Bayerischer VerfGH:
Urteil vom 13. Februar 2015
Aktenzeichen: Vf. 7-VI-14

(Bayerischer VerfGH: Urteil v. 13.02.2015, Az.: Vf. 7-VI-14)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24. Oktober 2013 Az. 6 U 1233/13, mit dem in der Berufungsinstanz die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Gerügt wird die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtzulassung der Revision.

1. Der Beschwerdeführer ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz € UKlaG) eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) verwaltet und vermietet rund 6.000 Wohnungen. Die von ihr geschlossenen Mietverträge enthielten die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.

Im August 2011 machte die Beklagte eine nicht bekannte Anzahl von Mietern nicht preisgebundenen Wohnraums schriftlich darauf aufmerksam, dass die vereinbarte Regelung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter habe zu einer entsprechend niedrigeren Miete geführt. Die Frage, wer die Schönheitsreparaturen durchführe, beeinflusse nach allgemein anerkannten Kalkulationsgrundsätzen die Höhe der zu zahlenden Miete. Dies sei €z. B. gesetzlich geregelt in § 28 II. Berechnungsverordnung und bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des BGH€. Der Wegfall der Verpflichtung der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen habe somit Auswirkungen auf die künftige Miethöhe. Dies bedeute, dass die Beklagte eine Mieterhöhung zum Ausgleich der eingetretenen Störung von Leistung und Gegenleistung vornehmen müsste. Nur so könne sie €auch weiterhin wirtschaftlich, nachhaltig arbeiten, um auch in Zukunft eine sichere Versorgung mit bezahlbarem und standardgemäßem Wohnraum zu ermöglichen€. Wegen der weggefallenen Schönheitsreparaturpflicht würde sich die Miete entsprechend den Sätzen des § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung um bis zu 9,76 €/qm pro Jahr erhöhen. Diese Mieterhöhung sei nach § 558 BGB zulässig, Mieterhöhungen aus anderen Gründen (Vergleichsmietenerhöhung, § 558 BGB, oder Modernisierungsmieterhöhung, § 559 BGB) blieben davon allerdings unberührt. Zur Vermeidung des Aufschlags auf die bisherige Miete werde die Gelegenheit gegeben, einer € in der Anlage beigefügten € Vertragsänderung zuzustimmen und die Schönheitsreparaturen wieder zu übernehmen. Im Gegenzug verzichte die Beklagte darauf, den wirtschaftlichen Wert der Schönheitsreparaturen bei der Höhe der Miete zu veranschlagen.

Der Beschwerdeführer sah in diesem Vorgehen eine irreführende geschäftliche Handlung (§ 5 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UWG). Auf seine Unterlassungsklage zum Landgericht München I hin gab die Beklagte eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Zuvor hatte sie auf die Abmahnung des Beschwerdeführers hin das beanstandete Schreiben nicht mehr versandt.

2. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin eine weitere Klage zum Landgericht München I, deren Streitwert das Gericht in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers vorläufig auf 10.000 € festsetzte. Er beantragte, die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und im Wege der Stufenklage zur Abführung der durch ihre unlautere Praxis erzielten Gewinne an den Bundeshaushalt zu verurteilen.

Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben an die Mieter nicht preisgebundenen Wohnraums den Eindruck erweckt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel zur Mieterhöhung berechtigt zu sein und damit eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass die Unwirksamkeit einer solchen Klausel den Vermieter gerade nicht zu einer Mieterhöhung berechtige. Das Schreiben sei geeignet gewesen, die Mieter zu einer für sie nachteiligen Vereinbarung (Übernahme einer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen) zu veranlassen. Sie erhielten dafür keine Gegenleistung. Auf gesetzlich zustehende Mieterhöhungsrechte habe die Beklagte nicht verzichtet, weil solche Rechte dem Schreiben zufolge gerade unberührt blieben. Die Beklagte habe in Kenntnis der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorsätzlich gehandelt. Den durch die Befreiung von der gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erzielten Gewinn müsse sie daher gemäß § 10 Abs. 1 UWG an den Bundeshaushalt herausgeben. Hierzu sei zunächst Auskunft zu erteilen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, und bestritt, die Mieter irregeführt zu haben. Unter Benennung von Zeugen trug sie vor, sie habe einen Verband von Wohnungsunternehmen (im Folgenden: Verband) beratend eingeschaltet, um €auf die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und den von der Rechtsprechung vorgenommenen Grenzen zu achten€. Mit dem Verband habe sie das Schreiben vom August 2011 gestaltet.

