Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 4. Oktober 2006
Aktenzeichen: 8 W 360/06
(OLG Stuttgart: Beschluss v. 04.10.2006, Az.: 8 W 360/06)
Für die Beratungshilfe in einer Familiensache sind Regelungen für die Zeit der Trennung vor Rechtskraft der Scheidung einerseits und die Scheidungssache mit den Folgesachen im Sinne des § 16 Nr. 4 RVG andererseits jeweils eine Angelegenheit. Wenn für die Beratungshilfe-Vergütung auf die Definition der Angelegenheit im Sinne der §§ 16 ff RVG (hier des § 16 Nr. 4 RVG) - mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im Beratungshilfegesetz - zurückgegriffen wird, dann ist es sachgerecht, dies auch gebührenrechtlich umzusetzen.
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin wird unter Aufhebung des Beschlusses der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 2. August 2006, Az. 5 T 321/05, und des Beschlusses des Amtsgerichts Münsingen vom 6. September 2005, Az. BerH 154/05, und unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge des Antragstellers der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Münsingen - Beratungshilfe - vom 26. Juli 2005, Az. BerH 154/05, dahingehend abgeändert, dass
die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu bewilligende Beratungshilfe-Vergütung auf 498,80 Euro festgesetzt wird.
2. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligte A& erhielt am 11. Mai 2005 vom Amtsgericht Münsingen einen Berechtigungsschein für rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Angelegenheit "Trennung/Scheidung/Folgesachen". Dabei wurde die Beratungshilfe nachträglich bewilligt auf Antrag des beratenden Rechtsanwalts, des Antragstellers. Bereits zuvor hatte sie sich durch diesen beraten lassen mit dem Ergebnis einer Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Ehemann vom 21. April 2005 für den Fall des Getrenntlebens und der Ehescheidung, die am selben Tag notariell beurkundet wurde. Das bereits anhängige Scheidungsverfahren wurde durch Urteil vom 27. Oktober 2005, rechtskräftig seit 28. Dezember 2005, beendet.
Der Antragsteller beantragte die Festsetzung von Beratungshilfe-Gebühren in Höhe von insgesamt 997,60 Euro. Dabei ging er von vier verschiedenen Angelegenheiten aus (Ehescheidung und Versorgungsausgleich / Ehegattenunterhalt / Vermögensauseinandersetzung [Zugewinnausgleich], Hausrat und Ehewohnung / Sorgerecht und Umgangsrecht). Für jede der Angelegenheiten brachte er eine Geschäftsgebühr von 70 EUR gemäß Nr. 2603 RVG-VV i. d. F. bis zum 30. Juni 2006 (a. F.; ab 1. Juli 2006: Nr. 2503 RVG-VV n. F.), eine Einigungs- und Erledigungsgebühr von 125 EUR gemäß Nr. 2608 RVG-VV a. F. (Nr. 2508 RVG-VV n. F.), eine Auslagenpauschale von 20 EUR gemäß Nr. 7002 RVG-VV und 16% Mehrwertsteuer in Höhe von 34,40 EUR gemäß Nr. 7008 RVG-VV, insgesamt damit je einen Betrag von 249,40 EUR in Ansatz.
Der Rechtspfleger akzeptierte mit Beschluss vom 26. Juli 2005 den Ansatz von vier Angelegenheiten (vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten / Ehegatten- und Kindesunterhalt und Sorgerecht / Versorgungsausgleich / Ehescheidung), reduzierte jedoch bezüglich des Versorgungsausgleichs und der Ehescheidung die beantragten Gebühren um die Einigungs- und Erledigungsgebühr von 125 EUR, sodass sich hierfür jeweils ein Betrag von 93,88 EUR statt 249,40 EUR errechnete. Insgesamt kam der Rechtspfleger zu einem Erstattungsbetrag von 686,56 EUR, den er festsetzte unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge.
Die Bezirksrevisorin legte gegen diesen Festsetzungsbeschluss Erinnerung ein mit dem Ziel, die Beratungshilfe-Vergütung auf 249,40 EUR festzusetzen, da lediglich von einer einzigen Angelegenheit ausgegangen werden könne. Die Erinnerung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Münsingen vom 6. September 2005 zurückgewiesen, ebenso die hiergegen eingelegte Beschwerde der Bezirksrevisorin durch den nunmehr angefochtenen Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 2. August 2006, mit dem die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen wurde.
Die Bezirksrevisorin erhob am 10. August 2006 die weitere Beschwerde. Der Antragsteller hat deren Zurückweisung beantragt. Das Landgericht hat die Akten auf Grund (konkludenter) Nichtabhilfe dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Abrechnung der Beratungshilfe-Vergütung von einer Angelegenheit oder von mehreren auszugehen ist.II.
