Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 4. April 1997
Aktenzeichen: 6 U 178/96
(OLG Köln: Urteil v. 04.04.1997, Az.: 6 U 178/96)
1. ,FAMILY" als Titel einer vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift, die sich in breiter Themenvielfalt den Problemen der von ihr angesprochenen Zielgruppen widmet, ist schutzfähig i.S. von § 5 MarkenG (§ 16 Abs. 1 UWG a.F.). 2. Titelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG, 16 Abs. 1 UWG (a.F.) besteht auch gegenüber einer (verwechslungsfähigen) Bezeichnung, die ein Konkurrenzblatt zwar nicht auf seiner Titelseite, wohl aber im redaktionellen Teil titelmäßig verwendet. 3. ,FAMILY" als Titel einer Zeitschrift und die aus einem Gesamttitel herausgelöste, im redaktionellen Teil eines konkurrierenden Blattes des gleichen Genres titelmäßig verwendete Bezeichnung ,for family" sind miteinander verwechselbar.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 25. Juni 1996 verkündete Urteil der 31. Zivil- kammer des Landgerichts Köln - 31 O 187 / 96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsausspruch der mit dem genannten Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung vom 20. März 1996 ( Landgericht Köln - 31 O 187/96 -) folgende Neufassung erhält: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu ver- hängenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu einer Dauer von 6 Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern - untersagt, die Bezeichnungen " for family " und/oder " for family - AKTION " und/oder " for family - Autorin " wie nachfolgend wiedergegeben zu verwenden: Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zwar zulässig. In der Sache
hat sie jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die im
Beschlußweg ergangene einstweilige Unterlassungsverfügung
aufrechterhalten. Das darin im Ergebnis ausgesprochene Verbot der
Verwendung der Bezeichnung " for family ", welches in seiner
jetzigen Formulierung an die von der Antragstellerin beanstandeten
konkreten Verletzungsformen angepaßt ist, erweist sich als
berechtigt. Die Antragstellerin hat in einer für den Erlaß bzw. die
Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise
die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten
Unterlassungsbegehrens, dessen Dringlichkeit nach der auch bei
markenrechtlichen Ansprüchen eingreifenden Vermutung des § 25 UWG
zu bejahen ist ( vgl. Baumbach / Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.
Auflage, Rdn. 5 zu § 25 UWG ), glaubhaft gemacht.
Das auf die Unterlassung der angegriffenen Verwendung der
Bezeichnung " for family " in der von der Antragsgegnerin
herausgegebenen Zeitschrift " ELTERN for family " gerichtete
Begehren der Antragstellerin ist nach den im Streitfall gemäß § 152
Abs. 1 MarkenG seit dem 1. 1. 1995 anzuwendenden §§ 5 Abs. 1 und 3,
15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG ebenso wie nach dem gemäß der
Óbergangsregelung des § 153 Abs. 1 MarkenG gleichermaßen zu
beachtenden § 16 Abs. 1 UWG a. F. begründet.
1. Bei dem Titel " FAMILY " der vierteljährlich erscheinenden
Zeitschrift der Antragstellerin handelt es sich um eine gemäß § 5
Abs. 1 und 3 MarkenG als sogenannter Werktitel geschützte
geschäftliche Bezeichnung einer Druckschrift, die bereits vor dem
Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. 1. 1995 nach § 16 Abs. 1 UWG
a. F. Schutz beanspruchen konnte.
Voraussetzung hierfür ist nach § 16 Abs. 1 UWG a. F. und dem
insoweit ohne sachliche Ànderung an seine Stelle getretenen § 5
Abs. 1 und 3 MarkenG ( vgl. amtliche Begründung zum
MarkenrechtsreformG, abgedruckt in: von Mühlendahl, Deutsches
Markenrecht, Seite 137 ), daß der gewählte Titel nicht lediglich
den Inhalt des Werkes bezeichnet, sondern bestimmt und geeignet
ist, das damit benannte Werk von anderen zu unterscheiden ( vgl.
