Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juni 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 43/00
(BPatG: Beschluss v. 04.06.2002, Az.: 24 W (pat) 43/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung Sauerstoffkapselnist als Marke für die Ware
"Fleckenentfernungsmittel"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und im Hinblick auf ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber zurückgewiesen. Sauerstoff sei ein üblicher Bestandteil von Fleckenentfernungsmitteln. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der sprachüblich gebildeten Bezeichnung "Sauerstoffkapseln" daher lediglich einen beschreibenden Hinweis dahingehend entnehmen, daß es sich bei den damit gekennzeichneten Fleckenentfernungsmitteln um Kapseln handle, die aktiven Sauerstoff zur Wirkungsverstärkung freisetzten.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Bezeichnung sei nicht sprachüblich gebildet und weise auch keinen eindeutigen Begriffsinhalt auf. Allenfalls wecke sie Vorstellungen über eine nicht näher definierbare Sauerstoffwirkung, die jedoch in keinen engeren Zusammenhang mit den Kapseln gebracht werden könne. Konkrete Anhaltspunkte für ein aktuelles Freihaltebedürfnis habe die Markenstelle nicht aufgezeigt.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) u.a. solche Marken von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, die im Hinblick auf die beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl etwa BGH GRUR 2001, 1033, 1034 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHÖN"). Das ist hier der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei Sauerstoff um einen üblichen Bestandteil von Fleckenentfernungsmitteln, wie er in handelsüblichen Reinigungstabletten enthalten ist und bei deren Auflösung freigesetzt werden kann. Auf die Bedeutung des Sauerstoffs für den Reinigungseffekt solcher in Tablettenform angebotener Fleckenentfernungsmittel wird, wie die Markenstelle belegt hat, in der Werbung auch ausdrücklich hingewiesen. Die Anmelderin ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.
Vor dem genannten Hintergrund stellt sich das Markenwort "Sauerstoffkapseln" für die angesprochenen Verkehrskreise als beschreibende Angabe in dem Sinne dar, daß die so gekennzeichneten Fleckenentfernungsmittel in Form von Kapseln angeboten werden, die als - zumindest einen - für die Reinigungswirkung wesentlichen Bestandteil Sauerstoff enthalten. In diesem Sinne ist der beschreibende Sinngehalt der angemeldeten Marke eindeutig, ohne daß es darauf ankommt, ob der Verkehr einen technischen Zusammenhang zwischen dem Wirkstoff (Sauerstoff) und seiner Darreichungsform (Kapsel) erkennt.
Der Begriff "Sauerstoffkapseln" weist auch keine unübliche und insoweit über den beschreibenden Sachbezug hinausweisende herkunftsindividualisierende Wortbildung auf. Die angemeldete Marke kombiniert in sprachregelgerechter Weise eine Wirkstoffangabe mit der Bezeichnung einer bestimmten Darreichungsform. Weitere Beispiele für solche Wortbildungen sind Begriffe wie etwa "Vitamintablette, Geschirreinigungstablette". Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß sich das Wort "Sauerstoffkapsel" lexikalisch nicht nachweisen läßt. Die deutsche Sprache erlaubt es, in großer Vielfalt aus bekannten Begriffen neue Begriffskombinationen zu bilden, deren Bedeutung für den Verkehr in der Regel ohne weiteres erkennbar ist. Nur verhältnismäßig wenige dieser Wortkombinationen werden lexikalisch erfaßt. Aus dem Fehlen eines lexikalischen Nachweises läßt sich daher nicht schließen, daß eine Wortkombination ungewöhnlich sei und insoweit vom Verkehr als herkunftsindividualisierendes Zeichen aufgefaßt werde (vgl BPatG GRUR 1997, 640, 641 "ASTHMA-BRAUSE"; s ferner BGH GRUR 2002, 809, 811 "FRÜH-STÜCKS-DRINK I").
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BPatG:
Beschluss v. 04.06.2002
Az: 24 W (pat) 43/00
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