Kammergericht:
Beschluss vom 8. Juni 2011
Aktenzeichen: 1 Ws 38/11

(KG: Beschluss v. 08.06.2011, Az.: 1 Ws 38/11)

Zur Rückforderung eines vor mehreren Jahren gewährten Vorschusses auf Pauschvergütung

Tenor

Die Beschwerde des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt S., gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. September 2010 wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 den Antrag des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zurückgewiesen. In der Folge hat die Urkundsbeamtin des Landgerichts durch Beschluss vom 26. Oktober 2009 festgestellt, dass der Rechtsanwalt den ihm durch das Kammergericht am 16. April 1998 (4 ARs 26/98) bewilligten Vorschuss in Höhe von 5.930,99 Euro zurückzuzahlen hat. Seine dagegen gerichtete Erinnerung hat das Landgericht (Einzelrichter) durch Beschluss vom 14. September 2010 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Rechtsanwalts bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat mit Recht und zutreffender Begründung festgestellt, dass infolge der nicht bewilligten Pauschvergütung eine Überzahlung von 5.930,99 EUR eingetreten ist, die der Beschwerdeführer zurückerstatten muss.

Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist ist weder mit dem Abschluss des Erkenntnisverfahrens am 23. November 2001 noch, wie der Beschwerdeführer meint, durch das Ende seiner Arbeit am 13. Juli 2001, sondern erst durch die Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 2009 in Gang gesetzt worden. Denn der Rückzahlungsanspruch der Landeskasse, um den es hier ausschließlich geht, ist erst mit der Versagung einer Pauschvergütung entstanden und hat dann nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2009 den Beginn der dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) bewirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2011 € 1 Ws 7/11).

Der Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Zwar ist zwischen dem Abschluss des Erkenntnisverfahrens am 21. November 2001 und der Stellung des Antrags nach § 99 BRAGO am 21. August 2002 einerseits und dessen Zurückweisung am 15. Oktober 2009 eine erhebliche und für Verfahren geringeren Umfangs ungewöhnlich lange Zeit verstrichen. Für eine Verwirkung ermangelt es jedoch des erforderlichen Vertrauensmoments. Zum einen ist allgemein bekannt, dass bis zur Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr eine geraume Zeit vergehen kann, weil die Sachakten z. B. wegen einer Rechtsmitteleinlegung versandt sind (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., § 51 Rdnr. 48). Zum anderen wird mit der Gewährung eines Vorschusses auf die Pauschvergütung keine rechtlich geschützte Erwartung auf deren spätere Bewilligung geschaffen. Erst nach Abschluss des Verfahrens kann in der Gesamtschau der anwaltlichen Tätigkeit endgültig über die Bewilligung einer über die gesetzlichen Regelgebühren hinausgehenden Vergütung befunden werden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 ARs 23/07 -). Bei der Gewährung des Vorschusses bedurfte es auch keines Rückforderungsvorbehalts (vgl. Senat, Beschluss vom 3. August 2010 € (1) 2 StE 11/00 (4/00) -). Das versteht sich schon wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung von selbst. Auch konnte ein Vertrauen des Beschwerdeführers, er werde trotz der Versagung einer Pauschvergütung jedenfalls den darauf gewährten Vorschuss behalten dürfen, nicht entstehen. Denn die Urkundsbeamtin des Landgerichts hat nach der Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 2009 bereits durch Beschluss vom 26. Oktober 2009 die Rückzahlungsverpflichtung des Rechtsanwalts festgestellt.

Schließlich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf den - lediglich pauschal behaupteten und in keiner Weise ausgeführten - Wegfall der Bereicherung berufen. Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2008 € 1 Ws 47/07 -; KG JurBüro 1976, 212; OLG Düsseldorf AnwBl. 1991, 409; OLG Zweibrücken JurBüro 1983, 722). Der Wegfall der Bereicherung kann dem Anspruch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dort entgegengehalten werden, wo dies spezialgesetzlich geregelt ist, z. B. im Falle des § 87 Abs. 2 BBG (vgl. Palandt/Sprau, BGB 70. Aufl., vor § 812 Rdnr. 9 ff).

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

ANMERKUNG: Die gegen diesen Beschluss und die zugrundeliegenden Beschlüsse des Landgerichts vom 26. Oktober 2009 und 14. September 2010 hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin durch Beschluss vom 12. Dezember 2012 verworfen.






KG:
Beschluss v. 08.06.2011
Az: 1 Ws 38/11


Link zum Urteil:
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