Großkomm./Teplitzky, Rdn. 70 zu § 16 UWG; Baumbach / Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 17. Auflage, Rdn. 118 a zu § 16 UWG - jeweils m.
w. N. ). So liegt der Fall hier.
Der Titel " FAMILY " der Antragstellerin erschöpft sich nicht in
der Beschreibung des Inhalts der von der Antragstellerin
herausgegebenen Zeitschrift; er ist vielmehr als eine von Hause aus
unterscheidungskräftige Bezeichnung, mithin als ein von vorneherein
zur Individualisierung der Publikation geeigneter und bestimmter
Begriff einzuordnen. Zwar ist es richtig, daß der der englischen
Sprache entnommene Begriff " FAMILY ", bei dem es sich um ein auch
den deutschen Verbrauchern geläufiges Wort der Umgangssprache
handelt, durchaus als Hinweis auf die vordergründig in der
Zeitschrift behandelte Thematik sowie auf die Zielgruppe, an welche
die Publikation sich vornehmlich wendet, verstanden werden kann.
Jedoch folgt hieraus nur ein derart allgemein gehaltener und
keinerlei näherer Bezug zu einer bestimmten Thematik aus der
denkbar breiten unterschiedlichen Themenvielfalt erkennbar
machender pauschaler Hinweise auf mögliche Inhalte, daß dies dem in
Rede stehenden Begriff nicht die ihm von Hause aus als Bezeichnung
für eine Zeitschrift innewohnende Unterscheidungskraft nimmt. Zu
berücksichtigen ist dabei vor allem, daß der Verkehr sich bei
Zeitschriften an aus bechreibenden Angaben gebildete Werktitel
gewöhnt hat und daher leicht geneigt ist, in Titeln mit Anlehnungen
an und Hinweisen auf das Sachgebiet die unterscheidungskräftige
Benennung der Druckschrift zu sehen, weshalb nur geringe
Anforderungen an die Individualisierungs- bzw. Unterscheidungskraft
einer als Titel gewählten Bezeichnung zu stellen sind ( vgl.
Großkomm./Teplitzky, Rdn. 210 zu § 16 UWG; Baumbach/Hefermehl, a.
a. O., 17. Auflage, Rdn. 118 a zu § 16 UWG ).Jedenfalls als Titel
einer Druckschrift ist die von der Antragstellerin gebrauchte
Bezeichnung " FAMILY " auch ungewöhnlich und daher von
ursprünglicher Unterscheidungskraft. In der Verwendung dieses
Begriffs liegt nämlich - wie die Antragsgegnerin in ihrer
Schutzschrift vom 4. 3. 1996 selbst ausgeführt hat - die
Óbertragung des Sinngehalts dieses Begriffs auf einen ihm von
seiner natürlichen Wortbedeutung her an sich nicht zuzuordnenden
Gegenstand - eine Zeitschrift nämlich ( vgl. BGH GRUR 1980, 247/248
- " Capital-Service " -; OLG Köln GRUR 1994, 386 - " die
Geschäftsidee " -; OLG Köln GRUR 1984, 751/752 - " Express " -
).
Soweit die Antragsgegnerin einwendet, daß der Begriff "
FAMILY/family " bzw. " Familie " in zahlreichen anderen Titeln von
Druckschriften Verwendung finde, ist das im gegebenen Zusammenhang
unerheblich. Ein etwaiger titelmäßiger Drittgebrauch mag den Grad
der Kennzeichnungskraft beeinflussen und daher im Rahmen der
Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Bedeutung sein. Das ändert
aber nichts daran, daß dem Begriff " FAMILY " als Titel einer
Zeitschrift von Hause aus eine für die Schutzfähigkeit i. S. von §
5 Abs. 1 und 3 MarkenG / 16 Abs. 1 UWG a. F. ausreichende
Individualisierungskraft innewohnt.
