Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 29. November 2013
Aktenzeichen: 6 A 1426/13
(Hessischer VGH: Urteil v. 29.11.2013, Az.: 6 A 1426/13)
Für die Geltendmachung des Ausschlussgrundes der nachteiligen Auswirkungen auf die Kontroll und Aufsichtstätigkeit nach § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG ist eine im Einzelfall belegbare Gefährdung dieser Aufgaben erforderlich.
Um den Ausschlussgrund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG geltend machen zu können, muss die auskunftspflichtige Behörde ihre Organisationsstruktur und ihre organisatorischen Maßnahmen nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so einrichten, dass sie die für ihren Zuständigkeitsbereich typischen und üblichen Zugangsgesuche reibungslos bearbeiten kann.
Bei dem Zugang zu behördlichen Informationen ist schutzwürdigen Belangen Betroffener Rechnung zu tragen; hierzu zählen Betriebs und Geschäftsgeheimnisse sowie die geschützten personenbezogenen Daten Dritter.
Das einem Rechtsanwalt von einem Mandanten zum Zweck der Nutzung in einem Prozess überlassene Material kann allenfalls dann als allgemein zugängliche Quelle angesehen werden, wenn der Mandant der Veröffentlichung zugestimmt hat, die Weitergabe nicht an anderweitigen Schutzvorschriften scheitert und das Material von dem Rechtsanwalt auch tatsächlich interessierten Dritten durch Überlassung von Kopien, Einsichtnahme oder in der Form des Einstellens ins Internet zugänglich gemacht wurde.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 - 7 K1424/09.F - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor von Amts wegen wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2009 verpflichtet,der Klägerin Akteneinsicht zu gewähren in:
a) das Gutachten der Sonderprüfung durch C... vom 31. März 2003,
b) die Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005,
c) alle internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenzen der Beklagten oder dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zu den Jahresabschlüssen der XY für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005,
d) alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben, die zwischen der Beklagten oder dem Bundesamt für den Wertpapierhandel und der XY zwischen 1998 und 21. März 2000 geführt oder vereinbart wurden,
e) alle internen Stellungnahmen und alle Korrespondenz, die nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts von C... erstellt wurden oder geführt wurde und die XY betreffen,
jeweils soweit sie neben den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der XY keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten;
von der Einsichtnahme sind die nachfolgenden Seiten ausgeschlossen:
Aktenband VII 7 (111228) 100 Bd. 1: BI. 174-175, 176-178,Aktenband VII 7 (111228) 100 Bd. 2: BI. 165-166,Aktenband VII 7 (111228) 110 Bd. 1: Bl 17-31, 85, 98 ,Aktenband VII 7 (111228) 110 Bd. 2: BI. 19, 112, 147-150,Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 3: BI. 9-14, 46-49, 56, 67-70,222, 239,Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 4: BI. 7-16, 137-139,Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 5: Bl. 112, 115-120,125-126,Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 6: BI. 87, 149,Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 7: BI. 79-90, 113-115,Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 8: BI. 40-46, 161-162, 202-206,211-217,Aktenband BA 35-K 5100-111228/001 Bd. 1: Bl. 38-147, 185,Aktenband BA 35-K 5100-111228/001 Bd. 2: BI. 1-10,Aktenband BA 35-K 5100-111228/001 Bd. 4: BI. 59,Aktenband VII 7 (111228) 118 Bd. 1: BI. 11, 12, 18, 19.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Einsicht in Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin), die in Insolvenz befindliche XY GmbH (im Folgenden: XY GmbH)betreffend.
Die XY GmbH war seit dem Jahr 1977 als Finanzdienstleistungsunternehmen tätig und betrieb - zumindest in den letzten Jahren vor der Aufdeckung der Vorgänge - ein Finanzierungsmodell nach einem missbräuchlichen System, bei dem die Gelder neuer Anleger für die Begleichung ausstehender Zahlungen an frühere Anleger verwandt wurden. Um die angehäuften Verluste zu vertuschen, fälschte der Gründer und Geschäftsführer der XY GmbH,Herr €, unter Mitwirkung von weiteren Mitgliedern der Geschäftsführung die Geschäftsunterlagen. Das Geld der Kunden sei angeblich bei einem Londoner Broker auf einem speziellen Konto -das wahrscheinlich nie existierte - verbucht worden. Seit dem Jahr 1998 stand das Unternehmen zwar unter Aufsicht der Beklagten (bzw.deren Vorgängerbehörde, des Bundesaufsichtsamts für Wertpapierhandel), die auch erstmals am 7. August 2002 eine Prüfung anordnete. Diese Prüfung brachte die erheblichen Unregelmäßigkeiten jedoch nicht zutage. Erst die nach dem Tod des Gründers der XY GmbHeingesetzten Geschäftsführer deckten im März 2005 den Betrug auf.Das daraufhin eingeleitete Insolvenzverfahren dauert an; der Insolvenzverwalter der XY GmbH ist dem Verfahren beigeladen.
Mit Schreiben vom 20. November 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, Einsicht in Unterlagen der Behörde zu erhalten, die im Zusammenhang mit der XY GmbH stehen, u.a. Gutachten und Berichte von Dritten sowie interne Unterlagen. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 lehnte die Beklagte das Begehren ab. Den am 19. Januar 2009erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2009 zurück.
