messe in T erstmals Kenntnis von dieser Werbung erlangt.
Die Antragstellerin hat gemeint, mit dieser Werbung ahme der Antragsgegner zu 1) in unzulässiger Weise die Werbemittel nach, mit denen sie seit 2005 ihre Veranstaltung "K" beworben habe. Dafür sei in gleicher Weise die Antragsgegnerin zu 2), die ihn dabei unterstütze, verantwortlich zu machen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Antragstellerin mit Antrag vom 2. April 2009 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufgegeben worden ist, es zu unterlassen,
Informationsblätter (Flyer) zur Ankündigung und Bewerbung von Motorsportveranstaltungen, insbesondere der Motorsportveranstaltung "I Historic", mit der aus der Anlage 1) a und 1 b) zu diesem Beschluss ersichtlichen Gestaltung zu verteilen oder auf sonstigem Wege in Verkehr zu bringen, Plakate (Poster) zur Ankündigung und Bewerbung von Motorsportveranstaltungen, insbesondere der Motorsportveranstaltung "I Historic", mit der aus der Anlage 2) zu diesem Beschluss ersichtlichen Gestaltung aufzuhängen oder auf sonstige Weise in Verkehr zu bringen.
Die Antragsgegner haben gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung Widerspruch eingelegt. Die Antragstellerin hat im Widerspruchsverfahren den Erlass der einstweiligen Verfügung verteidigt.
Die Antragstellerin hat weiter vorgetragen, tatsächlich und entgegen dem Wortlaut der Verträge mit den Antragsgegnern sei sie immer die Veranstalterin des "K" gewesen. Dem Antragsgegner zu 1) sei nur formal die organisatorische und sportliche Leitung der Veranstaltung übertragen worden, um die Veranstaltung von einem Mitgliedsverein eines Trägerverein beim E2 anmelden zu können. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, ihm Veranstaltungsrechte zu übertragen. Dementsprechend habe die Presse auch stets die Verfügungsklägerin als eigentliche Veranstalterin des "K" angesehen. Sie, die Antragstellerin, sei jedenfalls im Jahre 2009 als Veranstalterin des Rennens in der M anzusehen, da der Antragsgegner zu 1) nach seiner eigenen Erklärung keine solche Veranstaltung mehr ausrichten wollte. Die Absage der Veranstaltung sei im Einverständnis mit dem Präsidenten des Antragsgegners zu 1) erfolgt. Die nunmehr von den Antragsgegnern angekündigte Veranstaltung "I Historic" sei mit den früheren Veranstaltungen nicht vergleichbar, weil keine internationalen Rennserien mit FIA-Prädikat teilnähmen.
Die Antragsgegner könnten sich -anders als sie selbst- nicht auf das Urheberrecht an den nachgeahmten Werbemitteln berufen. Diese seien jedenfalls aufgrund der eingefügten fotorealistischen Kunstwerke von H schutzwürdig. Die Genehmigung zur Nutzung der Fotografien zu solchen Zwecken sei ihr, der Antragstellerin, vom Künstler übertragen worden und nicht etwa dem Antragsgegner zu 1).
Die Antragsgegner haben sich gegen die erlassene einstweilige Verfügung verteidigt.
Sie haben behauptet, der Antragsgegner zu 1) sei entsprechend dem Vertrag mit der Antragstellerin vom 18. Mai 2006 Veranstalter des "K" gewesen. Er habe sich der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers nur als Erfüllungsgehilfen bedient. Nur in seiner Eigenschaft als Organisationsleiter sei der Geschäftsführer der Antragstellerin dann von den interessierten Kreisen wahrgenommen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Newsletter mit der Absage der Veranstaltung im Jahre 2009, den der Geschäftsführer der Antragstellerin ohne Abstimmung mit dem Antragsgegner zu 1) versandt habe. Sofern an den Flyern und Postern überhaupt Urheberrechte bestünden, stünden diese dem Antragsgegner zu 1) als Veranstalter zu, zumal die Antragstellerin sämtliche von ihr verauslagten Kosten für Werbemittel auf den Antragsgegner zu 1) abgewälzt habe. Die Voraussetzungen von § 6 Abs. 4 des Vertrages vom 18. Mai 2006 seien schon deshalb nicht erfüllt, weil die Übernahme der Veranstalterrolle durch die Antragstellerin an die ausdrückliche Zustimmung des Antragsgegners zu 1) geknüpft worden sei, die dieser gerade nicht erteilt habe.
