Hessisches Landesarbeitsgericht:
Urteil vom 17. August 2012
Aktenzeichen: 10 Sa 1160/11

(Hessisches LAG: Urteil v. 17.08.2012, Az.: 10 Sa 1160/11)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt, Aktenzeichen: 9 Ca 520/10, vom 14. Juni 2011 abgeändert und der Beklagte im Wege der Stufenklage verurteilt, in der ersten Stufe Auskunft zu erteilen,

1. welche Informationen, gleich ob verkörpert (z. B. als Kopien)oder als elektronische Dateien, der Beklagte in der Zeit seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin vom 17.07.1967 bis zum 30.11.2008 über den Geschäftsbetrieb der Klägerin, wie z. B.Kundendaten, von Kunden bezogene Artikel mit Angaben zu den bezogenen Mengen und Preisen, Verkaufs- und Umsatzzahlen,Konstruktionszeichnungen der Klägerin oder sonstige technische und kaufmännische Unterlagen, ohne Einverständnis der Klägerin kopiert,an sich genommen oder sich in sonstiger Weise verschafft, und

2. welche der Informationen gemäß Antrag Ziffer 1. der Beklagte während oder nach seinem Beschäftigungsverhältnis, ohne Einverständnis der Klägerin, an die A., weitergegeben oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht hat oder für diese oder in deren Diensten verwendet hat; sowie

3. welche Informationen gemäß dem Antrag Ziffer 2. der Beklagte verwendet hat, um Kunden der Klägerin im Namen der B., anzubieten oder im Namen der B. Verträge über die Lieferung solcher Produkte anzubieten oder abzuschließen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Auskunfts-,Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis gegen den Beklagten zustehen.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit der Verarbeitung von Kunststofffolien zu Flachsäcken, Rundbodensäcken und tiefgezogenen Säcken (Form-Inlinern) sowie mit Spezialauskleidungen für Behälter und Tanks befasst. Ein von der Klägerin entwickeltes Produkt, mit welchem sie einen erheblichen Teil ihres Umsatzes erzielt, sind sogenannte Biertank-Innenhüllen, die verwendet werden, um Stahltanks vor ihrer Befüllung mit Bier oder anderen Getränken hygienisch auszukleiden und so eine Reinigung nach jeder Entleerung und vor jeder Neubefüllung des Tanks durch den schlichten Austausch der Biertank-Innenhülle überflüssig zu machen.Die Klägerin stellt ihre Produkte nicht nur als Standardprodukte her, sondern hat für spezifische Anforderungen ihrer Kunden jeweils auch Sonderkonstruktionen entwickelt, die eine Anpassung der jeweiligen Produkte an die maschinelle Ausstattung ihrer Kunden und eine optimal Befüllung der von der Klägerin hergestellten Behältnisse ermöglicht.

Der Beklagte trat am 15. Juli 1967 als kaufmännischer Lehrling in das Unternehmen der Klägerin ein. Nach Beendigung seiner Lehrzeit wurde er zum 01. Juni 1970 als kaufmännischer Angestellter übernommen. In den Jahren seiner Betriebszugehörigkeit war er in wechselnden Positionen innerhalb der Verkaufsabteilung der Klägerin eingesetzt. Sein Aufgabengebiet umfasste die fachliche Beratung aller Bestandskunden in den Bereichen Service, Qualität, Anwendung und Technik sowie die Akquirierung von Neukunden. Darüber hinaus waren ihm administrative Tätigkeiten übertragen worden. Wegen der Einzelheiten der dem Beklagten übertragenen Tätigkeiten wird auf das Arbeitszeugnis vom 29. Dezember 2008 (Bl. 62 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte war seit dem 30. November 1997 für den Vertrieb im Bereich Biertankinnenhüllen und seit dem 30. April 2003zusätzlich für den Vertrieb im Bereich Spezialitäten (technische Produkte) zuständig. In diesem Zeitraum besaß er keine Zuständigkeit für den Vertrieb von Form-Inlinern. In welchem Umfang der Beklagte in dieser Zeit auch für den Vertrieb von Rundbodensäcken zuständig war, ist streitig.

Im zuletzt geltenden Arbeitsvertrag vom 07. Juli 2008vereinbarten die Parteien unter Ziffer V. 4. Folgendes:

€GeheimhaltungspflichtDer Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs-und Geschäftgeheimnisse und alle sonstigen vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bekannt werden, gegenüber Dritten während und auch nach dem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.€

Der Beklagte kündigte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis, in welchem kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart war, mit Schreiben vom 12. August 2008zum 30. November 2008 (Bl. 61 d. A.). Nach dem 30. Oktober 2008erbrachte der Beklagte für die Klägerin keine Arbeitsleistung mehr.

Ab Dezember 2008 trat der Beklagte in die Dienste der Firma A.Diese Firma ist eine Konkurrentin der Klägerin.

Die Klägerin steht seit vielen Jahren in Gesprächsverbindung mit der Firma C.. Die Klägerin hatte sich von dieser Firma verschiedene Spritzgußwerkzeuge herstellen lassen, wobei die Klägerin Eigentümerin und die Firma C. Besitzerin dieser Werkzeuge blieb.Die Firma C. konnte so auch kurzfristig Kunststoffteile für die Klägerin produzieren und liefern. Die Klägerin hatte für die Biertank-Innenhüllen spezifische Flansche in verschiedenen Größen und entsprechend den verschiedenen Arten der Biertankinnenhüllen entwickelt, die es ermöglichen, dass die Biertank-Innenhüllen so an der Befüllöffnung der Biertanks arretiert werden können, dass eine flüssigkeitsdichte Befüllung und Entleerung der Biertankinnenhüllen möglich ist. Der Aufbau und die Konstruktion dieser spezifischen Produkte werden bei der Klägerin unter anderem durch Konstruktionszeichnungen dokumentiert, welche eine interne Zeichnungsnummer der Klägerin sowie den Hinweis aufweisen, dass diese Zeichnungen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht noch anderweitig benutzt werden dürfen. Wegen des Inhalts einer solchen Konstruktionszeichnung wird auf die Anlage K 8 zur Klageschrift (Bl. 63 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin kooperierte seit dem Jahr 1999 und intensiver seit dem Jahr 2002 mit der Fa. A. Die Kooperation fand nicht im Bereich der Biertank-Innenhüllen statt. Seit dem Jahr 2007 ist die Kooperation beendet. Die Firma A. ist auf dem Gebiet der Flachsäcke und der Rundbodensäcke einer der größten Wettbewerber der Klägerin.Ein Großteil der eigenen Produkte der Firma A. wird nicht von dieser, sondern von einem in der Tschechischen Republik ansässigen Schwesterunternehmen, der Firma D., hergestellt.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 fragte die Firma A. bei der Firma C. unter Verwendung einer Originalzeichnung der Klägerin, in welcher die auf die Klägerin hindeutenden Angaben teilweise überdeckt waren, an, ob die Firma C. Flansche entsprechend dieser Zeichnung fertigen könne und forderte ein Angebot an (vgl. Bl. 65€ Bl. 67 d. A.). Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme der Firma C. mit der Fa. A. trat der Beklagte für die Firma A. auf. Die Fa. C. informierte die Klägerin über diesen Sachverhalt. Die Klägerin erstattete daraufhin mit Schreiben vom 26. Januar 2009Strafanzeige gegen den Beklagten und die Firma A. wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das UWG (Bl. 68 € Bl. 71 d.A.).

