Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. Juli 2005
Aktenzeichen: 2a O 117/04
(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.07.2005, Az.: 2a O 117/04)
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1. als Internet-Adresse den Domain-Namen "peek-und-cloppenburg.de" zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt.
2. als Internet-Adresse den Domain-Namen "peek-und-cloppenburg.com" zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt.
3. als E-Mail-Adresse den Domain Namen "info@ peek-und-cloppenburg.de" zu benutzen, wenn auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hingewiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt.
4. auf der ersten Seite ihrer Homepage zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort Peek & Cloppenburg zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
5. über ihre Homepage Werbebeilagen zu verbreiten, die lediglich mit "Peek & Cloppenburg" gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
II.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, Auskunft darüber zu ertei-len, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu I. begangen hat.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den zu I. begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
IV.
Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen,
1. als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekundcloppenburg.de zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
2. als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekundcloppenburg.com zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Hompage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
3. als Internet-Adresse den Domainnamen www.peek-cloppenburg.de zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg han-delt.
4. als E-Mail-Adresse den Domainnamen „...@peekundcloppenburg.de“ zu benutzen, wenn auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hingewiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Beklagten han-delt.
5. auf der ersten Seite ihrer Homepage die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
6. eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
7. die Seite "Aktuelle Werbung" unter der Kennzeichnung
zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
V.
Die Klägerin wird weiterhin verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu IV. begangen hat.
VI.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklag-ten allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu IV. begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
VII.
Die darüberhinausgehende Klage und Hilfswiderklage werden abgewiesen.
VIII.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IX.
Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind zwei bekannte, voneinander unabhängige Bekleidungsfilialisten mit identischer Firmenbezeichnung infolge eines gemeinsamen historischen Ursprungs. Die Beklagte, die ihren Sitz in Hamburg hat, betreibt 26 große Bekleidungshäuser im norddeutschen Raum bis hinunter nach Ost-Westfalen und in Ost-Sachsen, die Klägerin, eine KG mit Sitz in Düsseldorf, unterhält mittlerweile 67 große Bekleidungshäuser im übrigen Bundesgebiet. Die Beklagte führt ihren Namen seit 1911, die Klägerin jedenfalls seit dem 01.01.1972, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten, mittlerweile nicht mehr existenten Peek & Cloppenburg GmbH ist. Zwischen den Parteien besteht eine im Jahre 1990 ausdrücklich bestätigte Abrede, wonach das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist und eine Partei am Standort der jeweils anderen Partei keine Bekleidungshäuser eröffnet.
In der regional an ihren Standorten in erheblichem Umfange verbreiteten Werbung durch Zeitungsbeilagen sind die Parteien bislang unbeanstandet jeweils unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" ohne weitere unterscheidungskräftige Zusätze aufgetreten. In den Jahre 1996-2000 warben die Parteien darüber hinaus unter dieser Bezeichnung gemeinschaftlich überregional. Seit März 2000 warb die Klägerin alleine überregional durch Prospekte, wobei sie sich auf jeder Prospektseite jeweils als
bezeichnete und auf der Rückseite der Prospekte die zu ihr gehörenden Häuser und ihre Internetadresse angab. Vorbezeichnetes Wortbildzeichen verwendet die Klägerin auch auf ihrer Homepage.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 26.03.1997 registrierten Domain www.peekundcloppenburg.de, die sie seit August 2000 benutzt und auch bewirbt. Ihre Homepage ist weiterhin über die Domains der Klägerin www.peekundcloppenburg.com sowie www.peekcloppenburg.de abrufbar. Die Second-Level-Domain "peekundcloppenburg.de" nutzt die Klägerin seit August 2000 auch als ihre E-Mail-Adresse. Die Homepage der Klägerin, wegen deren Einzelheiten auch auf die als Anlagen B 9-12 vorgelegten Screenshots Bezug genommen wird, umfasst unter anderem eine Kontaktseite und eine Seite, auf der die Klägerin aktuelle Printwerbung veröffentlicht. Auf der Seite "Standorte" ihrer Domain www.peekundcloppenburg.de weist die Klägerin weiterhin auf folgendes hin:
"Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen mit ihrer Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg. Zur Zeit befinden sie sich auf der Webseite von Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf."
Die Beklagte ist Inhaberin der Domains www.peekundcloppenburg.de, www.peekundcloppenburg.com , www.pundc.de, www.puconline.de, registriert in den Jahren 1998 bzw. 1999. Bis zum 09.09.2003 wies die Beklagte in ihrer regionalen Printwerbung auf ihre Domain www.pundc.de bzw. später www.puconline.de hin. Seitdem weist sie auf die beanstandete Domain www.peekundcloppenburg.de hin, unter der sie - ebenso wie unter der Domain www.peekundcloppenburg.com und unter den weiteren auf sie registrierten Domains - ihre Homepage betreibt. Seit dem 03.11.2003 verwendet die Beklagte die Second-Level-Domain "peekundcloppenburg.de" auch als E-Mail-Adresse. Die Homepage der Beklagten ist so ausgestaltet, dass sich auf den einzelnen Seiten nur ein Hinweis auf ihr Firmenschlagwort befindet, eine Abgrenzung zur Klägerin erfolgt lediglich unter der gesondert aufzurufenden Rubrik "Unsere Häuser" im Verzeichnis "Wir über uns" entsprechend dem sich auch auf der Homepage der Klägerin befindlichen Hinweis, wobei die Beklagte noch ergänzend angibt, dass eine Filialübersicht von Peek & Cloppenburg Düsseldorf sich unter http://www.peekundcloppenburg.de befinde. Weiterhin lassen sich auf der Homepage die aktuellen regionalen Zeitungsbeilagen der Beklagten aufrufen, dies ebenfalls unter dem Firmenschlagwort ohne weitere Zusätze. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung der Homepage wird auf Seite 31 ff der Klageschrift (Bl. 31 ff. GA) Bezug genommen. Newsletter und Werbebeilagen versendet die Beklagte ausschließlich an Interessenten in ihrem Stammgebiet.
