Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Dezember 2003
Aktenzeichen: 20 W (pat) 52/02

(BPatG: Beschluss v. 10.12.2003, Az.: 20 W (pat) 52/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die am 6. Januar 2001 beim Patentamt eingegangene Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit Beschluß vom 28. Januar 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, die im Bescheid vom 1. Juni 2001 angegebenen Mängel seien trotz Aufforderung vom 30. Oktober 2001 nicht beseitigt worden. Im Bescheid vom 1. Juli 2001 wurde mit Verweis auf die Patentanmeldeverordnung (PatAnmV) um die Vorlage vorschriftsmäßiger Unterlagen gebeten, insbesondere seien Patentansprüche erforderlich, in denen anzugeben ist, welche konkreten technischen Merkmale des Anmeldungsgegenstandes unter Schutz gestellt werden sollen. Mit Schreiben vom 12. November 2001 hat der Patentanmelder weitere Merkmale zu der am 6. Januar 2001 eingegangenen Patentanmeldung genannt.

Der vorgenannte Beschluß des Patentamts wurde der gesetzlichen Vertreterin des Patentanmelders am 1. Februar 2002 zugestellt. Die Bescheide vom 1. Juni 2001 und vom 30. Oktober 2001 wurden der Vertreterin vorher nicht zugestellt.

Die Vertreterin hat mit Schreiben vom 28. Februar 2002 Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluß eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde verweist der Patentanmelder auf sein bereits oben genanntes Schreiben vom 12. November 2001 und auf ein Schreiben vom 16. Dezember 2001. Ein Sach-Antrag ist nicht gestellt, mündliche Verhandlung ist nicht beantragt.

Mit Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 6. August 2003 wurden die beiden genannten Bescheide des Patentamts vom 1. Juni 2001 und vom 30. Oktober 2001 der Vertreterin des Patentanmelders in Kopie zugestellt.

Des weiteren sind mit der genannten Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer ua Kopien der Druckschriften 1. WO 95/23487 A1 und 3. DE 198 04 276 A1 übersandt und die vorläufige Sicht des Berichterstatters zur Sachlage dahingehend mitgeteilt worden, daß gegenüber dem durch die genannten Druckschriften belegten Stand der Technik die Erfindung nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten dürfte.

Eine Äußerung des Beschwerdeführers hierauf liegt nicht vor.

II Die fristgerecht eingegangene Beschwerde ist zulässig.

Der Beschluß des Patentamts vom 28. Januar 2002 mag zwar fehlerbehaftet sein - er bezeichnet fälschlicherweise die Vertreterin als Anmelderin - das macht ihn aber nicht nichtig.

Die Beschwerde führt jedoch nicht zum Erfolg. Nachdem sie nicht mit einem konkreten Antrag verbunden worden ist, war der angefochtene Beschluß in vollem Umfang zu überprüfen.

Die im Bescheid des Patentamts vom 1. Juli 2001 aufgezeigten Mängel können dahinstehen, der Anmeldungsgegenstand beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, für die vorliegende Erfindung kann kein Patent erteilt werden (§ 1 PatG iVm § 4 PatG).

Den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen - mit Anmeldetag 6. Januar 2001 - sind folgende Merkmale des Anmeldungsgegenstandes entnehmbar:

- ein Handy,

- mit Menüsteuerung,

- neu gekauft,

- wird aktiviert,

- durch den Kunden,

- durch Zahleneingabe (Code),

- per Computerstimme.

Mit Schreiben vom 12. November 2001 hat der Patentanmelder und Beschwerdeführer zwar weitere Merkmale genannt, durch diese wird aber der Gegenstand der Anmeldung, wie er durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen bestimmt wird, unzulässig erweitert (§ 38 PatG). Aus diesen Änderungen können Rechte nicht hergeleitet werden (§ 38 PatG). Diese Merkmale haben somit bei der Prüfung der Anmeldung auf Patentfähigkeit außer Betracht zu bleiben.

Aus dem durch die Druckschriften 1 und 3 belegten Stand der Technik ergibt sich die vorliegende Erfindung des Beschwerdeführers für den Fachmann, hier ein Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Erfahrung im Handy-Bereich, insbesondere die Aktivierung von Handys betreffend, in naheliegender Weise.