Am 25. Mai 2009 erhob die Klägerin Klage. Mit Urteil vom 23.Juni 2010 (Az. 7 K 1424/09.F) gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und verpflichtete die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2009, der Klägerin Akteneinsicht zu gewähren in
a) das Gutachten der Sonderprüfung durch C... vom 31. März 2003,b) die Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Geschäftsjahre 1998bis 2005,c) alle internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenzen der Beklagten oder dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zu den Jahresabschlüssen der XY für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005,d) alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben, die zwischen der Beklagten oder dem Bundesamt für den Wertpapierhandel und der XY zwischen 1998 und 21. März 2000 geführt oder vereinbart wurden,e) alle internen Stellungnahmen und alle Korrespondenz, die nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts von C... erstellt wurden oder geführt wurde und die XY betreffen,jeweils soweit sie neben den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der XY keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Akteneinsicht in die genannten bei der Beklagten geführten Unterlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zu. Der Beklagten sei es auch nicht gelungen, das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 3 IFG darzulegen. Die von der Beklagten geltend gemachten Ausnahmevorschriften seien nämlich nicht erfüllt.Das Bekanntwerden der Informationen zeige keine nachteiligen Auswirkungen auf die Aufgaben der BaFin entsprechend § 3 Nr. 1 lit.d) IFG. Die Unterlagen unterlägen auch nicht einer relevanten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht der Behörde nach § 3Nr. 4 IFG, da die Klägerin keine Informationen erstrebe, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter beinhalten. Zwar seien die in § 9 WpHG und § 8 KWG enthaltenen Verschwiegenheitspflichten der Mitarbeiter der Beklagten als bereichsbezogener konkretisierter Ausdruck der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu verstehen, so dass die Interessen der von der Beklagten beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden zu wahren seien. Jedoch habe der Gesetzgeber keine generelle Bereichsausnahme für die BaFin geschaffen, so dass eine Abwägung des Einzelfalls erforderlich sei;im vorliegenden Fall könnten die Interessen der XY an der Geheimhaltung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aber nicht als überwiegend angesehen werden, da der eigentliche Geschäftszweck darin bestanden habe, kontinuierlich gegen geltendes Recht zu verstoßen und Kunden zu betrügen. Die Vorwürfe strafrechtlichen Verhaltens seien derart massiv, dass bezüglich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen auch ein in-camera-Verfahren nach § 99 VwGO nicht geboten sei. Zu beachten sei zwar eine Verpflichtung der Beklagten, dass personenbezogene Daten einem Schutz nach § 9 KWG und § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG unterfallen könnten,die Behörde habe solche schutzwürdigen Daten aber nicht geltend gemacht. Des Weiteren stehe dem Anspruch der Klägerin auch nicht der Schutz geistigen Eigentums nach § 6 Satz 1 IFG entgegen.Bezogen auf den Bericht der Wirtschaftsprüfer für die Abschlüsse der XY GmbH - der im Gegensatz zu den Gutachten nicht von der Behörde in Auftrag gegeben worden seien - folge aus dem Recht am geistigen Eigentum zwar ein Kopier-, aber kein Einsichtnahmeverbot.Schließlich sei auch der Einwand der Beklagten nicht tragend, der gewünschten Einsichtnahme stehe ein übermäßiger Verwaltungsaufwand entgegen. Über die hilfsweise gestellten weiteren Anträge der Klägerin entschied das Verwaltungsgericht angesichts der umfassenden Stattgabe des Hauptantrags nicht.
Das Urteil wurde der Beklagten am 2. August 2010 und dem Beigeladenen am 30. Juli 2010 zugestellt.
Am 27. August 2010 hat die Beklagte die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung - früheres Aktenzeichen 6 A1835/10 - eingelegt und mit Schriftsatz vom 29. September 2010begründet.
Sie trägt zur Begründung vor, das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, da das Verwaltungsgericht die vorliegenden gesetzlichen Ausschlussgründe falsch ausgelegt und eine überzogene Darlegungslast der Beklagten konstatiert habe. Das IFG eröffne der Klägerin bereits keinen gezielten Zugang zu Unternehmensinformationen. Jedenfalls sei der Anspruch ausgeschlossen, weil der Behörde gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG und §8 Abs. 1 Satz 1 WpHG i.V.m. § 3 Nr. 4 IFG eine Verpflichtung zur Geheimhaltung obliege. Da der Insolvenzverwalter der Einsicht in die Unterlagen widersprochen habe, müsse die Behörde sich daran orientieren. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, bei einer betrügerischen Intention der betroffenen Person, die der Aufsicht unterliege, bestehe kein schutzwürdiges Interesse, finde im Gesetz keine Stütze. Bei richtiger Anwendung des § 9 Abs. 1 KWG sei der Tatbestand in einem Fall wie dem vorliegenden gegeben und sie, die Beklagte, sei auch nicht durch die im Gesetz vorgesehenen Gründe befugt, die Geheimnisse zu offenbaren. Auch bestehe eine allgemeine Pflicht zur Verschwiegenheit. Falsch liege das Verwaltungsgericht zudem mit der Annahme, eine Veröffentlichung der Informationen widerspreche nicht § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG, da in einem Fall der Veröffentlichung die Aufgaben der Aufsichtsbehörde wesentlich beeinträchtigt würden. Zu Unrecht werde in dem angegriffenen Urteil auch der Schutz personenbezogener Daten eingeschränkt und die Wirkung des Urheberschutzes gegen die bloße Einsichtnahme nicht beachtet. Eine Offenlegung der von der Klägerin gewünschten Informationen widerspreche auch den spezialgesetzlich geregelten Informationszugangs- und Geheimhaltungsregelungen, wie § 325 HGBund § 26a KWG, und sei als ungerechtfertigter Eingriff in Freiheitsgrundrechte zu verstehen. Das Verwaltungsgericht habe außerdem den enormen Verwaltungsaufwand für die sachgerechte Bearbeitung des klägerischen Begehrens nicht hinreichend gewürdigt.Dieser sei bei vorsichtiger Schätzung nämlich mit 44.000 Minuten bzw. 90 Arbeitstagen für eine Kraft zu rechnen.