Der Beschwerdeführer erwiderte, die Beklagte habe gezielt einen Verband zur Förderung der Interessen der Vermieter eingeschaltet. Dass sie sinngemäß vortrage, dies sei zum Schutz der Rechte ihrer Mieter geschehen, sei absurd. Die Beklagte habe es darauf angelegt, dass die Mieter die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs falsch deuteten.

Mit Teilurteil vom 15. Februar 2013 verurteilte das Landgericht Kempten (Allgäu), an das der Rechtsstreit durch Beschluss des Landgerichts München I verwiesen worden war, die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Es folgte im Wesentlichen der Argumentation des Beschwerdeführers. Die Beklagte habe durch unwahre Angaben, zu denen auch unrichtige Tatsachenbehauptungen über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählten, eine irreführende geschäftliche Handlung begangen. Das Schreiben erwecke entgegen dieser Rechtsprechung den Eindruck, bereits der Wegfall der Pflicht des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen berechtige den Vermieter zur Mieterhöhung in dargestellter Höhe. Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihr Schreiben bezwecke, die Empfänger zum Abschluss einer Nachtragsvereinbarung zu bewegen und dadurch eine bislang unwirksame Vertragsklausel zu heilen, indem sie dem Mieter ein Zugeständnis aufzeige, das in Wirklichkeit keines sei. Dass der Vermieter im Einzelfall zu einer Mieterhöhung gemäß § 558 BGB bis zur Höhe der Vergleichsmiete berechtigt gewesen sein könnte, stehe einem vorsätzlichen Handeln nicht entgegen. Diesen Weg habe die Beklagte gerade nicht gewählt.

3. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Sie wiederholte ihren früheren Vortrag und machte zusätzlich insbesondere geltend, sie habe mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine unrichtigen Angaben getätigt; sie habe diese lediglich (zutreffend) in Bezug genommen, um darzulegen, dass die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen einen Faktor für die Kalkulation der Miete darstelle, nicht aber, um die Notwendigkeit einer Mieterhöhung zu begründen. Ihr habe jedenfalls das Bewusstsein gefehlt, rechtswidrig zu handeln. Es sei unstreitig, dass ihr Schreiben vom August 2011 das Ergebnis der Beratung des Verbandes sei. Sie habe Rechtsrat eingeholt und sich hierauf verlassen.

Der Beschwerdeführer erwiderte unter anderem, der Umstand allein, dass die Beklagte den Verband beratend eingeschaltet habe, lasse den Vorsatz nicht entfallen. Nicht jede Art der Beratung stelle von eigenem Verschulden frei. Die Beklagte sei für die Entlastung vom Vorwurf schuldhaften Verhaltens durch den €Rechtsrat€ eines Dritten darlegungs- und beweispflichtig. Sie habe aber nicht einmal vorgetragen, was genau ihr der Verband geraten habe. Es sei mehr als plausibel, dass der Verband gerade nicht gesagt habe, dass die Schreiben rechtlich einwandfrei seien.

Mit dem angegriffenen Endurteil vom 24. Oktober 2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22. November 2013, wies das Oberlandesgericht München die Klage ab.

Das streitgegenständliche Schreiben der Beklagten stelle zwar eine unlautere, da irreführende geschäftliche Handlung dar. Ein nicht unbeachtlicher Teil der Mieter werde das Schreiben dahingehend verstanden haben, dass der Vermieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt sei, im Fall der Vereinbarung einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel die Miete zu erhöhen, um die wirtschaftliche Kalkulation nicht zu gefährden.

