Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. August 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 87/02

(BPatG: Beschluss v. 11.08.2003, Az.: 30 W (pat) 87/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Electronic Pages zuletzt mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis:

"Datenträger aller Art, insbesondere Disketten, CD-Rom oder Magnetbänder; Telefonbücher, Adressbücher; Werbung und Werbevermittlung, Ausarbeitung von Werbekonzeptionen, Verbreitung von Werbesendungen; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren, Analysieren und Wietergeben von Dateninformationen, Bildern und Texten, Betrieb einer Datenbank, Verschaffung von Zugriff auf Datenbanken, Bereitstellung interaktiver Foren, Aktualisieren, Design und Vermietung von Software, Durchführung von Videokonferenzen, Erstellung von Software für die Datenverarbeitung".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen, weil sie lediglich beschreibend darauf hinweise, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf elektronischen Seiten gespeichert seien oder zur Erstellung solcher Seiten dienten.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er hält mit näheren Ausführungen die angemeldete Bezeichnung für schutzfähig, weil sie nicht unmittelbar warenbeschreibend sei.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke Electronic Pages ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist eine beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.

Das englische Wort "electronic" bedeutet im Deutschen "elektronisch"; das Wort "pages" (=Seiten) bezeichnet neben Blättern eines Druckerzeugnisses in der Terminologie der Informationstechnik das entsprechende Format der auf dem Bildschirm wiedergegebenen Daten (vgl Microsoft Press aaO S 645). Im Internet bezeichnet "page" ("homepage") die einzelne Seite eines Anbieters (Brockhaus, Computer- und Informationstechnologie, S 798, 968). "Pages" nennt damit unmittelbar die Erscheinungs-, Wiedergabe- und Angebotsform in elektronischen Medien.

Die Bezeichnung Electronic Pages ergibt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen damit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß sie nach ihrer Art, Beschaffenheit und Bestimmung zur Erstellung und zum Bearbeiten von elektronischen Seiten dienen können.

So kann es sich bei den Datenträgern um das Speichermedium handeln, von dem die Daten heruntergeladen und auf dem Bildschirm als elektronische Seiten sichtbar gemacht werden. Bei den Waren der Klasse 16 kann es sich um gedruckte Produkte handeln, die Anleitungen und Hinweise enthalten, wie auf die Verzeichnisse oder Zusatzinformationen elektronisch zugegriffen werden kann, entweder mittels neben dem Druckwerk angebotener CD-ROM - wie heute vielfach üblich - oder über das Internet, wie zum Beispiel bei der Internet-Auskunft der Telecom (www.telefonauskunft.de). Ebenso kann es sich um Anleitungen für die individuelle Erstellung der genannten Verzeichnisse auf elektronischen Seiten handeln. Die den Bereich Werbung betreffenden Dienstleistungen können Werbung auf elektronischen Seiten zum Gegenstand haben, zB im Internet oder auf CD-ROM. Bei den Dienstleistungen der Klasse 42 kann die Anmeldung schlagwortartig eine wichtige, den möglichen Inhalt der im einzelnen angegebenen Dienstleistungen unmittelbar betreffende Sachinformation vermitteln - zum Beispiel die Erstellung, Bearbeitung und Bereitstellung von Seiten aller Art für den elektronischen Zugriff. Die Marke ist damit wegen eines Freihaltebedürfnisses von der Eintragung ausgeschlossen.

Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH WRP 2001, 1201f - antiKalk; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 11.08.2003
Az: 30 W (pat) 87/02


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