Ergänzend trägt die Beklagte vor, der Klägerin stehe jedenfalls nunmehr der vom Verwaltungsgericht noch zugesprochene Anspruch auf Akteneinsicht jedenfalls insoweit nicht zu, als der Klägerin ein Teil der betroffenen Unterlagen - nämlich die Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen 1997 bis 2003 - bekannt geworden seien. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe durch eine andere Mandantin Kenntnis von Unterlagen erlangt. Diese Kenntnis des Bevollmächtigten müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Daher könne ihr gemäß § 9 Abs. 1 IFG die Herausgabe oder die Einsicht in diese Unterlagen verweigert werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin in vollem Umfang mit der Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil mit der Begründung, es sei in allen Punkten rechtmäßig. Zur Frage der Kenntnis eines Teils der betroffenen Unterlagen erklärt die Klägerin, sie selbst habe die von der Beklagten genannten Unterlagen nicht erhalten. Es träfe zwar zu, dass ihr Bevollmächtigter von einer anderen Mandantin diese Prüfberichte erhalten habe, doch habe der Bevollmächtigte ihr, der Klägerin, nach den Vorgaben der anderen Mandantin diese Informationen nicht weitergeben oder überlassen dürfen. Im Übrigen könne sie auch dann, wenn ihr diese Unterlagen zugänglich gemacht würden, ohne eine Akteneinsicht nicht feststellen, ob die Kopien vollständig seien und mit den bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen übereinstimmten.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag, verweist jedoch auf das seiner Ansicht nach weiter bestehende Bedürfnis, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Insolvenzschuldnerin nicht zu offenbaren.Hinsichtlich der dem Bevollmächtigten der Klägerin vorliegenden Prüfungsberichte sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin sich ausweislich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Kenntnis zurechnen lassen müsse. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass der unbekannte andere Mandant mit der Überlassung der Information an die Klägerin angesichts der Gesamtumstände - der Bevollmächtigte vertrete eine Vielzahl von Geschädigten -einverstanden sei.
Mit Beschluss vom 17. August 2011 hat der Senat einen Beweisbeschluss zur Vorlage der streitbefangenen Unterlagen durch die Beklagte erlassen (Az. 6 A 1835/10). Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Mit Sperrerklärung vom 24. Oktober 2011 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) als zuständige oberste Aufsichtsbehörde eine Vorlage der Unterlagen an das Gericht indes verweigert. Dieser Sperrerklärung haben sich die Beklagte am 17. November 2011 und der Beigeladene am 24. November 2011angeschlossen. Auf den Antrag der Klägerin vom 16. Dezember 2011hin hat der Senat die Akten dem Fachsenat gemäß § 99 Abs. 2 Satz 4VwGO vorgelegt und das Verfahren ausgesetzt.
Mit Beschluss vom 9. März 2012 (Az. 27 F 2465/11) hat der Fachsenat des Hess. Verwaltungsgerichtshofs festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage hinsichtlich im Einzelnen bezeichneter Unterlagen wegen des Schutzes personenbezogener Daten rechtmäßig sei. Bezüglich weiterer Unterlagen sei der Schutz der Daten durch Schwärzung zu gewährleisten. Im Übrigen hat er jedoch festgestellt,die Verweigerung der Vorlage der begehrten Unterlagen sei rechtswidrig. Die Klägerin, die Beklagte und das BMF - dortiger Beigeladener zu 2. - haben gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beklagte und das BMF haben indes ihre Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 9. März 2012 vor der Entscheidung zurückgenommen. Mit Beschluss vom 5. April 2013 hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf die Beschwerde der Klägerin den Beschluss des Hess. Verwaltungsgerichtshofs abgeändert, die Sperrerklärung bezogen auf weitere - umfangreiche - Unterlagen für rechtswidrig erklärt, jedoch eine Schutzbedürftigkeit für einzelne Unterlagen bejaht (Az. 20 F 7.12).
Am 24. Juni 2013 hat das Gericht das Verfahren unter dem aktuellen Aktenzeichen wieder aufgenommen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte eine zweiseitige Liste mit der Darstellung von 82 Positionen aus den bei ihr vorhandenen Akten vorgelegt und erklärt, diese Informationen seien nicht geheimhaltungsbedürftig und würden freigegeben.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind zwei Hefter Verwaltungsvorgänge gewesen.
Gründe
I. Die frist- und formgerecht erhobene Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig.
Das Berufungsverfahren ist trotz der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, sie sei bereit, der Klägerin Einsicht in einzelne Blätter der bei ihr vorhandenen Unterlagen zu gewähren,nicht - teilweise - erledigt. Das Gericht hat erwogen, ob in dieser Erklärung unter Vorlage der Aufstellung über zwei Seiten mit 82Positionen (Bl. 929 f. der GA) entsprechend § 307 ZPO ein Teilanerkenntnis des Klagebegehrens durch die Beklagte liegt.Hiergegen spricht indes, dass die Beklagte diese Aufstellung selbst nicht als Änderung des streitbefangenen Verwaltungsakts formuliert,die Unterlagen der Klägerin auch nicht übermittelt und sie trotz des Beweisbeschlusses des Gerichts vom 17. August 2011 nicht vorgelegt hat. Die Beklagte erklärt vielmehr, die nun eingeräumte Einsicht betreffe eher belanglose Unterlagen. Im Übrigen verbleibe es bei den bislang vorgetragenen Gründen, warum der Klägerin keine Einsicht zustehe. Des Weiteren hat der Beigeladene seine Einwilligung zur Gewährung von Einsicht der Klägerin (auch) in diese Unterlagen verweigert.
II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht überwiegend stattgegeben und die Klage nur hinsichtlich der von der Klägerin weiter begehrten Einsicht in Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter abgelehnt.
Die Klage ist zulässig und überwiegend, d.h. soweit das Verwaltungsgericht ihr entsprochen hat, auch begründet. Mit dieser Einschränkung hat die Klägerin einen Anspruch auf Zugang zu den im Tenor genannten Informationen und die in dem angegriffenen Bescheid manifestierte Weigerung der Beklagten, diese Einsicht zu gewähren,verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zugang zu den von ihr in ihrem Antrag bezeichneten Unterlagen nach § 1Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. IS. 2722) in der Fassung des Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7.August 2013 (BGBl. I S. 3154) - IFG - zu. Die Beklagte ist als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 1Abs. 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) eine sonstige Bundeseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG und damit informationspflichtige Stelle nach § 1 Abs. 1 IFG.
