Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 5. März 1999
Aktenzeichen: 6 U 23/97

(OLG Köln: Urteil v. 05.03.1999, Az.: 6 U 23/97)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.11.1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 413/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheits-leistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb

von Spezialwerkzeugen, die in der Automobilindustrie benötigt

werden. Zu ihrem Fertigungsprogramm gehören u.a. als "Rollex" und

"Rillex" bezeichnete Abziehgeräte für Rollen- und Rillenkugellager.

Insgesamt umfaßt die Produktionspalette der Klägerin über 2.000

Artikel. Zum Teil hat sie diese selbst entwickelt, zum Teil hat sie

die Geräte nach Plänen gebaut, die aus der Automobilindustrie

stammen. Wegen der näheren Einzelheiten des Produktionsprogramms

der Klägerin wird auf den Prospekt und die Zeichnungen verwiesen,

die die Klägerin als Anlagen K 3 und K 6 in dem diesem Rechtsstreit

vorauslaufenden einstweiligen Verfügungsverfahren 31 0 406/96 LG

Köln zu den Akten gereicht hat.

Die von der Klägerin hergestellten Geräte waren patentgeschützt.

Die Patente sind jedoch spätestens Ende 1994 abgelaufen. Die

Werkzeuge dienen u.a. dazu, im Zusammenhang mit notwendigen

Fahrzeugreparaturen die Radlager von den Achsen zu lösen. Radlager

werden auf Fahrzeugachsen aufgeschlagen oder aufgepreßt, also nicht

verschraubt. Die von der Klägerin hergestellten Spezialabzieher

funktionieren - dargestellt an dem Spezialabzieher für

Kegelrollenlager - wie folgt: Verstellbare Greifstücke ermöglichen

es, Kegelrollenlager der gleichen Größennummern mit verschiedenen

Rollenzahlen zu fassen. Durch Aufschrauben des gerändelten Ringes

öffnet M. das Greifstück, führt es über das Lager und schraubt dann

das Greifstück wieder zu, bis es auf den Rollen des Lagers

festsitzt. Danach wird das sog. Grundgerät aufgesetzt. Die

Betätigung der Spindel im Grundgerät ermöglicht es, das Lager genau

zentrisch und ohne Beschädigung abzuziehen. Zur Verdeutlichung wird

nachfolgend eine von der Klägerin in ihrem Katalog 1995 abgedruckte

Zeichnung wiedergegeben, die das Lager, ein Greifstück und das

Grundgerät "Rollex" zeigt:

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Größe des Lagers

die Größe des Greifstücks bedingt. Lager und Greifstück müssen

deshalb kompatibel sein. Dagegen streiten die Parteien darüber, ob

die Innen- und Außenmaße des Greifstücks einerseits und des

Grundgeräts andererseits (im folgenden: "Anschlußmaße") frei

wählbar sind oder ob eine insoweit bestehende Kompatibilität

technisch zwingend vorgegeben ist. Das gilt nicht nur für Rollen-

und Rillenlagerabzieher, sondern auch für die sog.

Bremsbolzenauszieher und die sog. Nabenabzieher. Hier gibt es

jeweils verschiedene Grundgeräte mit unterschiedlichen Innen- und

Außenmaßen sowie dazu passende Greifstücke bzw. Abzieher und

Spindeln, die dann wiederum auf die Lager, die Bremsbolzen oder die

Naben gesetzt werden, um diese ab- bzw. auszuziehen. Zu jedem

Grundgerät, das die Klägerin herstellt und vertreibt, werden

teilweise mehrere hundert unterschiedliche Greifstücke bzw.

Einsätze angeboten. Das ist notwendig, weil die Kugellager in

unterschiedlichen Abmessungen und Ausführungen hergestellt werden

und das Abziehgerät dem jeweiligen Kugellager angepaßt werden

muß.

Auch die Beklagte bietet seit geraumer Zeit Spezialwerkzeuge für

die Automobilindustrie an. Sie war früher für die Klägerin als

Lohnherstellerin tätig. Gegenstand dieser Aufträge waren

verschiedene Werkzeugteile. Die Zusammenarbeit zwischen den

Parteien endete im Jahre 1991. Zuvor war der frühere

Werkstattleiter der Klägerin, E. M., zur Beklagten gewechselt.

Im Juni 1996 erhielt die Klägerin Kenntnis von einem Prospekt,

mit dem die Beklagte Spezialwerkzeuge für die Automobilindustrie

bewarb. Die Klägerin ist der Auffassung, die meisten der Werkzeuge,

die in diesem als Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom

02.03.1998 zu den Akten gereichten Prospekt abgebildet sind,

namentlich die dort abgebildeten Lagerabziehgeräte (Grundgeräte und

Spindeln), die Bremsbolzenauszieher (Grundgeräte und Spindeln) und

die Nabenabzieher (Grundgräte und Abzieher) seien unzulässige

Nachbauten ihrer Werkzeuge. Wegen der Einzelheiten wird auf den

Inhalt des von der Klägerin als Anlage 3 zum Schriftsatz vom

02.03.1998 zu den Akten gereichten Katalogs der Beklagten

einerseits und den Inhalt ihrer Klageschrift vom 03.07.1996 (Blatt

1 ff. d.A.) anderserseits verwiesen.

Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die Gegenüberstellungen in

den Anlagen K 4 und K 5 (Blatt 44, 45 der beigezogenen Akte 31 0

406/96 LG Köln) behauptet, die Beklagte habe das von ihr, der

Klägerin, aufgebaute Produktionsprogramm in wesentlichen Teilen

übernommen und sklavisch nachgebaut. Die Beklagte nutze hierzu in

unlauterer Weise die Kenntnisse aus, die sie als Lohnherstellerin

erlangt und die ihr ehemaliger Mitarbeiter E. M. ihr vermittelt

habe.