Aufgrund eines Amtsgerichtsbeschlusses vom 20. Februar 2009 fand in den Räumen des Beklagten und der Firma A. eine Durchsuchung statt, bei der die Staatsanwaltschaft Unterlagen beschlagnahmte, in die die Klägerin zunächst keine Einsicht erhielt.

Nach Anklageerhebung (vgl. die Anklageschrift vom 15. September 2009, Bl. 74 - Bl. 76 d. A.) wurde das Verfahren gegen den Kläger gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von € 4.000,00vorläufig eingestellt.

Im Mai 2010 erhielt die Klägerin Akteneinsicht. Sie stellte dabei Folgendes fest:

Bei der Firma A. wurde eine Liste (im Folgenden: Liste I) mit der Überschrift €Projekte/Prognose + Action€beschlagnahmt, wegen deren Inhalt auf Bl. 77 - Bl. 78 d. A. Bezug genommen wird. Auf dieser Liste I sind zahlreiche Unternehmen aufgeführt, die Kunden der Klägerin in den Produktgruppen Flachsäcke, Rundbodensäcke und/oder Form-Inliner sind. Die in dieser Liste aufgeführten Firmen wurden von der Firma A. in vom Beklagten unterzeichneten Schreiben angeschrieben und über die Produkte der Firma A. mit einem Flyer informiert; wegen des Inhalts dieser Schreiben wird auf Bl. 79 - Bl. 102 d. A. Bezug genommen.Auf der beschlagnahmten Liste sind bei 22 Firmen Umsatzvolumina aufgeführt, welche zwar nicht in jedem Einzelfall, doch in 17Fällen mit den Umsatzvolumina übereinstimmen, die sich aus einer Debitorenliste der Klägerin für das Gesamtjahr 2007 ergeben, wobei die Zahlen in der aufgefundenen Liste I in den 17 Fällen gerundet sind. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit dieser Zahlen wird auf die Zusammenstellung der Klägerin (Anlage K 16 zur Klageschrift; Bl.103 d. A.) Bezug genommen.

Im Zuge der Durchsuchung wurde eine weitere Liste (im Folgenden:Liste II) bei der Firma A. beschlagnahmt (vgl. Anlage 17 zur Klageschrift; Bl. 104 € Bl. 106 d. A.), in welcher Kundennamen, Namen von Ansprechpartnern, Adressdaten und Telefonnummern, Artikelkürzel, Mengenangaben und daraus resultierende Umsatzvolumina angegeben sind. Die auf dieser Liste aufgeführten Firmen sind Kunden der Klägerin, die bei der Klägerin in der Regel komplexere, erklärungsbedürftige und damit für diese Kunden spezifische Produkte in geringerer Menge bezogen, bei denen sich allerdings höhere Gewinnmargen erzielen lassen. Auf dieser Liste ist beim Kunden E.; vgl. Bl. 105 d. A.) der handschriftliche Vermerk €r 520 x 1050 x 10 4.000 64, - € angebracht.Aus der Kundenkartei der Klägerin für diese Firma ergibt sich, dass diese Firma im Jahr 2007 und im Jahr 2008 jeweils 4.000Rundbodensäcke mit dem Durchmesser 520 mm, der Höhe 1050 mm und der Dicke 10 mü zum Stückpreis von € 0,64 bezogen hatte, wobei die übliche Gebindegröße bei derartigen Rundbodensäcken 100 Stück beträgt.

Auf der Liste II ist hinsichtlich der Firma F. in der Spalte €Menge€ 3000, in der Spalte €Volumen€4941,00 € (Bl. 104 d. A.) angegeben und handschriftlich notiert €FI 600305-L 3.000 1,64€ (vgl. Bl. 105 d. A).FI steht für Forminliner. Die Ziffernkombination ist eine Zeichnungsnummer, die nach einem für die Klägerin spezifischen System aufgebaut ist und das Produkt, das Volumen, die Foliendicke und das Material kennzeichnet. Von der Klägerin waren an die Firma F. ausschließlich Forminliner (FI) geliefert worden und zwar im Jahr 2007 3.000 Stück zum Stückpreis von 1,647 €,handschriftlich auf der Liste mit 1,64 € vermerkt. Bei 3.000gelieferten Forminlinern ergibt sich ein Gesamtauftragswert in Höhe von € 4.941,00, den die Klägerin im Jahr 2007 mit der Firma F.erzielte und der in der aufgefundenen Liste unter der Rubrik €Volumen€ angegeben ist (Bl. 104 d. A.).

Auf der Liste II ist darüber hinaus die Firma G. aufgeführt,welche bei der Klägerin im Jahr 2007 4.000 Stück Forminliner zu einem Preis von € 483,20 pro 100 Stück bezog, was einem Auftragswert von € 19.328,00 entspricht. Auf der beschlagnahmten Liste sind der Artikel €FI€, die Menge mit 4.000 und das Volumen mit 19.328,00 € angegeben (Bl. 105d. A.).