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass die von den Antragsgegnern verwandten Werbemittel nicht geeignet gewesen
seien, den angesprochenen Verkehr über die betriebliche Herkunft der geplanten "I Historic" zu täuschen. Der Verkehr rechne diese Veranstaltung genauso wie die früheren "K" in I dem Antragsgegner zu 1) zu, der auch nach außen hin als Veranstalter dieser Motorsportrennen in Erscheinung getreten sei. Dafür, dass der Antragsgegner zu 1) auch im Innenverhältnis der Veranstalter habe sein sollen, sprächen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Wenn der Antragsgegner zu 1) für den wirtschaftlichen Erfolg einer solchen Veranstaltung habe verantwortlich sein sollen und auch das mit einer solchen Position verbundene Haftungsrisiko habe übernehmen sollen, das er selbst versichert habe, habe er sicherlich auch in den Genuss der mit der Veranstaltung verbundenen Veranstalterrechte kommen wollen.
Mit näheren Ausführungen hat das Landgericht dann noch ausgeführt, dass urheberrechtliche Ansprüche auch an der fehlenden Schutzfähigkeit der Werbemittel scheitern würden und die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin in Bezug auf das von den Antragsgegnern benutzte Gemälde von H fehlen würde. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 3 des Vertrages der Antragstellerin mit dem Antragsgegner zu 1) hier zu bejahen seien. Letzterer habe gerade nicht zu erkennen gegeben, dass er eine Veranstaltung der konzipierten Art aus eigenen wirtschaftlichen Interessen nicht mehr habe durchführen wollen oder können.
Die Antragstellerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie verfolgt ihren Anspruch auf Unterlassung weiter. Sie hält nach wie vor eine unzulässige Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG für gegeben. Sie verweist darauf, dass sie die Inhaberin der originären Veranstaltungsrechte der "K" gewesen sei, weil sie in der Zeit von 2005 bis 2008 das organisatorische Risiko der Veranstaltung getragen habe. Veranstalter sei, wer durch Einsatz seiner finanziellen Mittel und seiner Arbeitsleistung die kommerzielle Verwertung einer Sportveranstaltung in Gang gesetzt habe. Dabei komme es auf ein Auftreten im Außenverhältnis nicht entscheidend an. Denn die Frage, wer Veranstalter sei, sei nicht nach der Ansicht der betroffenen Verkehrskreise zu beantworten, sondern nach objektiven Kriterien. Dabei hätte das Landgericht den umfangreichen Vortrag zu den tatsächlich geleisteten Organisationsbeiträgen berücksichtigen müssen, den die Antragstellerin noch einmal wiederholt. Selbst wenn aber darauf abgestellt werde, wer gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen als gesamtverantwortlicher Veranstalter aufgetreten sei, wäre das die Antragstellerin gewesen. In zahlreichen Presseveröffentlichungen sei ihr Geschäftsführer in Zusammenhang mit den Veranstaltungen als Organisator oder Veranstalter zitiert worden. Die für die Rennfahrer bestimmten Ausschreibungsunterlagen könnten dazu dagegen nichts Wesentliches sagen. Zielgruppe der Werbemittel seien die zahlreichen Oldtimer-Liebhaber, die in Markenclubs organisiert seien, nicht organisierte Eigentümer von Oldtimern und sämtliche Oldtimer- und Oldtimerrennsport-Fans, die sämtlich die Ausschreibungsunterlagen nicht erreichten. Die Tatsache, dass die betroffenen Verkehrskreise ihren Geschäftsführer mit den Veranstaltungen als Veranstalter identifiziert hätten, mache auch deutlich, dass er es gewesen sei, der ihnen gegenüber die Veranstaltung abgesagt habe, und zwar in Abstimmung mit dem Antragsgegner