2. Die von der Beklagten bereits erstinstanzlich geltend gemachten Gründe, die von ihr - bis auf die Ausnahme der nunmehr zugestandenen Einsicht in einige Blätter - im Berufungsverfahren wiederholt werden, liegen nicht vor bzw. sind von der Beklagten nicht nachgewiesen worden.
a) Der Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den von ihr zur Einsicht erbetenen Unterlagen ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFGaufgrund anderer (engerer) Vorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen ausgeschlossen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Transparenzvorschriften nach § 325 Handelsgesetzbuch - HGB - und § 26a Kreditwesengesetz - KWG -begründen neben Offenlegungspflichten der hierin angesprochenen Institute und Gesellschaften bzw. deren Organe keine Auskunfts-oder Informationszugangsansprüche von (möglicherweise) betroffenen Personen oder sonstigen Dritten und scheiden schon deshalb als verdrängende Spezialregelungen nach § 1 Abs. 3 IFG aus. Die von der Beklagten weiterhin angeführte Bestimmung in § 131 AktG beinhaltet zwar ein Auskunftsrecht des Aktionärs. Dieses richtet sich indessen allein gegen den Vorstand der Aktiengesellschaft und ist folglich nicht auf den Zugang zu amtlichen Informationen gerichtet, die allein Gegenstand des Informationsfreiheitsgesetzes und folglich auch des Ausnahmetatbestandes in § 1 Abs. 3 IFG sind. Gleiches gilt für die von der Beklagten genannten weiteren gesellschaftsrechtlichen Auskunftsregelungen (§ 321a HGB und die Rechte der GmbH-Gesellschafter).
b) Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht den Ausschluss des Anspruchs der Klägerin auf Zugang zu den im Tenor des vorliegenden Urteils näher bezeichneten Unterlagen und Dokumenten gemäß § 3 Nr.1 Buchst. d) IFG, weil nicht ersichtlich ist, dass die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontrolltätigkeit der Beklagten haben könnte.
Ein Zugang zu Informationen ist nach dieser Vorschrift dann ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die von der Bundesanstalt durchzuführenden Kontroll- und Aufsichtsaufgaben - hier nach §§ 32ff. KWG - haben könnte. Zwar ist der Ausschlusstatbestand des § 3Nr. 1 Buchst. d) IFG für den vorbezeichneten Aufgabenbereich der Bundesanstalt grundsätzlich anwendbar, denn diese ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben - wie im Übrigen alle dem Bundesministerium der Finanzen untergeordneten Organisationseinheiten - Finanzbehörde im Sinne der genannten Bestimmung (vgl. Rossi, IFG, Baden-Baden 2006, § 3 Rdnr. 20;Schoch, IFG, § 3 Rdnr. 48; ders. in: NJW 2009, 2987 [2990]; Roth in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl. 2013, § 3 Rdnr. 52;Tolkmitt/Schomerus, NVwZ 2009, 568 [569]; anderer Ansicht:Möllers/Wenninger, ZHR 170 (2006), 455 [467]). § 3 Nr. 1 Buchst. d)IFG greift aber im vorliegenden Fall nicht ein. Die Preisgabe der von der Klägerin durch Einsicht in die amtlichen Unterlagen der Bundesanstalt erbetenen Informationen ist nicht mit der Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die von der Behörde nach dem Kreditwesengesetz wahrzunehmenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben verbunden.
Die Beklagte äußert im Zusammenhang mit dem von ihr als gegeben erachteten Ausschlusstatbestand in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFGhauptsächlich die Befürchtung, dass die beaufsichtigten Institute mit Blick auf die Gefahr einer Offenbarung an die Bundesanstalt übermittelter Informationen ihre Bereitschaft zur Kooperation mit der Behörde grundlegend überdenken, die bisher in erheblichem Umfang auf freiwilliger Basis großzügig erfolgten Mitteilungen und Anzeigen einstellen und sich zukünftig auf das gesetzlich Unumgängliche beschränken könnten. Die zur Klärung dieser Problematik angefragten Verbände hätten deutlich bestätigt, dass zukünftig zu besorgen sei, dass sich Institute auf die Übermittlung allein derjenigen Informationen beschränkten, zu deren Herausgabe sie auf Grundlage zwingender gesetzlicher Vorschriften verpflichtet seien. Im Fall von zahlreichen Auskunftsersuchen und entsprechenden Klagen bedeute dies eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Unternehmen und eine abstrakte Gefährdung des Kontrollzwecks.Schließlich habe der Gesetzgeber der Aufsichtsbehörde einen Prognose- und Beurteilungsspielraum dahingehend einräumen wollen,dass diese die Feststellung zu treffen habe, ob nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben zu besorgen seien. Dieser Vortrag vermag die Rechtsauffassung der Beklagten,der Zugangsanspruch der Klägerin scheitere bereits an der Gefahr nachteiliger Auswirkungen für die der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz obliegenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG, nicht zu belegen.
Allerdings stehen die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte nicht von vornherein außerhalb des von dem Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Schutzzwecks. Zwar trifft es zu, dass in der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG(BT-Drucks. 15/4493, S. 9) lediglich auf Gefährdungen oder Nachteile Bezug genommen wird, die durch eine Weitergabe von Daten durch Finanzbehörden an Steuerpflichtige, durch die Preisgabe von Informationen durch Zollbehörden und durch die Bekanntgabe von marktrelevanten Daten im Bereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, des Telekommunikationsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes auftreten können. Im Vordergrund der Bestimmung stehen nach dem Willen des Gesetzgebers folglich nachteilige Auswirkungen auf den Aufsichts- und Kontrollauftrag der jeweiligen Behörde, die ihren Grund darin haben, dass ein Bekanntwerden dieser Information zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt. Eine solche Gefährdung ist dann anzunehmen, wenn der Informationszugang erkennbar zur Ausspähung von Konkurrenten zur Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs genutzt und der Datenzugang damit in seiner Wirkung einem Marktinformationssystem entspräche, das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten und zu untersagen wäre (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 9, 10).