Bei den nachgebauten Werkzeugen (Grundgeräte und Aufsätze)

handele es sich um solche, mit der sie - die Klägerin - besonders

starke Umsätze mache. Die Beklagte habe sich für den Nachbau

zielgerichtet diese Geräte herausgesucht. Der Vertrieb der

nachfolgend im erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin in

Schwarz/Weiß-Kopie wiedergegebenen Werkzeuge sei deshalb in

mehrfacher Hinsicht wegen Verstoßes gegen § 1 UWG

wettbewerbswidrig. Zum einen habe die Beklagte ihr - der Klägerin -

Programm in den maßgeblichen Teilen systematisch übernommen. Dies

habe es der Beklagten ermöglicht, auf einen Schlag ohne

entsprechende Vorlaufkosten mit einem kompletten Programm auf den

Markt zu kommen. Außerdem sei das Verhalten der Beklagten unter den

Gesichtspunkten des Einschiebens in eine fremde Serie bzw. der

Behinderung, des Vertrauensbruchs sowie der vermeidbaren

Herkunftstäuschung wettbewerbswidrig und deshalb gemäß § 1 UWG zu

unterlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen

erstinstanzlichen Sachvortrags der Klägerin wird auf den Inhalt

ihrer Klageschrift vom 03.07.1996 (Blatt 1 ff. d.A.) und ihres

Schriftsatzes vom 24.10.1996 (Blatt 67 ff. d.A.) Bezug

genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen

Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr zu Wettbewerbszwecken das nachstehend wiedergegebene

Produktionsprogramm anzukündigen und/oder in den Verkehr zu

bringen:

pp.

2.

die Beklagte ferner zu verurteilen, ihr - der

Klägerin - Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die

unter Ziffer 1. bezeichneten Geschäfte getätigt hat, wobei die

Angaben nach Kunden, Liefergegenständen, Mengen und

Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln sind;

3.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

ihr - der Klägerin - all' denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr

- der Klägerin - durch die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten

Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die klagebegründenden

Tatsachen seien nicht schlüssig vorgetragen. Die von ihr für ihre

Geräte gewählten Gestaltungen und Maße seien entweder "gemeinfrei"

oder beruhten auf Vorgaben der Kunden. Auch die von der Klägerin

hergestellten und vertriebenen Geräte seien weitgehend auf

Kundenwünsche und Kundenzeichnungen zurückzuführen. Der Zeuge M.

sei für sie - die Beklagte - nur stundenweise in geringem Umfang

beschäftigt gewesen und habe weder Unterlagen noch Knowhow der

Klägerin verwendet und weitergegeben. Der als Anlage 3 zum

Schriftsatz der Klägerin vom 02.03.1998 zu den Akten gereichte

Prospekt werde von ihr - der Beklagten - schon lange nicht mehr in

der beanstandeten Form verwendet. Der Prospekt, den es nicht mehr

gebe, sei 1994 in einer Auflage von ca. 20 Exemplaren (mit 8

Arbeitsblättern) gedruckt worden. Er sei weder versandt noch

verteilt worden und habe lediglich im Empfangsbereich ihrer

Geschäftsräume ausgelegen. Bei dem mit der Klage angegriffenen

Bremsbolzenabzieher handele es sich um einen "gemeinfreien"

Auszieher, an dem sie - die Beklagte - keinerlei Interesse habe.

Sie habe dieses in ihrem Katalog mit "Auszieher mechanisch für

Bremsbackenbolzen und Federbolzen, Artikel-Nr. 300 001" bezeichnete

Gerät jedenfalls nie hergestellt. Bei dem von der Klägerin

angegriffenen Rillenlagerabzieher habe es sich um einen Prototypen

gehandelt, den sie nicht mehr im Programm habe. Auch andere

Anbieter böten das von ihr - der Beklagten - unter der Artikel-Nr.

300 001 angebotene Werkzeug, den Auszieher mechanisch für

Bremsbackenbolzen und Federbolzen, im Markt an. Im übrigen seien

die mit der Klage angegriffenen Werkzeuge anders gestaltet als die

entsprechenden Teile aus dem Produktionsprogramm der Klägerin. Sie

- die Beklagte - verfüge nicht (mehr) über Originalgeräte, soweit

der Rillenabzieher und der Bremsbolzenabzieher in Rede stünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags

der Beklagten wird der Inhalt ihrer Klageerwiderungsschrift vom

04.10.1995 (Blatt 28 ff. d.A.) in Bezug genommen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten

verwiesen wird (Blatt 98 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage

abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die

Klägerin habe keine über die bloße Nachahmung hinausgehende

Umstände vorgetragen, die den Vertrieb der mit der Klage

angegriffenen Werkzeuge sittenwidrig erscheinen ließen. Ergänzenden

wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt der

vermeidbaren Herkunftstäuschung nehme die Klägerin nicht für sich

in Anspruch, insoweit würde es auch bereits an jedwedem Vortrag

dazu fehlen, ob und welchen von der Klägerin vertriebenen

Werkzeugen aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung wettbewerbliche

Eigenart im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zukomme.

Die Klägerin habe schon nicht schlüssig dargetan, worin ihre

besondere Leistung liege, die wettbewerbsrechtlichen Schutz

verdiene. Es fehle jedweder Vortrag zur wettbewerblichen Eigenart

der nach ihrer Darstellung von ihr entwickelten und hergestellten

Werkzeuge. Eine etwa vorhandene wettbewerbliche Eigenart sei, wie

bei vielen technischen Erzeugnissen, deren Formgebung vor allem

durch Gebrauchszweck und Funktion geprägt ist, allenfalls gering,

so daß der Schutzumfang, den die Klägerin für ihre Produkte selbst

bei unterstellter wettbewerblicher Eigenart in Anspruch nehmen

könne, verhältnismäßig eng sei. In Anbetracht des engen

Schutzumfangs, den die Klägerin ggf. für sich und ihre Geräte in

Anspruch nehmen könne, lasse sich im übrigen die Frage einer

Nachahmung ohne Kenntnis der Originalprodukte beider Parteien nicht

klären. Von einem systematischen Nachbau könne nicht gesprochen

werden. Die Klägerin habe eine identische oder nahezu identische

Óbernahme wettbewerbsrechtlich schützenswürdiger Erzeugnisse in

erheblichem Umfang nicht schlüssig vorgetragen. Auch sonstige

Tatbestände, die eine etwaige Nachahmung unlauter im Sinne des § 1

UWG erscheinen lassen könnten, seien nicht schlüssig dargelegt.