Die Klägerin behauptet, die 1900 gegründete Peek & Cloppenburg GmbH, die der Beklagten ihrerseits die Namensführung gestattet habe, habe ihren Geschäftsbetrieb 1972 vollständig auf die Klägerin übertragen.
Die Klägerin ist der Ansicht, aus diesem Grunde über die prioritätsälteren Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung Peek & Cloppenburg zu verfügen. Die bestehende Gleichgewichtslage zwischen den Parteien werde hiervon abgesehen durch die mit dem Klageantrag zu 1.a. bis 1.c. beanstandete Nutzung der Domains bzw. Nutzung der Domain peekundcloppenburg.de als Internetadresse durch die Beklagte verletzt. Bis zum 09.09.2003 habe zwischen den Parteien ein Gleichgewicht bestanden, dass die Beklagte nunmehr zulasten der Klägerin verändert habe, indem sie ein identisches Zeichen als Domain verwende und sich hierdurch unlauter verhalten habe, da sie hierdurch Verwechslungen herbeiführen und die Klägerin in der Kommunizierung ihrer Domain behindern wolle. Jedenfalls habe sie - auch wenn sie die Domains von 2000 an benutzt habe - den Benutzungsumfang in der Gleichgewichtslage merklich gesteigert. Sowohl Start- als auch Folgeseiten ihrer Homepage und insbesondere die dort veröffentlichten Beilagen als überregionale Werbung müsse die Beklagte mit unterscheidungskräftiger Kennzeichnung versehen, wie ihrer Rechtsform und ihrem Sitz. Ein Namensverzicht bei der Durchführung überregionaler Werbemaßnahmen im Gebiet der anderen Partei sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden und wäre im Übrigen auch kartellrechtswidrig.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) als Internet-Adresse den Domain-Namen "peekundcloppenburg.de" zu benutzen,
erstens hilfsweise zu a),
als Internet-Adresse den Domain-Namen "peekundcloppenburg.de" werblich herauszustellen, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
zweitens hilfsweise zu a) für den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht stattgegeben wird,
als Internet-Adresse den Domain-Namen "peekundcloppenburg.de" zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
b) als Internet-Adresse den Domain-Namen "peekundcloppenburg.com" zu benutzen,
hilfsweise zu b)
als Internet-Adresse den Domain-Namen "peekundcloppenburg.com" zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
c) als E-Mail-Adresse den Domain Namen "…@peekundcloppenburg.de" zu benutzen,
erstens hilfsweise zu c)
als E-Mail-Adresse den Domain Namen "…@peekundcloppenburg.de" werblich herauszustellen, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
zweitens hilfsweise zu c) für den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht stattgegeben wird,
als E-Mail-Adresse den Domain Namen "info@ peekundcloppenburg.de" zu benutzen, wenn auf die E-Mail Adresse auf einer Homepage hingewiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
d) auf der ersten Seite ihrer Homepage zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort Peek & Cloppenburg zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
e) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Seite folgen, zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort Peek & Cloppenburg zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auch auf diesen Seiten deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
hilfsweise zu e)
auf ihrer Homepage einen News-Letter anzubieten, der ein ganzes Paket an Vorteilen bietet, insbesondere Informationen über interessante Aktionen und besondere Preis-Angebote, topaktuelle Beilagen, Einladungen zu attraktiven Gewinnspielen, und sich dabei lediglich als "Peek & Cloppenburg" zu bezeichnen, ohne dass gleichzeitig dem Nutzer deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
f) über ihre Homepage Werbebeilagen zu verbreiten, die lediglich mit "Peek & Cloppenburg" gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu 1 begangen hat,
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den zu 1 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird,
hilfsweise zu 3,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das herauszugeben, was sie durch die Handlungen zu 1 auf Kosten der Beklagten ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfswiderklagend für den Fall, dass sie ganz oder teilweise verurteilt werden sollte, beantragt sie,
die Klägerin zu verurteilen,
I.
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen,
1.
als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekundcloppenburg.de zu benutzen.
Hilfsweise zu 1):
Als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekundcloppenburg.de zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen "Peek & Cloppenburg KG" in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
Weiter hilfsweise zu 1):
Als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekundcloppenburg.de zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken,
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
Äußerst hilfsweise zu 1):
Als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekundcloppenburg.de zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
2.
Als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekundcloppenburg.com zu benutzen.
Hilfsweise zu 2):
Als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekundcloppenburg.com zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen "Peek & Cloppenburg KG" in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
Weiter hilfsweise zu 2):
Als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekundcloppenburg.com zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
Äußerst hilfsweise zu 2):
Als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekundcloppenburg.com zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken,
dass es sich nicht um die Hompage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
3.
Als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekcloppenburg.de zu benutzen.
Hilfsweise zu 3):
Als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekcloppenburg.de zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen "Peek & Cloppenburg KG" in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
Weiter hilfsweise zu 3):
Als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekcloppenburg.de zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
Äußerst hilfsweise zu 3):
Als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekcloppenburg.de zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
4.
Als E-Mail-Adresse den Domainnamen "…@peekundcloppenburg.de" zu benutzen.
5.
