Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 24. September 2009
Aktenzeichen: 25 T 520/09

(LG Düsseldorf: Beschluss v. 24.09.2009, Az.: 25 T 520/09)

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07. August 2009 wird aufgehoben.

Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 2) auf Festsetzung der Betreuervergütung vom 11.10.2007, 22.12.2007, 04.04.2008 und 08.10.2008 (zwei Anträge) werden zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Für den Betroffenen besteht sei November 2002 eine Betreuung. Mit Beschluss vom 14.11.2002 wurde Rechtsanwalt XXX zum Betreuer bestellt für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Bestimmung des Aufenthalts, Vermögenssorge und Vertretung vor Behörden. Im weiteren Verlauf der Betreuung wurde diese zunächst erweitert um einen Einwilligungsvorbehalt betreffend den Bereich der Vermögenssorge sowie

um den Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten. In der Folgezeit wurde die Betreuung außerdem erweitert um den Aufgabenbereich Vertretung vor Gerichten aller Zweige. Zuletzt wurde die Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 11.04.2006 in den benannten Aufgabenbereichen verlängert bis April 2013.

Da der Betroffene stets mittellos war, wurde die Betreuervergütung aus der Landeskasse beglichen. Erstmals mit Antrag vom 11.10.2007 wurde der Antrag auf Zahlung einer Betreuervergütung nicht durch den Betreuer selbst, sondern durch die weitere Beteiligte zu 2) gestellt. Unter dem 22.12.2007 und 04.04.2008 wurden durch die weitere Beteiligte zu 2) weitere Anträge auf Bezahlung von Betreuervergütung gestellt. Dazu wurde jeweils vorgetragen, die Forderung des Betreuers auf Zahlung von Betreuervergütung sei an die Firma XXX abgetreten worden; für diese Firma ziehe die XXX die Forderung nunmehr ein. Den oben benannten Anträgen der weiteren Beteiligten zu 2) waren Abrechnungen des Betreuers beigefügt sowie dem Antrag vom 11.10.2007 ein Schreiben, mit dem der Betreuer seine Forderung der XXX zum Kauf anbot. Dem Antrag vom 04.04.2008 war ferner beigefügt eine "Bestätigung zur Vorlage bei Debitoren" des Betreuers aus der hervorgeht, dass er seine Gebührenforderung gegen seinen Mandanten an die XXX abgetreten habe.

Die mit den Anträgen vom 11.10.2007, 22.12.2007 und 04.04.2008 begehrte Betreuervergütung wurde jeweils im Verwaltungsweg festgesetzt und angewiesen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 beantragte der weitere Beteiligte zu 1) die förmliche Festsetzung der mit den Anträgen vom 11.10.2007, 22.12.2008 und 04.04.2008 geltend gemachten Vergütungen auf Null. Dazu trägt er vor, es mangele bereits an der Antragsberechtigung der weiteren Beteiligten zu 2).

Unter dem 08.10.2008 reichte die weitere Beteiligte zu 2) zwei weitere Anträge auf Festsetzung und Auszahlung von Betreuervergütung für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.06.2008 und 01.07.2008 bis 30.09.2008 ein. Die weitere Beteiligte zu 2) trug dazu vor, der Vergütungsanspruch des Betreuers sei an sie abgetreten worden. Es liege auch eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vor. Den Anträgen beigefügt war jeweils eine Abrechnung des Betreuers für die benannten Zeiträume sowie eine "Zustimmungs- und Abtretungserklärung zur Honorarabwicklung über die XXX". Aus dieser geht hervor, dass der Betroffene sich damit einverstanden erklärt, dass der Betreuer seine Forderung an die weitere Beteiligte zu 2) abtritt und die zum Zwecke der Geltendmachung der Forderung erforderlichen Informationen weitergibt. Unterschrieben sind die Zustimmungs- und Abtretungserklärungen jedoch nicht von dem Betroffenen sondern von dem Betreuer selbst.

In der Folgezeit reichte die weitere Beteiligte zu 2) eine weitere "Bestätigung zur Vorlage bei Debitoren" mit Datum vom 01.04.2008 ein, nach der nunmehr auch Vergütungsansprüche gegen Dritte (insbesondere gegen die Staatskasse) abgetreten werden. Ferner wurde erneut eine "Zustimmungs- und Abtretungserklärung" des Betroffenen eingereicht, die jedoch wiederum von dem Betreuer selbst unterzeichnet war. Schließlich reichte die weitere Beteiligte zu 2) noch eine Abtretungserklärung des Betreuers mit Datum 01.02.2009 zu den Akten, wonach der Betreuer erklärt, dass seine Vergütung gegen die Landeskasse aus den Rechnungen Nr. 337/08 und 339/08 mit Zustimmung des Mandanten an die weitere Beteiligte zu 2) abgetreten worden sei. Bei den benannten Rechnungen handelt es sich um die Abrechnungen, die den Anträgen vom 08.10.2008 beigefügt waren.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Betreuervergütung für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.09.2008 auf insgesamt 924,-- Euro festgesetzt und angeordnet, dass die Auszahlung des Betrages an die weitere Beteiligte zu 2) zu erfolgen hat. Den Antrag des weiteren Beteiligten zu 1) auf Festsetzung der mit Anträgen vom 11.10.2007, 22.12.2007 und 04.08.2008 (gemeint 04.04.2008) beantragten Vergütung auf Null hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

Dagegen hat der weitere Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 13.08.2009 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat er mit Schreiben vom 07.09.2009 weiter begründet.