zu 1). Derjenige, von dessen Tätigkeit das Gelingen der Veranstaltung als vermarktungsfähiges Produkt abhänge, sei jedenfalls Mitveranstalter. Das gelte hier für sie, die Antragstellerin, die die zehn wichtigsten internationalen Rennserien in die Veranstaltung eingebunden, eine Rahmenveranstaltung für die Markenclubs auf einem eigenen Gelände organisiert und einen Guiness-Weltrekordversuch "längster Autokorso der Welt" auf der Rennstrecke einbezogen habe. Dagegen habe der Antragsgegner zu 1) nur als Anmelder beim E3 gedient und keine Organisationsbeiträge erbracht. Selbst wenn der Antragsgegner zu 1) aber Veranstaltungsrechte erworben haben sollte, habe er diese auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 für das Jahr 2009 auf sie übertragen. Ihr Geschäftsführer habe dem Präsidenten des Antragsgegners zu 1) erklärt, dass zum zuletzt vorgesehenen Zeitpunkt im April 2009 die sonst an der Veranstaltung teilnehmenden Stammserien nicht verfügbar seien und dadurch die Veranstaltung 2009 finanziell nicht durchführbar sei. Dieser habe nach Verlesen des Newsletters mit der Absage einer Versendung ausdrücklich zugestimmt, weil der Antragsgegner zu 1) unter diesen Umständen die Veranstaltung ohnehin nicht habe durchführen können. Damit seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 des Vertrages erfüllt gewesen. Die Rechte seien auf sie übergegangen. Folgerichtig hätten die Antragsgegner auch nicht das "K", sondern mit dem "I Historic" eine alternative Veranstaltung bewusst kleinerer Art organisiert. Diese Veranstaltung sei aber mit einem internationalen historischen Grand Prix nicht zu vergleichen. Mit näheren Ausführungen legt die Antragstellerin dann noch dar, dass und warum auch eine Rufausbeutung vorliege, auch wenn das geschützte Kennzeichen "K" nicht übernommen worden sei. Wegen des Unterlassungsanspruchs bezieht sich die Antragstellerin auf ihren bisherigen Vortrag (Bl.152 f.).
Die Antragstellerin beantragt,
das angefochten Urteil abzuändern und die einstweilige Verfügung
vom 3. April 2009 zu bestätigen.
Die Antragsgegner beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragsgegner verneinen den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Anspruch, da ihrer Ansicht nach die Antragstellerin nicht als Veranstalterin der früheren Rennen auf dem I2 anzusehen sei. Die Antragstellerin sei vielmehr als Dienstleisterin zu qualifizieren, die kein eigenes wirtschaftliches Risiko getragen habe und deren Leistungen vom Antragsgegner zu 1) vergütet worden sei. Der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) setzen sich insoweit mit den einzelnen von der Antragstellerin vorgetragenen Aktivitäten auseinander. Sie schildern auch, welche Funktion bei der Konzeption, der Planung, Vermarktung und Durchführung der Gesamtveranstaltung wie auch bei der graphischen Darstellung ihrer Meinung nach der Firma N zugekommen ist. Insoweit und wegen der Beträge, die der Antragsgegner zu 1) nach seiner Darstellung an die Antragstellerin gezahlt hat, wird wegen der Einzelheiten auf die Berufungserwiderung Bezug genommen. Die Antragsgegner stützen im Übrigen die angefochten Entscheidung auch, soweit sie sich auf § 6 Abs. 4 des Vertrages der Parteien bezieht. Sie verweisen ferner auf den Vorrang markenrechtlicher Ansprüche vor den Ansprüchen aus dem UWG.
II.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Antragstellerin der nach ihrer Erklärung im Senatstermin allein geltend gemachte Anspruch aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz gegen die Antragsgegner nicht zusteht.
