Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2009
Aktenzeichen: 19 W (pat) 318/06

(BPatG: Beschluss v. 14.01.2009, Az.: 19 W (pat) 318/06)

Tenor

Das Patent 101 15 538 wird in folgender Fassung beschränkt aufrecht erhalten:

Bezeichnung: Schiebetürgleitstück und Schiebetür Patentansprüche 1 bis 6 vom 14. Januar 2009 wie überreicht Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Gründe

I Das Deutsche Patentund Markenamt hat für die Anmeldung vom 28. März 2001 ein Patent mit der Bezeichnung "Gleitstück für eine Schiebetür" erteilt, und die Patenterteilung am 3. November 2005 veröffentlicht. Gegen das Patent hat die Fa. G... GmbH mit Schriftsatz vom 3. Februar 2006, eingegangen per Fax am selben Tag, Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dem Gegenstand des Patents fehle die Neuheit nach § 3 PatG. Er beruhe aber zumindest unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG.

Die Einsprechende ist der Ansicht, der Patentanspruch 1 lasse offen, wo die Wandbereiche liegen sollen, und was unter der Angabe "senkrecht zur Grundebene der Führungsschiene gebildete, keilartige Bereiche" zu verstehen sei. In dieser wenig spezifizierten Fassung ergebe sich der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis, insbesondere dem allgemeinen Fachwissen um die Schienenräumer für Eisenbahnlokomotiven, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Streitpatent -auch in der geänderten Fassung -zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten: Bezeichnung: Schiebetürgleitstück und Schiebetür Patentansprüche 1 bis 6 vom 14. Januar 2009 wie überreicht Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Die Patentinhaberin tritt den Ausführungen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begründete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. BGH, Ventilsteuerung, GRUR 2009, 184).

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zweifelsfrei gegeben.

1. Gegenstand des Patents, Aufgabe Das Patent betrifft ein Schiebetürgleitstück, das in einer unteren, im Schnitt uförmigen Führungsschiene angeordnet ist. Die Patentschrift führt dazu aus, bei Führungsschienen im Boden ergebe sich insbesondere im Winter das Problem, dass kleine Steinchen in die Schiene gelangen und sich zwischen Gleitstück und Schiene verklemmen.

Hieraus ergibt sich die Aufgabe, ein Gleitstück für eine Schiebetür bereitzustellen, welches bei einfachem Aufbau und einfacher, kostengünstiger Herstellbarkeit ein Verklemmen des Gleitstücks mit der Führungsschiene verhindern kann.

Nach dem geltenden Anspruch 1 des Streitpatents (mit einer für diesen Beschluss eingefügten Nummerierung) besteht die Lösung dieses Problems in einem 1.1 Schiebetürgleitstück (5), 1.2 welches in einer unteren 1.2.1 im Schnitt uförmigen 1.2 Führungsschiene (6) angeordnet ist, um die Schiebetür entlang der Führungsschiene (6) zu führen, 1.3 wobei das Gleitstück (5) an mindestens einem Ende jeweils zwei senkrecht zur Grundebene (25) der Führungsschiene (6) gebildete, keilartige Bereiche (12, 13, 14, 15) aufweist, 1.3.1 die so ausgebildet sind, dass sie Gegenstände, die sich nahe dem jeweiligen Wandbereich der Führungsschiene (6) befinden, von diesem beabstanden Die keilartigen Bereiche stellen dabei sicher, dass bei der Bewegung des Gleitstücks die Gegenstände aus den Wandbereichen der Führungsschiene, in welchen sie verklemmen könnten, entfernt werden.

Die weitere Aufgabe, eine Schiebetür bereitzustellen, bei der ein Verklemmen des Gleitstücks wirksam verhindert werden kann, wird durch die Schiebetür nach Anspruch 6 gelöst.

2. Fachmann Als Fachmann sieht der Senat in Übereinstimmung mit den Parteien einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Entwicklung von Schiebetürbeschlägen an.