Aus der Ermittlungsakte ergab sich ferner, dass die Firma A., am 03. Februar 2009 Kontakt mit der Firma H. aufgenommen und ein Angebot für die Herstellung eines Formschweißwerkzeugs €Flaschenhalsschweißung€ angefordert hatte. Zu diesem Zweck hatte die Firma A. der Firma H. eine Zeichnung (vgl. Bl. 116d. A.) über das herzustellende Produkt zur Verfügung gestellt. Auf diese Anfrage hin unterbreitete die Firma H. mit Schreiben vom 18.Februar 2009 ein Angebot (Bl. 115 d. A.). Adressat dieses Angebots bei der Firma A. war der Arbeitnehmer Prost, der zugleich der Betriebsleiter der Firma D., der tschechischen Schwestergesellschaft der Firma A., ist. Die Produktzeichnung, die zwischen der Firma A. und der Firma H. ausgetauscht wurde (Bl. 116d. A.), entspricht einer von der Klägerin hergestellten Zeichnung ihres Produkts (Bl. 117 d. A.), das sie im Rahmen eines Projekts speziell für ihren Kunden I. entwickelt hatte, wobei auf der zwischen der Firma A. und der Firma H. ausgetauschten Zeichnung (Bl 116 d. A.) lediglich der Firmenaufdruck der Klägerin und deren Zeichnungsnummer überdeckt sind, während alle übrigen Angaben einschließlich der Werkstoffangaben der Klägerin beibehalten wurden.

In der Ermittlungsakte befand sich eine weitere Liste mit Kundennamen (vgl. Bl. 118 d. A.), die bei der Firma A.beschlagnahmt wurde und die ein Substrat der bereits vorlegten Liste II (Bl. 104 - Bl. 106 d. A.) darstellt.

Mit Schreiben vom 06. September 2010 verlangte die Klägerin vom Beklagten Auskunft, welche Unterlagen, Informationen und Daten der Klägerin er sich verschafft, welche er der Firma A. zugänglich gemacht und welchen der in den Dateien verzeichneten Kunden der Klägerin der Beklagte im Namen der Firma A. oder der Firma D.Angebote unterbreitet oder welche dieser Kunden er in sonstiger Weise angesprochen und mit ihnen im Namen der Firma A. Verträge abgeschlossen habe; wegen des gesamten Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 119 - Bl. 121 d. A. Bezug genommen. Nach Bitte um Fristverlängerung mit Schreiben vom 06. September 2010 und 28.September 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 01. Oktober 2010 mit, dass er keine Unterlagen unbefugt an die Firma A. weitergeleitet habe und dass keine Umsätze durch eine unberechtigte Nutzung von internem Wissen der Klägerin getätigt worden seien. In diesem Schreiben lehnte der Beklagte jegliche Herausgabe- und Schadensersatzansprüche ab; wegen des gesamten Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 124 - Bl. 126 d. A. Bezug genommen.

Mit dem Beklagten am 30. Dezember 2010 zugestellter Klageschrift hat die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe gegen die Geheimhaltungspflicht aus dem Arbeitsvertrag sowie gegen § 17Abs. 2 Nr. 1 UWG verstoßen, weshalb er zusammen mit der Firma A.und dessen Geschäftsführer als Gesamtschuldner hafte und der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustünden. Die Klägerin hat behauptet, anhand der beschlagnahmten Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Umsatzzahlen, Preise,technische Zeichnungen und andere Unterlagen aus ihrem Geschäftsbetrieb entwendet und bei der Firma A. verwertet habe und weiterhin verwerte. Mit Hilfe der vom Beklagten beschafften Daten habe die Firma A. ab Dezember 2008 den Kundenstamm der Klägerin auf der Grundlage exakter Produktspezifikationen und Produktpreise angesprochen. Die Klägerin habe dadurch im Jahr 2009 bei den auf den Listen I und II aufgeführten Kunden einen Verlust bei den Auftragswerten in einer Gesamthöhe von € 681.162,36 netto hinnehmen müssen. Bei dieser Berechnung seien Auftragswertsteigerungen, die die Klägerin im Jahr 2009 erzielt habe, zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt worden. Der Schaden,der sich für die Klägerin aus diesen Umsatzverlusten ergebe,bestehe in dem der Klägerin entgangenen Deckungsbeitrag 1, welcher sich aus den Verkaufserlösen netto abzüglich der variablen Kosten errechne. Die variablen Kosten setzten sich aus den Materialkosten,den Fertigungslöhnen sowie den Arbeitgeberanteilen auf die Fertigungslöhne und den Kosten der Verpackung der hergestellten Produkte zusammen und umfasse neben den Gewinnen der Klägerin die sonstigen anfallenden Kosten, insbesondere Fixkosten wie Abschreibungs- und Verwaltungskosten sowie alle sonstigen produktions- und umsatzunabhängigen Kosten. Zur Berechnung der der Klägerin nach ihrer Behauptung entgangenen Deckungsbeiträge bezüglich der auf den Listen I und II aufgeführten Kunden wird auf die Klageschrift (Bl. 21 - Bl. 25 d. A.) Bezug genommen. Die der Klägerin durch den teilweisen oder vollständigen Verlust von eigenen Kunden an die Firma A. entgangenen Deckungsbeiträge Ierrechnet die Klägerin insgesamt mit € 249.825,81. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage K 23 zur Klageschrift (Bl. 112 € Bl. 113 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Firma A. und die Unterbreitung von Angeboten unterhalb des Preisniveaus der Klägerin sei die Klägerin zu Preiszugeständnissen gezwungen gewesen, weshalb sich der entgangene Gewinn der Klägerin im Jahr 2009 gemäß der Berechnung in Anlage K 24 zur Klageschrift (Bl. 114 d. A.) auf € 24.702,50, der bisherige Gesamtschaden mithin auf € 274.528,31 belaufe. Weiterer Schaden im Jahr 2009komme hinzu, wenn der Beklagte ordnungsgemäß Auskunft erteile.Außer dem im Jahre 2009 entstandenen Schaden sei zu befürchten,dass durch eine fortgesetzte Verwertung der durch den Beklagten entwendeten Informationen und Daten durch die Firma A. weiterer Schaden im Jahr 2010 und in Zukunft entstehen werde. Von dem bisher entstandenen Schaden mache die Klägerin gegenüber dem Beklagten zunächst ein Drittel geltend.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

