Landgericht Kiel:
Urteil vom 21. Februar 2006
Aktenzeichen: 16 O 171/05

(LG Kiel: Urteil v. 21.02.2006, Az.: 16 O 171/05)

Tenor

Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten ,

den Austausch einer Autoglasscheibe dergestalt anzubieten oder durchzuführen, dass dem betroffenen Autofahrer eine Beteiligung an der Selbstbeteiligung der Reparaturkosten in der Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Gutscheinen angeboten oder gewährt wird, es sei denn, dass die Barleistung oder der Wert des Gutscheins auf der Abrechnung gegenüber dem Versicherer ausgewiesen wird.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von € 60.000,00 zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind Mitbewerber im Bereich Autoglaserei.

Die Klägerin betreibt im ... Raum 4 Betriebe, die im Wesentlichen Autoglasscheiben reparieren oder austauschen. Sie erzielte im Jahr 2004 einen Umsatz von über 1 Mio. Euro.

Die Beklagte unterhält in Deutschland etwa 160 Betriebe mit über 250 mobilen Einheiten, in denen sie vorrangig Autoglasscheiben repariert oder austauscht. Sie gehört zur ...-Gruppe und erwirtschaftete in Deutschland im Jahr 2003 Umsatzerlöse in Höhe von mehr als 122 Mio. Euro.

Zwischen den Parteien hat es in der Vergangenheit eine Anzahl von Rechtsstreitigkeiten gegeben, in denen es um gegenseitig erhobene Vorwürfe wettbewerbswidrigen Verhaltens ging.

So hat auch die Kammer mit Urteil vom 05.07.2005 in der Sache -16 O 82/05 - (Anlage K10 im Anlagenhefter) eine auf Antrag der Klägerin erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der sie der Beklagten/dortigen Verfügungsbeklagten untersagt hatte, den Austausch einer Autoglasscheibe dergestalt anzubieten oder durchzuführen, dass dem betroffenen Autofahrer eine anteilige Übernahme seiner Selbstbeteiligung an den Reparaturkosten in der Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Benzingutscheinen angeboten oder gewährt werde.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, nachdem ihr vom 6. Zivilsenat des OLG Schleswig bedeutet worden war, der Senat werde wegen Verfristung des Verfügungsantrags dessen Zulässigkeit verneinen.

Die Klägerin verfolgt nunmehr im Hauptsacheverfahren ihr Begehren weiter und macht geltend, die Beklagte habe die ihr bereits im Verfügungsverfahren vorgeworfenen Wettbewerbsverstöße begangen.

Sie habe z.e.am 06.05.2005 im Auftrage einer Frau ... in ihrem Servicecenter in ... die Windschutzscheibe des VW Golf der Kundin ausgetauscht und dabei von deren Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung in Höhe von € 153,00 einen Teilbetrag von € 53,00 übernommen. Dies sei der ... Versicherung der Kundin gegenüber nicht offengelegt worden, was sich aus der Rechnung und den entsprechenden Zahlungsbelegen ergebe. Zur Übernahme des Teilbetrags aus der Selbstbeteiligung sei es gekommen, nachdem ein Mitarbeiter der Frau ..., der deren Golf bei der Beklagten zur Reparatur gegeben habe, nach Feststellung, sie habe eine Selbstbeteiligung von € 153,00 zu übernehmen, nachgefragt habe und ihm von Seiten der Beklagten erklärt worden sei, hiervon übernehme sie, die Beklagte, € 53,00.

Die Klägerin sieht hierin mit Blick auch auf verschiedene Urteile anderer Gerichte einen Wettbewerbsverstoß, weil damit deutlich geworden sei, dass die Reparaturkosten tatsächlich niedriger gelegen hätten, als sie der Versicherung gegenüber abgerechnet worden seien. Die Versicherung habe mehr gezahlt, als vertragsgemäß von ihr zu leisten gewesen sei, sei also betrogen worden, wozu die Beklagte Beihilfe geleistet habe.

Darüber hinaus habe die Beklagte am 23.04.2005 dem Mitgesellschafter ... der Klägerin gegenüber in 3 Fällen entsprechende Beteiligungsangebote in Bezug auf die Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung für den Fall des Austauschs der Frontscheibe eines Suzuki Vitara gemacht, obgleich es unstreitig zu entsprechenden Vertragsschlüssen nicht gekommen:

- In ... habe der Mitarbeiter ... der Beklagten ..., angeboten, die Frontscheibe des Fahrzeugs für € 950,00 zu ersetzen. Auf entsprechende Nachfrage des Herrn ..., ob er tatsächlich seinen vollen Selbstbehalt von € 150,00 zu zahlen habe, habe Herr ... angeboten, hiervon € 100,00 zu tragen.