Auf der ersten Seite ihrer Homepage die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen "Peek & Cloppenburg KG" in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
Hilfsweise zu 5):
Auf der ersten Seite ihrer Homepage die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
Weiter hilfsweise zu 5):
Auf der ersten Seite ihrer Homepage die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
6.
Auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Seite folgen, die Kennzeichnung
zu verwenden, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen "Peek & Cloppenburg KG" in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
Hilfsweise zu 6):
Auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Seite folgen, die Kennzeichnung
zu verwenden, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
Weiter hilfsweise zu 6):
Auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Seite folgen, die Kennzeichnung
zu verwenden, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
7.
Eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen "Peek & Cloppenburg KG" in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
Hilfsweise zu 7):
Eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
Weiter hilfsweise zu 7):
Eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
8.
Die Seite "Aktuelle Werbung" unter der Kennzeichnung
zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen "Peek & Cloppenburg KG" in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
Hilfsweise zu 8):
Die Seite "Aktuelle Werbung" unter der Kennzeichnung
zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
Weiter hilfsweise zu 8):
Die Seite "Aktuelle Werbung" unter der Kennzeichnung
zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
II. die Klägerin zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu I. 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 8 begangen hat.
III. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu I. 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 8 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird,
hierzu hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten das herauszugeben, was sie durch die Handlungen zu I. 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 8. auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Die Klägerin beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie habe die beanstandeten Domains vom Jahr 2000 an im geschäftlichen Verkehr benutzt, da sie über diese einen Link zur damals die Homepage beinhaltenden Domain "puconline.de" gelegt habe. Im Bereich Internet bestünde der gegenwärtige Status quo zwischen den Parteien mithin schon seit 2000. Die Parteien hätten ausdrücklich auf die Führung des eigenen Firmennamens im Gebiet der anderen verzichtet. Der Ortsnamen und die Rechtsformbezeichnung seien nicht geeignet, die Parteien voneinander zu unterscheiden, wie sich aus der von Beklagten eingeholten Meinungsumfrage der United Research AG vom 18.10.2004 (Anlage B4) ergebe. Die Hilfsanträge hätten im Übrigen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die Ansprüche der Klägerin seien verwirkt und behauptet diesbezüglich, die Klägerin habe seit vier Jahren Kenntnis von der Nutzung der Domains und dem Inhalt der Homepage. Die Parteien hätten die Zuordnungsverwechslungen, die durch die überörtliche Erreichbarkeit der Internetpräsenz bedingt seien, über Jahre in Kauf genommen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Verwirkung der Ansprüche ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin auf die Abmahnung der Beklagten wegen ihrer überörtlichen Printwerbung hin, die den Beginn der Auseinandersetzung zwischen den Parteien markiert habe, mit der Klageerhebung fast 3 ½ Jahre zugewartet habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
1.a)
Der mit dem Klageantrag zu 1.a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht gemäß § 5, § 15 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG nur im Hinblick auf den zweiten Hilfsantrag und war im Übrigen zurückzuweisen. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, als Internet-Adresse den Domain-Namen www.peekundcloppenburg.de im geschäftlichen Verkehr in einer Weise zu verwenden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Dies ist dann der Fall, wenn sie diese benutzt und nicht gleichzeitig dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Seite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, so dass der Unterlassungsantrag demgemäß einzuschränken war. Darüber hinaus kann die Klägerin nicht verlangen, der Beklagten zu untersagen, als Internet-Adresse den Domain-Namen www.peekundcloppenburg.de überhaupt zu benutzen (Hauptantrag) bzw. werblich herauszustellen (1. Hilfsantrag).
aa) Die Parteien benutzen seit Jahrzehnten in gleicher Weise die geschäftliche Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG", so dass beide an der durch den Bestandteil "Peek & Cloppenburg" geprägten geschäftlichen Bezeichnung, die mit der angegriffenen Domain bis auf die eingefügten Bindestriche identisch ist, ein Kennzeichenrecht im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG erworben haben. Da der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens grundsätzlich das Recht hat, es untersagen zu lassen, dass ein Domain im geschäftlichen Verkehr in einer Weise verwendet wird, die zu Verwechslungen mit seinem Unternehmenskennzeichen führt (BGH GRUR 2002, 706, 707 - vossius.de), kommt es vorliegend entscheidungserheblich darauf an, ob sich die Klägerin gegenüber der Beklagten auf ihr eigenes Kennzeichenrecht berufen kann.
Es finden die unter dem Begriff des "Rechts der Gleichnamigen" von der Rechtssprechung entwickelten Kollisionsregeln entsprechend Anwendung, die auch bei Kollisionen zwischen Internet-Domain-Namen Gleichnamiger gelten (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rz. 27). Die Grundregel des Rechts Gleichnamiger besagt, dass dem älteren Namensträger die Duldung der Inbenutzungnahme eines jüngeren bürgerlichen Namens im Geschäftsverkehr trotz Verwechslungsgefahr zuzumuten sein kann, wenn der jüngere Namensträger an der Benutzung ein schutzwürdiges Interesse hat, redlich handelt und im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche tut, um Verwechslungen nach Möglichkeit zu begegnen (BGH GRUR 1993, 579, 580 f. Römer GmbH, BGH GRUR 1987, 182, 183 - Stoll, Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 23 Rz. 18 jeweils mit weiteren Nachweisen). Was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um einer bestehenden Verwechslungsgefahr bei Gleichnamigen zu begegnen, ist jeweils aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen (BGH GRUR 1957, 342, 346 - Underberg; BGH GRUR 1990, 364, 366 - Baelz; BGH GRUR 1993, 579, 581 - Römer GmbH).
