Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 12. Januar 2011
Aktenzeichen: 13 U 122/10
(OLG Hamm: Urteil v. 12.01.2011, Az.: 13 U 122/10)
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 25.08.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund gem. Beschluss vom 14.07.2010 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten war der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung der Beschlussverfügung zurückzuweisen. Denn es fehlt schon nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin an einem Verfügungsgrund. Ein Anspruch darauf, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Kunden der Verfügungsklägerin zu behaupten, das von dieser gelieferte Trinkwasser sei gesundheitsschädlich, steht der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten nicht zu.
Anhaltspunkte dafür, dass der Verfügungsbeklagte sich selbst jemals in diesem Sinne geäußert oder Äußerungen dieser Art durch andere angeregt oder auch nur gebilligt hat, sind nicht ersichtlich. Nach dem Wortlaut des Vertriebs-Konzeptes des Verfügungsbeklagten werden Berater, die sich mit dem Verkauf der vom Verfügungsbeklagten vertriebenen Geräte befassen, sogar darauf hingewiesen, dass sie nicht behaupten dürfen, die Wasserqualität des örtlichen Versorgers sei schlecht oder minderwertig.
Lediglich die Zeugen H und H2, die nach der unwiderlegten Darstellung des Verfügungsbeklagten als selbständige Handelsvertreter für die Produkte des Verfügungsbeklagten werben, haben sich nach Darstellung der Verfügungsklägerin negativ über die Wasserqualität geäußert.
Es kann für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, ob die streitigen Äußerungen der beiden Zeugen hinreichend glaubhaft gemacht worden sind. Denn auch wenn einer dieser Zeugen gegenüber Kunden der Verfügungsklägerin erklärt hat, das Trinkwasser, das die Verfügungsklägerin liefert, sei gesundheitsschädlich, steht der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten kein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004, 823, 824, 831 BGB zu, weil sich der Verfügungsbeklagte das Verhalten der Zeugen nicht zurechnen lassen muss. Nur dann hätte sich der Verfügungsbeklagte die Erklärungen der Zeugen zurechnen lassen müssen, wenn die Zeugen als Verrichtungsgehilfen des Verfügungsbeklagten gehandelt hätten. Zu einer Verrichtung bestellt und damit Verrichtungsgehilfe ist, wem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht. Das trifft auf die Zeugen H und H2 nicht zu. Denn als Handelsvertreter (§ 84 HGB) waren diese Zeugen selbständig tätig. Anhaltspunkte dafür, dass sie zur Zeit ihrer streitigen Äußerungen dennoch in einer organisatorisch vom Verfügungsbeklagten abhängigen Stellung tätig gewesen sein könnten, sind nicht ersichtlich. Das Vertriebskonzept des Verfügungsbeklagten hatte, soweit ersichtlich, keine so starke Einbindung der Handelsvertreter in den Organisationsbereich des Verfügungsbeklagten zur Folge, dass die Handelsvertreter trotz ihrer grundsätzlich selbständigen Stellung ausnahmsweise als Verrichtungsgehilfen des Verfügungsbeklagten einzustufen gewesen wären.
Ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich ferner nicht aus § 8 Abs. 1 UWG. Denn die Verfügungsklägerin zählt schon nicht zu den Gläubigern, denen ein solcher Anspruch nach § 8 Abs. 3 UWG zustehen kann. Insbesondere ist sie nicht Mitbewerberin im Sinne dieser Vorschrift. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ein Unternehmer, der mit einem anderen oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis bestand und besteht aber zwischen den Parteien nicht. Denn obwohl die Verfügungsklägerin gefiltertes Trinkwasser an ihre Kunden liefert und der Verfügungsbeklagte u.a. Trinkwasserfilter vertreibt, sind die Unternehmen der Parteien nicht auf demselben Abnehmermarkt präsent. Unabhängig davon ist die konkrete geschäftliche Betätigung des Verfügungsbeklagten auch nicht objektiv geeignet und darauf gerichtet, den Geräteabsatz des Verfügungsbeklagten zum Nachteil des Trinkwasserabsatzes der Verfügungsklägerin zu fördern. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Steigerung des Trinkwasserabsatzes der Verfügungsklägerin den Wasserfilterabsatz des Verfügungsbeklagten relevant beeinträchtigen könnte oder umgekehrt eine Steigerung des Wasserfilterabsatzes den Trinkwasserverkauf der Verfügungsklägerin.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 ZPO.
OLG Hamm:
Urteil v. 12.01.2011
Az: 13 U 122/10
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