- Im Service-Center der Beklagten in ..., ..., habe Herr ... ebenfalls Frage gestellt, ob er den vollen Selbstbehalt von € 150,00 zu tragen habe. Ein junger Mitarbeiter habe ihm angeboten, einen Tankgutschein in Höhe von € 100,00 zu gewähren. Als Herr ... dies abgelehnt habe, habe der junge Mann erklärt, wegen der teuren Scheibe werde er den Selbstbehalt ganz streichen; Herr ... brauche sich nicht um die Abrechnung zu kümmern, weil die Beklagte dies gegenüber der ... Versicherung selbst erledige.

- Schließlich habe ein Mitarbeiter der Beklagten in ..., ..., Herrn ... den Ersatz der Frontscheibe angeboten und ihm erklärt, die Leistungen rechne die Beklagte direkt über den Versicherer ab. Er müsse allerdings den Selbstbehalt in Höhe von € 150,00 zahlen. Auf entsprechende Nachfrage des Herrn ... habe der Mitarbeiter ... der Beklagten erklärt, diese übernehme die Hälfte des Selbstbehalts. Ergänzend habe er erläutert, die Beklagte schlage im Gegensatz zu Mitbewerbern ihre Beteiligung an der Selbstbeteiligung nicht auf die Rechnung auf.

Die Klägerin sieht in den 3 genannten Fällen vom 23.04.2005 das wettbewerbswidrige Angebot der Beklagten, sich an Versicherungsbetrügereien zu beteiligen.

Sie beantragt,

der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu verbieten,

den Austausch einer Autoglasscheibe dergestalt anzubieten oder durchzuführen, dass dem betroffenen Autofahrer eine Beteiligung an der Selbstbeteiligung der Reparaturkosten in der Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Gutschein angeboten oder gewährt werde, es sei denn, dass die Barleistung oder der Wert des Gutscheins auf der Abrechnung gegenüber dem Versicherer ausgewiesen werde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Gewährung von Zugaben stelle keine Anstiftung des Kunden dar, sich gegenüber dem Kaskoversicherer vertragsbrüchig zu verhalten, insbesondere ihm gegenüber einen Betrug zu begehen.

Wenn die Kammer im Urteil im Verfügungsverfahren wie auch das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 04.10.2005 (Anlage B1 im Anlagenhefter II) der Meinung seien, das Verbot nicht nur von Barleistungen, sondern auch geldwerten Zugaben sei wegen der in den Austauschfällen festzustellenden kaskoversicherungstechnisch bedingten besonderen Konstellationen wettbewerbsrechtlich unzulässig, so treffe das nicht zu.

Bei der Gewährung von geldwerten Sachleistungen stehe nämlich entgegen der Annahme der Kammer und des LG Hamburg nicht fest, dass die Kosten des Austausches einer Scheibe niedriger lägen, als sie gegenüber der Versicherung abgerechnet würden, weil die geldwerte Sachleistung in die Kalkulation des Autoglasers einfließen müsse. Letzteres sei nämlich nicht der Fall, weil die Kosten des Austausches der Scheibe tatsächlich nicht niedriger seien, vielmehr korrekt abgerechnet werde. Die Auffassung, die geldwerte Sachleistung fließe in die Kalkulation des Autoglasers ein, sei unrichtig. Denn die Kammer unterstelle offenbar, dass die Beklagte ihrem Preis nach dem sogenannten €cost plus€-Modell bestimme, wonach der Unternehmer zunächst seine gesamten fixen und variablen Kosten berechne und anschließend eine angemessene Marge aufschlage. Dies sei bei der Beklagten indessen nicht der Fall, weil sie ihren Preis nach der Marktpreismethode festlege, sich bei der Ermittlung ihrer Preise nämlich an die AUDATEX-Preisliste anlehne, die sich ihrerseits an Arbeitswertvorgaben der Automobilhersteller orientiere. Es handle sich dabei also um unverbindliche Preisempfehlungen, die veröffentlicht und den Versicherern sowie den Reparaturbetrieben zugänglich seien.

Der von ihr, der Beklagten, anhand der AUDATEX-Listen ermittelte marktfähige Preis gelte unabhängig davon, ob sie eine Zugabe am Einzelfall gewähre oder nicht. Diese habe also keine Auswirkung auf ihre Preisbildung. Vielmehr verzichte sie, die Beklagte, durch die Zugabe auf einen Teil ihrer Marge, was im Interesse des Kunden und des Wettbewerbs sei, so dass dieser Aspekt nicht zur Begründung einer wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit herangezogen werden könne.

