Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Juni 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 75/00

(BPatG: Beschluss v. 06.06.2001, Az.: 32 W (pat) 75/00)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - aufgehoben.

Gründe I.

Angemeldet zur Eintragung als Wort-Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt istvgl. Abb. 1 am Endenun noch für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Bespielte Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Bild- und/oder Toninformationsträger, nämlich bespielte Magnetbänder, bespielte Kassetten einschließlich Videocassetten, optische Speicher (ausgenommen belichtete oder unbelichtete Filme), nämlich Compakt-Disk-ROM, zur Wiedergabe von Musik- und/oder Sprachaufzeichnungen, alle vorgenannten Waren ausgenommen Datenträger mit darauf gespeicherten Computerprogrammen;

Klasse 16: Waren aus Papier, nämlich Werbemittel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); alle vorgenannten Waren ausgenommen für den Bereich elektronische Datenverarbeitung;

Klasse 35: Verteilen von Waren zu Werbezwecken Dritter; Werbung, nämlich Konzeption und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit und Werbemaßnahmen für Künstler; alle vorgenannten Dienstleistungen ausgenommen für den Bereich elektronische Datenverarbeitung;

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften und Zeitungen; Kulturelle Aktivitäten, insbesondere Planung und Veranstaltung von Tourneen für Künstler; Erziehung, Ausbildung; alle vorgenannten Dienstleistungen ausgenommen für den Bereich Datenverarbeitung;

Klasse 42: Konzeption, Organisation, Herstellung, Verwaltung und Vertrieb von Buchproduktionen, Tonträgern, Bühnenwerken und Medienbeiträgen, Film-, Video-, Rundfunk- und/oder Fernsehprogrammen und Multimediawerken aller Art, einschließlich Erwerb, Vergabe und Vermittlung von Lizenzen für solche Produkte; alle vorgenannten Dienstleistungen ausgenommen für den Bereich elektronische Datenverarbeitung.

Mit Beschluß vom 18. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die ursprünglich beanspruchten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen mit der Begründung, "edp" sei die Abkürzung von "electronic data processing". Im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung werde der Begriff von Fachleuten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung auch entsprechend verstanden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder.

Die Anmelder beantragen, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. August 1999 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung von "edp" in das Markenregister steht für die nun noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000; 722, 723 - LOGO).

Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren hinweist, ist der Marke "edp" nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nun nicht mehr zu entnehmen. "edp " wird für den Bereich der Datenverarbeitung als Abkürzung für "electronic data processing = elektronische Datenverarbeitung" verwandt; zudem stellt "edp" eine Abkürzung für "eau de parfum" sowie für "Einkaufsring deutscher Papierverarbeiter" dar. Nachdem die Anmelder in ihrem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis den Disclaimer "ausgenommen für den Bereich der elektronischen Datenverarbeitung" aufgenommen haben wird keine der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen mit "edp" unmittelbar beschrieben.

Bei der beanspruchten Marke handelt es sich für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht um eine Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Wie oben dargestellt, konnte der Senat eine inhaltliche Bedeutung von "edp" im noch entscheidungserheblichen Waren- und Dienstleistungsbereich nicht feststellen. Dasselbe gilt für Tatsachen, die eine Entwicklung in diese Richtung erwarten lassen, so dass "edp" auch künftig nicht zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht kommen dürfte.

Winkler Sekretaruk Klante Cl Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)75-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 06.06.2001
Az: 32 W (pat) 75/00


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