Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Februar 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 29/03
(BPatG: Beschluss v. 23.02.2005, Az.: 32 W (pat) 29/03)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom 29. November 2002 aufgehoben.
Gründe
I.
Die am 20. August 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Wortmarke Grand Patissierwar zunächst für folgende Waren bestimmt:
"Feine Backwaren und Konditorwaren; Margarine; Speiseöle und -fette, insbesondere Backfette, Back-, Konditor- und Zuckerwaren; Backcremes; Back- und Kuchenfüll- und Überzugsmassen; Back- bzw. Fett-Emulsionen; Milch und Milchprodukte".
Mit Beschluss vom 29. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamtes durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die aus französischen Wörtern bestehende Marke bedeute zu deutsch "großer Konditormeister". Im Zusammenhang mit den als Grand Patissier gekennzeichneten Waren besage die angemeldete Bezeichnung nur, dass diese Waren von einem großen meisterhaften Konditor, einem Könner in seinem Fach, stammten. Die Marke sei freizuhalten für Mitbewerber, welche derartige Waren im geschäftlichen Verkehr anpreisen oder auf deren besondere Qualität hinweisen wollten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. In der mündlichen Verhandlung hat sie das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt:
"Margarine, Speiseöle und -fette, insbesondere Backfette; Backcremes; Back-, Kuchenfüll- und Überzugsmassen; Back- bzw. Fettemulsionen; Milch und Milchprodukte".
Für "Margarine, Speiseöle und -fette, insbesondere Backfette; Back- bzw. Fettemulsionen; Milch und Milchprodukte" sei der Beschluss bereits deshalb aufzuheben, weil diese Waren nicht von einem großen meisterhaften Konditor stammten. Auch bezüglich der anderen Waren sei die Zurückweisung rechtlich nicht haltbar. Unterscheidungskraft habe die Marke bereits deshalb, weil Grand Patissier nicht zum französischen Grundwortschatz gehöre. In Frankreich seien mit Schutzerstreckung für Deutschland ähnliche Marken wie zB "Maitre Patissier", "Le Patissiers de Berlin", "Le Patissier" eingetragen worden. Ein Freihaltebedürfnis für die angemeldete Bezeichnung bestehe nicht. Die Marke beschreibe keine der von der Anmeldung erfassten Produkte.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und nach Einschränkung des Warenverzeichnisses in der Beschwerdeinstanz auch begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG mehr entgegenstehen.
1. Die Marke Grand Patissier entbehrt nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
Ein für breite Verbraucherkreise im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt der französischen Wortfolge Grand Patissier für die noch beanspruchten Waren lässt sich nicht feststellen. Innerhalb der hier angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreise werden entscheidungserhebliche Teile, welche die französische Sprache nur rudimentär oder gar nicht kennen, die angemeldete Marke als reine Phantasiebezeichnung ansehen und nicht mit "großer Konditor" übersetzen. Mangels ausreichender Französischkenntnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verkehrskreise die Marke als Sachangabe für die in Rede stehenden Waren auffassen.
2. Die Marke ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der noch beanspruchten Waren dienen können. Die Markenstelle hat keine Belege dafür beigebracht, dass Grand Patissier unmissverständlich ein Merkmal dieser Waren beschreibt. Auch dem Senat sind entsprechende Nachweise nicht möglich. Anhaltspunkte dafür, dass sich Grand Patissier künftig als Produktmerkmalsbezeichnung eignen könnte, sind nicht ersichtlich.
Viereck Müllner Kruppabr/Fa
BPatG:
Beschluss v. 23.02.2005
Az: 32 W (pat) 29/03
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