Landgericht Köln:
Urteil vom 23. Juli 2009
Aktenzeichen: 31 O 592/08
(LG Köln: Urteil v. 23.07.2009, Az.: 31 O 592/08)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
das Pflanzenschutzmittel „A1“ bzw. „A2“ mit dem Hinweis „Referenzmittel A2“ und der Zulassungs-Nummer ... der Klägerin anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben oder anbieten, vertreiben und bewerben zu lassen, sofern dieses nicht von der durch das BVL erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ... gedeckt ist, wie nachfolgend eingeblendet:
(Es folgt eine 3-seitige Darstellung)
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Mengen und zu welchen Preisen sie das Pflanzenschutzmittel „A1“ wie unter 1. näher bezeichnet angeboten und verkauft hat.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch das unter 1. beschriebene Handeln entstanden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. 220.000,00 €, für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 2: 11.000,00 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Herstellerin des Pflanzenschutzmittels „A2“, für das sie eine Zulassung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit der Nummer ... hat. Der Wirkstoff des Produkts ist A2 700 g/kg.
Die Beklagte führt Pflanzenschutzmittel im Wege des Parallelimports in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter anderem vertreibt sie das Produkt „A1“ wie im Tenor eingeblendet, für das ihr das BVL unter der Nummer ... eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt hat.
Die Klägerin ist der Ansicht, das von der Beklagten vertriebene Pflanzenschutzmittel sei von der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht gedeckt, sein Vertrieb mithin unzulässig. Sie behauptet unter Bezugnahme auf eine von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführten Analyse aus Juni 2008, dass in dem von der Beklagten vertriebenen Produkt die Wirkstoffnebenkomponente D12 zu 0,55% enthalten sei, während diese im Referenzmittel „A2“ nur in Spuren vorkomme. Auch der Gehalt Nebenkomponente D4 sei gegenüber dem Referenzmittel signifikant erhöht. Das BVL habe ihr, der Klägerin, mit Schreiben vom 26.06.2008 bestätigt, dass die der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zugrunde liegende Wirkstoffspezifikation für beide Komponenten einen Maximalgehalt von etwa der Hälfte der festgestellten Werte aufweise.
Die Klägerin beantragt,
- wie erkannt -
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet - die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich dazu in der mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen erklärt -, sie habe im Februar 2007 bei einem in einem EU-Staat ansässigen Großhändler 2.400 l „A2“ erworben, das Produkt anschließen umverpackt und im Frühjahr 2008 in Deutschland in den Handel gebracht. Für eine Überprüfung des von ihr erworbenen Produktes habe sie keine Veranlassung gehabt. Eine solche Überprüfung sei ihr auch gar nicht möglich, weil ihr der genaue chemische Zusammensetzung des Referenzmittels unbekannt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
1. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG. Der Vertrieb des streitgegenständlichen Pflanzenschutzmittels „A1“ verstößt gegen § 11 Abs. 1 PflSchG, weil es die erforderliche Zulassung nicht hat. Als zugelassen gilt nach dieser Vorschrift zwar auch ein Pflanzenschutzmittel, dessen Verkehrsfähigkeit gemäß § 16c PflSchG festgestellt ist. Die Beklagte kann sich indes nicht auf die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vom 05.11.2007 stützen.
Es kann offen bleiben, ob der Vortrag der Beklagten, bei dem streitgegenständlichen Produkt handele es sich um eine umverpackte Lieferung von „A2“ aus dem EU-Ausland, zutrifft. Denn die Klägerin hat unter Vorlage einer chemischen Analyse und einer Bestätigung des BVL substanziiert dargelegt, dass das streitgegenständliche Produkt in seiner chemischen Zusammensetzung derart von dem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel abweicht, dass es von der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mehr gedeckt ist.
Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels setzt nach § 16c Abs. 2 Nr. 1 PflSchG unter anderem voraus, dass das Mittel die gleichen Wirkstoffe wie das Referenzmittel enthält, und zwar in vergleichbarer Menge und mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art in einem entsprechenden Höchstgehalt. Dies ist bei „A1“ nicht der Fall. Wie die von der Klägerin durchgeführten chemischen Untersuchungen zeigen, weist das Produkt der Beklagten einen signifikant erhöhten Anteil der Wirkstoffnebenkomponenten D4 und D12 auf. Dieser liegt - wie das BVL mit Schreiben des BVL vom 26.06.2008 bestätigt hat - etwa doppelt so hoch wie in der Wirkstoffspezifikation vorgesehen.
Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die von der Klägerin dargelegte Verunreinigungen vorliegen, reicht dies nicht aus. Warum der Beklagten die Untersuchungen, welche die Beklagte durchgeführt hat, nicht ebenfalls möglich sein sollen, hat die Beklagte nicht erläutert. Da die durchgeführten chromatographischen und spektroskopischen Untersuchungen, wie dem Gericht bekannt ist, nicht von der Kenntnis der genauen Formel des Mittels abhängen, könnte auch die Beklagte ihr Produkt untersuchen bzw. untersuchen lassen und durch eine Vergleichsuntersuchung mit dem Referenzmittel - ggf. unter Einschaltung des BVL, wie es auch die Klägerin getan hat - feststellen, ob das von ihr erworbene Mittel die gleichen Wirkstoffe enthält wie das Referenzmittel.
Auf die Frage, ob eine solche Untersuchung nach der fachlichen Sorgfalt eines Pflanzenschutzmittel-Importeurs erforderlich ist, kommt es für den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch nicht an. § 3 Abs. 2 UWG betrifft nur geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Dass die Beklagte ihr Produkt nur an Verbraucher verkauft hat, trägt sie nicht vor. Außerdem beschränkt § 3 Abs. 2 UWG die Pflichten von Unternehmern nicht auf die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt, sondern stellt nur klar, dass geschäftliche Handlungen, die nicht der fachlichen Sorgfalt entsprechen und weitere Kriterien erfüllen, in jedem Fall unzulässig sind.
2. Die Annexansprüche ergeben sich aus §§ 9 UWG, 242 BGB. Da Abweichungen in der Wirkstoffzusammensetzung bei Parallel- und angeblichen Re-Importen von Pflanzenschutzmitteln, wie der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, immer wieder vorkommen, hätte die Beklagte eine Stichprobe des von ihr erworbenen Produkts auf dessen Übereinstimmung mit dem Referenzmittel überprüfen müssen. Im Hinblick auf die überragende Bedeutung der von den Zulassungsvorschriften des PflSchG geschützten Rechtsgüter, namentlich der Gesundheit von Mensch und Tier, stellt dies auch unter Berücksichtigung des freien Warenverkehrs keine überzogenen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Beklagten.
3. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Abmahnung vom 05.06.2008 ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UWG. Für die Berechnung der Abmahnkosten war lediglich ein Gegenstandswert von 50.000,00 € zugrunde zu legen, weil sie nur eine unzutreffende Kennzeichnung des Produkts der Beklagten betraf.
Die Zinsforderung beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: bis 260.000 €
LG Köln:
Urteil v. 23.07.2009
Az: 31 O 592/08
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