Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. März 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 114/09

(BGH: Beschluss v. 22.03.2010, Az.: AnwZ (B) 114/09)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg vom 11. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller reichte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 Beschwerde gegen einen Rechtsanwalt ein. Diesem warf er vor, als beigeordneter Anwalt einen Termin beim Arbeitsgericht P. nicht wahrgenommen und dadurch den Erlass eines Versäumnisurteils verursacht zu haben. Der Beschwerdeausschuss der Antragsgegnerin stellte das Verfahren gegen den Rechtsanwalt am 27. Januar 2009 mit der Begründung ein, dass der vorgetragene Sachverhalt eine Berufspflichtverletzung des Rechtsanwalts nicht begründe, weil eine Beiordnung nicht wirksam erfolgt sei. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt.

Der Anwaltsgerichtshof hat sich für unzuständig erklärt und die Sache auf den hilfsweise gestellten Antrag des Antragstellers an das Verwaltungsgericht K. verwiesen. Gegen den ihm nicht förmlich zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 30. September 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt und für das weitere Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antragsteller ist auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen worden.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Zwar ist das Rechtsmittel nicht bereits deswegen unstatthaft, weil gegen eine vom Anwaltsgerichtshof in der Hauptsache getroffene Entscheidung nach § 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 1, § 223 Abs. 3 BRAO a.F., § 145 Abs. 1, 2 BRAO keine Anfechtungsmöglichkeit eröffnet wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. September 1999 - V ZB 24/99, NJW 1999, 3785). Denn § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG lässt eine (weitere) Beschwerde auch in den Fällen zu, in denen die jeweilige Verfahrensordnung eine Beschwerde an den obersten Gerichtshof des Bundes an sich nicht vorsieht (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 17a GVG Rdn. 16). Eine an den Bundesgerichtshof gerichtete (weitere) Beschwerde gegen eine nach § 17a Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, 2 GVG getroffene Rechtswegentscheidung setzt aber - ungeachtet der genannten Zugangserleichterungen - zwingend voraus, dass die Vorinstanz - hier der Anwaltsgerichtshof - die Beschwerde zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die für die Eröffnung des Beschwerdewegs zum Bundesgerichtshof unabdingbare Zulassung des Rechtsmittels ist nicht erfolgt. Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Nicht nur über das Prozesskostenhilfegesuch, sondern auch über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25, 26).

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Fetzer Kappelhoff Quaas Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2009 - AGH 7/09 (II) -






BGH:
Beschluss v. 22.03.2010
Az: AnwZ (B) 114/09


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