1.1. in der ersten Stufe Auskunft zu erteilen,

1.1.1. welche Unterlagen, Informationen und Daten, gleich ob verkörpert oder als elektronische Dateien, der Beklagte sich vor seinem Ausscheiden bei der Klägerin kopiert, an sich genommen oder in sonstiger Weise sich Kenntnis hiervon verschafft hat, durch Vorlage der verkörperten Unterlagen oder von Ausdrucken der Unterlagen und Informationen und Daten, die er sich als elektronische Dateien verschafft hat; und

1.2. welche Unterlagen, Informationen und Daten, gleich ob verkörpert oder als elektronische Dateien, der Beklagte sich vor seinem Ausscheiden bei der Klägerin kopiert, an sich genommen oder in sonstiger Weise sich Kenntnis hiervon verschafft hat, der Beklagte an die A., gleich ob wiederum verkörpert oder als elektronische Dateien weitergegeben oder dieser in sonstiger Weise zugänglich gemacht oder für diese oder in deren Diensten verwendet hat, durch Vorlage der verkörperten Unterlagen oder von Ausdrucken der Unterlagen und Informationen und Daten, die er sich als elektronische Dateien verschafft hat; sowie

1.3. welchen der in den Unterlagen, Informationen und Daten gemäß Antrag Ziffer 1.1. verzeichneten Kunden der Klägerin er seitdem im Namen der B. Produkte der B. oder der D., angeboten oder sie in sonstiger Weise angesprochen oder mit ihnen im Namen der B.Verträge über die Lieferung solcher Produkte abgeschlossen hat;

2. gegebenenfalls in der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Angaben gemäßdem Antrag Ziffer 1 vollständig und richtig angegeben hat;

3. in der dritten Stufe nach Erteilung der Auskunft die Unterlagen, Informationen und Daten gemäß dem Antrag Ziffer 1 an die Klägerin herauszugeben, ohne Kopien oder Exzerpte hiervon zurückzubehalten, jegliche Kopien hiervon, insbesondere elektronische Kopien einschließlich Sicherungskopien von Daten, zu löschen, und jeweils zu Protokoll an Eides statt zu versichern,dass er diese Rückgabe- und Löschungspflichten vollständig erfüllt hat;

4. in der dritten Stufe nach Erteilung der Auskunft ferner es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft, zu unterlassen,die Unterlagen, Informationen und Daten gemäß dem Antrag Ziffer 1zu benutzen oder in Verkehr zu bringen, oder sie in sonstiger Weise im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, sowie die in diesen Unterlagen, Informationen und Daten erhaltenen Informationen über Kunden der Klägerin zu nutzen oder zu verwenden, insbesondere den in den Unterlagen, Informationen und Daten gemäß dem Antrag Ziffer 1 genannten Kunden Produkte der B. anzubieten, zu liefern oder diese Kunden in sonstiger Weise anzusprechen;

5. in der dritten Stufe nach Erteilung der Auskunft ferner gemeinsam mit der A. sowie deren Geschäftsführer Herrn J.,geschäftsansässig daselbst, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Teilbetrag von 1/3 des auf der Grundlage der Auskünfte zu beziffernden Schadens, mindestens in Höhe von 90.000,00 €nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2010 zu bezahlen, der bisher aufgrund der Benutzung und Verwertung der Unterlagen, Informationen und Daten gemäß dem Antrag Ziffer 1) durch den Beklagten für oder zu Gunsten der B. entstanden ist;

6. in der dritten Stufe nach Erteilung der Auskunft festzustellen, dass der Beklagte gemeinsam mit der A., sowie deren Geschäftsführer Herrn J., geschäftsansässig da selbst, als Gesamtschuldner verpflichtet ist, 1/3 jeglichen weiteren nach dem 01.01.2010 der Klägerin entstehenden Schadens zu ersetzen, der der Klägerin zukünftig dadurch entsteht, dass der Beklagte vor seinem Ausscheiden bei der Klägerin Unterlagen, Informationen und Daten,gleich ob verkörpert oder als elektronische Dateien, sich kopiert,an sich genommen oder in sonstiger Weise sich Kenntnis hiervon verschafft hat, und diese an die A., gleich ob wiederum verkörpert oder als elektronische Dateien weitergegeben oder dieser in sonstiger Weise zugänglich gemacht oder für diese oder in deren Diensten verwendet hat, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die von der Klägerin begehrte Auskunft mit seinem Schreiben vom 01. Oktober 2010 (Bl.124 - Bl. 126 d. A.) erteilt zu haben. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskünfte unrichtig seien. Der Beklagte hat behauptet, etwaige Daten habe er aus dem Gedächtnis abgerufen; auch an Stückpreise könne er sich erinnern, da er unabhängig von seiner Zuständigkeit bei der Klägerin zum Beispiel auf Wochenmeetings umfassende Informationen erlangt habe. Der Beklagte hat behauptet, etwaige Kenntnisse habe die Firma A. im Rahmen der Kooperation mit der Klägerin erlangt. Die Firma A.produziere keine Biertankinnenhüllen, weshalb etwaige Zeichnungen für sie bedeutungslos seien. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der Klägerin habe er Informationen erlangt, bei denen es sich nicht um Betriebsgeheimnisse handele. Flanschzeichnungen seien auf einer Homepage abrufbar (Anlage B 4, Bl. 209 € 210 d. A.).Die Klägerin habe im Übrigen beispielsweise am 22. November 2005der Firma K. eine Flanschzeichnung hinsichtlich einer Biertankhülle zur Verfügung gestellt; wegen des Inhalts dieser Zeichnung wird auf Bl. 211 d. A. Bezug genommen. Der Beklagte hat behauptet, auch für den Vertrieb von Forminlinern zuständig gewesen zu sein, wie die Auftragsbestätigung vom 24. März 2005 (Bl. 296 d. A.) belege. Im Jahr 1997 habe er noch im Bereich Rundbodensäcke gearbeitet, so dass ihm die relevanten Daten erinnerlich seien. Auch habe er sich gerundete Umsatzzahlen umfangreicher Art merken können. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, sofern Dritte Kenntnis von den Auftrags - und Umsatzwerten der Klägerin mit ihren Kunden erlangt hätten, könne das nicht zu einem Schaden der Klägerin führen, da insoweit keine Kausalität bestünde. Es sei zu berücksichtigen, dass der Umsatzrückgang auch mit der Weltwirtschaftskrise in den Jahren 2008/2009 zu tun habe. Dem Beklagten sei zudem die Erteilung von Auskünften unzumutbar, da er sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen müsse. Im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch gemäß § 11UWG verjährt, da die Klägerin seit den Ermittlungsmaßnahmen im Jahr 2009 Kenntnis von dem behaupteten Sachverhalt habe.