Nachdem die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache durch das Landgericht Tübingen als Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 2. August 2006 zugelassen wurde, ist das Rechtsmittel der Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin, als sofortige weitere Beschwerde statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG, § 4 Abs. 1 BerHG, § 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 6, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 4 RVG). Auf einen bestimmten Wert des Beschwerdegegenstandes kommt es nicht an. Die Beschwerde unterliegt auch nicht dem Anwaltszwang (Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 33 RVG Rdnr. 19). Sie kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 33 Abs. 6 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 546, 547 ZPO).
In der Sache ist die weitere Beschwerde teilweise begründet.
Gemäß § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 2600 bis 2608 RVG-VV a. F. (Nr. 2500 bis 2508 RVG-VV n. F.). Voraussetzung ist die Erteilung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in bestimmten Angelegenheiten (§ 2 Abs. 2 BerHG), die durch den Rechtssuchenden oder durch einen Rechtsanwalt - durch diesen auch nachträglich - beantragt werden kann (§§ 4, 6 BerHG). Dabei muss der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, angegeben werden und das Amtsgericht stellt dem Rechtssuchenden unter genauer Bezeichnung der "Angelegenheit" (§ 2 Abs. 2 BerHG) einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.
Nachdem es sich bei der Beratungshilfe-Vergütung um Festgebühren handelt, kommt dem Begriff der "Angelegenheit" i. S. des Beratungshilfegesetzes besondere Bedeutung zu. Denn bei mehreren Angelegenheiten erhält der Rechtsanwalt die Festgebühren mehrmals, bei einer Angelegenheit nur einmal, auch wenn mehrere Besprechungen in dieser einen Angelegenheit erfolgten. Auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an.
Eine nähere Bestimmung des Begriffs der "Angelegenheit" befindet sich im Beratungshilfegesetz nicht, wohl aber in §§ 15 ff RVG. Und aus §§ 15, 22 Abs. 1 RVG ergibt sich, dass die Gebühren in "derselben Angelegenheit" nur einmal entstehen, in mehreren Angelegenheiten dagegen mehrfach.
Da bei den Pauschgebühren der Beratungshilfe das Korrektiv des Gegenstandswertes fehlt, kommt der Abgrenzung, wann eine und wann mehrere Angelegenheiten anzunehmen sind, erhebliche praktische Bedeutung zu. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2001 (BVerfG AGS 2002, 273) ausgeführt, dass der Begriff der Angelegenheit aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen der ohnehin zu niedrigen Gebühren des Rechtsanwalts nicht zu weit gefasst werden dürfe, es komme aber auf den konkreten Einzelfall an.
Abzugrenzen ist darüber hinaus der Begriff der "Angelegenheit" vom engeren Begriff des "Gegenstands", der sich auf das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezieht (§ 22 Abs. 1 RVG). Eine Angelegenheit kann in diesem Sinn mehrere Gegenstände umfassen.
Um eine Angelegenheit bejahen zu können, müssen als Kriterien vorliegen: gleichzeitiger Auftrag, gleichartiges Verfahren (der gleiche Rahmen), innerer Zusammenhang der Beratungsgegenstände. Insgesamt muss ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Bearbeitung bestehen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 1012 ff m. w. N.).
Erheblich umstritten ist diese Problematik in Familiensachen. So wird zum Teil vertreten dass es sich insgesamt um eine einzige Angelegenheit handelt, gleichgültig, ob es um Trennungsunterhalt, Ehescheidung, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Kindesunterhalt, nachehelichen Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Hausratsverteilung usw. geht, weil Ursprung der einheitliche Lebenssachverhalt des Scheiterns der Ehe sei (OLG Nürnberg MDR 2004, 1186; Landgericht Flensburg, Beschluss vom 7. Juni 2002, Az. 5 T 67/02 - veröffentlicht in Juris; OLG München MDR 1988, 330; je m. w. N.).
Die andere Meinung betont die Selbstständigkeit und Verschiedenartigkeit der einzelnen Familiensachen und geht deshalb von verschiedenen Angelegenheiten aus (Amtsgericht Brandenburg FamRZ 2006, 638; OLG Hamm FamRZ 2005, 532; Landgericht Neuruppin FamRZ 2004, 41; Landgericht Hannover JurBüro 1987, 220; OLG Düsseldorf MDR 1986, 157; OLG Braunschweig JurBüro 1985, 250; je m. w. N.).