Damit bestehe ein deutlicher Unterschied zu den Fällen, in denen vom Reparaturunternehmen ein Nachlass auf den Selbstbehalt angeboten werde. Denn dann vermindere sich der vom Kunden zu zahlende Betrag für die Hauptleistung, die Autoglasscheibe. Er bekomme - anders als im Fall der Zugabe - nicht eine Zuwendung dadurch, dass er zusätzlich zum eigentlichen Vertragsgegenstand (neue Scheibe) eine kostenlose Ware oder Dienstleistung erhalte, sondern die Zuwendung bestehe in der unmittelbaren Reduzierung der Primärforderung des Reparaturunternehmens, der Reparaturrechnung. In diesen Barzuwendungsfällen werde die Rechnung für die eigentliche Hauptleistung gerade nicht um den Rabatt gekürzt und dadurch die Versicherung getäuscht. Es komme zu einer Vermögensverfügung, indem die Versicherung den vom Autoglaser nicht gekürzten Rechnungsbetrage abzüglich des Selbstbehalts auszahle, wodurch ihr ein Schaden entstehe, weil sie gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zu einer geringeren Leistung verpflichtet gewesen wäre.

Der Fall der Zugabe spiele sich demgegenüber außerhalb des Reparaturauftrags ab. Der Rechnungsbetrag für den eigentlichen Leistungsgegenstand, die neue Autoglasscheibe, werde in voller Höhe bezahlt. Der Kunde erhalte lediglich eine zusätzliche Leistung oder Ware neben dem Vertragsgegenstand, für den selbst kein Nachlass gewährt werde. Das sei auch nach den AKB nicht verboten, so dass sich der dem Versicherungsnehmer entstandene Schaden nicht vermindere.

In dieser Hinsicht bestehe auch volle Markttransparenz, weil nämlich permanent von der gesamten Branche mit der Gewährung von Zugaben geworben werde. Die Beklagte hat sich insoweit auf das Anlagenkonvolut B3 im Anlagenhefter II, Bl. 14 - 34 bezogen.

Den beteiligten Versicherungen sei dies bekannt, so dass sie auch nicht getäuscht würden.

In Bezug auf den Vorfall ... wendet die Beklagte ein, die Klägerin habe weder dargelegt, welcher Mitarbeiter der Frau ... das Fahrzeug zur Reparatur gebracht habe, noch welcher Mitarbeiter der Beklagten ihm gegenüber den Nachlass angeboten habe. Die Gutschrift von € 53,00 könne auch einen anderen Rechtsgrund gehabt haben, weil z.B. ein Mangel bei der Reparaturdurchführung aufgetreten sei.

Hinsichtlich der übrigen Fälle sei zu bedenken, dass die Klägerin lediglich geltend gemacht habe, Mitarbeiter der Beklagten hätten gegenüber dem Gesellschafter ... der Klägerin gesagt, die Beklagte verzichte auf einen Teil des Selbstbehalts. Das bestreite sie. Die Behauptung reiche zudem nicht aus, den Tatbestand der Mitwirkung am fremden Vertragsbruch zu substantiieren, so dass auch deswegen kein Unterlassungsanspruch bestehe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Kammer hält an ihrer bereits im Urteil im Verfügungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung fest, wonach die Beklagte sich mit ihrem werblichen Verhalten wettbewerbswidrig verhält.

1. Was den Fall ... anlangt, hat die Beklagte die Darstellung der Klägerin nicht substantiiert bestritten, dass tatsächlich € 53,00 des von der Kundin zu tragenden Selbstbehalts von der Beklagten übernommen wurden und dies der ... Versicherung gegenüber nicht aufgedeckt worden ist. Das hatte die Klägerin im Einzelnen dargelegt und der Beklagtenvertreter hat im Termin auch deutlich gemacht, ein Wettbewerbsverstoß werde insoweit eingeräumt, weil die Parteien sich in der rechtlichen Beurteilung einig seien, dass eine unmittelbare Übernahme eines Teils der Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung durch die Beklagte als Beteiligung an einem Vertragsbruch und Betrug zulasten der Versicherung wettbewerbswidrig sei und daher ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 3 und 4 Nr. 11 UWG bestehe.

2. Das ist auch die rechtliche Beurteilung durch die Kammer.

3. Die Klägerin hat ferner substantiiert und ohne hinreichenden Widerspruch der Beklagten dargelegt, dass Mitarbeiter der Beklagten in deren Betrieben in ... und ... dem Mitgesellschafter ... der Klägerin am 23.04.2005 angeboten haben, von der Selbstbeteiligung in Höhe von € 150,00 € 100,00 oder € 75,00 zu übernehmen. Eine solche Offerte ist aus den vorstehend unter Ziffer 1. dargelegten Gründen wettbewerbswidrig.