Die Klägerin hat erwidert, die sichergestellten Umsatzzahlen und sonstigen Daten könne der Kläger nicht aus dem Gedächtnis bei der Firma A. eingebracht haben, zumal der Kläger im Jahr 2008 lediglich an 29 Tagen auf Kundenbesuch und an 57 Tagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Die Kooperation mit der Firma A. habe nicht im Bereich der Biertankhüllen bestanden. Soweit der Beklagte die Flanschzeichnung, welche nach seiner Behauptung am 22. November 2005 der Firma K. zur Verfügung gestellt worden sein soll (Bl. 211d. A.), vorlege, handele es sich ausweislich des Vermerks am rechten Rand dieser Zeichnung um eine Zeichnung, die die Klägerin Herrn L. von der niederländischen Brauerei M. und nicht der Firma K., welche Biertank-Innenhüllen dieser Art gar nicht verwende, zur Verfügung gestellt habe. Die Firma M. habe bei der Klägerin zuletzt am 04. Juni 2009 460 Biertankhüllen à € 10,45 das Stück bezogen und bestelle jetzt bei der Firma A. für € 7,60 das Stück, wie sich aus einem Besuchsbericht vom 18. Januar 2011 (Bl.260 d. A.) ergäbe. Demnach müsse der Beklagte die Zeichnung bei der Klägerin entwendet haben, da er sie nicht über die Firma K.erhalten haben könne. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte der Firma A. Informationen nicht nur über Auftrags- und Umsatzwerte, sondern über Produktspezifikationen, Preise und aktuelle Daten der Klägerin, ihrer Produkte und ihrer Kunden mitgeteilthabe. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die von ihr geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, da § 11 UWG nicht eingreife und die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre betrage.Kenntnis habe sie erst im Mai 2010 nach Rekonstruktion der Ermittlungsakte erlangt. Da das Strafverfahren eingestellt sei,komme auch der Gesichtspunkt der Selbstbezichtigung nicht zum Tragen.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 14. Juni 2011 -9 Ca 520/10 - die Klage abgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da keine hinreichenden Anhaltspunkte bestünden, dass der Kläger sich Unterlagen, Informationen oder Daten rechtswidrig verschafft habe. Zwar habe der Beklagte unstreitig Listen erstellt,die Kunden- und Geschäftsdaten der Klägerin enthielten und die bei der Firma A. beschlagnahmt worden seien. Diese Tatsache allein lasse noch keinen Schluss darauf zu, dass der Beklagte gegen § 17UWG verstoßen habe. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestünde nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Daten vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten kopiert oder in sonstiger Weise an sich gebracht habe, seien nicht ersichtlich. Die Umsatzzahlen auf den Listen I und II entsprächen zwar weitgehend den tatsächlichen Umsätzen der Klägerin mit den dort genannten Kunden. Allerdings gebe es auch deutliche Abweichungen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte über ausgezeichnete Produktkenntnisse und Kundenkontakte verfüge und dass ihm Umsatzzahlen und Produktpreise bei einer 40-jährigen Beschäftigung innerhalb dieses Marktes erinnerlich seien. Soweit von dem Beklagten in der Liste II Produktbezeichnungen und Mengenangaben hinzugefügt worden seien, spreche dies ebenfalls nicht für eine unerlaubte Handlung, da auch diese Bezeichnungen und Abkürzungen erinnert werden könnten. Soweit bei der Firma G. die Produktmenge und der Preis der Form-Inleiner mit dem bei der Klägerin getätigten Umsatz des Jahres 2007 übereinstimmte, läge zwar ein Verdacht nahe,dass der Beklagte Einblick in die Kundenkarteikarten genommen und sich auf dieses Weise Informationen über Preise und Liefermengendaten verschafft habe in einem Bereich, in dem er nicht zuständig gewesen sei. Es sei jedoch nicht feststellbar, dass der Beklagte diese Daten in verkörperter Form entwendet habe, da er sie auch aus der Erinnerung genutzt haben könnte. Es gäbe auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger Produktzeichnungen entwendet habe, da es unstreitig sei, dass die Klägerin ihren Kunden Konstruktionszeichnungen zur Verfügung stelle, auch wenn sie eine Weitergabe vertraglich untersage. Seien Konstruktionszeichnungen der Klägerin im Umlauf, so sei kein zwingender Schluss möglich, dass die im Besitz der Firma A.aufgefundenen Zeichnungen vom Beklagten kopiert und der Firma A.zur Verfügung gestellt worden seien.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 18. Juli 2011 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 10. August 2011 und die Berufungsbegründung am 14. September 2011 bei Gericht eingegangen.

Die Klägerin wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und behauptet, es sei ausgeschlossen, dass der Beklagte die im Rahmen der Beschlagnahmeaktion vorgefundenen Listen aus der Erinnerung heraus angefertigt haben könnte. Auf den Listen I und II seien insbesondere Bestellungen bezüglich Rundbodensäcken und Forminlinern enthalten. Soweit der Kläger unter dem Datum des 24.März 2005 die Auslieferung von Rundbodensäcken an die Firma A.bestätigt habe (Bl. 296 d. A.), habe es sich um einen Ausnahmefall gehandelt, da der Beklagte mit diesen Produkten normalerweise nicht befasst gewesen sei. Die Umsatzangaben in den Listen I und IIwiesen eine Übereinstimmung von 77 % auf. Soweit sich größere Differenzen ergäben, habe der Beklagte beim Kunden N. eine zweite Teillieferung in 2007 nicht berücksichtigt. Beim Kunden O. habe der Beklagte demgegenüber eine Lieferung aus 2008 in Höhe von €6.750,00 dem Umsatz in 2007 zugeschlagen. Beim Kunden P. habe der Beklagte drei Aufträge aus dem Jahr 2008 in Höhe von jeweils €1.425,00 hinzugerechnet. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte sich die kundenbezogenen Umsatzdaten, welche Geschäftsgeheimnisse seien, verschafft habe. Nachdem der Beklagte seit 11 Jahren in diesem Bereich nicht mehr eingesetzt gewesen sei, sei es ausgeschlossen, dass er die Daten aus der Erinnerung abrufen könne.Das gelte auch hinsichtlich der Einzelpreise und der Produktbezeichnungen auf der Liste II. Die Konstruktionszeichnung (Anlage K 8; Bl. 63/64 d. A.) habe die Klägerin ausschließlich der Fa. C. zur Verfügung gestellt. Die Klägerin behauptet, diese Zeichnung habe der Beklagte an die Firma C. geschickt, nachdem er sie bei der Klägerin entwendet und das Firmenlogo abgedeckt habe.Die weitere Zeichnung (K 25 ; Bl. 116 d. A.) könne die Firma A.nicht von der Firma I. erhalten haben, da diese Zeichnung an die Firma I. per Fax versandt worden sei und die Zeichnung Bl. 116 d.A. keine Faxmerkmale aufweise.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt, Az.: 9 Ca 520/10, vom 14. Juni 2011 aufzuheben und nach folgenden Anträgen zu erkennen:

Der Berufungsbeklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

1. in der ersten Stufe Auskunft zu erteilen,

welche Informationen, gleich ob verkörpert (z.B.: als Kopien)oder als elektronische Dateien, der Beklagte in der Zeit seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin vom 17.07.1967 bis zum 30.11.2008 über den Geschäftsbetrieb der Klägerin, wie z.B.Kundendaten, von Kunden bezogene Artikel mit Angaben zu den bezogenen Mengen und Preisen, Verkaufs- und Umsatzzahlen,Konstruktionszeichnungen der Klägerin oder sonstige technische und kaufmännische Unterlagen, ohne Einverständnis der Klägerin kopiert,an sich genommen oder sich in sonstiger Weise verschafft hat;und

1.2. welche der Informationen gemäß Antrag Ziff. 1.1 der Beklagte während oder nach seinem Beschäftigungsverhältnis ohne Einverständnis der Klägerin an die A., weitergegeben oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht hat oder für diese oder in deren Diensten verwendet hat; sowie

1.3. welche Informationen gemäß dem Antrag Ziff. 1.2 der Beklagte verwendet hat, um Kunden der Klägerin im Namen der B.,anzubieten oder im Namen der B. Verträge über die Lieferung solcher Produkte anzubieten oder abzuschließen;

2. gegebenenfalls in der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Angaben gemäßdem Antrag Ziffer 1 vollständig und richtig angegeben hat;

3. in der dritten Stufe nach Erteilung der Auskunft die Informationen gemäß dem Antrag Ziff. 1 an die Klägerin herauszugeben, ohne Kopien oder Exzerpte hiervon zurückzubehalten,jegliche Kopien hiervon, insbesondere elektronische Kopien einschließlich Sicherungskopien von Daten, zu löschen, und jeweils zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er diese Rückgabe-und Löschungspflichten vollständig erfüllt hat;

4. in der dritten Stufe nach Erteilung der Auskunft ferner es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft, zu unterlassen,die Informationen gemäß dem Antrag Ziffer 1 zu benutzen oder in Verkehr zu bringen oder sie in sonstiger Weise im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, insbesondere die Informationen gemäß dem Antrag Ziff. 1 zu verwenden, um im Namen der B. Produkte der B.anzubieten oder im Namen der B. Verträge über die Lieferung solcher Produkte anzubieten oder abzuschließen;

5. in der dritten Stufe nach Erteilung der Auskunft ferner gemeinsam mit der A. sowie deren Geschäftsführer Herrn J.,geschäftsansässig daselbst, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Teilbetrag von 1/3 des auf der Grundlage der Auskünfte zu beziffernden Schadens, mindestens in Höhe von 90.000,00 €nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2010 zu bezahlen, der bisher aufgrund der Benutzung und Verwertung von Informationen gemäßm dem Antrag Ziff. 1 durch den Beklagten für oder zu Gunsten der B. entstanden ist;

6. in der dritten Stufe nach Erteilung der Auskunft schließlich festzustellen, dass der Beklagte gemeinsam mit der A., sowie deren Geschäftsführer Herrn J., geschäftsansässig daselbst, als Gesamtschuldner verpflichtet ist, 1/3 jeglichen weiteren nach dem 1.1.2010 der Klägerin entstehenden Schadens zu ersetzen, der der Klägerin zukünftig dadurch entsteht, dass der Beklagte in der Zeit vom 17.07.1967 bis zum 30.11.2008 Informationen gemäß dem Antrag Ziffer 1 über den Geschäftsbetrieb bei der Klägerin, gleich ob verkörpert oder als elektronische Dateien, ohne dem ausdrücklichen Einverständnis der Klägerin, kopiert, an sich genommen oder sich in sonstiger Weise verschafft hat, und diese an die A., gleich ob wiederum verkörpert oder als elektronische Dateien weitergegeben oder dieser in sonstiger Weise zugänglich gemacht oder für diese oder in deren Diensten verwendet hat, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz hieraus.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, ein Wettbewerbsverstoß läge nicht vor. Er behauptet, als Verkaufsleiter in einem Kleinunternehmen erfahre er in den Verkaufsleiterrunden alles über Preise und Umsätze. Die Umsätze der Kunden und seiner zwei Vertriebsmitarbeiter seien ihm bekannt gewesen. Deshalb enthielten die Listen I und II auch nur ungefähre Zahlen. Die Kenntnisse habe er sich auf den regelmäßig stattfindenden Montagsmeetings verschafft, wobei Einzelheiten nicht mehr rekonstruierbar seien. Jeden Montag seien unterschiedliche Zahlen genannt worden. Auch zwischen den Meetings seien ihm €dem Beklagten € Umsatzzahlen mitgeteilt worden. Es habe keine jährliche Umsatzbesprechung stattgefunden. Soweit sich auf den beschlagnahmten Unterlagen handschriftliche Vermerke befänden, habe der Beklagte diese im Rahmen von Kundengesprächen ab Dezember 2008bzw. Januar 2009 für die Firma A. angefertigt. Die beschlagnahmten Konstruktionszeichnungen habe der Beklagte durch den Arbeitnehmer Max der Firma A. erhalten; diese Konstruktionszeichnungen habe die Klägerin der Firma A. im Rahmen der Kooperation zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin erwidert, der Vortrag des Beklagten sei unerheblich. Sie behauptet, der Beklagte habe keine regelmäßigen Analysen von Kundenumsätzen erstellt. Auf den Monatsmeetings seien keine Angaben zu Menge und Preis pro Kunde gemacht, sondern lediglich kumulierte Summen genannt worden. Da der Kläger faktisch im August 2008 ausgeschieden sei, sei es unmöglich, dass er sich an Umsätze und Preise entsprechend den Listen I und II erinnern könne.Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte handschriftliche Eintragungen nach Angaben der Kunden gemacht haben könnte, da die Kunden dem Beklagten die von der Klägerin verlangten Preise im Rahmen von Preisverhandlungen nicht mitgeteilt hätten. Im Übrigen könne der Kläger zu den Preisen dieser Produkte schon deshalb nichts sagen, da er seit 11 Jahren für diese Produkte nicht zuständig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt ist gemäß § 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft.Die Klägerin hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO.