Dies gelte namentlich auch für den Aspekt des unlauteren

Vertrauensbruchs. Insoweit fehlten jedwede nachvollziehbare

Darlegungen dazu, ob und welche Konstruktionsdetails, die der

Beklagten während ihrer Tätigkeit als Lohnherstellerin anvertraut

worden seien oder die E. M. weitergegeben haben könnte, sich in den

angegriffenen Werkzeugen wiederfänden.

Gegen das ihr am 23.12.1996 zugestellte Urteil des Landgerichts

Köln vom 26.11.1996 hat die Klägerin am 23.01.1997 Berufung

eingelegt und diese nach zweifacher Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.04.1997 mit einem an diesem

Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches

Vorbringen und rügt, das Landgericht habe verkannt, daß sie - die

Klägerin - wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unter dem

Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung in Anspruch

nehmen könne. Ihre Werkzeuge seien sämtlich so gestaltet, daß der

Abnehmer sie als solche der Klägerin erkenne. Der Schutz ihrer

Werkzeuge folge nicht aus der äußeren Gestaltung. Diese sei hier

nicht so maßgeblich. Die wettbewerbliche Eigenart liege vielmehr im

Gesamtprogramm mit den besonderen Innen- und Außenmaßen

(Anschlußmaße). Es gehe auch nicht um die Größe der einzelnen

Werkzeuge und ihr Aussehen, sondern darum, daß die Beklagte ohne

Not identische und damit mit ihren - der Klägerin - Geräten

kompatible Anschlußgewinde verwende. Dies habe unstreitig zum

Beispiel zur Folge, daß jedes von ihr - der Klägerin - verwendete

Greifstück für Kegelrollenlager auch auf das Grundgerät der

Beklagten passe, während umgekehrt die Greifstücke, Spindeln etc.,

die die Beklagte herstelle, auch auf das von ihr - der Klägerin -

vertriebene Grundgerät paßten. Für die Wahl solcher identischer

Anschlußgewinde bestehe keine technische Notwendigkeit (Beweis:

Sachverständigengutachten). Die Klägerin behauptet weiter, der

streitgegenständliche Prospekt habe nicht nur in den

Geschäftsräumen der Beklagten ausgelegen, sondern sei im Mai 1996

auf Anforderung an die Zeugen Sch. und H. versandt worden. Im

übrigen sei es im Markt bereits zu einschlägigen

Verwechslungsfällen gekommen. Zum Beispiel habe die Daimler Benz AG

defekte Werkzeuge mit dem Vermerk "zur Instandsetzung" an die

Klägerin geschickt, diese Sendung habe neben verschiedenen

Greifstücken aus der Produktion der Klägerin auch zwei

Schnellgreifer aus der Angebotspalette der Beklagten enthalten.

Ferner habe die Beklagte den Zeugen M. schon zu einem Zeitpunkt

beschäftigt, als dieser noch bei der Klägerin tätig gewesen sei.

Dabei habe M. der Beklagten auch Konstruktionszeichnungen der

Klägerin zur Verfügung gestellt.

Das Verhalten der Beklagten - so meint die Klägerin - sei im

Rahmen des § 1 UWG in vielfältiger Hinsicht unlauter, so unter den

Gesichtspunkten des Vertrauensbruchs, der vermeidbaren

Herkunftstäuschung, der wettbewerbswidrigen Behinderung, des

Einschiebens in die fremde Serie, des systematischen Nachahmens und

des sklavischen Nachbaus ihres Produktionsprogramms. Wegen der

weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags der Klägerin

wird auf den Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 07.04.1997 (Blatt

128 ff. d.A.) sowie ihrer Schriftsätze vom 02.03.1998 (Blatt 219

ff. d.A.), 18.09.1998 (Blatt 299 ff. d.A.) und vom 02.03.1999

(Blatt 358 ff. d.A.) verwiesen.

Im Anschluß an den Hinweis- und Auflagenbeschluß des Senats vom

09.04.1998, durch den die Klägerin unter anderem darauf hingewiesen

worden ist, daß ihr Sachvortrag hinsichtlich der behaupteten

Nachahmungstatbestände ergänzungsbedürftig sei und daß zu

notwendigen bildlichen Dokumentationen auch die Originalgeräte der

Parteien vorgelegt werden sollten (wegen der Einzelheiten wird der

Beschluß vom 09.04.1998, Blatt 284 f. d.A. in Bezug genommen),

beantragt die Klägerin nunmehr,

das angefochtene Urteil zu ändern

und

1.

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen

Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen im geschäftlichen

Verkehr zu Wettbewerbszwecken die nachstehend abgebildeten Produkte

zum Vertrieb anzukündigen und/oder in den Verkehr zu bringen, und

zwar

a)

Lagerabziehgeräte (Grundgeräte und Spindeln)

und/oder

b)

Bremsbolzenauszieher (Grundgeräte und

Spindeln)

und/oder

c)

Nabenabzieher (Grundgeräte und Abzieher)

und/oder

d)

übrige Geräte aus dem übernommenen Programm der

Klägerin (soweit nicht von a) bis c) erfaßt), und zwar wie

nachfolgend wiedergegeben:

pp.

2.

die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr - der

Klägerin - Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und zu

welchen Preisen sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Produkte

angeboten und/oder vertrieben hat, wobei die Angaben nach Kunden,

Liefergegenständen, Mengen und Kalendervierteljahr aufzuschlüsseln

sind, sowie

3.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter

Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch

entstehen wird.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

1.

der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für

jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis

zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis

zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,

aufzugeben, es zu unterlassen,

pp.

