Landgericht München I:
Urteil vom 18. August 2010
Aktenzeichen: 21 O 177/09
(LG München I: Urteil v. 18.08.2010, Az.: 21 O 177/09)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Auskunft und Schadensersatzfeststellung aufgrund der behaupteten unautorisierten Verwendung einer von ihm komponierten Werbemelodie im Werbejingle der Beklagten "Ich liebe es".
Im April 2003 wurde der Kläger, der Inhaber eines Tonstudios ist, von der Nebenintervenientin, einer Werbeagentur, beauftragt, an der Erstellung eines Werbejingles für mit zu wirken, wobei der konkrete Auftragsinhalt und die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten zwischen den Parteien im Einzelnen streitig sind. Die Nebenintervenientin erstellte hierüber die als Anlage K2 vorgelegte Auftragsbestätigung vom 22.4.2003.
Am 12.4. und 13.4.2003 fanden sodann im Studio des Klägers hierzu Aufnahmen statt, bei denen (jedenfalls teilweise) die Zeugen ... und ... anwesend waren.
Der Kläger übergab sodann am 14.4.2003 der Streitverkündeten die als Anlage K3 und B2 vorgelegte Komposition auf CD. Mit dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben vom 24.4.2003 übersandte der Kläger der Nebenintervenientin eine Rechnung in Höhe von 1.500,00 €, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Diese Rechnung wurde von der Nebenintervenientin beglichen; darüber hinaus wurden dem Kläger zwei Flaschen Champagner übergeben. In der Folgezeit erstellte der Nebenintervenient ein Audiologo, das als Werbejingle für M D verwendet wurde und wird und das als Anlage B1 auf einer CD vorgelegt wurde.
Der Kläger trägt vor, er sei von der Nebenintervenientin gefragt worden, ob Interesse an der Teilnahme der Ausschreibung und somit an der Produktion einer Werbemelodie für bestehe. Der Kläger habe seine Teilnahme zugesagt und sei von der Nebenintervenientin sodann mit der Erstellung eines sogenannten Hip-Hop-Musik-Layouts für die Beklagte, mithin einer Tonkomposition von 20 Sekunden beauftragt worden. Für den Text habe der Kläger den Künstler ... gewinnen können, er selbst habe die Melodie komponiert. In der Folgezeit sei die Komposition des Klägers nur leicht verändert worden und sei daraus die weltweit bekannte Werbemelodie "...- Ich liebe es" entstanden, obwohl der Kläger in dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die entstehenden Aufnahmen ausdrücklich Layouts und nicht zur Veröffentlichung freigegeben seien.
Vermutlich sei seine Komposition von der Nebenintervenientin in das gegenüberliegende Tonstudio M D gebracht worden, wo unerlaubte Veränderungen an der klägerischen Komposition vorgenommen worden seien.
Die Tatsache, dass die bearbeitete Komposition und somit die Werbemelodie von auf die vom Kläger entwickelte Komposition zurückzuführen sei, zeige der mit Anlage K7 vorgelegte Vergleich der Tonfolgen. Vergleiche man die vorgelegten Notenauszüge der Komposition des Klägers und die bearbeitete Version der Beklagten, so falle auf, dass die ersten vier von insgesamt sieben Tönen der jetzigen ...-Werbemelodie der Reihenfolge und der Tonhöhe exakt der Komposition des Klägers entspreche. Die wesentlichen Übereinstimmungen der beiden Kompositionen ergäben sich auch aus der als Anlage K8 vorgelegten Sachverständigenstellungnahme des Prof. ..., Hochschule für Musik und Theater München.
Der Kläger habe vor Durchführung seiner Komposition auch von niemanden ein fertiges Musikstück ausgehändigt bekommen, welches er habe bearbeiten sollen. Der Kläger, der zunächst die ... verklagt hat, stellt zuletzt folgende Anträge:
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die genaue Anzahl der Ausstrahlungen der Werbemelodie "...- Ich liebe es" weltweit, insbesondere in Fernsehen, Radio, Kino und Internet unter Angabe des gesamten Zeitraums der Gesamtausstrahlung zu erteilen.