1) Gegen den Unterlassungsantrag bestehen Bedenken, weil die Antragstellerin hier die Verwendung der nachgeahmten Werbemittel als solche verboten sehen will und dabei nicht angibt, wegen welcher die Werbung prägender Gestaltungsmerkmale eine unzulässige Nachahmung vorliegt und deshalb zu verbieten ist. Auch wenn es Fälle geben mag, in denen die Beschreibung oder bildliche Darstellung des Nachahmererzeugnisses ausreicht, ist das hier nicht der Fall. Die Angabe der übernommenen Merkmale ist deshalb erforderlich, weil hier -wie auf den ersten Blick ersichtlich- keine identische oder quasi identische Übernahme der gesamten Werbeträger stattgefunden hat, sondern allenfalls eine nachschaffende Nachahmung. Die Antragstellerin trägt dazu auch selbst vor, dass nur eine erhebliche Anzahl von grafischen Gestaltungselementen mit unterschiedlichen Inhalten übernommen worden ist. Diese zählt die Antragstellerin auf, ohne sie allerdings komprimiert zum Antragsgegenstand zu machen. Der Senat hat der Antragstellerin aber eine Antragskorrektur nicht empfohlen, da die Berufung aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.
2) Bedenken gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes bestehen nicht, weil es nur (noch) um den Unterlassungsanspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geht. Insoweit kommt der Antragstellerin die Vermutung der Dringlichkeit des § 12 Abs. 2 UWG zugute. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vermutung hier widerlegt sein könnte bestehen nicht. Die Antragstellerin hat nach ihrer Erklärung im Rahmen der Oldtimer-Messe "S" in T am 15. März 2009 Kenntnis von dem beanstandeten Werbeverhalten der Antragsgegner erlangt. Der Verfügungsantrag ging innerhalb einer angemessenen Frist, nämlich am 2. April 2009 bei Gericht ein.
3) Es fehlt aber an einem Verfügungsanspruch der Antragstellerin. Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Ankündigung und Bewerbung einer Motorsportveranstaltung in I mit dem beanstandeten Flyer und dem beanstandeten Plakat kann sich nur aus §§ 8, 3, 4 Nr. 9 UWG in der neuen Fassung ergeben, weil es um eine Verletzungshandlung zu Beginn des Jahres 2009 geht. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin des Antragsgegners zu 1), die sie sich bei der Veranstaltung einer Alternativveranstaltung der Mithilfe der Antragsgegnerin zu 2) bedient, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt. Es ergeben sich keine Bedenken dagegen, dass zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1) nach der früheren Zusammenarbeit nunmehr ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Hinblick auf die Veranstaltung eines Motorsportereignisses zur Erinnerung an K1 besteht. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG ist weiter, dass der Antragsgegner zu 1) eine unzulässige geschäftliche Handlung begangen und die Antragsgegnerin zu 2) daran mitgewirkt hat. Hier kommt als solche nur eine unzulässige Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 a und b UWG in Betracht. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
a) Als Gegenstand einer Nachahmung im obigen Sinne kommen nicht nur Waren und Dienstleistungen in Betracht, sondern auch Leistungs- und Arbeitsergebnisse wie bestimmte Werbemittel. Die Werbung mit einem nachgeahmten fremden Leistungserzeugnis in Form eines Werbemittels ist wettbewerbswidrig, wenn das Werbemittel von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die eine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei gibt es eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Übernahme und den erforderlichen besonderen Umständen. Je geringer die wettbewerbliche Eigenart und der Grad der Übernahme sind, umso größere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen sollen (BGH GRUR 2007, 984, 985 -Gartenliege).