Aus der Druckschrift 1, vgl insbesondere die Figuren 1, 2, 3, 8 und 10 und die Zusammenfassung, ist ein Mobilfunksystem 10 als bekannt entnehmbar, dessen (neu gekaufte) Endgeräte 28 (Handy) im Zuge einer Aktivierung unter Beteiligung des Kunden mit einer elektronischen Seriennummer ESN (Electronic Serial Number) und einer Identifikationsnummer MIN (Module Identification Number) über eine Gesprächsverbindung (voice channel) aktiviert werden. Diese Aktivierung (S 5 Z 20) erfolgt in einem Dialog zwischen einem Customer Activation System (CAS) 12 und den Endgeräten 28 (S 5 Z 1 bis S 6 Z 32). Beim Kauf eines Endgeräts werden zunächst von der Verkaufsstelle 30 aus Aktivierungs-Informationen, zB eine ESN (Code), über das (normale) Telefonnetz (PSTN) 16 an das CAS geliefert (S 6 Z 9-22). Im Verlauf dieser Gesprächsverbindung über das Telefonnetz schickt das CAS einen (Aktivierungs- oder Personalisierungs-) Anruf an das Endgerät und aktiviert mittels eines im CAS ablaufenden Programms das Endgerät, indem zB ua eine neue MIN zugewiesen wird (S 6 Z 23-32). Die Aktivierung läuft ebenfalls codiert ab (S 8 Z 7-36, S 12 Z 18-26, Fig 3). Zur Menüsteuerung vgl Fig 2, Anzeige 54, Tastatur 56, Fig 8 und 10 zur interaktiven Bedienung.

Das aus der Druckschrift 1 als bekannt entnehmbare Aktivierungsverfahren läßt sich somit auf das in der Anmeldung vorgestellte Verfahren lesen. Die Aktivierung eines neu gekauften Handys erfolgt im Rahmen eines Anrufs durch den Kunden oder zumindest unter Beteiligung des Kunden bei einer aktivierenden Stelle, zB über eine normale Gesprächsverbindung. Durch den Kunden werden dabei Zahlen (Codes) eingegeben, wobei als Zahlen- (Code-) Eingabe die Eingabe (und die Übermittlung an eine Aktivierungsstelle) zB einer ESN (Electronic Serial Number), einer PIN (Personal Identification Number), einer PUK (PIN (oder: Personal) Unblocking Key) oder weiterer Daten zu verstehen ist. Während des Aktivierungs-Anrufs oder eines Folge-Anrufs erfolgt die eigentliche Aktivierung durch (Rück-) Übertragung von Aktivierungsdaten an das Handy. Eine Menüsteuerung setzt der Fachmann bei den vorliegenden Handys voraus, weil auf diese Weise interaktive Programmabläufe mittels Nutzereingaben und Anzeigen auf einem Display bedienerfreundlich und abgesichert gegen Fehlbedienungen abgearbeitet werden können.

Die eigentliche Aktivierung des Handy kann zwar im Rahmen einer Gesprächsverbindung erfolgen, vgl die vorstehenden Ausführungen, jedoch aus Sicherheitsgründen nicht sprachlich, sondern mittels codierter Datenübertragung. Jedoch lag die Übertragung von Daten an ein Handy mittels Computerstimme (Sprachsynthese), zB zur Verbesserung der Gerätebedienung oder als Kundenwunsch formuliert, durchaus im Griffbereich des Fachmannes. Dieser berücksichtigt tatsächliche oder mögliche Benutzerwünsche und achtet dabei auf optimale Gebrauchsfähigkeit (siehe Senatsbeschlüsse GRUR 2002, 418 - Selbstbedienungs-Chipkarte; BPatGE 38, 250 - Radio-Daten-System; Mitt. 2003, 63 - Unterbrechungsbetrieb; BlPMZ 2003, 293 - Programmartmitteilung). Im übrigen war eine solche Datenübertragung an ein Telefon, insbesondere Handy, mittels Computerstimme zum Zeitpunkt der Anmeldung auch aus dem Stand der Technik als bekannt entnehmbar, wie dies beispielhaft die Druckschrift 3 belegt. Diese beschreibt die Ausgabe von Textnachrichten in Sprache an Festnetz- oder Mobiltelefone, vgl Zusammenfassung. Die Texte werden mittels Computer und Software in Sprache (Computerstimme) gewandelt und an das Telefon übertragen (vgl Sp 1 Z 48-58, Sp 1 Z 64 bis Sp 2 Z 1, Sp 6 Z 37-45).

Damit ist der Fachmann aber ohne erfinderische Überlegungen bereits zum Gegenstand der Anmeldung gelangt.

Dr. Anders Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Be






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Az: 20 W (pat) 52/02


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