Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. Mai 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 46/09
(BGH: Beschluss v. 31.05.2010, Az.: AnwZ (B) 46/09)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg vom 12. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit September 1995 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Bescheid vom 19. November 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin ist mit Recht widerrufen worden.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin gegeben und bestehen fort.
1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erfüllt. Die Antragstellerin hat am 6. September 2006 in zwei Vollstreckungssachen die eidesstattliche Versicherung abgegeben und wurde dementsprechend in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts E. eingetragen. Die Vollstreckungen beruhen zum einen auf einem Versäumnisurteil des Landgerichts K. vom 1. Juli 2005 mit einer Schuldsumme von 155.078,25 € und auf einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S. vom 25. Februar 2003 über eine Teilforderung von 500,00 €. Die dadurch begründete Vermutung für den Vermögensverfall der Antragstellerin hat diese nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen bringt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts Durchgreifendes vor.
2. Der Vermögensverfall ist auch nicht nach Erlass der Widerrufsverfügung weggefallen. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin wäre zwar im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist aber nicht festzustellen. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen nach wie vor. Die Antragstellerin ist auch nicht ihrer - mehrfach angemahnten - Verpflichtung nachgekommen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offen zu legen und im Einzelnen darzutun, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise sie die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris, Tz. 6; vom 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, Tz. 4). Sie hat lediglich geltend gemacht, nach Mai 2006 seien keine weiteren Schulden hinzugekommen. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um die fortbestehende gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall der Antragstellerin zu widerlegen, und trifft auch im Übrigen nicht zu. Nach Mitteilung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B. vom 11. März 2010 ist der Beitragsrückstand der Antragstellerin zwischenzeitlich auf 46.053,96 € angewachsen, weil sie im April 2006 die Zahlung eingestellt hat.
3. Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend dargetan, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind.
a) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers führt der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen seiner Mandanten. Diese Annahme ist in der Regel schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, Tz. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, Tz. 8 m.w.N.). Eine Gefährdung der finanziellen Interessen der Mandanten lässt sich nur selten mit hinreichender Sicherheit ausschließen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 27/00, juris, Tz. 6, BGHReport 2001, 668 [nur Leitsatz]).
b) Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 c; vom 25. Juni 2007, aaO, Tz. 9; vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64, Tz. 5), liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin meint, eine Gefährdungslage sei auszuschließen, wenn sie auf den Empfang von Mandanten- und Fremdgeldern - mit Ausnahme von Anwaltsgebühren und verauslagten Gebühren - verzichtet und ihre Bankverbindung nur noch auf Rechnungen, nicht dagegen auf ihren anderen Schreiben angibt. Dies trifft - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - nicht zu. Die Bereitschaft der Antragstellerin, sich gewisse Beschränkungen im Zahlungsverkehr aufzuerlegen, schließt eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Mandanten nicht aus. Die Antragstellerin ist als Einzelanwältin tätig und kann daher - anders als ein bei einer Sozietät angestellter Anwalt, der sich besonderen arbeitsrechtlichen Einschränkungen und einer Überwachung durch einen (zuverlässigen) Arbeitgeber unterworfen hat (vgl. hierzu Senat, aaO) - nicht auf die Einhaltung der selbst auferlegten Beschränkungen überwacht werden (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris, Tz. 8 m.w.N.). Auch bei Einschaltung der Antragsgegnerin wäre keine ausreichende Kontrolle gewährleistet. Dabei kann dahin stehen, ob diese überhaupt über die hierfür erforderlichen Resourcen und (gesetzlichen) Befugnisse verfügt. Denn die von der Antragstellerin vorgeschlagene nachträgliche Überprüfung ihrer Kontounterlagen und Aufstellung ihrer Bareinnahmen und -ausgaben ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Zum einen erlaubt eine solche Vorgehensweise nur eine nachträgliche Kontrolle, zum anderen wäre die Antragsgegnerin auf die Überprüfung der ihr bekannt gegebenen Kontoverbindungen und Bargeldflüsse beschränkt. Eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Rechtsuchenden kann damit nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden (vgl. Senatsbeschluss, aaO, Tz 8 f.; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005, aaO, Tz. 9 f.: unzureichende Überwachung eines angestellten Anwalts durch den Inhaber einer Einzelkanzlei).
c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Widerruf der Zulassung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Widerrufsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2001, aaO, Tz. 13). Mildere Maßnahmen kommen nicht in Betracht, da im Hinblick auf die schlechten, ungeordneten Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nur durch einen Zulassungswiderruf der Gefährdung der Vermögensinteressen von Rechtsuchenden wirksam begegnet werden kann.
d) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin schließlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Dass § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO beim Vermögensverfall eines Rechtsanwalts einen Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft vorsieht, während eine solche Vorschrift etwa im Bereich der Vermögensberatung oder bei Personen fehlt, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit untergeordnete Rechtsdienstleistungen erbringen (§ 5 RDG), stellt keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Denn das in §§ 1 bis 3 BRAO zum Ausdruck kommende Leitbild des Anwaltsberufs weist einem Rechtsanwalt eine besondere Stellung zu. Er ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) zu einer umfassenden und unabhängigen Beratung und Vertretung der Rechtsuchenden berufen (§ 3 BRAO). Diese weit reichenden Pflichten und Befugnisse haben den Gesetzgeber veranlasst, besondere Anforderungen an die Eignung und persönliche Zuverlässigkeit von Rechtsanwälten zu stellen (vgl. zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Fixierung von Berufsbildern BVerfGE 75, 246). Demgegenüber erfordern die in § 5 RDG genannten untergeordneten Rechtsdienstleistungen nach der maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers nicht die Qualifikation und Pflichtenbindung von Rechtsanwälten (vgl. hierzu auch BVerfG, NJW 2002, 3531, 3533 zur Vorgängerregelung des Art. 1 § 3 Nr. 6 RBerG). Bei ihnen kann - anders als für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (vgl. hierzu § 12 Abs. 1 RDG, § 14 Nr. 1 RDG) - auf solche Anforderungen verzichtet werden. Angesichts der Besonderheiten des Rechtsanwaltsberufs ist mit der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO getroffenen Regelung keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Rechtsanwälte gegenüber anderen rechtsberatenden oder sonstigen Berufsgruppen verbunden.
4. Der Senat konnte in Abwesenheit der Antragstellerin verhandeln und entscheiden, weil diese ihr Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. Im Zeitpunkt der Entscheidung lag noch kein Verzicht auf die Zulassung vor, weil die Antragstellerin diesen erst für den Ablauf des 31. Mai 2010 angekündigt hatte.
Ganter Ernemann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2008 - AGH 41/07 (I) -
BGH:
Beschluss v. 31.05.2010
Az: AnwZ (B) 46/09
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