b) Dem Anspruch steht schon entgegen, dass es sich um keine Anlehnung an ein fremdes Leistungserzeugnis gehandelt hat. Dafür ist es nicht einmal erforderlich, dass der Antragsgegner zu 1) allein der Veranstalter der früheren "K" gewesen ist. Es reicht insoweit aus, dass er in jedem Fall insoweit Mitveranstalterin gewesen ist. Anspruchsberechtigter in Bezug auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ist immer nur der, dessen Leistung nachgeahmt wird. Das ist etwa bei Übernahme einer Herstellerleistung in aller Regel der Hersteller und nicht auch der Händler, selbst wenn er die Ware noch so sehr herausstellt (vgl. BGH GRUR 1991, 223 -Finnischer Schmuck). Bei einer Veranstaltung ist Leistungserbringer derjenige, der die Darbietung unternehmerisch verantwortet, auch wenn ein Sportveranstalter nicht nach § 81 UrhG Schutz erlangen kann wie ein Konzertveranstalter. Es müssen dabei die wirtschaftliche Verantwortung für die Veranstaltung und deren organisatorische Leitung zusammenkommen. Insofern kommt es schon auch darauf an, wer die Ideen für die entsprechenden Darbietungen hat und diese dann praktisch umsetzt. Auch wenn es insoweit nicht auf die Verbrauchervorstellung ankommt, ist es im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse sehr aussagekräftig, dass die interessierten Verkehrskreise die unter dem Namen "K" bekannten besonderen Veranstaltungen des Antragsgegners zu 1) der Antragstellerin und dem hinter ihr stehenden S2 als dem in Oldtimerkreisen besonders bekannten Organisator der Darbietungen zurechnen. Wie stark gerade die früheren Veranstaltungen mit der Person des Geschäftsführers der Antragstellerin verbunden worden sind, ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Pressestimmen und Reaktionen der angeschriebenen Interessenten nach der Absage der "K" 2009 in I durch diesen unter Angabe der für ihn maßgebenden Gründe (Anlageband AS 35). Es war auch die Antragstellerin, die sich den Namen "K" markenrechtlich hat schützen lassen, auch wenn der Antragsgegner zu 1) inzwischen die Löschung der Marke begehrt. Die Frage, wer hier Leistungserbringer ist, ist insbesondere deshalb schwierig zu beantworten, weil Veranstalter und Organisator in der Vergangenheit zusammengearbeitet haben und gerade auch diese Zusammenarbeit zu der Besonderheit der Veranstaltung beigetragen hat. Deshalb sind die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1) als Mitveranstalter anzusehen. Die Antragstellerin hat ihre Beziehungen zu Oldtimerkreisen und zu Mitgliedern des Renngeschäfts der FIA ebenso eingebracht wie zahlreiche Ideen und nach ihrer Behauptung auch den Namen. Der Antragsgegner zu 1) konnte dagegen allein für eine Anmeldung der Rennen sorgen und mit seinem Namen und seiner Tradition offizieller Veranstalter für solche Rennen auf dem I2 sein und ab 2006 auch ausdrücklich die wirtschaftliche Verantwortung übernehmen. Er hat auch auf seine Kosten für die Versicherung der Veranstaltung gesorgt. Nur die Antragsgegnerin zu 2) konnte den I2 für solche Zwecke zur Verfügung stellen. Sie wollte aber gerade den Antragsgegner zu 1) in die nach Verhandlungen Ende 2004 begründete Zusammenarbeit mit der Antragstellerin einbeziehen. Gerade der I2 ist auch besonders stark mit K1 verbunden, der dort verunglückte. Es hat dort schon früher Gedächtnisrennen für K1 gegeben. Die gelungene Verbindung einer Rennveranstaltung mit alten und neuen Fahrzeugen in Erinnerung an K1 mit der Einbeziehung ausgesuchter Oldtimer in Form von Präsentationen und Paraden wurde gemeinsam geschaffen. Das wird aus den Gesprächsprotokollen der Vorverhandlungen der Parteien vom 26. Oktober 2004 (Anlage AS 7) und 11. November 2004 (Anlage AS 13) deutlich. Die Werbung hat die Antragstellerin im Auftrag des wirtschaftlich verantwortlichen Antragsgegners erstellen lassen, wobei Schöpfer S3 gewesen sein soll, der auf Vorschlag seines Vaters realistische Darstellungen des Malers H in die Werbung einbezogen hat. Nach dem Zerwürfnis der Parteien wegen der Terminsfrage im Jahr 2009 hat die Antragstellerin zunächst eine Veranstaltung des "K" an