3. Offenbarung, Zulässigkeit und Verständnis der geltenden Ansprüche Die Ansprüche 1 bis 6 sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 setzt sich zusammen aus Merkmalen der ursprünglichen und erteilten Ansprüche 1 und 5 (Merkmal 1.1, 1.2, 1.3 ) und Merkmalen aus der Beschreibung, Absatz 0025, ursprüngliche Seite 6, Absatz 2 (Merkmal 1.2.1) und Absatz 0008, ursprüngliche Seite 3, Absatz 2 (Merkmal 1.3.1). Die Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 3, 4, und 6 bis 8. Die geänderte Bezeichnung "Schiebetürgleitstück" ist dabei nach Überzeugung des Senats gleichbedeutend mit der ursprünglichen Formulierung "Gleitstück für eine Schiebetür". Der Senat sieht die Ansprüche als ursprünglich offenbart an.

Die von der Einsprechenden kritisierten Formulierungen stellen keine Unklarheiten dar, die die Zulässigkeit des Anspruchs 1 in Frage stellen könnten:

Wie aus der Beschreibung (i. V. m. Fig. 2, 5 und 6) für den Fachmann klar ersichtlich ist, weist die uförmige Führungsschiene eine waagrechte Grundebene 25 und Seitenwände 17, 18 auf. Damit ist für ihn auch klar, was unter dem jeweiligen Wandbereich zu verstehen ist. Die Führungsbereiche sieht der Fachmann als die Bereiche, in denen das Gleitstück mit den Wandbereichen und der Grundebene Kontakt hat.

Wie die Figuren 2, 5 und 6 zeigen, kann die Schiene im oberen Teil teilweise geschlossen sein, ein Profil, das häufig als C-Profil bezeichnet wird, das der Fachmann aber ohne weiteres zu den anspruchsgemäßen uförmigen Führungsschienen rechnet, da es für die Führungsaufgabe nur auf Seitenwände und Grundebene ankommt.

Unter "jeweils zwei senkrecht zur Grundebene (25) der Führungsschiene (6) gebildeten, keilartigen Bereichen" versteht der Fachmann nur Bereiche deren Schrägflächen -die die Keilform prägen -senkrecht zur Grundebene ausgerichtet sind. Das Wort "gebildet" gibt ihm dabei an, dass die Keile keine eigenständigen Teile sind, sondern durch entsprechende Formung der Gleitstück-Endbereiche (aus-)gebildet werden.

Die weiteren Ansprüche wurden nicht beanstandet. Der Senat sieht sie ebenfalls als zulässig an.

4. Stand der Technik, Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

Die DE 36 23 378 C2 zeigt ein Schiebetürgleitstück 12 mit Gleitschuh 24 (Sp. 3, Z. 58 bis 65) der zusätzlich eine Rolle 18 aufweist. Der Gleitschuh 24 reicht in eine uförmige Schiene (Laufbahn) 25, in der er einseitig abgestützt wird, und ist in seinen Endbereichen nach unten abgefasst, wie in Fig. 3 und 6 deutlich zu erkennen ist. Mit den Worten des Anspruchs 1 ist damit bekannt ein:

1.1 Schiebetürgleitstück 12, 24, 1.2 welches in einer unteren 1.2.1 im Schnitt uförmigen 1.2 Führungsschiene 25 angeordnet ist, um die Schiebetür 2 entlang der Führungsschiene zu führen.

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1, Merkmal 1.3 und 1.3.1, ist dort an jedem Ende nur ein keilförmiger Bereich (Fase) vorgesehen, dessen Schrägfläche im Winkel zur Grundebene der Führungsschiene verläuft, der also nicht senkrecht zur Grundebene der Führungsschiene angeordnet ist. Er kann deshalb auch nicht Gegenstände, die sich nahe dem jeweiligen Wandbereich der Führungsschiene befinden, von diesem beabstanden, sondern allenfalls nach unten wegdrücken.

Die DE 692 08 864 T2 zeigt in Figur 3 bis 5 ebenfalls ein Schiebetürgleitstück 40 in einer uförmigen Führungsschiene (Schwellenprofil 63, Nut 61, S. 4, Z. 21 bis 25). Es weist somit ebenfalls die Merkmale 1.1, 1.2 und 1.2.1 auf. Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1, Merkmal 1.3, 1.3.1 sind dort keine keilförmigen Bereiche vorgesehen.