Die von der Klägerin geltend gemacht Auskunftsklage ist in der ersten Stufe zur Endentscheidung reif, so dass ein Teilurteil ergehen kann, § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Klägerin ist berechtigt, vom Beklagten Auskunft darüber zu erlangen, welche Informationen z. B. über Kundendaten, von Kunden bezogene Artikel mit Angaben zu den bezogenen Mengen und Preisen,Verkaufs- und Umsatzzahlen er sich verschafft hat, welche Konstruktionszeichnungen der Klägerin der Beklagte an sich genommen hat, welche dieser Informationen der Beklagte während oder nach seinem Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin ohne Einverständnis der Klägerin an die Firma A. weitergegeben hat,wofür er diese Informationen in deren Diensten verwendet hat, sowie welche dieser Informationen der Beklagte verwendet hat, um Kunden der Klägerin im Namen der Firma A. oder der Firma D. deren Produkte anzubieten.

Es steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Beklagte sich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerin unbefugt verschafft und diese unbefugt verwertet hat, § 17 Abs. 2Ziff. 2 UWG. Der Klägerin steht daher dem Grunde nach ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG und gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG zu. Es liegt zugleich auch ein Verstoß gegen die im Anstellungsvertrag vereinbarte Geheimhaltungspflicht vor. Aus der Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht kann sich ein Schadensersatzanspruch gemäß §§280 Abs. 1, 249 ff BGB ergeben. Der vorbereitende Auskunftsanspruch zu Gunsten der Klägerin ergibt sich aus § 242 BGB (BGH 26. Februar 2009 € I ZR 28/06 € NJW 2009, 1420).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Betriebs-oder Geschäftsgeheimnis im Sinn von § 17 UWG jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH 26. Februar 2009€ I ZR 28/06 € a. a. O.). Kundennamen, mit den Kunden vereinbarte Preise bezüglich bestimmter Produkte, erzielte Umsatzvolumina, Produkteigenschaften und -größen sowie Konstruktionszeichnungen sind grundsätzlich Betriebsgeheimnisse.

Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer darf zwar, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, die während der Beschäftigungszeit bei seinem früheren Arbeitgeber erworbenen Kenntnisse und Informationen bei einem Mitwettbewerber seines bisherigen Arbeitgebers unbeschränkt verwerten. Das gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Arbeitgebers einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nur deshalb bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während seiner Beschäftigungszeit angefertigt oder in sonstiger Weise erlangt hat. Liegen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer derartige schriftliche Unterlagen etwa in Form von privaten Aufzeichnungen vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt im Sinn von § 17 Abs. 2Nr. 2 UWG (BGH 26. Februar 2009 € I ZR 28/06 € a. a.O.).

Es ist unstreitig, dass der Beklagte als Vertreter der Firma A.gegenüber der Firma C. auftrat, als die Fa. C. telefonischen Kontakt wegen der Fertigung von Flanschen für Biertanks entsprechend dem Schreiben vom 12. Dezember 2008 (Bl. 65 d. A.)aufnahm. Unstreitig ist auch, dass diesem Schreiben die Originalzeichnungen der Klägerin beilagen, wobei die Angaben zur Klägerin rauskopiert worden waren. Diese Konstruktionszeichnung ist ein Geschäftsgeheimnis im oben genannten Sinn. Soweit der Beklagte behauptet, derartige Zeichnungen seien im Internet frei zugänglich,ist seine Behauptung unsubstantiiert. Es geht nicht um ggf.allgemein zugängliche Flanschzeichnungen, auf die der Beklagte mit der Anlage B 4 (Bl. 209 € 210 d. A.) verweist, sondern konkret um die Konstruktionszeichnung der Klägerin. Selbst wenn,wofür nichts spricht, da die Kooperation sich nicht auf den Bereich der Biertankinnenhüllen bezog, diese Zeichnung der Firma A. während der Zeit der Kooperation zwischen der Klägerin und der Firma A. zur Verfügung gestellt worden wäre, würde es sich bei dieser Zeichnung um ein Geschäftsgeheimnis handeln. Aus der Originalzeichnung ergibt sich, dass dort der Vermerk aufgebracht ist, dass diese Zeichnung weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht, noch anderweitig benutzt werden darf. Von daher war es der Firma A. verwehrt, diese Konstruktionszeichnung ihrerseits der Firma C. zugänglich zu machen. Im Übrigen musste der Beklagte erkennen, dass es sich um eine Originalzeichnung der Klägerin handelte, da er selbst in den vergangenen Jahren bei der Klägerin für die Biertankinnenhüllen zuständig war.

