Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 15. Januar 2008
Aktenzeichen: 14 O 92/07

(LG Wuppertal: Urteil v. 15.01.2008, Az.: 14 O 92/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecknden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz von Abmahnkosten und Unterlassung in Anspruch. Das Unterlassungsbegehren richtet sich gegen das von dem Beklagten auch im Zusammenhang mit dem Verkauf verschreibungspflichtiger, preisgebundener Arzneimittel praktizierte Bonussystem. Das Bonussystem ist im wesentlichem wie folgt ausgestaltet:

Der Beklagte gibt an Kunden eine Bonuskarte aus, in die insgesamt zwanzig sogenannte "Biber - Bonuspunkte" eingeklebt werden müssen. Jede volle Bonuskarte stellt einen Warengutschein im Wert von 10,00 Euro für Artikel aus dem Nebensortiment der Apotheke des Beklagten dar. Die Bonuspunkte werden - auch beim Erwerb verschreibungspflichtiger, preisgebundener arzneimittel - für je volle 10,00 Euro Einkaufswert ausgegeben, falls der Kunde mit öffentlichen Verkehrsmittel oder zu Fuß zur Apotheke des Beklagten kommt oder wenn der Kunde die Apotheke ein zweites Mal aufsuchen muss, weil ein Produkt nicht vorrätig war. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte mit der Ausgabe von Bonuspunkten für verschreibungspflichtige, preisgebundene Arzneimittel gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstößt und damit wettbewerbswidrig handelt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bonuspunkte,die wie aus der Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtlich gegen Prämien eingelöst werden können, für den Erwerb von verschreibungspflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln zu gewähren,

und den Beklagten zu verurteilen,

an ihn 189,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. Juli 2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift und auf die Schriftsätze vom 23. August, 14. November sowie 22. November 2007 und die dazu eingereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht weder der gegen den Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch der im Zusammenhang damit stehende Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 u. Abs. 3 UWG i.V.m. §§ 78 AMG sowie 1,3 AMPreisV liegt in der Anwendung des im Tatbestand dieses Urteils beschriebenen Bonussystems auch auf verschreibungspflichtige, preisgebundene Arzneimittel nicht vor.

Nach den genannten Vorschriften des AMG und der AmpreisV unterliegen verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, im Verhältnis zwischen Apotheker und Verbraucher einer Preisbindung, d.h. sie dürfen nur zu dem nach der AMPreisV berechneten Preis abgegeben werden; die Abgabe zu einem niedrigeren Preis ist verboten. Das von dem Beklagten praktizierte Bonussystem ist nach Überzeugung der Kammer nicht Ausdruck eines auf dem genannten Gebiet unzulässigen Preiswettbewerbs und steht auch mit dem Normzweck der AMPreisV im Einklang. Für diese Beurteilung sind im wesentlichen folgende Gesichtspunkte maßgeblich: Der Kunde muss für das jeweilige Arzneimittel den gebundenen Preis entrichten, ein Nachlass (Rabatt) im Einzelfall wird nicht gewährt. Ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht für die Kunden bei dem von dem Beklagten praktizierten System erst, wenn in die Bonuskarte zwanzig der Bonuspunkte eingeklebt sind und dann auch nur beim Kauf anderer (nicht preisgebundener) Artikel aus dem Nebensortiment der Apotheke des Beklagten (Kosmetik, Zahnpflege u.s.w.). Die Ausgabe der Bonuspunkte ist bei diesem System für den Kunden nicht schon beim Erwerb des einzelnen preisgebundenen Arzneimittels mit einer Ersparnis verbunden; beim einzelnen Kauf erhält der Kunde gerade nicht einen geldgleichen oder geldähnlich einsetzbaren Wert. Vielmehr bekommt der Kunde nur eine noch ungewisse Aussicht auf einen Preisvorteil bei einem späteren Kauf von Artikeln aus dem Nebensortiment des Beklagten. Dieser Vorteil hängt von der Entschließung des Kunden zum Kauf weiterer bonusrelevanter Produkte ab; viele Kunden werden nie eine mit Punkten vollgeklebte Karte erlangen oder sie nutzen. Damit handelt es sich bei dem Bonussystem des Beklagten um eine Werbemaßnahme, die den Vorgängen ähnlich ist, wie sie im Zusammenhang mit der Zugabe von Vitamintabletten, Bonbons oder Probepäckchen von Kosmetika oder der kostenfreien Zustellung zur Zeit des Kundenbesuchs nicht vorrätiger Medikamente anzutreffen sind und wie sie, sollten sie unter preisrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig sein, jedenfalls nicht als erheblich wettbewerbsrelevant im Sinne des § 3 UWG angesehen werden.

Da dem Kläger gegen den Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, hat er gegen den Beklagten auch nicht einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 12.189,00 Euro, wovon 12.000,00 Euro auf das Unterlassungsbegehren entfallen.






LG Wuppertal:
Urteil v. 15.01.2008
Az: 14 O 92/07


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