Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. März 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 121/09
(BGH: Beschluss v. 09.03.2010, Az.: AnwZ (B) 121/09)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. November 2009 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahren zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im Dezember 1967 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Februar 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. November 2009 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Frist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht gewahrt worden ist. Die Frist begann mit der Zustellung des vollständig abgefassten Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs. Der Beschluss ist dem Antragsteller, wie sich aus der Postzustellungsurkunde vom 18. November 2009 ergibt, am 18. November 2009 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden, weil eine Übergabe nicht möglich war. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde lief damit am 2. Dezember 2009 ab. Beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist das Rechtsmittel jedoch erst am 3. Dezember 2009.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es für den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht darauf an, wann er die Sendung zur Kenntnis genommen hat. Die Zustellung richtete sich gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 180 Satz 1 ZPO kann die Zustellung dann, wenn eine Übergabe an den Zustellungsempfänger persönlich oder einen Familienangehörigen nicht möglich war, durch Einlegung des Schriftstückes in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgen. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO).
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 22 Abs. 2 FGG statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat. Sein schlichter Hinweis darauf, er könne nicht mehr nachvollziehen, warum das Faxschreiben nicht bereits am 2. Dezember 2009 übersandt worden sei, und es müsse sich insoweit "um ein technisches Versehen wie z.B. eine Verwechslung abzusendender Faxschreiben gehandelt haben", reicht nicht aus.
III.
Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25, 26 f.). Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 197 BRAO a.F., 13a FGG analog.
Ganter Lohmann Fetzer Kappelhoff Martini Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 09.11.2009 - II AGH 8/09 -
BGH:
Beschluss v. 09.03.2010
Az: AnwZ (B) 121/09
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