Zur Begründung führt der weitere Beteiligte zu 1) aus, es ermangele an einer wirksamen Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung an die weitere Beteiligte zu 2). Die Vergütung sei daher auf Null festzusetzen bzw. die festgesetzte Vergütung aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des weiteren Beteiligten zu 1) vom 07.09.2009 (Bl. 408 ff. GA) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter dem 10.09.2009 nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 56 g Abs. 5 FGG) und auch in der Sache begründet.

Die Anträge auf Auszahlung bzw. Festsetzung einer Betreuervergütung der weiteren Beteiligten zu 2) vom 11.10.2007, 22.12.2007, 04.04.2008 und 08.10.2008 waren zurückzuweisen, da es an einer wirksamen Abtretung des Anspruchs auf Zahlung von Betreuervergütung an die weitere Beteiligte zu 2) fehlt.

Die weitere Beteiligte zu 2) ist nicht Inhaber der Forderung auf Zahlung einer Betreuervergütung geworden, denn eine wirksame Forderungsabtretung durch den Betreuer an sie liegt nicht vor.

Aus § 49 b Abs. 4 BRAO sowie aus § 203 StGB in Verbindung mit § 134 BGB (vgl. dazu OLG Dresden, NJW 2004, Seite 1464) folgt, dass eine wirksame Abtretung des Anspruchs auf Zahlung von Betreuervergütung durch den Betreuer an die weitere Beteiligte zu 2) nur dann möglich ist, wenn u.a. eine ausdrückliche diesbezügliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.

Die von der weiteren Beteiligten zu 2) vorgelegte "Zustimmungs- und Abtretungserklärung" ist nicht von dem Betroffenen sondern von dem Betreuer selbst unterzeichnet worden. Der Betreuer war jedoch nicht berechtigt, wirksam im Namen des Betroffenen dessen Zustimmung zu der Abtretung zu erklären.

Einerseits ist die Einwilligungserklärung für den Betroffenen bereits nicht von den Aufgabenkreisen des Betreuers gedeckt. Insbesondere sind weder der Aufgabenbereich Vermögenssorge noch die Aufgabenbereiche Vertretung vor Behörden und Vertretung vor Gerichten geeignet, dem Betreuer eine entsprechende Befugnis zur Abgabe der Einwilligungserklärung einzuräumen.

Die Abtretung der Forderung auf Zahlung einer Betreuungsvergütung kann nur deshalb mit Einwilligung des Betroffenen erfolgen, weil damit einhergehend gemäß § 402 BGB auch Auskunftspflichten entstehen, die sich auf alle Umstände beziehen, die für die Forderung und ihre Durchsetzung erforderlich sind. Vorliegend betreffen diese Auskunftspflichten insbesondere die Vermögensverhältnisse des Betroffenen sowie dessen persönliche Umstände, insbesondere ob dieser in einem Heim lebt oder nicht. Dementsprechend ist in der von dem Betreuer unterzeichneten "Zustimmungs- und Abtretungserklärung" auch vorgesehen, dass sich der Zustimmende ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen an die Zessionarin weitergegeben werden.

Daraus ergibt sich jedoch, dass die Abgabe der betreffenden Einwilligungserklärung in erster Linie nicht die Vermögenssorge für den Betroffenen betrifft, sondern dessen Interesse an Geheimhaltung persönlicher Daten bzw. Lebensumstände. Aus den gleichen Gründen betrifft die Abgabe der Einwilligungserklärung auch nicht den Aufgabenkreis Vertretung vor Behörden oder Vertretung vor Gerichten, zumal es sich bei der Beteiligten zu 2) auch nicht um eine Behörde oder ein Gericht handelt.

Aus den dargelegten Gründen konnte der Betreuer demzufolge bereits deshalb nicht wirksam für den Betroffenen eine Einwilligungserklärung in die Abtretung abgegeben, weil dies nicht in den gerichtlich festgesetzten Aufgabenkreis des Betreuers fällt.

Darüber hinaus wäre eine entsprechende Einwilligungserklärung durch den Betreuer aber auch gemäß § 1908 i Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB unwirksam.

Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass in Ermangelung einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen in die Abtretung eine wirksame Abtretung des Anspruchs auf Zahlung von Betreuervergütung des Betreuers an die weitere Beteiligte zu 2) nicht vorliegt.

Demzufolge war die weitere Beteiligte zu 2) nicht berechtigt, Zahlung bzw. Festsetzung einer Betreuervergütung zu beantragen. Ein eigener Vergütungsantrag des Betreuers liegt nicht vor.

Da die weitere Beteiligte zu 2) nicht Forderungsinhaber und damit nicht zur Antragstellung berechtigt war, waren die Vergütungsanträge bzw. Anträge auf Festsetzung von Betreuervergütung zurückzuweisen.

Eine Festsetzung der Betreuervergütung auf Null, wie von dem weiteren Beteiligten zu 1) betreffend die Anträge vom 11.10.2007, 22.12.2007 und 04.04.2008 beantragt, konnte nicht erfolgen, denn da die weitere Beteiligte zu 2) - wie dargelegt - nicht Forderungsinhaberin geworden ist, war sie auch nicht berechtigt, die Forderung geltend zu machen (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Es liegt daher bereits kein wirksamer Vergütungs- bzw. Festsetzungsantrag vor. Eine Festsetzung scheidet somit insgesamt aus.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Beschluss somit aufzuheben und waren die Vergütungs- bzw. Festsetzungsanträge der weiteren Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.

Die Kammer hat die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG).






LG Düsseldorf:
Beschluss v. 24.09.2009
Az: 25 T 520/09


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