Es fehle jedoch an der für die begehrte Gewinnabschöpfung erforderlichen vorsätzlichen Verhaltensweise der Beklagten. Der Vorsatz umfasse das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, wobei eine €Parallelwertung in der Laiensphäre€ genüge, wenn sich dem Handelnden aufgrund der Kenntnis der Tatsachen die Rechtswidrigkeit (Unlauterkeit) seines Tuns geradezu aufdränge. Dem Beschwerdeführer sei darin zuzustimmen, dass die konkrete Fassung des streitgegenständlichen Schreibens den Verdacht vorsätzlichen Verhaltens auf Beklagtenseite objektiv begründet erscheinen lasse. Es sei davon auszugehen, dass an der Erstellung des Schreibens sachkundiges Personal mitgewirkt habe, dem nicht entgangen sein könne, dass die nichtige Klausel für sich genommen gerade keinen Anspruch auf Mieterhöhung begründe. Gleichwohl sehe sich der Senat nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer in der Annahme zu folgen, die Beklagte habe bewusst ihre Mieter über die tatsächliche Rechtslage täuschen wollen, zumindest jedoch mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Diese Beurteilung lasse sich zwar nicht allein auf den Umstand stützen, dass die Beklagte unstreitig nach der Abmahnung keine weiteren Schreiben mehr versandt und ihr wettbewerbswidriges Verhalten eingestellt habe. Es könne allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte vorgetragen habe, sie habe den Verband beratend eingeschaltet, um €auf die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und den von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen zu achten€, und mit dem Verband das fragliche Schreiben gestaltet. Der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen nicht bestritten, sondern die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich vom Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens dadurch zu entlasten, dass sie zum Inhalt der durch den Verband erfolgten Beratung näher vorzutragen habe. Dem sei nicht zu folgen, weil vorsätzliches Verhalten vom Beschwerdeführer als anspruchsbegründende Tatsache zu beweisen sei.

Bei dieser Sachlage setze vorsätzliches Verhalten der Beklagten voraus, dass sie entweder in Kenntnis der Wettbewerbswidrigkeit ihres Vorgehens im Zusammenwirken mit dem Verband bewusst ihren Mietern gegenüber ein €Drohpotenzial€ durch Ankündigung einer Mieterhöhung habe aufbauen wollen oder trotz erfolgter, den Vorschlag des streitgegenständlichen Schreibens beinhaltender Beratung erkannt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen habe, dass das Schreiben irreführend und mit der Rechtslage unvereinbar sei. Hierfür biete der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte über weitergehende Erkenntnisse als der sie beratende Verband verfügt habe.

Die Revision gegen dieses Urteil ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch lägen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) vor. Die Rechtssache erfordere lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

II.

1. Mit seiner am 21. Januar 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV). Das Oberlandesgericht habe willkürlich die Revision gegen sein Urteil vom 24. Oktober 2013 nicht zugelassen. Es sei hinsichtlich der grundsätzlichen Rechtsfrage, wer für das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes vortrags- und beweisbelastet sei, in entscheidungserheblicher Weise von der gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Für den Fall, dass man diese Frage noch nicht als durch den Bundesgerichtshof geklärt erachte, sei die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Beweislastverteilung zuzulassen gewesen.

Nach der gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse derjenige, der im Zivilprozess einen vom Vorsatz des Anspruchsgegners abhängigen Anspruch geltend mache, zwar den Sachverhalt vortragen und beweisen, aus dem sich der Vorsatz ergeben solle. Für besondere Umstände, etwa einen den Rechtswidrigkeitsvorsatz ausschließenden Rechtsirrtum, sei jedoch derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf den Rechtsirrtum berufen wolle.

Das Oberlandesgericht habe seiner Entscheidung die gegenteilige Rechtsauffassung zugrunde gelegt, im rechtlichen Ergebnis die Beratung durch den Verband als Schuldausschließungsgrund gewertet und dem Beschwerdeführer die vollständige Vortrags- und Beweislast für sein Nichtvorliegen auferlegt. Wäre der Senat dagegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs gefolgt, hätte er der Beklagten die Vortrags- und Beweislast dafür auferlegen müssen, dass sie aufgrund der Verbandsberatung auf die Rechtmäßigkeit ihres Handelns habe vertrauen können. Die Beklagte sei nicht entlastet gewesen, weil sie zum genauen Inhalt der Beratung nicht vorgetragen habe und gerade strittig sei, ob der Verband überhaupt die rechtliche Unbedenklichkeit der Schreiben bescheinigt habe.