Diese Grundsätze sind auf den Fall einer bereits bestehenden Gleichgewichtslage, der sog. wettbewerblichen Gleichgewichtslage, entsprechend anzuwenden. Haben verwechslungsfähige Firmen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden, so kann der prioritätsältere Firmeninhaber nicht mehr unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang in den redlich erworbenen Besitzstand der jüngeren Firma einbrechen (BGH GRUR 1984, 378 - Hotel Krone, Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rz. 101 m.w.N.). Es kann somit dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich als Rechtsnachfolgerin der bereits 1900 gegründeten Peek & Cloppenburg GmbH anzusehen ist und sich damit gegenüber der mit der Gestattung derselben 1911 gegründeten Beklagten auf eine auf das Jahr 1900 zurückreichende Priorität berufen kann. Denn jedenfalls seit dem Jahre 1972, d.h. seit mehr als 30 Jahren, koexistieren die Parteien in ihrer jetzigen Rechtsform unangefochten auf dem deutschen Markt und haben darüber hinaus durch die unstreitig getroffene Aufteilung des Bundesgebietes in zwei territorial klar voneinander abgrenzbare Wirtschaftsräume jeweils ein dem des anderen gleichwertiges Benutzungsrecht erlangt. Dieses Benutzungsrecht kann ihnen, solange die Verkehrsgeltung anhält, nicht wieder aus dem Gesichtspunkt der Zeitvorrangs genommen werden, da der wertvolle Besitzstand das sonst für die Interessenabwägung im Kennzeichenrecht maßgebende Prioritätsprinzip zurückdrängt (vgl. Fezer, a.a.O.). Angesichts der über Jahrzehnte praktizierten ausnahmslosen Gleichberechtigung im Hinblick auf die Firmierung ist nämlich davon auszugehen, dass die prioritätsältere Partei - welche auch immer dies ist - sich freiwillig ihrer Prioritätsrechte begeben hat.
In derartigen Koexistenzlagen ist eine Störung der Gleichgewichtslage nur zulässig, wenn sich der Grad der Verwechslungsgefahr hierdurch nicht erhöht, wobei unter bestimmten Umständen eine geringfügige Steigerung der Verwechslungsgefahr hinzunehmen sein kann (BGH GRUR 1991, 780, 781 - TRANSATLANTISCHE, BGH GRUR 1984, 378 - Hotel Krone, Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 23 Rz. 35; Fezer, a.a.O., § 15 Rz. 102 m.w.N.). Es ist demzufolge wechselseitig jeder Gebrauch der Kennzeichen zu tolerieren, durch den die Gleichgewichtslage entweder überhaupt nicht oder nur in einem Umfange verändert wird, der nach Abwägung der in Frage stehenden Interessen noch hinnehmbar erscheint.
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
(1) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung lässt sich eine gefestigte Gleichgewichtslage zwischen den Parteien im Hinblick auf die Internetpräsenz vor Aufnahme der Benutzung der Domain www.peekundcloppenburg.de durch die Beklagte nicht feststellen. Allein aufgrund der Benutzung der Domain www.puconline.de und deren Kommunizierung in der Werbung über einen Zeitraum von etwa 3 Jahren hinweg kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein Gleichgewicht zwischen den Parteien dahingehend entwickelt hätte, dass die Klägerin ihre Domain www.peekundcloppenburg.de nutzen würde, die Beklagte hingegen unter Verzicht auf eine kennzeichennähere Domain ausschließlich die Domain www.puconline.de. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Beklagte bereits seit dem 23.06.1998 neben anderen auch Inhaberin der streitgegenständlichen Domain www.peekundcloppenburg.de ist. Diese aber ist gegenüber der Domain www.puconline.de deutlich enger an die geschäftliche Bezeichnung angelehnt, so dass sie für Internetnutzer, die ohne Hilfe einer Suchmaschine oder vorherige Recherche, z.B. in einer Print-Werbung der Beklagten, versuchen, die Homepage der Beklagten durch die Eingabe eines naheliegenden Domain-Namens zu erreichen, deutlich leichter aufzufinden ist. Da die Beklagte mithin Inhaberin dieser für sie letztlich attraktiveren Domain war, war jedenfalls von einem von Anfang an bestehenden Nutzungswillen der Beklagten auszugehen, d.h. damit, dass die Beklagte jedenfalls längerfristig auf diese auf sie registrierte Domain auch zurückgreifen und sie aktiv zur Veröffentlichung ihrer Homepage und auch zur Kommunizierung derselben in der Werbung nutzen würde.
Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Beklagte zunächst freiwillig die Domain www.puconline.de und nicht etwa die streitgegenständliche Domain mit ihrer Homepage belegt und diese alsdann in der Werbung nach außen kommuniziert hat. Denn der Nutzungsumfang des Internets hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen und an Bedeutung gewonnen. Damit aber ist gleichzeitig das Interesse der Beklagten gestiegen, die Homepage auf einer Seite zu veröffentlichen, die von den zahlreichen Nutzern, die bei der Suche danach aus Zeitgründen ohne Einschaltung einer Suchmaschine oder weitere Recherchen, z.B. in Printveröffentlichungen, sofort eine auf die Geschäftsbezeichnung unmittelbar aufbauende Second-Level-Domain eingeben, sofort aufgefunden werden kann. Vor diesem Hintergrund wollte sich die Beklagte erkennbar nicht dauerhaft der Nutzungsmöglichkeit der weiteren auf sie registrierten Domains außer www.puconline.de begeben.
