Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Dezember 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 54/03
(BGH: Beschluss v. 06.12.2004, Az.: AnwZ (B) 54/03)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 16. April 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin und war seit dem 1. Oktober 1994 als deren Geschäftsführer angestellt. Am 22. August 2001 faßte die Kammerversammlung der Antragsgegnerin den Beschluß, daß der Geschäftsführeranstellungsvertrag in der Fassung vom 24. Oktober 1996 nicht genehmigt werde und der Vorstand beauftragt sei, den Vertrag arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen.
Der Antragsteller hat am 18. September 2001 beantragt, die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen. Während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof wurde der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht E. , in dem die Antragsgegnerin die Wirksamkeit der den Geschäftsführervertrag des Antragstellers betreffenden Änderungsvereinbarung vom 26. Oktober 1996 bestritt, durch einen Vergleich beendet, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem Ablauf des 30. April 2002 endete. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, daß die Hauptsache im vorliegenden Verfahren durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich nicht erledigt sei, und hat an seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung festgehalten.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die -vom Anwaltsgerichtshof zugelassene -sofortige Beschwerde des Antragstellers. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft (§ 42 Abs. 1, § 91 Abs. 6, § 223 Abs. 3 BRAO).
1.
Eine sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO ist nicht gegeben, weil der Anwaltsgerichtshof keines der in dieser Vorschrift aufgeführten Begehren in einer Zulassungssache zurückgewiesen hat.
2.
Für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde im Verfahren der gerichtlichen Überprüfung von Kammerbeschlüssen nach §§ 90, 91 BRAO fehlt es bereits an der auf ein solches Verfahren bezogenen Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof (§ 91 Abs. 6 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die sofortige Beschwerde zwar zugelassen, jedoch nur im Rahmen des von ihm zugrunde gelegten Verfahrens über die Anfechtung von Verwaltungsakten (§ 223 Abs. 1 und 3 BRAO). Eine Umdeutung dieser Zulassung in eine Zulassung nach § 91 Abs. 6 BRAO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der gerichtlichen Überprüfung von Kammerbeschlüssen durch ein Mitglied der Kammer nach § 90 Abs. 2 BRAO nur solche Beschlüsse unterliegen, die keinen Einzelfall regeln, sondern eine allgemeine Wirkung gegenüber den Mitgliedern der betreffenden Anwaltskammer haben (st.Rspr.; BGHZ 69, 32 m.Nachw.; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 90 Rdnr. 5). Daran fehlt es bei dem angefochtenen Kammerbeschluß, der allein den Antragsteller betrifft. Da somit der Kammerbeschluß nicht gemäß §§ 90, 91 BRAO anfechtbar ist, ginge eine Zulassung der sofortigen Beschwerde nach §§ 91 Abs. 6 BRAO ins Leere (vgl. BGHZ 69, 32, 34).
3.
Statthaft ist die sofortige Beschwerde auch nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO. Die vom Anwaltsgerichtshof ausgesprochene Zulassung des Rechtsmittels ist unbeachtlich, weil die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs keinen nach § 223 Abs. 1 BRAO anfechtbaren Verwaltungsakt zum Gegenstand hat.
a) Zwar ist der Bundesgerichtshof an die vom Anwaltsgerichtshof ausgesprochene Zulassung einer sofortigen Beschwerde nach § 223 Abs. 3 BRAO grundsätzlich gebunden (Feuerich/Weyland, aaO, § 223 Rdnr. 51 m.Nachw.). Dies gilt aber nicht, wenn der Anwaltsgerichtshof nach § 223 Abs. 1 BRAO über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung befunden hat, der einer gerichtlichen Überprüfung nach dieser Vorschrift -und damit auch einer sofortigen Beschwerde nach § 223 Abs. 3 BRAO -nicht unterliegt; in einem solchen Fall ist die vom Anwaltsgerichtshof ausgesprochene Zulassung unbeachtlich (ebenso -für die Zulassung nach § 91 Abs. 6 BRAO -BGHZ 69, 32, 34; Feuerich/Weyland, aaO, § 91 Rdnr. 10).
