Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Februar 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 112/00
(BPatG: Beschluss v. 23.02.2001, Az.: 33 W (pat) 112/00)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2000 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 485 870 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 20. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 395 40 216 wegen des Widerspruchs aus der Marke 485 870 angeordnet. Hiergegen haben die Widersprechende und die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke nach Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Markeninhaberin zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Winklerv. Zglinitzki Dr. Albrecht Cl
BPatG:
Beschluss v. 23.02.2001
Az: 33 W (pat) 112/00
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