2.

die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr - der

Klägerin - Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und zu

welchen Preisen sie die unter Ziffer 1. Bezeichneten Produkte

angeboten und/oder vertrieben hat, wobei die Angaben nach Kunden,

Liefergegenständen, Mengen und Kalendervierteljahr aufzuschlüsseln

sind, sowie

3.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter

Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch

entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches

Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der

Auffassung, die Klägerin habe die wettbewerbliche Eigenart ihrer

Produkte nicht dargetan. Es gehöre zu ihrer Darlegungslast, das für

jedes einzelne Werkzeug zu tun. Sie - die Beklagte - orientiere

sich bei der Ausgestaltung der Anschlußgewinde an den Wünschen

ihrer Kunden, zum Beispiel der Firma M.. Diese Kunden wünschten die

Kompatibilität der Anschlußgewindemaße, um zum Beispiel vorhandene,

bei der Klägerin erworbene Werkzeuge weiter benutzen zu können. Von

einem Nachbau könne keine Rede sein, insbesondere unterschieden

sich sämtliche von den Parteien vertriebenen Geräte der Größe und

der Optik nach. Soweit eine Kompatibilität der Geräte in dem Sinne

bestehe, daß M. auf ihre - der Beklagten - Grundgeräte

Anschlußstücke aus der Produktionsreihe der Klägerin und auf die

Geräte der Klägerin Anschlußstücke aus ihrer Produktionspalette

aufsetzen könne, sei dies wettbewerbsrechtlich nicht zu

beanstanden. Ihre Kunden wünschten dies, im übrigen sei diese Art

der Kompatibilität technisch notwendig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der

zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen

Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akte 31 0 406/96 Landgericht

Köln lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen

Erfolg. Das Landgericht hat die Klage vielmehr zu Recht

abgewiesen.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche

wie auch die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der

Schadensersatzpflicht weder nach dem Haupt- noch nach dem

Hilfsantrag zu, weil sich der mit dem Unterlassungsbegehren im

Ergebnis angegriffene Vertrieb der streitbefangenen

Spezialwerkzeuge der Beklagten (Grundgerä-te und Anschlußstücke)

unter keinem der in Betracht zu ziehenden rechtlichen

Gesichtspunkte als unzulässig erweist. Die bloße, von der Beklagten

im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.01.1999 ausdrücklich

unstreitig gestellte, nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin

willkürlich gewählte und nicht technisch bedingte, aus der

Verwendung gleicher Anschlußgewinde zwischen Grundgerät und

Anschlußstück folgende Kompatibilität bzw. "Austauschbarkeit" der

konkurrierenden Produkte kann den Vorwurf unlauteren Verhaltens im

Sinne des § 1 UWG nicht begründen.

Ist - wie hier - bestehender Patentschutz abgelaufen und besteht

deshalb kein Sonderrechtsschutz, ist der Nachbau solcher

Erzeugnisse grundsätzlich zulässig. Selbst der maßstabsgetreue

Nachbau einer fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender

Ware ist für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Wettbewerbswidrig kann ein solcher Nachbau nur dann sein, wenn die

Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und über die

Tatsache des bloßen Nachbaus hinaus besondere Umstände hinzutreten,

die den Nachbau unlauter erscheinen lassen (ständige

Rechtsprechung; vgl. nur BGH, GRUR 1996, 210, 211 - "Vakuumpumpen"

-; BGH, GRUR 1992, 619, 620 - "Klemmbausteine II" -; BGH, GRUR

1964, 621, 624 - "Klemmbausteine I" -; BGH, GRUR 1995, 528, 529 -

"Rollenclips" -; BGH, GRUR 1968, 591, 592 - "Pulverbehälter" -;

vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage 1998, §

1 UWG Rdnr. 440 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der

Rechtsprechung). Einen solchen, über den bloßen Vorwurf der

Nachahmung hinausgehenden wettbewerblichen

Unterlauterkeitstatbestand hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig

dargetan.

Entgegen dem unklaren erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin

ist allerdings nunmehr davon auszugehen, daß sie ergänzenden

wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz auch unter dem Gesichtspunkt

der vermeidbaren Herkunftstäuschung für sich in Anspruch nimmt.

Unter diesem Aspekt handelt wettbewerbswidrig, wer ein fremdes

Erzeugnis unter Óbernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine

betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein

Erzeugnis in den Verkehr bringt, wenn er nicht im Rahmen des

Möglichen und Zumutbaren alles Erforderliche getan hat, um eine

Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (vgl. hierzu BGH

WRP 1976, 370, 371 - "Ovalpuderdose" -; BGH, GRUR 1981, 517, 519 -

"Rollhocker" -; BGH, GRUR 1986, 673, 675 - "Beschlagprogramm" -;

Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnrn. 450 ff. m.w.N.). Eine

Irreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft ist nur zu

befürchten, wenn der Gegenstand des Nachbaus Merkmale aufweist, die

wettbewerblich eigenartig sind, das heißt, das Erzeugnis muß

Gestaltungsmerkmale aufweisen, die geeignet sind, dem Verkehr die

Unterscheidung gleichartiger Erzeugnisse anderer Herkunft zu

ermöglichen, und der Verkehr mußt gewöhnt sein, aus diesen

Merkmalen auf die betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten des

Erzeugnisses zu schließen (ständige Rechtsprechung; für technische

Erzeugnisse vgl. z.B. BGH, GRUR 1996, 210, 211 - "Vakuumpumpen" -;

BGH, GRUR 1988, 690, 693 - "Kristallfiguren" -; BGH, GRUR 1981,

517, 519 - "Rollhocker" - sowie Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG

Rdnr. 452). Merkmale, die im Verkehr als kennzeichnend für die

betriebliche Herkunft oder Besonderheiten eines Erzeugnisses

gewertet werden, werden bei technischen Erzeugnissen meist in

ästhetischkünstlerischen Merkmalen liegen; nach Lage des Falles

können sie aber auch technischer Art sein. Sie brauchen nicht an

dem Erzeugnis selbst sichtbar zu werden, sondern können sich erst

beim Gebrauch zeigen (BGH, GRUR 1966, 617, 619 - "Saxophon" - für

die Klangfarbe eines Musikinstruments). Dagegen reicht es zur

Annahme wettbewerblicher Eigenart nicht aus, daß der Verkehr eine

Ware mit einem bestimmten Lieferanten deshalb in Verbindung bringt,

weil sie von ihm allein hergestellt wird (BGH, GRUR 1970, 244, 245

- "Spritzgußengel" -). Auch Merkmale, die allgemein üblich sind

oder von den Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form benutzt

werden, sind zur Kennzeichnung der Herkunft und des besonderen Rufs

einer Ware nicht geeignet (BGH, GRUR 1992, 329 -

"AjS-Schriftenreihe" -; BGH, GRUR 1968, 698, 702 - "Rekordspritzen"

- sowie Baumbach/ Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 452). Im

technischen Bereich ist zu berücksichtigen, daß

technischfunktionale Gestaltungsmerkmale der Verwirklichung einer

technischen Lehre dienen. Ist diese - wie im Streitfall -

sonderrechtlich nicht durch Gebrauchsmuster- oder Patentrecht

geschützt, darf ihre freie Benutzung nicht dadurch unzumutbar

erschwert oder gar unmöglich gemacht werden, daß die Verwendung

einer willkürlich wählbaren und austauschbaren Ausführungsform, die

durch die technische Herstellung oder den technischen

Gebrauchszweck bedingt ist, als wettbewerbswidrig angesehen wird.

Vielmehr sind auch technisch bedingte Gestaltungsmerkmale

freizuhalten, die lediglich zweckmäßig in dem Sinne sind, daß sie

als eine nach dem Stand der Technik angemessene Verwirklichung

einer technischen Aufgabe erscheinen. Freizuhalten sind alle

technischen Gestaltungen, die "ein vernünftiger Gewerbetreibender,

der auch den Gebrauchszweck und die Verkäuflichkeit der Ware im

Auge hat, dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der

praktischen Erfahrung als angemessene technische Lösung entnehmen

kann" (BGH, GRUR 1996, 210, 213 - "Vakuumpumpen" -; BGH, GRUR 1981,

517, 519 - "Rollhocker" -). Auch wenn der Verkehr an gemeinfreie

technische Gestaltungsmerkmale Herkunfts- und besondere

Gütevorstellungen knüpft, bleibt der Nachbau bei Óbernahme

gemeinfreier technischer Gestaltungsmerkmale grundsätzlich

zulässig. Unter mehreren Lösungen, die als angemessene

Verwirklichung einer technischen Aufgabe erscheinen, kann der

Nachbauende frei wählen, da andernfalls eine auswechselbare, nicht

unter Sonderrechtsschutz stehende Gestaltungsform monopolisiert

würde (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 463). Das Korrelat

für die weitestgehende Zulässigkeit der Óbernahme gemeinfreier

technischer Gestaltungsmerkmale bei technischen Erzeugnissen liegt

darin, daß der Nachbauende wettbewerbsrechtlich verpflichtet ist,

alle ihm zuzumutenden Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind,

die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs über die betriebliche

Herkunft auszuschließen oder jedenfalls möglichst einzudämmen. Je

stärker die wettbewerbliche Eigenart des Originals ist, desto

höhere Anforderungen sind die dem Nachbauenden zuzumutenden

Maßnahmen zu stellen, durch die sich die Gefahr von

Herkunftsverwechslungen beseitigen oder verringern läßt. Umgekehrt

reichen bei nur geringer wettbewerblicher Eigenart des Originals

bereits relativ marginale Abweichungen, um die Herkunftstäuschung

auszuschließen. Hat der Nachbauende alle für ihn zumutbaren

Maßnahmen getroffen, um eine Herkunftstäuschung auszuräumen, und

liegen auch sonstige Unlauterkeitsmerkmale nicht vor, so ist sein

Verhalten nicht wettbewerbswidrig (Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG

Rdnr. 464). Das gilt selbst dann, wenn die beteiligten

Verkehrskreise an die übernommenen technischen Gestaltungsmerkmale

und die Gebrauchsvorteile besondere Gütevorstellungen knüpfen (BGH,

GRUR 1968, 581 - "Pulverbehälter" -). Zusammenfassend ausgedrückt:

Der Nachbau eines technischen Erzeugnisses bei Óbernahme

gemeinfreier technischer Merkmale als solcher kann niemals

wettbewerbswidrig sein, und zwar auch dann nicht, wenn er

maßstäblich genau ist. Auch der Vertrieb solcher nachgebauten

technischen Erzeugnisse ist für sich allein nicht

wettbewerbswidrig, solange nicht besondere wettbewerbliche Umstände

hinzutreten.

Für den Streitfall bedeutet das: Um unter dem Gesichtspunkt der

vermeidbaren Herkunftstäuschung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen

Leistungsschutz in Anspruch nehmen zu können, müßte die Klägerin

nicht zuletzt mit Rücksicht darauf, daß nach dem übereinstimmenden

Sachvortrag der Parteien der Aufbau, das Aussehen und die

Konstruktion der Spezialwerkzeuge wenn nicht ausschließlich, so

jedoch jedenfalls weitestgehend technisch funktionsbedingt sind,

zunächst einmal darlegen, daß und welche technischfunktionalen und

frei wählbaren Gestaltungselemente geeignet sein sollen, als

Herkunfts- bzw. Qualitätsnachweis zu dienen. Hieran fehlt es. Die

Klägerin hat ihren diesbezüglichen Vortrag auch nach entsprechendem

Hinweis des Senats in seinem Beschluß vom 09.04.1998 ausdrücklich

auf die Behauptung beschränkt, die wettbewerbliche Eigenart liege

"im Gesamtprogramm mit den besonderen Innen- und Außenmaßen

(Anschlußmaßen)", der Schutz ihrer Werkzeuge folge "nicht aus der

äußeren Gestaltung, die hier nicht so maßgeblich" sei (vgl.