b) Nach § 223 Abs. 1 BRAO können Verwaltungsakte, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder nach einer aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassenen Rechtsverordnung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Dem Auffangcharakter dieser ergänzenden Vorschrift über den Rechtsschutz entsprechend wird der Begriff des Verwaltungsaktes in § 223 Abs. 1 BRAO nicht im engen verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn verstanden, sondern weit ausgelegt (Feuerich/Weyland, aaO, § 223 Rdnr. 3, 6). Das Anfechtungsrecht nach § 223 Abs. 1 BRAO steht einem Rechtsanwalt gegenüber allen hoheitlichen Maßnahmen offen, die geeignet sind, Grundrechte des Betroffenen einzuschränken, und die die Voraussetzungen für die Einlegung von Verfassungsbeschwerden erfüllen (BVerfGE 50, 16, 31; Feuerich/Weyland, aaO, § 223 Rdnr. 6 m.Nachw. aus der Rechtsprechung). Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 Abs. 1 BRAO sind allerdings nur solche Maßnahmen anfechtbar, die den Rechtsanwalt im Hinblick auf dessen anwaltliche Berufstätigkeit betreffen. Denn die Anwaltsgerichtshöfe (§§ 100 ff. BRAO) sind wie die Anwaltsgerichte (§§ 92 ff. BRAO) nur für ein bestimmtes Sachgebiet, nämlich für das anwaltliche Berufsrecht, zur Entscheidung berufen (Feuerich/Weyland, aaO, § 100 Rdnr. 2, § 223 Rdnr. 12). Die gebotene verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 223 BRAO soll den Rechtsanwalt in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen Beeinträchtigungen seines Grundrechts der Berufsfreiheit schützen (BVerfGE aaO, 30 f.).
Um eine die anwaltliche Berufstätigkeit des Antragstellers betreffende Maßnahme handelte es sich bei dem Kammerbeschluß vom 20. August 2001 nicht. Der angefochtene Kammerbeschluß schränkte den Antragsteller nicht in seiner Berufsfreiheit als Rechtsanwalt ein, sondern betraf ausschließlich die Rechte und Interessen des Antragstellers als Geschäftsführer der Antragsgegnerin. Diese Rechtsstellung des Antragstellers beruhte auf dem bürgerlichrechtlichen Anstellungsvertrag, den der Antragsteller mit der Antragsgegnerin geschlossen hatte. Wenn die Kammerversammlung die rechtliche Wirksamkeit der auf den 24. Oktober 1996 datierten Änderung des Geschäftsführervertrages mit ihrem Beschluß vom 20. August 2001 in Frage stellte, indem sie den Vertrag in der Fassung vom 24. Oktober 1996 nicht genehmigte und den Vorstand mit einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung des Vertrages beauftragte, so war dies keine hoheitliche Maßnahme gegenüber dem Antragsteller als Rechtsanwalt und Kammermitglied, die in die Berufsfreiheit des Antragstellers als Rechtsanwalt eingriff. Der Kammerbeschluß betraf allein die Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers und damit das bürgerlichrechtliche Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin.
Dem Antragsteller fehlte es auch nicht an effektivem Rechtsschutz gegenüber den Auswirkungen des Kammerbeschlusses. Die umstrittene Änderung des Geschäftsführervertrags war Gegenstand des zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin vor dem Arbeitsgericht E. geführten und durch einen Vergleich beendeten Rechtsstreits. Eine Rechtsschutzlücke bestand insoweit nicht. Der Antragsteller hatte in dem vor dem Arbeitsgericht geführten Rechtsstreit die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Änderung seines Geschäftsführervertrages gerichtlich klären zulassen. Wenn er es dazu aufgrund des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vergleichs nicht kommen ließ, so liegt darin keine Beeinträchtigung des Anspruchs des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz gegenüber den Auswirkungen, die der Kammerbeschluß für ihn als Geschäftsführer der Antragsgegnerin hatte.
c) Das Rechtsmittel könnte im übrigen auch keinen Erfolg haben, wenn § 223 BRAO anwendbar wäre. Aufgrund der einverständlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses entfaltet der angefochtene Beschluß gegenüber dem Antragsteller als Geschäftsführer der Antragsgegnerin keine Wirkung mehr. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nicht (vgl. unter b) a.E.).
Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff
BGH:
Beschluss v. 06.12.2004
Az: AnwZ (B) 54/03
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