4. Dass die Beklagte der Behauptung der Klägerin zu den beiden Vorfällen nicht entgegen getreten ist, folgt aus der Tatsache, dass sie nur eingewandt hat, ihre Mitarbeiter hätten nicht auf einen Teil des Selbstbehalts verzichtet. Das hatte die Klägerin aber auch nicht vorgetragen, zumal die Versicherungsnehmer die Verpflichtung zur Zahlung des Selbstbehalts nicht gegenüber dem Autoglaser trifft, sondern gegenüber dem Versicherer, so dass nur dieser einen Verzicht hätte aussprechen können.

5. Auch wenn man dies anders sehen und im Wege der Auslegung ein hinreichendes Bestreiten der Beklagten annehmen wollte, wäre die Kammer nicht genötigt gewesen, die Klägerin auf ein fehlendes Beweisangebot zu den beiden Vorfällen hinzuweisen, weil sich der Unterlassungsanspruch für eine Barbeteiligung an dem Selbstbehalt schon aus den vorstehend zu Ziff. 1. dargelegten Gründen ergibt und in Bezug auf die zu untersagende Gutscheingewährung aus Ziff. 3. folgt.

6. Unstreitig hat nämlich ein Mitarbeiter der Beklagten Herrn ... in ihrem ... Betrieb am 23.04.2005 angeboten, mit Rücksicht auf den zu tragenden Selbstbehalt von € 150,00 einen Tankgutschein in Höhe von € 100,00 zu gewähren. Die Beklagte hat dies nicht in Abrede gestellt; ihr Sachvortrag auf Seite 9 f. der Klageerwiderung lässt eine abweichende Interpretation nicht zu.

7. Steht damit fest, dass die Beklagte die Gewährung eines Tankgutscheins für den Fall der Reparatur einer Autofrontscheibe angeboten hat, musste die Kammer die Frage beurteilen, ob auch hierin die Verleitung zu vertragswidrigem Verhalten gegenüber der Versicherung zu sehen ist, das gleichfalls wettbewerbswidrig wäre.

Das ist der Fall.

Nach der Überzeugung der Kammer macht es entgegen der Auffassung der Beklagten keinen rechtlich relevanten Unterschied, ob dem Kunden für den Fall des Austauschs einer Autoglasscheibe eine Barleistung angeboten wird oder ein Tankgutschein im Werte von - wie hier durch den ... Betrieb der Beklagten geschehen - € 100,00. Denn es kommt in jedem Fall auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Für den Kunden ist es unter diesem Blickwinkel betrachtet gleichgültig, ob er eine Barleistung erhält, indem die Beklagte einen Teil seiner Selbstbeteiligung übernimmt oder ihm Bargeld aushändigt, oder ob sie ihm einen Gutschein überlässt, den er an der nächsten Tankstelle einlösen kann und aufgrund dessen er den getankten Kraftstoff nicht zu bezahlen braucht.

Die Argumentation der Beklagten, derartige Zugaben hätten auf ihre Kalkulation keinen Einfluss, ist nicht plausibel. Auch wenn die Beklagte ihre Kosten an der AUDATEX-Liste orientiert, bedeutet eine Zugabe in Gestalt eines Tankgutscheins für sie eine Vermögenseinbuße, die sie selbstverständlich in ihre Kalkulation einbeziehen muss und auch einbeziehen wird. Denn sie muss auch bei Anlehnung an die Werte der AUDATEX-Liste doch stets ihre Kosten im Auge behalten, weil sie auf lange Sicht in die Insolvenz geraten würde, lägen ihre Kosten höher als die Beträge aus der AUDATEX-Liste, die sie angeblich in Rechnung stellt. Dies wäre auch der Fall, wenn sie regelmäßig ihren Kunden Tankgutscheine im Wert von € 100,00 als Zugabe für den Fall der Auftragserteilung überließe, weil sie diese schließlich bei der Tankstelle für den entsprechenden Betrag erwerben muss, sofern ihre Marge unterhalb des Wertes des Tankgutscheins läge. Weil die Kammer aber davon ausgeht, dass Letzteres nicht der Fall ist, die Marge vielmehr höher als der Wert des Tankgutscheins liegt, bedeutet dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, dass die Reparaturkosten beim Austausch einer Scheibe unter Einbeziehung einer angemessenen Marge niedriger liegen, als sie gegenüber der Versicherung abgerechnet werden. Das aber führt aus den nämlichen Gründen, die Anlass zur Bejahung der Wettbewerbswidrigkeit in den Fällen der Barleistung sind, zum Verdikt der Wettbewerbswidrigkeit, so dass die Werbung hiermit ebenfalls zu untersagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.






LG Kiel:
Urteil v. 21.02.2006
Az: 16 O 171/05


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