Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Dezember 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 222/00
(BPatG: Beschluss v. 20.12.2000, Az.: 28 W (pat) 222/00)
Tenor
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht auferlegt.
Gründe
I.
Gegen die für die Waren Kilometerzähler und Tachometer für Fahrräder; Rückstrahler, Scheinwerfer und Rücklichter für Fahrräder; Fahrräder, Dreiräder, Tretroller, Go-Karts und Einzelteile der vorgenannten Waren (soweit in Klasse 12 enthalten);
Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetze, Fahrradgepäckträger, Klingeln, Luftpumpen, Fahrradschlösser, Fahrradständer, Richtungsanzeiger, Blinker, Griffe, Schmutzfänger, Rückspiegel;
Bereifungen, nämlich Decken und Schläuche.
am 15. April 1996 eingetragene Marke 395 35 445 HARRODS ist Widerspruch erhoben worden aus der nach Behauptung der Widersprechenden u.a. für die Waren
"Fahrräder sowie deren Teile und Zubehör"
prioritätsälteren und notorisch bekannten Marke HARRODS Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß des Erstprüfers vom 21. November 1997 den Widerspruch zurückgewiesen und die dem Markeninhaber durch die Einlegung des Widerspruchs entstandenen Kosten der Widersprechenden auferlegt. Zur Begründung führt sie aus, die Widersprechende habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß es sich bei ihrer Marke um eine notorische Marke im Sinne des § 10 MarkenG handele, was eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen rechtfertige.
Die nicht begründete Erinnerung der Widersprechenden ist mit Beschluß vom 11. Juli 2000 zurückgewiesen worden.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie vertritt die Auffassung, die Notorietät der Marke "HARRODS" sei zumindest gerichtsbekannt, wenn nicht amtsbekannt und überreicht zahlreiche Unterlagen, die die Notorietät ihrer Marke im Inland belegen sollen. Im übrigen sei die Marke in Deutschland sowie als Gemeinschaftsmarke mehrfach eingetragen bzw angemeldet.
Die Widersprechende beantragtunter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle wegen markenrechtlicher Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke die Löschung der angegriffenen Marke.
Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, den eingereichten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, inwieweit eine Beziehung zwischen dem Kaufhaus HARRODS und den Waren "Fahrräder" bestehe; im übrigen belegten sie nicht die behauptete notorische Bekanntheit der Bezeichnung "HARRODS" bei den beteiligten Verkehrskreisen.
Beide Beteiligte haben ihrer schriftsätzlichen Ankündigung folgend den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet.
Die Markenstelle hat im Ergebnis zurecht den Widerspruch aus der nach den Ausführungen der Widersprechenden notorisch bekannten Marke "HARRODS" zurückgewiesen.
Auf eine notorisch bekannte Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 MarkenG kann ein Widerspruch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke nur gestützt werden, wenn die Vorraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen (§ 42 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Widerspruchsmarke tatsächlich um eine notorisch bekannte Marke handelt, hat jedenfalls ein Widerspruch nur Erfolg, wenn - abgesehen vom Fall der Waren- und Markenidentität des § 9 Abs. 1 Nr. 1 - zumindest Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Das bedeutet vorliegend, daß neben der zweifellos bestehenden Identität der Wortmarken "HARRODS" eine Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen gegeben sein muß. Hierzu enthält der Vortrag der Widersprechenden keinerlei Ausführungen. Sie macht lediglich geltend, das Londoner Luxus-Kaufhaus Harrods sei als eines der größten Kaufhäuser der Welt weltbekannt und es gäbe nichts, was man bei "HARRODS" nicht kaufen könne. Dies enthebt die Widersprechende jedoch nicht, im einzelnen vorzutragen, daß sie ihre Marke zur Kennzeichnung von mit solchen des Markeninhabers ähnlichen Waren verwendet und daß insoweit , dh konkret für Fahrräder einschließlich deren Teile und Zubehör, eine notorische Bekanntheit iSd § 10 MarkenG besteht. Zwar ist eine Benutzung der Marke für diese Waren im Inland nicht erforderlich, doch muß dargelegt und glaubhaft gemacht werden, daß im Inland bezüglich dieser im Ähnlichkeitsbereich befindlicher Waren Notorietät besteht. Dieser Verpflichtung ist die Widersprechende nicht nachgekommen, so daß der Widerspruch keinen Erfolg haben konnte.
Der Senat hat davon abgesehen, der Widersprechenden, der vom Erstprüfer zutreffend die Übernahme der durch die Einlegung des Widerspruchs dem Markeninhaber entstandenen Kosten auferlegt worden ist, weitere Kosten, insbesondere die des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, da keine besonderen Umstände vorliegen, die darüber hinaus ein Abweichen vom Grundsatz, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, rechtfertigen (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG).
Stoppel Martens Kunzeprö
BPatG:
Beschluss v. 20.12.2000
Az: 28 W (pat) 222/00
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