2. Durch die konkret angegriffene Verwendung der Bezeichnung "
for family " im redaktionellen Teil der Zeitschrift " ELTERN for
family " hat die Antragsgegnerin auch das ausschließliche Recht der
Antragstellerin an der als Werktitel geschützten Bezeichnung "
FAMILY " der Antragstellerin verletzt. Denn die Antragsgegnerin
benutzt " for family " in einer Weise, die geeignet ist,
Verwechslungen mit dem prioritätsälteren Titel der Antragstellerin
hervorzurufen.
a. Daß die Antragsgegnerin die aus der Bezeichnung ihrer
Zeitschrift " ELTERN for family " entnommenen Bestandteile " for
family " in den angegriffenen Verwendungsformen nicht auf der
Titelseite der Publikation, sondern im redaktionellen Teil der
Druckschrift gebraucht hat, steht der Annahme einer
titelverletzenden Verwendung dabei von vorneherein nicht entgegen.
Für die fremden Titelschutz verletzende Verwendung einer
Bezeichnung ist es nicht erforderlich, daß diese ihrerseits auf der
Titelseite eines Druckwerks gebraucht ist. Maßgeblich ist vielmehr,
ob aus der konkreten Art der Verwendung die Gefahr droht, daß der
im redaktionellen Teil einer Druckschrift benutzte Begriff sich
innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Bezeichnung bzw.
Name des Werks einbürgert ( vgl. BGH GRUR 1979, 564/565 - "
Metall-Zeitung " -; BGH GRUR 1968, 259/260 - " NZ " - ). Denn dann
besteht jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr
die Besorgnis, daß es zu Verwechslungen mit dem prioritätsälteren
Werktitel kommt. So liegt der Fall aber hier:
Die Antragsgegnerin verwendet die aus dem Gesamttitel " ELTERN
for family " entnommenen Begriffe " for family " im redaktionellen
Teil wiederholt und regelmäßig wiederkehrend - beispielsweise, was
die Antragstellerin ebenfalls angreift, neben den Seitenzahlen - ,
um ihre Zeitschrift als Werk zu individualisieren, mithin in der
Art eines Namens. Dies beschwört aber eindeutig die Gefahr, daß die
angesprochenen Verkehrskreise sich der Begriffe " for family " (
z.B. bei Wiederholungskäufen ) als Abkürzung für den längeren
Gesamttitel bedienen. Gerade der Umstand, daß die Antragsgegnerin -
wie unstreitig ist - unter dem " Haupttitel " ELTERN diverse
Sonderhefte herausgibt, läßt es als naheliegend erscheinen, daß die
ohnehin zu vereinfachenden Abkürzungen neigende Verbraucherschaft
sich zur Bezeichnung des in Rede stehenden Heftes der
Antragsgegnerin der Kurzform " for family " bedient, um eine
Abgrenzung von anderen ELTERN-Titeln vorzunehmen. Die einen solchen
Gebrauch sogar fördernde Art der hier angegriffenen konkreten
Verwendungen , mit denen die Antragsgegnerin selbst ihre
Zeitschrift im redaktionellen Teil mit dieser aus dem Gesamttitel
gebildeten Kurzform benennt, begründet daher die ernsthafte Gefahr,
daß sich " for family " als Titel der Zeitschrift der
Antragsgegnerin im Verkehr einbürgert.
b. Es besteht weiter auch die Gefahr, daß ein nicht
unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs, dem die Mitglieder
des erkennenden Senats hier sämtlich zugehörig sind, wegen der
Gemeinsamkeiten der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen zumindest
einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unterliegt, weil er auf
organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den
Zeitschriften der Parteien schließt.
Die Verwechslungsgefahr bestimmt sich nach dem Grad der
Àhnlichkeit der beiden Bezeichnungen , der Kennzeichnungskraft der
geschützten Bezeichnung sowie nach der Nähe oder Ferne der
Branchen, wobei zwischen diesen Faktoren eine Wechselwirkung
besteht ( vgl. Großkomm./Teplitzky, Rdn. 321 f zu § 16 UWG m. w. N.
