Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 5. März 1996
Aktenzeichen: A 14 S 2458/94
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 05.03.1996, Az.: A 14 S 2458/94)
1. Mit der Einführung und Verwertung des bei Gericht vorhandenen - nichtverfahrensbezogen erhobenen - Auskunftsmaterials in Asylsachen verbindet sich keine Beweisaufnahme. Dem Prozeßbevollmächtigten des Asylbewerbers steht daher eine Beweisgebühr nicht zu.
Gründe
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat bei der Festsetzung der Vergütung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach § 121 BRAGO die geltend gemachte Beweisgebühr zu Recht nicht berücksichtigt. Denn im Hinblick auf die in das Verfahren eingeführten und im Urteil verwerteten Erkenntnismittel hat entgegen der Meinung des Erinnerungsführers keine Beweisaufnahme im Sinn der §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2 BRAGO stattgefunden.
Beweisaufnahme ist eine besondere Tätigkeit des Gerichts, wobei mit der Beweisgebühr der Mehraufwand eines Prozeßbevollmächtigten an Zeit, Mühe und Verantwortung, den eine Beweisaufnahme mit sich bringt, abgegolten werden soll. Sie findet nur statt, wenn das Gericht, bezogen auf das jeweilige Verfahren, neue Tatsachen erhebt, nicht aber, wenn es Erkenntnismittel heranzieht, die bereits unabhängig von diesem Verfahren vorhanden sind. Im letzteren Fall handelt es sich um Tatsachen, die im Sinn von § 291 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) "bei dem Gericht offenkundig" sind und deshalb keines Beweises bedürfen. So liegt es in asylrechtlichen Verfahren bei der Benutzung einer vorhandenen gerichtlichen Dokumentation, wobei die Besonderheiten solcher Verfahren nicht außer Betracht bleiben dürfen.
Die Verwaltungsgerichte führen für asylrechtliche Verfahren Sammlungen von Auskunftsmaterial, das aus verschiedensten Quellen herrührt (u.a. Auskünfte des Auswärtigen Amtes, Berichte humanitärer und sonstiger Organisationen, gutachtliche Äußerungen sachkundiger Institute oder Einzelpersonen, Zeitungsausschnitte usw.). Diese Sammlungen werden verfahrensunabhängig geführt und ergänzt, insbesondere aus dem sogenannten Asylverteiler, durch den bundesweit ein Austausch von Erkenntnismitteln insbesondere zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit stattfindet. Das so erworbene Wissen des Gerichts ist seiner Art nach nicht anders zu werten als Erkenntnisse aus früheren Verfahren oder etwa Kenntnisse aufgrund von Zeitungslektüre. Der häufig große Umfang des Materials und die Vielfalt seiner Herkunft und Beschaffung ändern an der Gerichtskundigkeit im Sinn von § 291 ZPO im Prinzip nichts. Dies betrifft nur Besonderheiten, die sich aus der Natur der Asylverfahren ergeben. Der Rückgriff auf das vorhandene Material bedeutet daher keine Beweisaufnahme. Die Sammlungen dienen - wie das bundesweite Informationssystem in Asylsachen überhaupt - gerade dem Ziel, Erkenntnisse zu vermitteln und damit Beweisaufnahmen überflüssig zu machen. Mit der Einführung des bereits vorhandenen Materials in Gestalt einer zusammengestellten Liste der Erkenntnismittel, die den Prozeßbeteiligten übersandt oder übergeben wird, verbindet sich keine Erhebung von neuen Tatsachen. Sie geschieht zur Unterrichtung und zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. zum Ganzen eingehend OVG Koblenz, Beschluß vom 30.07.1990, NVwZ - RR 1991, 221 mit zahlreichen Nachweisen; VGH München, Beschluß vom 22.06.1992, NVwZ - RR 1993, 223).
Der Umstand, daß das Auskunftsmaterial - zumal darin oft über die Mitteilung bloßer Fakten hinaus Stellungnahmen enthalten sind - einer Wertung bedarf, begründet nicht die Auffassung, in der Benutzung der vorhandenen gerichtlichen Dokumentation sei eine Beweisaufnahme zu erblicken. Denn die Würdigung des Materials ist von seiner Erhebung zu trennen (wie denn auch eine Beweiswürdigung nicht einen Teil der Beweisaufnahme bildet, sondern sich an sie anschließt), und von einer Beweisaufnahme kann nur dann gesprochen werden, wenn - auf das jeweilige Verfahren bezogen - Erhebungen durchgeführt werden. Auch spielt die Art oder die Intensität der gerichtlichen Verwertung des bereits vorhandenen Materials für das Gesagte keine Rolle. Bei Differenzierungen in dieser Hinsicht würde im übrigen eine nicht hinnehmbare Unsicherheit in der Frage entstehen, ob eine Beweisgebühr angefallen ist oder nicht.
Eine Beweisaufnahme hat auch nicht etwa in Anbetracht der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung stattgefunden. Eine solche Anhörung stellt im Unterschied zu einer Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO) keine Beweisaufnahme dar.
Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Erinnerungsverfahren erübrigen sich (vgl. § 128 Abs. 5 BRAGO).
Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 2 BRAGO).
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 05.03.1996
Az: A 14 S 2458/94
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