Es kann demgemäß auch dahinstehen, ob die Beklagte, wie von ihr behauptet und unter Beweis gestellt, auf der mit dem Klageantrag zu 1.a) angegriffenen Domain bereits seit 2000 durch das Legen eines Links auf die Seite www.puconline.de ihre Homepage erreichbar gewesen ist, da in Ermangelung einer stabilen Gleichgewichtslage zwischen den Parteien betreffend die Internetnutzung die nunmehrige Kommunizierung der angegriffenen Domain in der Werbung auch keine unzulässige Steigerung des Benutzungsumfanges derselben in der Gleichgewichtslage darstellen kann.
(2) Zu einer Störung der Gleichgewichtslage zwischen den Parteien, die sich seit Jahrzehnten durch territoriale Aufteilung des Bundesgebiets in zwei Wirtschaftsräume voneinander abgrenzen, ist es vielmehr ausschließlich durch die Entwicklung des Internets bzw. der Nutzungsmöglichkeiten und des Nutzungsumfanges desselbigen gekommen. Denn im Laufe der letzten Jahre ist es für den Großteil der Verkehrskreise zur Selbstverständlichkeit geworden, dass größere Unternehmen wie die Parteien im Internet mit allen relevanten Informationen über das Unternehmen wie Lage und Öffnungszeiten der Geschäftslokale oder Sonderangebote auf einer Homepage präsent sind. Dabei liegt es in der Natur des Netzes, dass sämtliche dort eingestellten Informationen weltweit, d.h. auch in dem jeweils der anderen Partei zugewiesenen Wirtschaftsraum, abrufbar sind. Da aber die Internet-Adressen, unter denen die Parteien jeweils ihre Homepages unterhalten, sich nur geringfügig, hier durch die bei der Beklagten eingefügten Bindestriche zur Trennung der einzelnen Wortbestandteile unterscheiden, ist die Verwechslungsgefahr zwischen den Parteien durch die Internetpräsenz der Parteien deutlich erhöht worden. Dieser von keiner der Parteien einseitig hervorgerufenen Konfliktsituation, die ähnliche Probleme aufwirft wie die überregionale Werbung in bzw. über Printmedien, müssen die Parteien gemäß der ihnen nach den eingangs gemachten Grundsätzen obliegenden Pflicht, Verwechslungen nach Möglichkeit zu vermeiden, begegnen. Die Beklagte ist also - ebenso wie die Klägerin - verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche zu tun, um Verwechslungen zu vermeiden. Dieser Pflicht zur Rücksichtnahme kann die Beklagte nicht nur dadurch genügen, dass sie etwa ihrem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidungskräftigen Zusatz beifügt, sondern auch dadurch, dass sie auf der ersten Internetseite, die sich für den Besucher öffnet, deutlich macht, dass es sich nicht um ein Angebot der Klägerin handelt. Denn in Anlehnung an die Entscheidung "vossius.de" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 706, 708) gebietet es die vorzunehmende Interessenabwägung, ein milderes Mittel als ein gänzliches Verbot in Erwägung zu ziehen, was in besonderem Maße gilt, wenn die Kollisionslage nicht wie in dem zitierten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall durch die prioritätsjüngere und zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtete Partei hervorgerufen wird, sondern wie vorliegend nicht durch eine Partei einseitig verursacht worden ist. Der durch die Nähe der Domainnamen der Parteien entstehenden Verwechslungsgefahr kann hinreichend durch den vorstehend wiedergegebenen Hinweis vorgebeugt werden. Eine verbleibende Verwechslungsgefahr ist insoweit von der Klägerin hinzunehmen.
Nach alledem war lediglich dem zweiten Hilfsantrag zu Ziff. 1.a) zu entsprechen. Die Antragsfassung ist insoweit auch nicht zu unbestimmt, da die Einschränkung des Unterlassungsgebots, die im Urteil auszusprechen ist, hierhin hinreichend konkret zum Ausdruck kommt und der Beklagten lediglich die konkrete Ausfüllung dieser Einschränkung anheimgestellt wird (vgl. hierzu auch BGH a.a.O.).
1.b)
Aus den unter Ziff. I.1.a) dargelegten Gründen besteht der Klageantrag zu 1.b) ebenfalls nur im Hinblick auf den Hilfsantrag. Die Klägerin kann von der Beklagten aus § 5, § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG nicht verlangen, dass diese es unterlässt, als Internet-Adresse den Domain-Namen www.peekundcloppenburg.com zu benutzen, sondern nur, dies in einer Weise zu tun, die geeignet ist, Verwechslungen vorzubeugen. Dem wird durch die in den Hilfsantrag zu 1.b) aufgenommene Einschränkung genügt.
Die Domain www.peekundcloppenburg.com ist unstreitig bereits seit dem 07.01.1999 auf die Beklagte registriert, so dass die vorstehenden Ausführungen zur Ursache der zwischen den Parteien eingetretenen Kennzeichenkollision und dem daraus resultierenden Unterlassungsanspruch entsprechend Anwendung finden.
1.c)
Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch gemäß dem zweiten Hilfsantrag zu 1.c) gegen die Beklagte, dass diese es unterlässt, als E-Mail-Adresse den Domainnamen info@www.peekundcloppenburg.de zu benutzen, wenn auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hingewiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt. Ein darüber hinausgehender Unterlassungsanspruch besteht nicht.
Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. I.1.a) der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Es ergibt sich bei der Verwendung der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse auf einer Homepage ohne den entsprechenden Hinweis auch eine selbstständige Verwechslungsgefahr, da infolge der identischen geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien allein das Aufrufen der Homepage selbst nicht zur Aufklärung darüber geeignet ist, auf wessen Homepage sich der Besucher befindet und demzufolge auch, wessen E-Mail-Adresse ihm mitgeteilt wird. Die Beklagte hat auch durch die bisherige Gestaltung ihres Impressums, in dem sich der Hinweis auf die E-Mail-Adresse befindet und das unter anderem den genauen Sitz sowie die Umsatzsteuer- und Handelsregisternummer der Beklagten aufführt, der entstehenden Zuordnungsverwirrung nicht vorgebeugt, da sich dem gerade kein Hinweis auf die Existenz eines weiteren Unternehmens gleichen Namens entnehmen lässt und der Kunde ohne weiteres auch Filialen der Klägerin dem Unternehmen der Beklagten zuordnen kann. Der Zuordnungsverwirrung kann in einer für die Parteien zumutbaren und auch gleichzeitig erforderlichen Weise jedoch entgegengewirkt werden, indem die betreffende Homepage mit dem in Bezug genommenen Hinweis versehen wird.
1.d)
Die Klägerin hat aus den bereits dargelegten Gründen einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 5, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG dahingehend, dass diese es unterlässt, auf der ersten Seite ihrer Homepage zur Kennzeichnung ihres eigenen Geschäftsbetriebes lediglich das Firmenschlagwort Peek & Cloppenburg zu verwenden, ohne gleichzeitig den bereits dargestellten Hinweis zu erteilen (Klageantrag zu 1.d)).
Eine Verwendung des Firmenschlagwortes Peek & Cloppenburg ohne den betreffenden Zusatz auf der ersten Seite einer jeden Homepage der Beklagten, also auch anderer als der von den Klageanträgen zu 1.a) und 1.b) umfassten, ist geeignet, Verwechslungen zwischen den Parteien hervorzurufen, so dass die Beklagte aus den dargelegten Gründen zur Unterlassung in der von der Klägerin begehrten Weise verpflichtet ist. Dabei ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Verwechslungsgefahr schon durch die Wahl eines entsprechend eindeutigen Domainnamens durch die Beklagte ausgeräumt werden könnte mit der Folge, dass der Antrag entsprechend einzuschränken wäre. Denn angesichts der identischen geschäftlichen Bezeichnung der Parteien und der beschränkten Länge möglicher Domainbezeichnungen ist kein Domainname denkbar, der den Besucher der Homepage in angemessener Weise darüber aufzuklären geeignet wäre, dass er sich nicht auf der Homepage der Klägerin befindet. Insbesondere wäre ein Hinweis auf den Sitz der Beklagten, etwa wie in einer Domain peekundcloppenburghamburg.de, nach Auffassung der Kammer nicht dazu geeignet, zwischen den Parteien zu unterscheiden. Denn allein durch den Zusatz "Hamburg" wäre die Beklagte nicht von der in Düsseldorf ansässigen Klägerin zu unterscheiden. Abgesehen davon, dass ein Ortsname für sich gesehen regelmäßig nicht unterscheidungskräftig wirkt (Fezer, MarkenG, 3. Aufl., § 15 Rz. 66), erfolgt hierdurch keine für den Besucher erkennbare Abgrenzung zu einem zweiten deutschen Unternehmen mit derselben Bezeichnung. Von keiner der Parteien ist vorgetragen worden, dass die Tatsache, dass zwei voneinander selbstständige Unternehmen gleichen Namens existieren, allgemein bekannt sei. Im Gegenteil haben die Parteien in der Vergangenheit erkennbar keinerlei Bemühungen unternommen, diese Tatsache bekannt zu machen, sondern sind dem Verkehr gegenüber beispielsweise durch eine gemeinsame überregionale Werbung oder ein gemeinsames äußeres Erscheinungsbild vielmehr als ein Unternehmen gegenüber aufgetreten. Vor diesem Hintergrund kann allein der Hinweis auf den Sitz des Unternehmens vom Verkehr - wie die Kammer aus eigener Anschauung zu beurteilen vermag und letztlich auch durch die von der Beklagten vorgelegte Verkehrsumfrage bestätigt wird - ohne weiteres als Hinweis auf eine bestimmte Niederlassung oder den Hinweis auf die Zentrale eines einzigen Unternehmens Peek & Cloppenburg KG aufgefasst werden, dem sämtliche Filialen diesen Namens zuzuordnen sind.
1.e)
Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 5, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG darauf, dass diese es unterlässt, auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Seite folgen, zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebes lediglich das Firmenschlagwort Peek & Cloppenburg zu verwenden, ohne gleichzeitig den schon mehrfach in Bezug genommenen Hinweis zu erteilen.
Nach der gemäß den Ausführungen zu I.1.a) vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien wäre es unverhältnismäßig, von der Beklagten zu verlangen, eine deutliche Abgrenzung zur Klägerin auf jeder einzelnen Seite ihrer Homepage vorzunehmen. Eine solche erfordert nämlich einen erheblichen Aufwand, da sie - wie sich aus den Ausführungen unter I.1.d) ergibt - nicht einzig durch einen deutlichen Hinweis auf den Firmensitz erfolgen kann, sondern vielmehr einen umfangreicheren Hinweis erfordert, wie er von den Parteien zur Zeit schon auf einer Unterseite ihrer Homepages jeweils erteilt wird. Unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Homepage üblicherweise über die Startseite aufgerufen wird und sich dort bereits ein betreffender Hinweis zu befinden hat (Klageantrag zu 1.d), den der Verkehr regelmäßig wahrnehmen wird, wäre es unangemessen, weitere Hinweise auf sämtlichen Folgeseiten zu verlangen und ist eine verbleibende Verwechslungsgefahr von der Klägerin mithin hinzunehmen.