Es steht des Weiteren zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die bei der Beschlagnahme vorgefundene Liste I nicht aus dem Gedächtnis heraus erstellt hat. Es ist bereits wenig wahrscheinlich, dass der Beklagte 22 Kunden, die nicht zu dem von ihm in erster Linie zu verantwortenden Bereich des Handels mit Biertankhüllen gehörten, aus der Erinnerung heraus mit Adresse und Telefonnummer zusammenstellen kann. Der Beklagte hat auch keine Erklärung dafür abgegeben, in welcher sonstigen Weise diese Liste erstellt worden sein könnte. Gänzlich auszuschließen ist jedenfalls, dass der Beklagte die in dieser Liste angegebenen Umsatzvolumina, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt,erinnert haben könnte. Bei 17 Kunden entsprechen die aufgeführten Umsätze den mit diesen Kunden im Jahr 2007 getätigten Umsätzen,wobei die Zahlen lediglich gerundet sind. Die Klägerin hat im Übrigen dargelegt, das bei 5 weiteren Kunden Teillieferungen nicht berücksichtigt, Umsatz aus dem Jahr 2008 hinzuaddiert bzw. ein bloßgeschätzter Umsatz zugrunde gelegt wurde. Mag der Beklagte während des Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin auch im Rahmen von Montagsmeetings Kenntnisse über Umsatzzahlen mit verschiedenen Kunden erlangt haben, so ist es unmöglich, auf das Gesamtjahr 2007bezogene Umsatzzahlen in dieser Genauigkeit hinsichtlich einzelner Kunden und unterschiedlicher Produkte in Erinnerung zu behalten.Der Beklagte behauptet bereits nicht, die im Rahmen der Montagsmeetings erlangten Informationen im Gedächtnis wochenweise aufaddiert und so Kenntnis hinsichtlich des Gesamtjahresumsatzes erlangt zu haben.

Das gilt in noch höherem Maße hinsichtlich der Liste II und der dort gemachten Angaben. Auch in dieser Liste sind die Kundenadressen aufgeführt. Des Weiteren sind bei jedem Kunden das bezogene Produkt, die Menge der Lieferung sowie das Umsatzvolumen angegeben. Die Seiten 2 und 3 dieser Liste (Bl. 105/106 d. A.)enthalten darüber hinaus bei einer Vielzahl von Kunden genaue Angaben über die bestellten Maße sowie die Preise hinsichtlich der Einzelprodukte. Die Behauptung des Klägers, dass die Kunden ihm die Stückpreise im Rahmen von Verhandlungen mitgeteilt hätten, ist unsubstantiiert und zudem unglaubwürdig. Es ist auch ausgeschlossen, dass der Beklagte die zahlreichen Angaben etwa bei den Firmen E., F. und G. aus dem Gedächtnis erinnert hat, zumal es sich um Produkte handelt, für die er in den letzten Jahren jedenfalls nicht hauptsächlich zuständig war.

Es steht des Weiteren fest, dass die Firma A. im Februar 2009Kontakt zu der Firma H. aufgenommen und ein Angebot für die Herstellung eines Formschweißwerkzeugs angefordert hat. Dem Schreiben lag eine Originalzeichnung der Klägerin bei, in der lediglich der Firmennamen der Klägerin abgedeckt war, im Übrigen alle Angaben einschließlich des Geheimhaltungsvermerks enthalten waren (Bl. 116/117 d. A.). Auch bei dieser Zeichnung, die die Klägerin ihrer Kundin, der Fa. I. zur Verfügung gestellt hatte,handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin. Zwar ist das Antwortschreiben der Fa. H. vom 18. Februar 2009 (Bl. 115 d.A.) nicht an den Beklagten, sondern an Herrn Q. der Firma A.adressiert, welcher zugleich Betriebsleiter der tschechischen Schwestergesellschaft der Firma A., der Firma D., ist. Der Beklagte war, wie die zahlreichen von ihm unterzeichneten Kundenanschreiben (Anlage K 15, Bl. 79 € 102 d. A.) belegen, bei der Fa. A.ersichtlich für die Produkte Form-Inliner und Rundbodensäcke zuständig. Von daher muss er sich auch konkret dazu äußern, wie diese Konstruktionszeichnung zur Fa. A. gelangt ist. Sein Hinweis auf Zeichnungen einer Fa. R. im Internet (Anlage B 4, Bl. 209€ 210 d. A.) ist insoweit genauso ungenügend wie sein Hinweis auf die angeblich von der Klägerin der Fa. K. überlassene Konstruktionszeichnung (Anlage B 5, Bl. 211 d. A). Es fragt sich zudem, wie die Fa. A. bzw. der Beklagte in den Besitz der Konstruktionszeichnung Bl. 211 d. A. gelangt ist, nachdem die Klägerin anhand des Randvermerks konkret dargelegt hat, dass diese Zeichnung nicht der Fa. K., sondern einem Herrn L. der Brauerei M.zur Verfügung gestellt worden ist.

Und schließlich wurde im Rahmen der Beschlagnahmeaktion eine weitere Liste (Anlage K27; Bl. 118 d. A.) sichergestellt, in welcher ebenfalls Kunden der Klägerin mit Anschrift und Telefonnummer, die von diesen Kunden bezogenen Artikel, die Menge der Artikel und das Umsatzvolumen vermerkt sind. Aus dieser Liste ergibt sich, welche Aktion die Firma A. bzw. der Beklagte hinsichtlich dieser Kunden plant bzw. welches Angebot unterbreitet wurde. Auch insoweit hat sich der Beklagte jedenfalls hinsichtlich der Angaben über Artikel, Menge und Volumina Geschäftsgeheimnisse der Klägerin verschafft und verwertet sie unbefugt im Rahmen der Kundenanwerbung..

Damit steht insgesamt fest, dass sich der Beklagte Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse der Klägerin unbefugt verschafft und die Informationen über Produkte, Absatzmengen, Umsatzvolumina und Preise sowie darüber hinaus Originalzeichnungen der Klägerin für die Firma A. unerlaubt verwertet hat.

Die Auskunft ist dem Beklagten nicht etwa deshalb unmöglich,weil er sich ggf. selbst einer Straftat bezichtigen würde. Dieser Gesichtpunkt greift schon deshalb nicht, da das Strafverfahren gegen den Beklagten abgeschlossen ist.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt, da die Klägerin Kenntnis hinsichtlich der beschlagnahmten Unterlagen erst mit Akteneinsicht im Mai 2010 erlangt hat.

Der Beklagte hat den Auskunftsanspruch der Klägerin nicht erfüllt. Die Auskunft des Beklagten mit Schreiben vom 01. Oktober 2010 (Bl. 124 € 126 d. A.), wonach er keine Unterlage, Daten oder sonstige Informationen unbefugt an die Fa. A. weitergegeben habe, ist ersichtlich falsch, wie insbesondere die Angaben auf den Listen I und II belegen.

Wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese dem Schlussurteil vorbehalten.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.






Hessisches LAG:
Urteil v. 17.08.2012
Az: 10 Sa 1160/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e19371582599/Hessisches-LAG_Urteil_vom_17-August-2012_Az_10-Sa-1160-11




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