Dies bedeutet indessen nicht, dass die von der Beklagten befürchtete Beeinträchtigung ihres Aufsichts- und Kontrollauftrags durch einen Vertrauensverlust der beaufsichtigten Institute und Personen von dem Gesetzeszweck nicht umfasst wäre. Die Hinweise in der Gesetzesbegründung haben vielmehr letztlich nur den Charakter einer beispielhaften Beschreibung. Aufgrund des Wortlauts und der erkennbar ebenso weiten Schutzrichtung der Vorschrift werden dem Grundsatz nach nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit von Finanzbehörden erfasst, die ihren Grund in einem die Aufgabenerfüllung der Behörde behindernden Vertrauensverlust der der Aufsicht unterworfenen Personen und Unternehmen durch die Preisgabe von übermittelten Informationen haben. Dass das Informationsfreiheitsgesetz dieses Vertrauen in die Vertraulichkeit übermittelter Informationen und die Abhängigkeit der Kontroll- und Aufsichtsbehörden von der Kooperationsbereitschaft berücksichtigt, zeigt sich daran, dass auf diese Belange in der Gesetzesbegründung im Kontext mit dem Ausschlusstatbestand in § 3 Nr. 7 IFG (BT-Drucks. 15/4493, S. 11)ausdrücklich hingewiesen wird.
Erforderlich ist ferner keine im Einzelfall belegbare Gefährdung der Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Behörde (BVerwG, Urteil vom 24.05.2011, a.a.O., Rdnr. 13). Es genügt, wie sich aus der Wendung €haben kann€ im einleitenden Wortlaut von § 3Nr. 1 IFG ergibt, die durch Fakten untermauerte konkrete Möglichkeit, dass durch eine Informationsweitergabe generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Behörde nachteilig beeinflusst wird (Rossi, IFG, § 3 Rdnr. 19; Schoch, IFG, § 3 Rdnr.53; Jastrow/Schlatmann, IFG, Heidelberg 2006, § 3 Rdnr. 17). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands in § 3 Nr. 1Buchst. d) IFG ist - wie auch die der anderen gesetzlichen Ausnahmegründe - von der Behörde darzulegen (vgl. BT-Drucks.15/4493, S. 6) und unterliegt damit gerade nicht deren alleiniger Verantwortung im Sinne eines Beurteilungsspielraums, der gerichtlich nicht oder nur teilweise überprüfbar ist.
Die Weite des gesetzlichen Tatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d)IFG und die Notwendigkeit, die Ausnahmetatbestände in § 3 IFG zur Verhinderung einer Vereitelung des Gesetzeszwecks eng auszulegen (BT-Drucks. 15/4493, S. 9), machen es im Übrigen erforderlich,Anforderungen an die Qualität der nachteiligen Auswirkungen, die bei Gewährung des Zugangs von Dritten zu den der Behörde im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit übermittelten Informationen zu befürchten sind, und an Art und Umfang der von der Behörde geforderten Darlegung der Ausnahmeregelung zu stellen.
Erschwerungen der behördlichen Aufgabenwahrnehmung, die mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenbarung unternehmens- und drittbezogener Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz als solcher verbunden sind, reichen zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes allein nicht aus. Ebenso wenig genügen vage, nicht durch konkrete Fakten untermauerte Anhaltspunkte für einen möglichen Rückgang der Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen und Personen. Die Regelung in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFGdarf nicht gleichsam als Freibrief dazu verwendet werden, um ohne nähere Prüfung der Sachlage unter bloßem Hinweis auf eine die Verwirklichung des Behördenauftrags möglicherweise nachteilig berührende Weitergabe von Informationen Anträge auf Zugang zu unternehmensbezogenen Unterlagen und Daten abzulehnen (vgl. Rossi,IFG, § 3 Rdnr. 9). Würde allein der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung auf die freiwillige Mitarbeit der beaufsichtigten Institute angewiesen und folglich bei jedweder Einschränkung dieser Kooperation zwangsläufig in ihrer Tätigkeit behindert wird, für § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG als ausreichend betrachtet, käme dies letztlich einem vollständigen Ausschluss des Zugangs zu den der Bundesanstalt in ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz übermittelten Informationen und damit in der Sache einer Bereichsausnahme gleich,die indessen nach § 3 Nr. 8 IFG nur für den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste und der Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes normiert worden ist (vgl. VGFrankfurt a. M., Urteil vom 23.01.2008 - 7 E 2380/06 -, NVwZ 2008,1384, 1385).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte muss vielmehr die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch die Behörde als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu bestimmten unternehmens- oder drittbezogenen Informationen vorliegen. Diese Gefährdungslage ist von der Behörde in Form einer nachvollziehbar begründeten, durch konkrete Fakten untermauerten Prognose darzulegen. Dass der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer solchen konkreten Gefährdungsprognose ausgegangen ist, wird daraus deutlich, dass er § 3 Nr. 1 IFG mit der Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die in der Vorschrift genannten Schutzgüter an die Vorschrift in § 8Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - angelehnt hat (BT-Drucks. 15/4493, S. 9), der eine entsprechend substantiierte Gefährdungsprognose voraussetzt (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz,Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, NVwZ 2008, 1141; zum Erfordernis einer Prognose der informationspflichtigen Stelle im Rahmen des Ausschlusstatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG:BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 7 C 22.08 -, DVBl 2010, 120).Darüber hinaus wurde im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens das Wort €könnte€ im Gesetzentwurf durch das Wort €kann€ ersetzt, um den Schutzstandard des § 3 Nr. 1 an den des § 3 Nr. 2 IFG anzugleichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 15/5606, S. 5; Schoch,IFG, § 3 Rdnr. 97). Auch dies verdeutlicht, dass eine Herabsetzung der Anforderungen an die Feststellung nachteiliger Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter gegenüber § 3 Nr. 2 IFG und § 8 Abs. 1UIG nicht beabsichtigt war (vgl. Schoch, IFG, § 3 IFG Rdnr.97).