II. Die Beklagte wird gegebenenfalls verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben aus Ziffer I an Eides statt zu versichern.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehenden zu I. bezeichneten Handlungen entstanden ist, oder künftig noch entstehen wird.
Die nunmehr verklagte ... Werbegesellschaft Deutschland beantragt
Klageabweisung.
Sie trägt vor, es sei für den durchschnittlichen Hörer nahezu unmöglich, aus dem vom Kläger geschaffene Rap eine Tonfolge herauszuhören, auf die sich der Kläger überhaupt beziehen könnte. Es handele sich hierbei nämlich in keiner Weise um einen prägnanten Melodieteil. Da in der Anlage K7 eine andere Notation der behaupteten Melodie erscheine als in der Anlage K8, könne dem Klägervortrag auch schon nicht entnommen werden, auf welche Melodiefolge er seine Ansprüche überhaupt stütze. Da es auch üblich sei, dass in Tonstudios viele Musiker ein- und ausgehen und an Produktionen mitarbeiten, müsse auch mit Nichtwissen bestritten werden, dass der Kläger überhaupt selber die auf der Anlage B2 hörbare Tonfolge ausgesucht und eingespielt habe. Im Übrigen sei dem Kläger vom Zeugen ..., einem Angestellten der Nebenintervenientin, das auf CD als Anlage B4 vorgelegte Rap-Musikstück ausgehändigt worden, dass der Kläger lediglich nach dem Vorbild eines Liedes der Fantastischen Vier anreichern und mit einer professionellen Stimme versehen habe sollen. Die musikalische Grundidee, als Stil und Rhythmus des Stückes sowie der Claim "Ich liebe es" sei hiermit bereits verbindlich vorgegeben gewesen. Außerdem weise der Rap des Klägers weitaus größere Ähnlichkeit mit dem von der Nebenintervenientin erstellten Rap auf als mit dem Audio - Logo der Beklagten. Kein einziger Ton der Komposition des Klägers sei identisch mit dem Audio - Logo der Beklagten. Außerdem habe der Nebenintervenient den Werbejingle der Beklagten ohne Kenntnis der Komposition des Klägers geschaffen.
Die Klage müsse aber schon deshalb abgewiesen werden, weil die vom Kläger ggf. geschaffene "Melodiefolge" kein schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Nr. 2 UrhG darstelle.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.2.2010 (Blatt 191/195 der Akten) durch uneidliche Einvernahme der Zeugen ..., ..., ... und ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.6.2010 (Blatt 201/216 der Akten) Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen, weil die Melodiefolge seiner Komposition, auf die der Kläger seine Ansprüche alleine stützt, keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG darstellt.
Im Einzelnen gilt folgendes:
1. Zwar muss nach der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass es der Kläger war, der die "Melodie" der auf der Anlage B2 enthaltenen Komposition geschaffen hat. Die Zeugen ... und ... haben insoweit übereinstimmend angegeben, dass sie bei der Produktion durch den Kläger dabei waren und das Musikstück, dass sich auf der CD gemäß Anlage B2 befindet, im Studio des Klägers von diesem erstellt wurde. Der Zeuge ... hat darüber hinaus ausgesagt, bei der Produktion beim Kläger seien außer diesem noch Herr ..., Herr ... und der Rapper ... anwesend gewesen.
Was die dem Kläger gemachten Vorangaben angeht, so konnte keiner der vernommenen Zeugen bestätigen, dass dem Kläger die auf der CD gemäß Anlage B4 enthaltene Komposition vorgespielt oder übergeben wurde, bevor dieser seine Version kreierte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Tonfolge, auf die der gerappte Jingle des Klägers gesungen bzw. gesprochen wird (sofern man eine genaue Tonfolge dort überhaupt hören kann), vom Kläger geschaffen wurde.
212. Die Kammer, die das auf Grund ihrer musikalischen Allgemeinbildung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen kann, ist jedoch der Auffassung, dass die "Melodie", auf die in der Produktion des Klägers der Text "...- Ich liebe es" gerappt wird, keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG darstellt, weil ihr die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe fehlt.