). Unter Anwendung dieser Beurteilungskriterien ist aber die Gefahr
von Verwechslungen im o. g. Sinne eindeutig zu bejahen:
Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen " FAMILY " und " for
family " der Parteien sind sowohl vom Klangbild auch auch vom
Sinngehalt her fast identisch. Das gilt
ungeachtet des Umstands , daß die Antragsgegnerin den Begriff "
family " nicht - wie die Antragstellerin - für sich allein, sondern
zusammen mit dem weiteren Begriff " for " verwendet. An dem
aufgrund des beiden Bezeichnungen gemeinsamen Titelbestandteils "
family " hervorgerufen Eindruck nahezu identischer Óbereinstimmung
ändert sich dadurch nichts. Auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, daß sich der Verkehr bei Zeitschriften an das
Nebeneinander ähnlicher Titel und deshalb daran gewöhnt hat, auf
Unterschiede in der Titelfassung genauer zu achten ( vgl.
Baumbach/Hefermehl, a. a. O., 17. Auflage, Rdn. 127 zu § 16 UWG ) ,
ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Dabei kann es
dahinstehen, ob das Bezeichnungselement " for " in " for family "
überhaupt ein den maßgeblichen Gesamteindruck dieser Bezeichnung
mitprägendes Element darstellt oder ob es neben dem weiteren
Begriff " family " nicht völlig in den Hintergrund tritt. Das kann
hier offenbleiben, weil selbst bei der Annahme, daß " for " neben "
family " ein die Bezeichnung der Zeitschrift der Antragsgegnerin
mitprägendes Element darstellt, die Verwechslungsgefahr nicht
entfällt. Denn der Verkehr gewinnt seinen Eindruck regelmäßig nicht
aufgrund einer gleichzeitigen Betrachtung der sich
gegenüberstehenden Bezeichnungen, sondern aufgrund einer in aller
Regel undeutlichen Erinnerung, in der aber die übereinstimmenden
Merkmale stärker hervortreten als die Unterschiede ( BGH GRUR 1991,
153/155 - " Pizza & Pasta " -; BGH GRUR 1990, 450/452 - " St.
Peters-Quelle " - ). Der Titelbestandteil " for " in " for family "
stellt danach jedenfalls keine Abweichung dar, die geeignet ist,
die aufgrund der in klanglicher Hinsicht und vom Sinngehalt her
fast identisch übereinstimmenden Begriffe " FAMILY " / " family "
hervorgerufene große Àhnlichkeit der beiden Bezeichnungen zu
verhindern.
Im Hinblick auf den weiteren Umstand, daß die sich
gegenüberstehenden Bezeichnungen für Produkte verwendet werden, die
aus nahezu identischen, jedenfalls aber eng miteinander verwandten
Branchen stammen, ist die Gefahr von Verwechslungen selbst dann zu
bejahen, wenn die von Hause aus bestehende, als durchschnittlich
einzuordnende Kennzeichnungskraft des Titels " FAMILY " der
Antragstellerin durch Drittbezeichnungen geschwächt sein sollte.
Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zahlreiche Titel
von Druckschriften angeführt hat ( vgl. Anlage zum Schriftsatz vom
14. 10. 1996 ), in deren Titel u. a. die Begriffe " Familie ", "
familiär " usw. Erwähnung finden, ist schließlich jedoch darauf
hinzuweisen, daß bei einem großen Anteil dieser Bezeichnungen die
vorstehenden Begriffe nicht in einer den Werktitel zumindest
mitprägenden Weise gebraucht und daher aus diesem Grund nicht
geeignet sind, die Unterscheidungskraft des Titels " FAMILY " der
Antragstellerin zu schwächen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Zu einer abweichenden
Kostenregelung bestand dabei kein Anlaß. Soweit die Antragstellerin
ihren Unterlassungsantrag umformuliert hat, liegt darin keine
teilweise Rücknahme des mit dem ursprünglichen Antrag verfolgten
Unterlassungsbegehrens, sondern lediglich die Anpassung an die
konkret beanstandete Verletzungshandlung, mit welcher der Umfang
und die Reichweite des von Anfang an erstrebten Verbots konturiert
werden sollen.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung
rechtskräftig.
OLG Köln:
Urteil v. 04.04.1997
Az: 6 U 178/96
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