Eine andere Sichtweise ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten weder mit Blick auf die Transparenzvorschriften des nationalen Rechts noch mit Rücksicht auf das Verfassungsrecht und das Europarecht geboten. Durch die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes ist ein jedem zustehender,grundsätzlich voraussetzungsloser Zugang zu amtlichen Informationen ermöglicht und damit aus Gründen einer breiten Bürgerbeteiligung,der Verwaltungskontrolle und Korruptionsbekämpfung ein über den Gedanken der Markttransparenz hinausreichender Informationsmechanismus geschaffen worden (vgl. hierzu Schoch; IFG,Einleitung, Rdnr. 37: Schaffung von Transparenz ist nicht der eigentliche Zweck der Informationsfreiheit, sondern nur Mittel zum Zweck). Daher handelt es sich um eine Entscheidung des Gesetzgebers, die nicht durch weite Auslegung der Ausnahmeregelungen des Informationsfreiheitsgesetzes unter Hinweis auf bestehende Transparenzvorschriften und -richtlinien umgangen werden darf. Insoweit wäre der Gesetzgeber selbst gefordert, den Zugang zu Informationen der Beklagten anders zu regeln.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die oben dargestellte Rechtsanwendung unter dem Gesichtspunkt eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Grundrechtssphäre der betroffenen Unternehmen nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG bestehen ebenfalls nicht. Zwar ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, die Informationszugangsfreiheit zum Schutz grundrechtlich verbürgter Rechte Dritter und zum Schutz öffentlicher Belange zu beschränken.Dem ist der Gesetzgeber mit dem Schutz des geistigen Eigentums,personenbezogener Daten und von Betriebs-, Geschäfts- und Berufsgeheimnissen in § 3 Nr. 4, § 5 und § 6 Satz 2 IFG aber hinreichend nachgekommen (Schoch, IFG, Einleitung, Rdnr. 60).Ebenso wenig liegt eine mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung zwischen beaufsichtigten und nicht beaufsichtigten Unternehmen vor. Der Gesetzgeber hat in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise bezüglich des Zugangsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Vorliegen amtlicher Informationen angeknüpft, die nur zu bestimmten Vorgängen und in begrenztem Umfang vorliegen. Die hieraus folgende Ungleichbehandlung ist in der Natur des Regelungsgegenstands angelegt. Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. etwa BVerfG,Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 -, NJW-RR 2004, 1657,1658).
Der von der Beklagten über § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG angestrebte umfassende Ausschluss des Zugangs zu den Informationen bezüglich der nach §§ 32 ff. KWG und anderen Bestimmungen beaufsichtigten Unternehmen und Personen ergibt sich ferner nicht aus Regelungen des Europarechts oder durch eine europarechtskonforme Auslegung von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG. Das in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute geregelte Berufsgeheimnis für die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen geht nicht über die entsprechenden nationalstaatlichen Regelungen in § 9KWG und § 8 WpHG hinaus. Die europarechtlichen Transparenzvorschriften enthalten mangels Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Union keine verbindlichen Vorgaben bezüglich des allgemeinen Informationszugangsrechts im öffentlichen Sektor (vgl.Schoch, IFG, Einleitung, Rdnr. 82). Ob Zugang zu den aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokumenten zu gewähren ist und ob der Antragsteller im Ablehnungsfall ein Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs hat, richtet sich folglich allein nach nationalem Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.2004 - T-168/02 -, NVwZ 2005,313, 314).
Nach alledem kann von der Beklagten eine nachteilige Beeinflussung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit im Sinne von § 3Nr. 1 Buchst. d) IFG nicht allein aus ablehnenden Reaktionen betroffener Institute oder von Verbänden hergeleitet werden, die aufgrund genereller Vorbehalte gegen die Zugangsregelungen des Informationsfreiheitsgesetzes oder wegen der Befürchtung, der Zugang zu den Daten werde zur Verfolgung von Regressansprüchen gegen das Unternehmen verwendet, ihre Kooperationsbereitschaft in allgemeiner Form in Frage stellen. Die konkrete Möglichkeit einer nachteiligen Beeinflussung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit kann die Beklagte nicht mit dem bloßen Hinweis auf einen sich abzeichnenden Verlust des Vertrauens der beaufsichtigten Institute in die Verschwiegenheit der Behörde in Folge der Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger und vertraulicher Informationen begründen. Ein derartiger Vertrauensverlust kann bei Beachtung der im Informationsfreiheitsgesetz enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) und vertraulichen Informationen (§ 3 Nr. 7 IFG) sowie der in § 3 Nr. 4IFG in Bezug genommenen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten nicht eintreten. Darüber hinausgehende Befürchtungen der beaufsichtigten Institute und Personen allgemeiner Art vor Nachteilen durch eine den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechenden Zugang Dritter zu unternehmensinternen oder personenbezogenen Unterlagen oder Daten,die zu einer Zurückhaltung bei der freiwilligen Weitergabe solcher Informationen an die Behörde führen könnten, hat der Gesetzgeber erkennbar hingenommen und nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d)IFG berücksichtigt. Jedenfalls ist zu beachten, dass die zu beaufsichtigenden Institute und Banken nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeit eine Prüfung ihrer Institute oder die Abgabe geforderter Informationen verweigern können. Auch die letztlich allgemein gehaltenen Hinweise der Beklagten oder des Beigeladenen darauf, dass Informationen aus dem Unternehmensbereich der Insolvenzschuldnerin Konkurrenten wertvolle Einblicke in deren Unternehmensstrategie und damit ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile ermöglichen könnten, reicht zur Darlegung des Ausschlusstatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG nicht aus.
c) Das Bekanntwerden der Informationen, zu denen die Klägerin Zugang beansprucht, führt ferner nicht im Sinne des Ausnahmetatbestandes in § 3 Nr. 2 IFG dadurch zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, dass Transparenz-, Offenlegungs- und Verschwiegenheitsbestimmungen aus anderen Rechtsbereichen als Teil der Rechtsordnung verletzt würden. Zu diesen Bestimmungen hat das Informationsfreiheitsgesetz deshalb keinen Bezug, weil es keinen unmittelbaren Auskunfts- und Informationsanspruch gegenüber dem der Aufsicht der Bundesanstalt unterworfenen Institut gewährt, sondern einen Zugang zu unternehmensinternen Unterlagen und Dokumenten nur über den €Umweg€ der hierzu bei der Behörde vorliegenden amtlichen Informationen ermöglicht. Ein sämtliche Rechtsbereiche mit Einschluss des Informationsfreiheitsgesetzes einbeziehendes allgemeines Informationsrecht, das den Umfang und die Qualität der zu beanspruchenden Information in Abstufung zu dem Verhältnis des Antragstellers zu dem Unternehmen (Gesellschafter,Aktionär, Gläubiger, Allgemeinheit) regeln würde, existiert folglich nicht.