Berufungsbegründung vom 07.04.1997, dort Seite 11, Blatt 138 d.A.),

es gehe im Streitfall "nicht um die Größen, sondern um die

Kompatibilität durch identische Anschlußgewinde" (Schriftsatz der

Klägerin vom 18.09.1998, dort Seite 7, Blatt 305 d.A.). Bei diesen

Anschlußgewinden handelt es sich indes ungeachtet der Frage, ob die

konkret gewählten Maße technisch zwingend vorgegeben oder

jedenfalls zweckmäßig sind, nicht um Gestaltungselemente, aus denen

der Verkehr auf die betriebliche Herkunft der von der Klägerin

vertriebenen Werkzeuge schließt oder mit denen er bestimmte

Qualitätserwartungen verbindet. Die Erzeugnisse der Parteien müssen

Anschlußgewinde haben, wenn sie ihren Gebrauchszweck erfüllen

sollen. Der Verkehr erwartet deshalb, daß Erzeugnisse dieser Art

das betreffende Merkmal aufweisen, zieht aus der Verwendung eines

bestimmten Gewindemaßes aber nicht den Schluß, das solchermaßen

ausgestattete Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb oder

weise eine bestimmte Qualität auf. Deshalb kann im Rahmen des

Tatbestandes der vermeidbaren Herkunftstäuschung im übrigen

offenbleiben, ob die Beklagte unter mehreren Lösungen, die als

angemessene Verwirklichung einer technischen Aufgabe erscheinen,

frei wählen durfte oder ob sie gezwungen wäre, trotz des

Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit und des Rechts auf Benutzung

des freien Stands der Technik hier eine andere technische Lösung zu

suchen und dabei Gefahr zu laufen, daß die Verkäuflichkeit ihrer

Spezialwerkzeuge - nach ihrem Vortrag beruhen die Gewindemaße auf

Kompatibilitätsanforderungen namentlich ihres Abnehmers M. -

darunter leiden würde.

Ist demnach allein aufgrund der identischen Anschlußgewinde

zwischen dem Grundgerät und dem jeweiligen Anschlußstück eine

Herkunftstäuschung nicht zu befürchten, vermag der Senat zwar nicht

auszuschließen, daß jedenfalls den von der Klägerin verwendeten

Grundgeräten und auch den Anschlußstücken, jedenfalls zum Teil,

aufgrund anderer Gestaltungselemente eine - wenn auch geringe -

wettbewerbliche Eigenart zukommt. Da die Klägerin jedoch trotz des

Inhalts des Hinweis- und Auflagenbeschlusses des Senats vom

09.04.1998 (Blatt 284 f. d.A.) davon abgesehen hat, hier im

einzelnen vorzutragen und sämtliche - angeblich - nachgeahmten und

alle angegriffenen Geräte der Beklagten durch jeweils deutliche

Abbildungen bildlich zu dokumentieren und gegebenenfalls - soweit

vorhanden - die Originalgeräte der Parteien vorzulegen, sieht sich

der Senat nicht imstande, durch die Inaugenscheinnahme der sich

gegenüberstehenden Produkte oder zumindest durch die

Inaugenscheinnahme ihrer bildlichen Dokumentation diejenigen

Gestaltungselemente festzustellen, die der Verkehr als

herkunftshinweisend begreifen könnte. Aufgrund des vorhandenen

Bildmaterials, namentlich des im einstweiligen Verfügungsverfahren

31 0 406/96 zu den Akten gereichten Katalogs der Klägerin und des

als Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.03.1998 (Blatt 219

ff. d.A.) zu den Akten gereichten Katalogs der Beklagten

"Spezialwerkzeuge für die Automobilindustrie", sieht sich der Senat

hierzu ohne begleitenden, das vorhandene Bildmaterial erläuternden

Sachvortrag der Klägerin nicht in der Lage. Das Bildmaterial als

solches ist von seiner Qualität her zu schlecht, als daß es ohne

jedweden Sachvortrag der Klägerin hierzu Feststellungen im

vorbezeichneten Sinne erlaubt. Namentlich vermag der Senat aufgrund

des M.gelnden Sachvortrags der Klägerin hierzu und aufgrund des

vorliegenden Bildmaterials, das jedenfalls bei einer beachtlichen

Zahl der sich gegenüberstehenden Geräte Unterschiede auch und

gerade in Bereichen offenbart, die offensichtlich nicht technisch

vorgegeben sind, nicht zu beurteilen, aufgrund welcher

Gestaltungselemente technischer oder ästhetischer Natur der Verkehr

Herkunftsvorstellungen entwickeln könnte.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang schon in ihrer

Berufungsbegründung vom 07.04.1997 die Auffassung vertreten hat, es

sei Sache der Beklagten, die Originalprodukte vorzulegen, sofern

sich die gerügten Óbereinstimmungen anhand der Prospektabbildungen

nicht feststellen ließen, vermag sich der Senat dem nicht

anzuschließen. Abgesehen davon, daß die Beklagte stets vorgetragen

hat, bei dem auf Blatt 142 der Akten abgebildeten

Rillenlagerabzieher habe es sich um einen Prototypen gehandelt, den

sie nicht (mehr) im Programm habe, und der auf Blatt 145 der Akten

abgebildete, mit der Klage angegriffene Bremsbolzenabzieher sei von

ihr niemals hergestellt worden, trägt die Klägerin die Darlegungs-

und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen

einer ihr günstigen Rechtsnorm. Deshalb wäre es ihre Sache gewesen,

unter Vorlage ihrer eigenen Werkzeuge die Gestaltungsmerkmale

vorzutragen, die die wettbewerbliche Eigenart ihrer Erzeugnisse

ausmachen.