Auch der mit dem Hilfsantrag zu 1.e) geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Das Anbieten eines Newsletters in der angegriffenen Weise stellt schon keine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin aus § 5, § 15 MarkenG dar. Es handelt sich bei dem Newsletter - anders als bei der Homepage der Beklagte in ihrer Gesamtheit - nicht um ein überregional nach außen wirkendes Werbemedium. Die Beklagte hat von der Klägerin unbestritten vorgetragen, dass den Newsletter lediglich Kunden aus ihrem räumlichen Einzugsgebiet abonnieren können, so dass dieser letztlich wie eine regional veröffentlichte Werbung wirkt. Insoweit besteht zwischen den Parteien infolge der Aufteilung der Wirtschaftsräume indes ein langjähriges Gleichgewicht, da die Parteien gemäß der zwischen ihnen getroffenen Abrede ihre Werbung ohne weitere Hinweise auf die jeweils andere Partei regional beschränkt seit Jahrzehnten betreiben, und in das die Beklagte durch den eingeschränkten Versand des Newsletters nicht eingreift.
1.f)
Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten aus § 5, § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG verlangen, dass diese es unterlässt, über ihre Homepage Werbebeilagen zu verbreiten, die lediglich mit "Peek & Cloppenburg" gekennzeichnet sind.
Aus den dargelegten Gründen hat wegen der hierdurch vergrößerten Verwechslungsgefahr zwischen den gleichnamigen Parteien die Beklagte das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um Verwechslungen nach Möglichkeit vorzubeugen. Anders als bei den der Startseite folgenden Seiten der Homepage der Beklagten, die Gegenstand des Unterlassungsantrags zu 1.e) waren, ergibt die vorzunehmende Interessenabwägung, dass es erforderlich und für die Beklagte auch zumutbar ist, sich bei der Verbreitung von Werbebeilagen von der Klägerin abzugrenzen, so dass die beanstandete Verbreitung von Werbebeilagen nur unter "Peek & Cloppenburg zu untersagen ist. Denn zum einen ist die Veröffentlichung von Werbebeilagen über das Internet, die als überregionale Werbung anzusehen ist, besonders verletzungsintensiv, da der Grad der hierdurch hervorgerufenen Verwirrung der Kunden, die ein bestimmtes Sonderangebot auch der Klägerin zuordnen, besonders hoch ist. Zum anderen ist es für die Besucher der Homepage, die an den Sonderangeboten der Beklagten in besonderer Weise interessiert sind und diese Unterseite häufiger besuchen wollen, naheliegend, beispielsweise über einen persönlichen Link die betreffende Folgeseite unter Umgehung der Startseite jeweils sofort aufzurufen. Hierdurch aber vermögen sie die erforderliche Aufklärung über die Identität der Parteien auf der Startseite der Homepage nicht wahrzunehmen, so dass die Verwechslungsgefahr auch deshalb besonders groß ist. Schließlich ist es für die Beklagte unter Würdigung dieser Umstände auch ohne weiteres zumutbar, auf diesen vereinzelten Folgeseiten einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.
2.
Der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch besteht im Umfange der Verurteilung zur Unterlassung aus §§ 5, 15 Abs. 5, Abs. 2 MarkenG.
Die Beklagte ist in dem Umfange, in dem sie zur Unterlassung verpflichtet ist, dem Grunde nach zum Ersatz des der Klägerin aus diesem Verhalten entstandenen oder entstehenden Schadens verpflichtet. Insbesondere liegt das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Vertretenmüssen vor. Die Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, da sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, indem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH a.a.O.).
3.
Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Auskunftsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkannter, unselbstständiger Hilfsanspruch findet seine Grundlage in § 242 BGB. Zur Berechnung ihres Schadens kann die Klägerin Auskunft darüber verlangen, seit wann und in welchem Umfange die Beklagte die rechtsverletzenden Handlungen im Umfange der Verurteilung zur Unterlassung begangen hat.
II.
Die in zulässiger Weise hilfsweise erhobene Widerklage, über die wegen des jedenfalls teilweisen Unterliegens der Klägerin zu entscheiden war, hat in der Sache ebenfalls nur teilweise Erfolg.
1.
Die Hilfswiderklageanträge zu 1.-3. haben gemäß §§ 5, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG jeweils nur im Hinblick auf den äußerst hilfsweise gestellten Antrag Erfolg. Die Beklagte kann von der Klägerin entsprechend den bereits vorstehend in Ziff. I.1.a) der Entscheidungsgründe gemachten Ausführungen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, lediglich verlangen, dass diese es unterlässt, die von ihr für die Veröffentlichung ihrer Homepage benutzten streitgegenständlichen Domains www.www.peekundcloppenburg.de, www.www.peekundcloppenburg.com und www.peekcloppenburg.de zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um eine Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt. Dabei war es insbesondere der Klägerin zu überlassen, in welcher Formulierung genau sie der ihr in hinreichend konkretisierbarer Weise auferlegten Verpflichtung zur Erteilung des Hinweises nachkommt, so dass auch die hilfsweise und äußerst hilfsweise gestellten Hilfswiderklageanträge keinen Erfolg haben.
2.
Der Klageanspruch zu Ziff. I.4. besteht ebenfalls nur für den Fall, dass die Klägerin als E-Mail-Adresse den Domainnamen ...@www.peekundcloppenburg.de benutzt, wenn auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hingewiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Beklagten handelt, §§ 5, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG. Zur Begründung wird ebenfalls auf die bereits zu den korrespondierenden Klageanträgen gemachten Ausführungen Bezug genommen.