d) Der von ihr geltend gemachte Zugang zu den im Tenor bezeichneten amtlichen Dokumenten kann der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten darüber hinaus nicht unter Berufung darauf verwehrt werden, dass eine Erfüllung des teilweise - nämlich nach Aussonderung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen - zustehenden Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 IFG greift dann ein, wenn dem Zugangsbegehren des Antragstellers wegen der Informationsrestriktionen in den §§ 3bis 6 IFG oder aus Gründen des materiellen Rechts nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann. Hinsichtlich des aufgrund dieser rechtlichen Beschränkungen verbleibenden Teils des Informationszugangsanspruchs ist dem Antrag nach § 7 Abs. 2 Satz 1IFG dann zu entsprechen, wenn dies ohne Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist; ist eine solche Möglichkeit nicht gegeben, ist der Antrag insgesamt abzulehnen. Der Umstand, dass in den Unterlagen und Dokumenten der Behörde zu einem Vorgang geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten sind,reicht zur (vollständigen) Verweigerung des Zugangs zu diesen Unterlagen und Dokumenten allein regelmäßig nicht aus. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich geheimhaltungsbedürftige von nicht der Geheimhaltung unterliegenden Informationen grundsätzlich durch anerkannte Methoden der Aussonderung bzw. Schwärzung oder Anonymisierung von Teilen des Inhalts in einer Weise separieren lassen, die die Verständlichkeit und inhaltliche Richtigkeit des Textes nicht derart beeinträchtigen, dass er für einen Außenstehenden nicht mehr verwertbar oder von Nutzen ist (vgl. zur Möglichkeit der Aussonderung nach § 5 Abs. 3 UIG: VGH Kassel,Beschluss vom 31.03.2013 - 6 A 1734/13 -, juris).
Die Entscheidung darüber, ob der Informationsgehalt eines Schriftstücks oder Dokuments, dessen Text oder Inhalt aus Geheimhaltungsgründen in großem Umfang unkenntlich gemacht worden ist, für ihn noch nützlich ist, hat zwar grundsätzlich der Antragsteller zu treffen. Die Behörde ist durch § 7 Abs. 2 Satz 1IFG zur Stattgabe des Antrags in dem Umfang verpflichtet, wie dies ohne die Preisgabe gemeinhaltungsbedürftiger Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist, und darf folglich einen Antrag nicht schon mit der Begründung ablehnen, der freigegebene Inhalt des Dokuments sei für den Antragsteller nicht mehr von Nutzen. Der Zugang ist allerdings dann zu verwehren, wenn die Information durch Abtrennung oder Schwärzung in ihrem Sinn verfälscht würde (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 15) oder der Schutz der geheim zu haltenden personenbezogenen Daten oder von schützenswerten Informationen nur um den Preis der Offenlegung eines letztlich inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestandes geleistet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 05.04.2013 - 20 F 7.12-, Rdnr. 10).
Die beiden Tatbestandsalternativen des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFGstehen alternativ nebeneinander. Auch ein nicht gerade durch die Separierung geheimhaltungsbedürftiger unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand kann folglich zur Versagung des Zugangs führen (vgl. Schoch, IFG, § 7 Rdnr. 50 f.). Wird der besondere Verwaltungsaufwand durch eine bestimmte Zugangsart verursacht, die der Antragsteller beantragt, kann ihn die Behörde nach ihrem Ermessen auf eine andere Art des Zugangs verweisen (§ 1 Abs. 2 und 3 IFG).
Nach Meinung der Beklagten wird durch die Abtrennung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von nicht aus Geheimhaltungsgründen zurückzuhaltenden Informationen in den für das Zugangsbegehren relevanten Unterlagen der Bundesanstalt ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verursacht. Der relevante Aktenbestand mit Vorgängen umfasst nach Schätzung der Beklagten Aktenbände mit ca. 8.800 Seiten (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22.09.2008). Zu dem hier maßgeblichen Aktenbestand hat die Beklagte ausgeführt, dass unter Annahme, dass nur die Hälfte des Gesamtbestandes vom Einsichtsgesuch betroffen wäre, nach vorsichtiger Schätzung der Inhalt von etwa 3.500 Seiten nach geheimhaltungsbedürftigen Informationen untersucht werden müsste.Die betreffenden Informationen müssten nachfolgend geschwärzt werden. Bei einem zugrunde zu legenden Verwaltungsaufwand von mindestens zehn Minuten pro Seite falle ein Verwaltungsaufwand von 44.000 Minuten bzw. 733 Stunden bzw. 90 Arbeitstagen an. Bei Zugrundelegung eines pauschalierten Stundensatzes für einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes in Höhe von 45 Euro belaufe sich der finanzielle Verwaltungsaufwand - ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Kontrolle der Arbeit durch einen Angehörigen des höheren Dienstes, für den weitere 65 Euro je Stunde anzusetzen wären - auf 32.985 Euro. Diese finanzielle Belastung sei angesichts des Umstandes, dass die nach § 10 IFG für die Amtshandlungen nach dem Gesetz zu erhebenden Gebühren nach dem als Anlage zu § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung vom 2.Januar 2006 (BGBl. I S. 6) erlassenen Gebühren- und Auslagenverzeichnis nicht mehr als 500 Euro betragen dürften,unverhältnismäßig.
Dieses Vorbringen vermag das Vorliegen eines durch das Zugangsbegehren der Klägerin verursachten unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG nicht zu belegen.
Welchen Verwaltungsaufwand das Gesetz als unverhältnismäßig betrachtet, erschließt sich weder aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2Satz 1 IFG noch aus der Gesetzesbegründung. In dieser wird in lediglich allgemeiner Form auf die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Informationszugang ohne Offenbarung der geheimhaltungsbedürftigen Information dann möglich ist, wenn diese Information ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand abgetrennt, durch eine geschwärzte Kopie oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden kann (BT-Drucks. 15/4493, S. 15). Aus der Gegenüberstellung mit der aus der wortgleichen Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3Umweltinformationsgesetz - UIG - entlehnten Bestimmung in § 1 Abs.2 Satz 3 IFG, wonach ein €deutlich höherer Verwaltungsaufwand€ einen wichtigen Grund für die Gewährung des Informationszugangs auf andere als die vom Antragsteller beantragte Weise darstellt, lässt sich schlussfolgern, dass an das Vorliegen eines - mit dem vollständigen Ausschluss vom Zugang zu den erstrebten Informationen verbundenen - unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands andere und weitergehende Anforderungen zu stellen sind (vgl. Schoch, IFG, § 7 Rdnr. 59).