anderer Stelle als in I zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt ermöglicht und beworben, wobei sie sich stark an die bisherigen Werbemittel angelehnt hat. Die Antragsgegner haben danach eine Motorsportveranstaltung mit der Bezeichnung "I Historic" "in memory of K1" in I zum früheren alternativ vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt und sich dabei ebenfalls an die frühere und jetzige Werbung für das "K" angelehnt. Unter diesen Voraussetzungen scheitert ein Anspruch auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz tatsächlich schon daran, dass es bei der ähnlichen Werbung für die beiden Veranstaltungen überhaupt nicht um die Übernahme eines fremden Leistungserzeugnisses gehen kann. Die Antragsgegner haben sich nicht die Werbung der Antragstellerin für das "K" 2009 in der M zum Vorbild genommen, sondern das beiderseitige Arbeitsergebnis im Rahmen der früheren Zusammenarbeit, das sich in der Werbung für die gemeinsam im Jahre 2008 durchgeführte Veranstaltung auf dem I2 widerspiegelt. Dabei sollte die Erinnerung an die erfolgreiche, gemeinsam durchgeführte Veranstaltung wachgehalten werden. Das gemeinsame Arbeitsergebnis kann aber nicht allein der Antragstellerin zugerechnet werden.
c) Es kommt hinzu, dass wettbewerbliche Eigenart voraussetzt, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Werbemittels geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der beworbenen Dienstleistung, hier der Veranstaltung eines bestimmten Motorsportereignisses unter Einbeziehung von Oldtimern hinzuweisen. Der Verkehr muss dabei auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legen und gewohnt sein, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH GRUR 2007, 339, 342 -Stufenleitern). Das wird bei einer Werbung für eine Motorsportveranstaltung ganz besonderer Art allerdings der Fall sein. Hier kommt es den angesprochenen Verkehrskreisen entscheidend darauf, wer die Veranstaltung durchführt oder jedenfalls maßgeblich für deren Ablauf verantwortlich ist.
d) Legt man das zugrunde, ergibt sich im vorliegenden Fall die wettbewerbliche Eigenart der Werbemittel der Antragstellerin sowohl aus dem Gesamteindruck der Werbung als auch aus der graphischen Ausgestaltung besonderer Elemente. Die Werbung der Antragstellerin wird zum einen durch den Gesamteindruck des Plakats und der Vorderseite des Flyers geprägt, der sich als einheitliche Ausprägung mit einer bestimmten Ausgestaltung erweist. Als besondere Gestaltungsmerkmale fallen dabei der gestalterisch hervorgehobene Name "K" und die grafischen Bildelemente, die K1 und seinen Rennwagen zeigen, ins Auge. Zudem wird das Augenmerk entsprechend der Aufgabe der Werbung auf das Datum "15.-17.05.2009" und den Veranstaltungsort "F2" gerichtet. Der weitere Text fällt vor allem durch die Beschreibung der Ereignisse und seine grafische Gestaltung auf, die aber aus dem üblichen Gestaltungsmaß grafischen Schaffens in keiner Weise herausragt. Wegen der besonderen Gestaltung der Vorderseite des Flyers mag den Werbemitteln in ihrem Gesamteindruck durchaus wettbewerbliche Eigenart zukommen, wie das Landgericht angenommen hat. Die Rückseite des Flyers, die keine besonderen Gestaltungsmerkmale aufweist und sich von der durch Aufnahmen vom I2 geprägten Rückseite des Flyers der Antragsgegner deutlich unterscheidet, muss dabei außer Betracht bleiben. Die den Verkehr auf einen bestimmten Veranstalter oder Verantwortlichen hinweisenden Elemente sind insbesondere in der hervorgehobenen und bei Motorsportinteressierten bekannten Bezeichnung "K" als Name der Veranstaltung sowie in den grafischen Elementen, die sich (unterstützend) auf K1 und seinen M2 beziehen, zu sehen. Daneben ist bei der beworbenen Veranstaltung das Datum, dass sich auf die Zeit der Veranstaltung bezieht, und insbesondere der Hinweis auf den "F2" als Ort der Veranstaltung von besonderer Bedeutung. Zusammengefasst sind die Werbemittel, wenn sie denn die nötige Eigenart besitzen, dazu geeignet, auf das Dienstleistungsunternehmen hinzuweisen, dass im Mai 2009 auf dem F2 das "K" veranstaltet.