Dabei sind die vorgenannten Entscheidungen bis auf die des Amtsgerichts Brandenburg zur BRAGO ergangen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 BRAGO entspricht jedoch der des § 16 Nr. 4 und 5 RVG. Der Unterschied besteht einzig darin, dass sich § 7 BRAGO mit dem Gegenstandswert befasst, § 16 RVG dagegen mit der Definition der Angelegenheit.
Wenn aber für die Beratungshilfe-Vergütung auf die Definition der Angelegenheit i. S. der §§ 16 ff RVG - hier des § 16 Nr. 4 RVG - zurückgegriffen wird, dann ist es nur sachgerecht, dies auch gebührenrechtlich umzusetzen.
§ 16 Nr. 4 RVG nimmt dieselbe Angelegenheit für eine Scheidungssache und die Folgesachen (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, § 623 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 ZPO) an. Von diesen Be-griffsbestimmungen ausgehend kann hierunter die Regelung des Zeitraums der Trennung vor der Ehescheidung nicht fallen. Die Trennungszeit wird nicht von der Scheidungssache umfasst und ihre Regelung gehört nicht zu den Folgesachen, in denen eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Als Folgesachen kommen in Betracht: Ehegattenunterhalt (nicht Trennungsunterhalt), Versorgungsausgleich, Ehewohnung und Hausrat, Güterrecht, Kindesunterhalt, elterliche Sorge, Umgangsrecht. Aus dem Wort "Folgesachen" und aus der Formulierung in § 623 Abs. 1 ZPO: "soweit eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist", ergibt sich, dass damit nur Scheidungsfolgen gemeint sind, für die auch das Verbundverfahren vorgesehen ist. Damit zieht das Gesetz eine zeitliche Grenze: Regelungen für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung können nicht mit dem Scheidungsausspruch verbunden werden. So kann Unterhalt für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung nicht als Folgesache geltend gemacht werden. Im Verbundverfahren kann ein Ehegatte vom anderen nur Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung verlangen (§§ 1569 ff BGB). Ebenso ist auch die Regelung der Benutzung des Hausrats und der Ehewohnung für die Dauer der Trennung keine Folgesache, weil sie die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung betrifft (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 623 Rdnr. 5, 7 a, 20 a, je m. w. N.).
Wenn aber die Regelungen für die Zeit der Trennung weder unter den Begriff der "Scheidungssache" noch der "Folgesachen" i. S. des § 16 Nr. 4 RVG zu subsumieren sind, ist es auch nicht gerechtfertigt, sie als dieselbe Angelegenheit wie die Scheidungssache und deren Folgesachen anzusehen (vgl. auch Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, RVG-VV Nr. 2005-2508 Rdnr. 26, m. w. N.; a. A. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, a. a. O., § 16 RVG Rdnr. 9 ff, insb. Rdnr. 29, m. w. N.).
Nachdem sich die Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen des erteilten Berechtigungsscheins auf die Angelegenheit "Trennung/Scheidung/Folgesachen" bezogen hat, ist von zwei verschiedenen Angelegenheiten - einerseits Trennung und andererseits Scheidung mit Folgesachen - bei der Festsetzung der Beratungshilfevergütung auszugehen. Dabei sind jeweils die in Ansatz gebrachten Gebühren (Geschäftsgebühr, Einigungs- und Erledigungsgebühr sowie Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) zu Grunde zu legen, also zweimal 249,40 Euro, mithin 498,80 Euro. Auf den Umfang der anwaltlichen Beratungstätigkeit kommt es dagegen bei der Festsetzung der Pauschgebühren nicht.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 2. August 2006 ist damit nicht zu beanstanden, soweit sie in den Regelungen für die Trennungszeit einerseits und in denen bezüglich Scheidung und Folgesachen andererseits zwei verschiedene Angelegenheiten annimmt. Auch die Erledigung der Ansprüche aus dem Vorfall vom 25. Dezember 2004 - Schadensersatzansprüche aus Körperverletzung und deren strafrechtliche Verfolgung - beinhaltet eine eigene Angelegenheit. Vom erteilten Berechtigungsschein ist sie jedoch nicht abgedeckt, sondern nur die beiden vorgenannten Angelegenheiten, sodass auch nur für diese die Beratungshilfevergütung verlangt werden kann.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin war deshalb unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Münsingen vom 26. Juli 2005, Zurückweisung der weitergehenden Anträge des Antragstellers und Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Münsingen vom 6. September 2005 und des Landgerichts Tübingen vom 2. August 2006 die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu bewilligende Beratungshilfe-Vergütung auf 498,80 Euro festzusetzen.
Im übrigen war das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.
OLG Stuttgart:
Beschluss v. 04.10.2006
Az: 8 W 360/06
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