Erachte man die Rechtsfrage der Beweislastverteilung für ungeklärt, so sei sie von grundsätzlicher Bedeutung. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne sich der Schuldner eines Anspruchs nach § 10 Abs. 1 UWG allein dadurch entlasten, dass er vortrage und im Streitfall beweise, durch einen Dritten in irgendeiner Weise beraten worden zu sein, ohne dass es auf den Inhalt der Beratung ankomme. Diese ansonsten bisher nirgends ernsthaft vertretene Rechtsauffassung habe über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung und ungeklärt sei die Frage, ob die Beratung durch einen Interessensverband überhaupt geeignet sein könne, den Rechtswidrigkeitsvorsatz entfallen zu lassen. Zur Entlastung vom Fahrlässigkeitsvorwurf genüge dies jedenfalls nicht.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist der Rechtsweg erschöpft. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Dass der Beschwerdeführer eine den in § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzten Wert von 20.000 € überschreitende Beschwer geltend machen und damit zulässigerweise Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO hätte erheben können, ist nicht ersichtlich.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.

Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht nicht dadurch gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV verstoßen, dass es die Revision gegen sein Berufungsurteil nicht zugelassen hat.

1. Zwar kann Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV auch dadurch berührt sein, dass das Gericht des Ausgangsverfahrens ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch eine Entscheidung in einer Rechtsmittelinstanz verhindert. Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 14.7.1998 VerfGHE 51, 126/128; vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126; vom 17.7.2013 € Vf. 65-VI-12 € juris Rn. 56; vom 14.7.2014 € Vf. 8-VI-14 € juris Rn. 18).

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Berufungsgericht die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen frei von Willkür verneint.

a) Soweit der Beschwerdeführer annimmt, die Nichtzulassung der Revision sei unvertretbar, weil das Oberlandesgericht in einer für die Entscheidung zentralen Frage der Beweislastverteilung von der gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Gericht selbst sah einen solchen Widerspruch nicht, sondern ist der Auffassung, seine Entscheidung beruhe auf der Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall. Diese Auffassung ist nachvollziehbar, keineswegs unhaltbar.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, muss derjenige, der im Zivilprozess einen vom Vorsatz des Anspruchsgegners abhängigen Anspruch geltend macht, den Sachverhalt vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich der Vorsatz ergeben soll. Im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 UWG hat das Gericht hierzu in Einklang mit Rechtsprechung und Schrifttum geprüft, ob es aufgrund des unstrittigen oder bewiesenen Sachverhalts annehmen kann, die Beklagte habe in dem Sinn vorsätzlich gehandelt, dass sie sich auch der Rechtswidrigkeit ihres Handelns bewusst gewesen ist, etwa weil sich im Rahmen einer €Parallelwertung in der Laiensphäre€ die Unlauterkeit ihres Tuns geradezu aufgedrängt hat.

Wenn das Oberlandesgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der unstrittigen Beratung der Beklagten durch den Verband zu dem Ergebnis gekommen ist, Vorsatz der Beklagten könne nicht angenommen werden, war es konsequent und willkürfrei, keinen Anlass zu sehen, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers wich das Oberlandesgericht mit dieser Auffassung nicht von der Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines vorsatzausschließenden Rechtsirrtums ab. Nach den auch vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen greift diese Rechtsprechung dann, wenn € den strittigen Vortrag außer Acht gelassen € das Gericht die anspruchsbegründende Tatsache vorsätzlichen Handelns für dargelegt und erwiesen erachtet und sich die Frage stellt, ob dieser durch die festgestellten Fakten begründete Vorsatz wegen besonderer, noch strittiger Umstände entfällt. So lag es hier aber aus der maßgeblichen Sicht des Oberlandesgerichts gerade nicht, weil das Gericht bereits unter Einbeziehung der unstrittigen Beratung den erforderlichen Vorsatz nicht feststellen konnte.

b) Soweit das Oberlandesgericht auch keinen Anlass gesehen hat, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, ist dies ebenfalls nachvollziehbar. Das Oberlandesgericht hat in einem Einzelfall unter Einbeziehung des Textes des streitgegenständlichen irreführenden Schreibens, des Zuschnitts der Beklagten als Wohnungsbauunternehmen, der Einschaltung des Verbands und der Unterlassung des irreführenden Verhaltens nach Abmahnung eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Weil das Gericht dies weder als Rechtsfortbildung verstanden hat noch der Auffassung war, damit eine Richtung gebende Entscheidung für eine unbestimmte Anzahl künftiger Fälle zu treffen, ist auch dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

V.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).






Bayerischer VerfGH:
Urteil v. 13.02.2015
Az: Vf. 7-VI-14


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