Sind solche Merkmale nicht vorgetragen und ist eine

Herkunftstäuschung aufgrund der Verwendung identischer

Anschlußgewinde nach dem Vorgesagten schon deshalb ausgeschlossen,

weil die Innen- und Außenmaße der Gewinde nicht geeignet sind,

herkunftshinweisend im vorbezeichneten Sinne zu wirken, brauchte

sich der Senat nicht mehr mit der Frage auseinanderzusetzen, ob

eine Herkunftstäuschung jedenfalls auch deshalb ausgeschlossen

erscheint, weil der Vertrieb der Spezialwerkzeuge ähnlich wie in

dem vom Bundesgerichtshof in der Vakuumpumpen-Entscheidung (GRUR

1996, 210 ff.) zugrunde liegenden Lebenssachverhalt an Fachpublikum

erfolgt, das - anders als das breite Publikum bei Alltagsgeschäften

- die in Rede stehenden Erzeugnisse aufmerksamer und mit mehr

Sachverstand anschaut, als dies gewöhnlicherweise der Fall ist.

Auch andere Tatbestände, die den Unlauterkeitsvorwurf im Sinne

des § 1 UWG nach sich ziehen könnten, sind nicht schlüssig

vorgetragen. Namentlich teilt der Senat die Auffassung des

Landgerichts, daß ergänzender wettbewerbsrechtlicher

Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensbruchs nicht

in Betracht kommt. Dabei kommt es aus den Gründen, die das

Landgericht aufgezeigt hat, in tatsächlicher Hinsicht nicht darauf

an, ob die Beklagte sich in ihrer Eigenschaft als ehemals für die

Klägerin tätige Lohnherstellerin bestimmte Kenntnisse angeeignet

hat oder ob der ehemalige Mitarbeiter der Klägerin, E. M., nach

oder gar vor seinem Ausscheiden aus den Diensten der Klägerin ihm

anvertraute Kenntnisse an die Beklagte weitergegeben hat und diese

bei der Erstellung ihrer Produkte über die im Schriftsatz der

Klägerin vom 02.03.1998 erwähnten Zeichnungen verfügte. Das kann

alles dahinstehen. Zwar kann der Vertrieb einer Nachbildung unter

Ausnutzung eines eigenen oder fremden Vertrauensbruchs sittenwidrig

im Sinne des § 1 UWG sein. Die Klägerin hat aber nicht dargetan,

welche Kenntnisse die Beklagte in unlauterer Weise ausgenutzt haben

soll. Es fehlen jedwede nachvollziehbaren Darlegungen der Klägerin

dazu, daß und welche Konstruktionsdetails die Beklagte unter

Ausnutzung ihres eigenen Wissens oder der Kenntnisse des Zeugen M.

bei der Herstellung der mit der Klage angegriffenen Werkzeuge

übernommen haben könnte. Sie selbst greift die Geräte der Beklagten

nur an, weil die Anschlußgewinde zwischen Grundgerät und

Anschlußstücken identisch sind. In diesem Zusammenhang ist aber

nicht ersichtlich und erst recht nicht vorgetragen, welche

Kenntnisse die Beklagte sich entweder selbst verschafft oder durch

den Mitarbeiter M. vermittelt bekommen haben könnte, die notwendig

gewesen sein könnten, um solche Anschlußgewinde herzustellen. Der

Senat vermag nicht zu erkennen, daß hierzu ein beachtenswerter

Konstruktionsaufwand hätte betrieben werden müssen, zumal die

Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.10.1996, dort Seite 2 (Blatt

68 d.A.), selbst ausdrücklich vorgetragen hat, ihre Produkte

stellten "technisch keine besonderen Anforderungen". Bei dieser

Sachlage ist nicht erkennbar, welche Kenntnis dem Zeugen M. oder

der Beklagten anvertraut gewesen sein und welche Informationen die

Beklagte in unlauterer Weise für die Herstellung der

streitgegenständlichen Werkzeuge verwendet haben könnte. Im übrigen

kann, worauf es aber entscheidend nicht ankommt, entgegen dem

Vortrag der Klägerin auch nicht davon ausgegangen werden, die

Beklagte habe den Zeugen M. schon zu einer Zeit beschäftigt, als

dieser noch bei der Klägerin tätig war. Aus den in diesem

Zusammenhang von der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.03.1998 zu den

Akten gereichten "Erläuterungen zur Berufungserwiderung H.K. vom

13. August 1997" erschließt sich entgegen der Auffassung der

Klägerin nicht, daß M. bereits vor seinem Ausscheiden aus den

Diensten der Klägerin für die Beklagte tätig gewesen sein

könnte.

Die Berufung bleibt auch ohne Erfolg, soweit das Landgericht

auch eine sittenwidrige Behinderung im Sinne des § 1 UWG verneint

hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a.:

BGH, GRUR 1996, 210, 212 - "Vakuumpumpen" -) kann der

systematische Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines

Mitbewerbers den Vorwurf einer systematischen Behinderung und damit

eines unlauteren Vorgehens begründen. Baut ein Wettbewerber

systematisch und zielbewußt jedes oder fast jedes vom Mitbewerber

auf den Markt gebrachte Erzeugnis nach, um die geschäftliche

Betätigung seines Mitbewerbers, womöglich noch durch Unterbietung

im Preis, zu behindern, dann kann dieses Verhalten selbst bei

Erzeugnissen, die keine wettbewerbliche Eigenart besitzen, unter

dem Gesichtspunkt der systematischen Behinderung wettbewerbswidrig

sein (vgl. BGH, a.a.O. und Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rdnr. 480).

Die Beurteilung, ob eine sittenwidrige Behinderung durch

systematischen Nachbau vorliegt, erfordert grundsätzlich eine

umfassende Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Umstände

unter Einbeziehung der erwähnten Wechselwirkung mit dem Grad der

wettbewerblichen Eigenart und mit dem der Nachahmung. Zu

berücksichtigende Umstände können insbesondere ein schrittweises

und zielbewußtes Anhängen an eine Vielzahl von Produkten, die freie

Wählbarkeit einer Fülle von Gestaltungselementen und die aufgrund

der Ersparung kostspieliger, eigener Entwicklungsarbeit mögliche

erhebliche Preisunterbietung in Verbindung mit den daraus erzielten

Wettbewerbsvorteilen sein (BGH, a.a.O., - "Vakuumpumpen" -).