Die DE 35 03 547 C1 zeigt im Zusammenhang mit Fensterscheiben in Fig. 4 bis 6 ein Gleitstück 10 mit keilförmigen, pflugartig zulaufenden Endbereichen 58. Daraus ist somit mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein:

1.1teilw Gleitstück 10, 1.2 teilw welches in einer 1.2.1 im Schnitt uförmigen (Fig. 6 und Sp. 3, Z. 3 bis 9, "cförmig" ist uförmig im Sinne des Anspruchs 1, s. Punkt 3 dieses Beschlusses)

1.2 teilw Führungsschiene 8 angeordnet ist, 1.3 wobei das Gleitstück 10 an mindestens einem Ende jeweils zwei senkrecht zur Grundebene der Führungsschiene gebildete, keilartige Bereiche aufweist (deren jeweils zwei Schrägflächen 58 pro Ende verlaufen senkrecht zur Grundebene, siehe Fig. 4 bis 6 und Sp. 4, Z. 24 bis 29, und bilden damit zwei keilartige Bereiche).

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 handelt es sich hier um das Gleitstück für einen KFZ-Fensterheber. Gegenstände würden, soweit sie überhaupt in den jeweiligen Wandbereich der Führungsschiene gelangen könnten, von diesen keilförmige Bereichen nicht von der Wand beabstandet, sondern im Gegensatz zu Merkmal 1.3.1 an die Wand gedrückt.

Das Buch von Andreas Braun: DB-Fahrzeuge, GeraMond-Verlag, 1997, S. 38 und 39 zeigen das Wissen um pflugartige Schienenräumer, das vom Senat als allgemeines Fachwissen eingestuft wird. Weitere Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Patents gibt es nicht.

Die im Prüfungsverfahren genannte Druckschrift DE 27 01 950 A1 wurde in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen. Sie bringt auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.

5. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von der Anordnung nach der DE 36 23 378 C2 oder der DE 692 08 864 T2 stellt sich die Aufgabe, einen einfachen Aufbau zu realisieren, sowie ein Verklemmen des Gleitstücks mit der Führungsschiene durch Gegenstände, die in die Schiene gelangen, zu verhindern (siehe Abs. 0005), in der Praxis von selbst.

Zur Lösung der Aufgabe mag der Fachmann daran denken, die Schiene abzudichten oder Reinigungsvorrichtungen vorzusehen, wie in Absatz 0004 der Patentschrift angegeben, da Gegenstände, die einmal in die Schiene gefallen sind, nur noch mit großem Aufwand daraus entfernt werden können. Auch sind dem Fachmann, wie jedem technisch Interessierten, die Eisenbahn-Schienenräumer geläufig. Diese pflugartigen Räumer schieben aber die Gegenstände zur Seite weg. Sie funktionieren nicht bei uförmigen Schienen, in denen die Wandbereiche das Gleitstück führen, da dort seitlich kein Platz ist. Auch wenn die Gegenstände wie die Einsprechende zu Recht bemerkt hat -zunächst etwas angehoben werden können, reicht das keinesfalls, um sie aus der Schiene zu entfernen.

Aus dem gleichen Grund würde auch die Gestaltung des Gleitstücks nach dem Vorbild der DE 35 03 547 C1 nicht weiterführen. Im Übrigen dienen deren keilförmigen Bereiche 58 als Einführschrägen (Sp. 4, Z. 24 bis 29). Wenn der Fachmann diese Druckschrift in Betracht zieht, dann wegen dieser Funktion der Schrägen, die dann bei der DE 36 23 378 C2 als Auflaufhilfe für die Hilfsschiene 27 da wären, wo sie ohnehin sind, oder, wie bei der DE 692 08 864 T2 zur Einführung des Gleitstücks von oben (S. 5, Z. 25 bis S. 6, Z. 2) an den unteren Längskanten angebracht werden müssten.

Der Erfinder hat nun erkannt, dass er die Gegenstände in der Schiene belassen kann, wenn er sie dort durch eine trichterartige Anordnung der keilförmigen Bereiche von den Wandbereichen und gegebenenfalls den weiteren Führungsbereichen im Bodenbereich, in denen sie sich verklemmen könnten, fernhält. Dafür gab es im Stand der Technik keinen Hinweis.

Um zur Vorrichtung nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer Überlegungen. Das gilt sinngemäß auch für den nebengeordneten Anspruch 6.

6. Der Anspruch 1 hat somit ebenso wie die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 Bestand Bertl Gutermuth Dr. Kaminski Dr. Scholz Pr






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Az: 19 W (pat) 318/06


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