e) Gerade die für einen solchen Herkunftshinweis geeigneten Merkmale sind aber von den Antragsgegnern nur zu einem so geringen Teil übernommen worden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht annehmen, das "I Historic" werde vom selben Veranstalter ausgerichtet wie das "K". Weder der ganz entscheidende Name des Rennens noch der wichtige Veranstaltungsort finden sich in der Werbung der Antragsgegner wieder. Soweit bestimmte grafische Anordnungen in deren Werbung einbezogen worden sind, entnimmt der Verkehr aus diesen Elementen -wie ausgeführt- gerade keinen Herkunftshinweis. Diese Merkmale, die sich zudem farblich und gestalterisch deutlich unterscheiden, weisen den Verkehr nicht auf denselben Veranstalter hin. Der Verkehr entnimmt der Werbung, dass das "I Historic" als Motorsportveranstaltung im April 2009 auf dem I2 durchgeführt wird. Die Werbung rechnet er dem dortigen Veranstalter zu, als der -allerdings in sehr kleiner Schrift- auch der Antragsgegner zu 1) angegeben ist. Der Verkehr geht ohnehin nicht davon aus, dass ein Veranstalter in zwei aufeinanderfolgenden Monaten so unterschiedliche Motorsportveranstaltungen an zwei so unterschiedlichen Orten veranstalten wird.
f) Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass bei beiden Veranstaltungshinweisen je ein Bild von K1 und seinem M2 einbezogen worden ist, wie es zuletzt auch bei der Werbung für die Veranstaltung "K" in I 2008 schon der Fall war. Allein diese grafischen Elemente sind, selbst wenn sie für sich eigenartig wären, nicht identisch übernommen worden. Die Antragsgegner haben andere Fotografien einbezogen. Die Idee, eine Gedenkveranstaltung für K1 unter Einbeziehung von Fotos oder Gemälden von ihm und seinem Fahrzeug zu bewerben, genießt als solche keinen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (BGH WRP 2005, 88 -Puppenausstattungen). Darüber hinaus ist allein die Verwendung ähnlicher bildlicher Elemente insoweit auch nicht in der Lage, auf denselben Veranstalter hinzuweisen. Diese grafischen Elemente werden, soweit die Interessenten sie nicht ohnehin mit den früheren "K" und deren Veranstalter und Verantwortlichen in Verbindung bringen, als bildliche Beschreibung des legendären K1 wahrgenommen, dessen Erinnerung die jeweiligen so unterschiedlichen Rennen gewidmet sind.