Im Streitfall vermag der Senat auf der Basis des Sachvortrags

der Klägerin schon das schrittweise und zielbewußte Anhängen an

eine Vielzahl der Produkte der Klägerin nicht festzustellen. Der

Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die Klägerin

bereits den systematischen Nachbau nicht dargetan hat. Wegen der

Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der

Art und Weise und der Intensität der Óbernahme sowie den besonderen

wettbewerblichen Umständen müßte die Klägerin nämlich darlegen, was

genau die Beklagte bei welchen einzelnen Produkten nachgebaut haben

soll. Auch hier beschränkt sich ihr Sachvortrag jedoch darauf, die

Beklagte habe die Kompatibilität ihrer Geräte mit denen der

Klägerin gesucht. Dagegen fehlt es an jedwedem weiteren Vortrag der

Klägerin, der im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu der

Annahme eines systematischen Nachbaus und letztlich einer

sittenwidrigen Behinderung führen könnte. Namentlich kann der Senat

auf der Basis des Sachvortrags der Klägerin nicht feststellen, daß

- abgesehen von der Gewindekompatibilität - die Beklagte ohne Not

frei wählbare technischfunktionale Einzelheiten der Werkzeuge der

Klägerin oder gar austauschbare ästhetische Gestaltungselemente

übernommen haben könnte. Auch ist nicht ersichtlich und erst recht

nicht vorgetragen, daß die Óbernahme identischer Gewindemaße bei

der Beklagten zu bestimmten Kostenersparnissen geführt hätte.

Letztlich hat die Klägerin auch keinen Sachverhalt vorgetragen,

der das Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des

Einschiebens in eine fremde Serie als unlauter erscheinen lassen

könnte.

Die Herstellung und Lieferung von Ersatzteilen für unbrauchbar

gewordene Bestandteile einer Hauptware, für die wegen des normalen

Verschleißes oder sonstiger Umstände erfahrungsgemäß ein

Ergänzungsbedarf besteht, sind, soweit - wie hier - kein

Sonderrechtsschutz (mehr) besteht, grundsätzlich zulässig. Gleiches

gilt für die Herstellung und Lieferung von Zubehör oder

Zusatzgeräten für eine Hauptware fremder Herkunft. Nur dann, wenn

ausnahmsweise eine bestimmte Ware nach ihrer Zweckbestimmung von

vornherein auf Ergänzung, Erweiterung und Vervollständigung durch

weitere Gegenstände der gleichen Art angelegt ist, wodurch sich

Gebrauchszweck und Wert der Ausgangsware erhöhen, so daß der volle

Markterfolg erst durch den laufenden Ergänzungsbedarf erreicht

wird, kann die Herstellung und Lieferung von kompatiblen Teilen

unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie

wettbewerbswidrig sein (BGH, GRUR 1964, 621, 624/625 -

"Klemmbausteine I" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 490

und 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dagegen bleibt der Nachbau

zu Ersatzzwecken oder zu Zwecken der Ergänzung und der Fortführung

grundsätzlich zulässig (BGH, GRUR 1996, 210, 212 - "Vakuumpumpen"

-). So liegt es hier. Die Werkzeuge der Klägerin nebst den

Anschlußstücken sind ihrer Zweckbestimmung nach nicht von

vornherein im Sinne der Klemmbausteine I-Entscheidung des

Bundesgerichtshofs auf Ergänzung, Erweiterung und Vervollständigung

durch weitere Gegenstände der gleichen Art angelegt. Die Klägerin

erzielt ihren wirtschaftlichen Markterfolg nicht erst durch den

laufenden Ergänzungsbedarf, sondern bereits mit dem erstmaligen

Verkauf ihrer Geräte. Erst dann, wenn diese infolge ihres Einsatzes

in der Praxis verschlissen oder aus anderen Gründen nicht mehr

einsetzbar sind, müssen sie ausgetauscht werden. Das aber stellt

sich als typisches Ersatzteilgeschäft und nicht als ein Fall dar,

in dem von vornherein Fortsetzungsbedarf geschaffen worden ist.

Zwar mag erfahrungsgemäß irgendwann Ergänzungsbedarf eintreten. Bei

diesem Ergänzungsbedarf handelt es sich aber nicht um einen bewußt

geschaffenen Fortsetzungsbedarf im Sinne der vorerwähnten

Rechtsprechung.

Erweist sich demnach der behauptete Nachbau auch unter dem

Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie nicht als

wettbewerbswidrig, und kommen sonstige Unlauterkeitsmerkmale nicht

näher in Betracht, stehen der Klägerin die mit dem Haupt- und

Hilfsantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche und folglich

auch die erhobenen Folgeansprüche (Auskunft- und

Schadensersatzfeststellung) ungeachtet weiterer Zweifel nicht zu.

Deshalb sind nähere Ausführungen dazu, daß und warum die Klägerin

auch dann, wenn sie mit ihrem Hauptklageantrag zu 1 a - c) Erfolg

hätte, mit ihrem Unterlassungsantrag aus anderen Gründen auf keinen

Fall durchdringen könnte, soweit "übrige Geräte aus dem

übernommenen Programm der Klägerin" (Hauptunterlassungantrag zu 1

d) in Rede stehen.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 01. und

02.03.1999 haben vorgelegen, geben zur Wiedereröffnung der

mündlichen Verhandlung keinen Anlaß.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708

Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin

beträgt 130.000,00 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 05.03.1999
Az: 6 U 23/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e2f035bdf8eb/OLG-Koeln_Urteil_vom_5-Maerz-1999_Az_6-U-23-97




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