Darüber hinaus hat die Beklagte die vorliegend vorzunehmende Einschränkung zwar nicht zum Gegenstand eines Hilfsantrages gemacht, diese war jedoch durch das Gericht im Urteil auszusprechen. Zwar ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer Wege aufzuzeigen, die aus dem Verbot herausführen (BGH GRUR 1991, 860, 862 - Katovit; BGH GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de). Dies gilt aber nur, wenn das Verbot die konkrete Verletzungsform umschreibt. Ist es - wie hier - abstrakt gefasst, müssen derartige Einschränkungen in den Tenor aufgenommen werden, um zu vermeiden, dass auch erlaubte Verhaltensweisen vom Verbot umfasst werden (vgl. BGH a.a.O.).
3.
Aus den bereits dargelegten Gründen hat die Beklagte lediglich einen Anspruch gegen die Klägerin darauf, dass diese es unterlässt, die im Tenor im Einzelnen wiedergegebenen Kennzeichnungen "Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf" oder "Peek & Cloppenburg" auf der ersten Seite - nicht aber auch auf den folgenden Seiten - ihrer Homepage zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt. Demgemäß waren der Hilfswiderklageantrag zu I.5. - soweit er darüber hinausgeht - überwiegend und der Hilfswiderklageantrag zu I.6. vollständig abzuweisen. Dabei ist, wie im Einzelnen bereits ausgeführt, insbesondere der Zusatz "Düsseldorf" nicht ansatzweise geeignet, der Verpflichtung der Klägerin zur Abgrenzung von der Beklagten zu entsprechen, da dieser nicht ohne weiteres als Hinweis auf die Existenz zweier Unternehmen und gleichzeitig auf die Klägerin selbst verstanden wird.
4.
Die Hilfswiderklageanträge zu I.7. und I.8. bestehen ebenfalls im tenorierten Umfange, wie sich aus den insbesondere unter I.1. f) der Entscheidungsgründe bereits gemachten Ausführungen entsprechend ergibt. Für die Kontaktseite der Klägerin gilt ebenso wie für die Seite der Homepage, über die sie aktuelle Werbung veröffentlicht, dass hier wegen der erhöhten Aufmerksamkeit und Attraktivität für den Kunden die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besonders groß ist, so dass es bei der vorzunehmenden Interessenabwägung für die Klägerin hinnehmbar erscheint, diese Seite nur unter der angegriffenen Bezeichnung zu veröffentlichen, wenn die Klägerin auf diese Seite den tenorierten Hinweis aufnimmt.
5.
Die Hilfswiderklageanträge zu II. und III. finden ihre Grundlage in § 242 BGB bzw. §§ 5, 15 Abs. 5, Abs. 2 MarkenG und bestehen in dem Umfange, in dem die Klägerin gemäß Ziff. II.1.-4. der Entscheidungsgründe zur Unterlassung verurteilt worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin hat mit den Klageanträgen zu 1.a)-c), da sie nur mit dem zweiten bzw. zu 1.b) dem ersten Hilfsantrag durchgedrungen ist und das streitwertmäßig verhältnismäßig deutlich gewichtigere Ziel, die Nutzung der betreffenden Domains insgesamt zu untersagen, nicht erreicht hat, lediglich zu ¼ obsiegt, mit den Klageanträgen zu 1.d) und f) hingegen vollumfänglich und mit dem Klageantrag zu 1.e) nicht. Gemäß der Obsiegensquote der Klageanträge zu 1. (Unterlassungsanträge) ist die Klägerin mit den Klageanträgen zu 2. und 3. (Auskunft und Schadensersatz) zu 3/8 durchgedrungen, so dass sich insgesamt eine Obsiegensquote von 3/8 hinsichtlich der Klageanträge ergibt.
Im Hinblick auf die Hilfswiderklageanträge hat die Klägerin hinsichtlich der Hilfswiderklageanträge zu I.1.-4., da die Beklagte nur mit ihrem jeweils letzten Hilfsbegehren bzw. bezüglich I.4. mit der gerichtlichen Einschränkung durchgedrungen ist, zu jeweils 1/4, hinsichtlich des Klageantrags zu 1.5. hingegen vollständig obsiegt, zu I.7. und I.8. ist sie hingegen vollständig unterlegen. Entsprechend der Obsiegensquote der Hilfswiderklageanträge zu I. (Unterlassungsanträge) hat die Klägerin hinsichtlich der Hilfswiderklageanträge zu II. und III. (Auskunft und Schadensersatz) zu 23/36 obsiegt, so dass sich eine Obsiegensquote der Klägerin im Hinblick auf die Hilfswiderklageanträge von insgesamt 23/36 ergibt.
Unter weiterer Berücksichtigung der für Klage und Hilfswiderklage insgesamt festgesetzten Streitwerte errechnet sich demzufolge eine Obsiegensquote von 216/420, d.h. 51 % auf Seiten der Klägerin und 204/420, d.h. 49 % auf Seiten der Beklagten, so dass im Ergebnis eine Kostenaufhebung vorzunehmen war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert:
Bis zum 06.12.2004: 200.000,-- €,
Vom 07.12.2004-01.03.2005: 380.000,-- €,
Seitdem: 420.000,-- €,
wobei auf die Klage 200.000,-- € und auf die Hilfswiderklage 220.000,-- € entfallen (im Einzelnen: Klageanträge zu 1.a) und 1.e) und Hilfswiderklageantrag zu I.1. jeweils 40.000,-- €, verbleibende Klage- und Hilfswiderklageanträge jeweils 20.000,-- €, wovon auch die jeweiligen Hilfsanträge umfasst sind.)
LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.07.2005
Az: 2a O 117/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e2f29e959fd8/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_20-Juli-2005_Az_2a-O-117-04