g) Schließlich fehlt es auch an einer Herkunftstäuschung der Antragsgegner. Dabei ist zu beachten, dass angesichts des geringen Maßes der wettbewerblichen Eigenart und der nur in geringem Umfang erfolgten Nachahmung ohnehin hohe Anforderungen an die wettbewerbswidrigen Umstände im Übrigen zu stellen wären, zu denen eine solche Herkunftstäuschung gehört. In den Augen des in der Regel gut informierten Verkehrs wird der Antragstellerin über ihren Geschäftsführer nur die Organisation und inhaltliche Durchführung der bisherigen "K" zugeordnet, wie man den vorgelegten Stellungnahmen entnehmen kann. Diesem wird mit der angeblich nachgeahmten Werbung -insbesondere auf der Rückseite- klar gemacht, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin nunmehr die "K" in der M organisiert. Eine Herkunftstäuschung durch die sich anschließende Werbung der Antragsgegner für das "I-Historic" scheidet aber aus, wenn der Verkehr wie hier weiß, dass hier ein anderer Veranstalter mit einer ähnlichen Werbung auftritt und der Antragstellerin nunmehr Konkurrenz machen will, nachdem man in der Vergangenheit zusammengearbeitet hat. Die maßgeblichen Motorsportinteressierten insbesondere aus der Oldtimerszene haben die Auseinandersetzung der Parteien ohnehin dadurch mitbekommen, dass sie von der Antragstellerin oder ihrem Geschäftsführer im Rahmen der umfangreichen Mitteilung über den Ausfall des "K" in I 2009 Ende Dezember 2008 ausdrücklich darüber informiert wurden. Nach dieser Vorinformation sahen sie dann in der Ankündigung der gleichnamigen Veranstaltung in der M nur die angekündigte Ausweichveranstaltung unter der Regie des Geschäftsführers der Antragstellerin. Das Rennen in I konnte unter diesen Umständen mit der Neuauflage nichts zu tun haben und nur eine Konkurrenzveranstaltung sein. Dieser Eindruck entstand im vorliegenden Fall umso mehr, als der Name "K" bei der Alternativveranstaltung gerade nicht verwendet, sondern bewusst ein anderer Name gewählt wurde. Selbst wenn einzelne Interessenten von der Einladung in die M überrascht wurden, nahmen sie aus den oben genannten Gründen nicht an, dass auch das "I Historic" von der Antragstellerin veranstaltet würde.
h) Eine etwaige Herkunftstäuschung wäre im vorliegenden Fall auch nicht vermeidbar gewesen, sondern müsste aufgrund der besonderen Umstände von der Antragstellerin hingenommen werden. Welcher Abstand bei der Nachschaffung eines Werbemittels für eine solche Alternativveranstaltung eingehalten werden muss, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu bestimmen. Hier ergibt eine solche Abwägung, dass die Antragsgegner für die Konkurrenzveranstaltung im Rahmen der Nachfolge der früheren gemeinsamen "K"-Motorsportveranstaltung mit dem gebührenden Abstand geworben haben. Sie haben eine andere Bezeichnung der Veranstaltung gewählt, andere Fotos einbezogen, statt der grünen eine rote Grundfarbe gewählt und insbesondere den Veranstaltungsort I auf Vor- und Rückseite des Flyers hervorgehoben, der unter den gegebenen Umständen zwar auf die Antragsgegner, nicht aber auf die Antragstellerin hinweist. Das "K in I war ja gerade abgesagt worden. Ein noch weiterer Abstand von der Vorjahrswerbung für die gemeinsame Veranstaltung in I war den Antragsgegnern nicht zumutbar. Es kann dem Antragsgegner zu 1) insbesondere nicht verwehrt werden, für eine solche Gedächtnisveranstaltung auf diese Weise jedenfalls auch unter Verwendung von Fotos, die K1 betreffen, zu werben. Auch § 6 Abs. 4 des Vertrages zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1) verpflichtete letzteren nicht dazu, auf eine Gedenkveranstaltung ähnlicher Art ganz zu verzichten oder diese wie geschehen zu bewerben.
i) Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Rufausbeutung zu verneinen. Wenn in Oldtimerkreisen eine gewisse Bekanntheit und ein guter Ruf der Veranstaltung bestehen und auf die Antragstellerin als dafür Verantwortliche hinweisen sollte, hatten daran auch die Antragsgegner ihren Anteil. Wenn sie sich im Rahmen einer langen Tradition von K1 Gedächtnisrennen auf dem I2 an die Vorjahrswerbung anlehnen wollten, wollten sie sich damit nicht in verwerflicher Weise an den guten Ruf der Antragstellerin bei den Oldtimerfans anlehnen, die ihre eigene Veranstaltung anderswo unter dem bekannten Namen durchführte, sondern an ihre früheren Veranstaltungen unter Bezugnahme auf K1 unter besonderer Hervorhebung des I2 als Veranstaltungsort.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
OLG Hamm:
Urteil v. 25.08.2009
Az: 4 U 105/09
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