Zwar sind bei Musikwerken die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit gering, so dass zum Beispiel bei Schlagermusik nur ein verhältnismäßig geringer Eigentümlichkeitsgrad ausreicht (BGH GRUR 1991, 533 - Brown Girl II).
Im vorliegenden Fall muss bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit jedoch berücksichtigt werden, dass der Kläger seine Ansprüche nicht etwa auf seine gesamte Komposition (die so von der Beklagten nicht übernommen wurde) auf das Arrangement oder den Text (der nicht von ihm stand) stützt, sondern allein auf die Melodiefolge, auf die der Text "...- ich liebe es" in seinem Werk gerappt wird.
Zwar können auch kurze Tonfolgen Urheberrechtsschutz genießen; die formgebende Tätigkeit des Komponisten braucht nur einen verhältnismäßig geringen Eigentümlichkeitsgrad aufzuweisen, ohne dass es dabei auf den künstlerischen Wert ankommt (BGH GRUR 1988, 812, 814 - Ein bisschen Frieden).
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs kann eine in sich geschlossene und geordnete Tonfolge, in der sich der individuell ästhetische Gehalt ausdrückt schutzfähig sein (BGH GRUR 1988, 810, 811 - Fantasy).
Allerdings ist zum Beispiel einer einfach gestalteten und sich laufend wiederholenden Folge von fünf Tönen (OLG München, ZUM 2000, 408, 409 - Green Gras Grows) sowie einer zweitaktigen, einfach strukturierten und teilweise vorbekannten Tonfolge (LG München I, ZUM 2003, 245, 247 - Get over you) der Schutz versagt worden.
Wendet man diese Maßstäbe auf die streitgegenständliche Melodiefolge an, so muss zunächst berücksichtigt werden, dass eine konkrete Melodie dem auf der Anlage B2 wiedergegebene Rap nur schwer entnommen werden kann.
Hört man sich die Komposition des Klägers selbst auf der gemäß Anlage B2 vorgelegten CD an, so ist es auch für ein musikalisch geschultes Gehör schwer zu beurteilen, ob die erste Tonfolge so notiert werden muss, wie in der Anlage K8 erfolgt, bei der Ton drei und vier identisch sind, oder mit einem unterschiedlichen dritten und vierten Ton, zwischen denen eine Sekunde liegt.
29Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass man den Textteil "Ich liebe es", nur auf zwei Arten rappen kann, nämlich so, wie in der Komposition des Klägers geschehen. Entweder die Betonung liegt auf dem Wort "liebe", dann ist die Tonfolge zunächst von unten nach oben aufsteigend und endend mit zwei gleichen Tönen (wie in der Anlage K8 notiert), bzw. mit einer Sekunde, oder die Betonung liegt auf dem Wort "Ich", mit der Folge, dass der natürliche Sprechrhythmus einen Rap vorgibt, der eine oben beginnende und absteigende Tonfolge mit einer Tonleiter und am Ende einer Terz vorgibt. Beide Melodiefolgen, auf die bei der Komposition des Klägers der Text "Ich liebe es" gerappt wird, sind deshalb nach Auffassung der Kammer so sehr von dem natürlichen Sprechduktus vorgegeben, dass sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen.
Was die drei Töne angeht, auf die in der Komposition des Klägers der Textteil " "gerappt wird, so ist diese, da sie lediglich aus einer Terz und einer Sekunde besteht, zu simpel, um die erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.
Auf das sogenannte "Riff", das in dem von der Beklagten als Anlage B3 vorgelegten Privatgutachten analysiert wird, hat der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich nicht gestützt (wohl, weil dieses so von der Beklagten auch nicht übernommen wurde), so dass dahingestellt bleiben kann, ob es sich hierbei um eine persönliche geistige Schöpfung handelt oder nicht.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 101 ZPO abzuweisen; hinsichtlich der ursprünglich Beklagten ... beruht die Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
LG München I:
Urteil v. 18.08.2010
Az: 21 O 177/09
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