Mit der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs knüpft das Gesetz zunächst an die Art und den Umfang des Informationsbegehrens sowie an den Nutzen an, den der Antragsteller aus dem Erhalt dieser Informationen ziehen kann. Es soll verhindert werden, dass die grundsätzlich zur Auskunft verpflichtete Behörde umfänglichen und/oder zahlreichen,in Inhalt und Zielrichtung nicht oder nur unzureichend spezifizierten Zugangsgesuchen ausgesetzt wird, die die Behörde zu einer aufwendigen Suche nach eventuell verstreut in den Behördenvorgängen enthaltenen Informationen und zu einer arbeitsintensiven Aufarbeitung des Informationsmaterials nötigen würde, die zu dem für den Antragsteller nützlichen Informationsgehalt außer Verhältnis stünde. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFGbeinhaltet damit ein gesetzliches Korrektiv für die Einräumung des allgemeinen, voraussetzungslosen und mit Ausnahme von § 7 Abs. 1Satz 3 IFG ohne Begründung zulässigen Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen, das die um Information ersuchte Behörde vor unangemessenen Zugangsgesuchen schützen soll (vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.01.2009 - 7 K 4037/07.F -, juris, Rdnr. 68).Da die Motive des Antragstellers für die Geltendmachung des Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich unerheblich sind, geht es bei dem Ausschluss des Zugangs nach § 7Abs. 1 Satz 3 IFG nicht darum, eine missbräuchliche Verfolgung des Informationszugangsrechts zu verhindern; vielmehr handelt es sich um einen nach objektiven Maßstäben zu betrachtenden Ausnahmetatbestand, der die Behörde vor einem Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung eines Zugangsantrages bewahren soll, dessen Ertrag für den Antragsteller zu dem Umfang des hierdurch verursachten Arbeitsaufwands - auch mit Blick auf den in der Informationsgebührenverordnung bestimmten Höchstbetrag für die zu erhebende Gebühr für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz - in keinem Verhältnis mehr steht (vgl.Berger, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, a.a.O., § 7 Rdnr. 13; für die Auslegung der Bestimmung als €Missbrauchsklausel€dagegen: VG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.01.2009, a.a.O.; Schoch,IFG, § 7 Rdnr. 61).
Mit einer Unverhältnismäßigkeit im vorgenannten Sinne lässt sich die vollständige Ablehnung des auf Zugang zu den von der Klägerin bezeichneten, bei der Aufsicht und Kontrolle der Beigeladenen angefallenen amtlichen Informationen der Bundesanstalt nicht rechtfertigen. Das Zugangsbegehren ist hinreichend deutlich und so bestimmt gefasst, dass der Beklagten eine Identifizierung der Dokumente, in die die Klägerin Einsicht nehmen möchte, möglich ist.Der Zugangsantrag bezieht sich auf abgegrenzte, wenn auch umfangreiche Sachverhalte. Ein durch die Unbestimmtheit des Informationsbegehrens verursachtes Durchsuchen des Aktenbestandes mehrerer unterschiedlicher Vorgänge oder ein Zusammentragen von Unterlagen und Dokumenten in einem letztlich nicht kalkulierbaren Umfang ist ersichtlich nicht erforderlich. Eine weitere Präzisierung ihres Zugangsantrags, insbesondere die Benennung bestimmter Dokumente, in die sie Einsicht begehrt, ist der Klägerin mangels Kenntnis des Akteninhalts, über den er sich gerade unterrichten möchte, nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1999 - 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 [371] zu § 3 Abs. 2 Nr.3 UIG).
Als unverhältnismäßig stellt sich der durch den Antrag der Klägerin absehbar verursachte Verwaltungsaufwand außerdem nicht deshalb dar, weil zur Aussonderung geheimhaltungsbedürftiger Vorgänge bzw. Abtrennung und Schwärzung entsprechender Informationen in den die Beigeladene betreffenden Akten und Aktenbestandteilen der Bundesanstalt Schriftstücke in einer erheblichen Größenordnung einer intensiven Bearbeitung einschließlich erforderlicher Kopiervorgänge und anderer Begleitarbeiten unterzogen werden müssen.
Der Senat folgt allerdings der ersichtlich allgemein vertretenen Auffassung, dass sich die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ggf. allein aus seinem Umfang ergeben kann, so dass unter Umständen auch ein hinsichtlich der erbeteten Informationen hinreichend präzise umrissener Zugangsantrag unter Hinweis auf einen hierdurch verursachten unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand abgelehnt werden kann (vgl. Rossi, IFG, § 7Rdnr. 30; Jastrow/Schlatmann, IFG, § 7 Rdnr. 36; Schoch, IFG, § 7Rdnr. 62 ff.). An die Feststellung eines solchen - bei isolierter Betrachtung - unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands sind allerdings, um eine Umgehung der Gesetzesziele zu verhindern,strenge Maßstäbe anzulegen. Die danach notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands durch die Bearbeitung des Zugangsantrages hat die Beklagte nicht dargetan.
Zweifelsohne muss die Beklagte für das Zugangsgesuch nach ihrer Schätzung einen in seinem Umfang und seinen Auswirkungen beträchtlichen, die normale Verwaltungstätigkeit deutlich übersteigenden Verwaltungsaufwand betreiben. Dieser Verwaltungsaufwand geht ungeachtet des hiermit verbundenen erheblichen Personaleinsatzes und Kostenaufwands aber nicht über einen €deutlich höheren Verwaltungsaufwand€ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hinaus, der keinen vollständigen Ausschluss vom Informationszugang, sondern nur die Möglichkeit zur Folge hat, den Antragsteller auf eine von der beantragten abweichende Art des Zugangs zu diesen Informationen zu verweisen.Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2Satz 1 IFG ist demgegenüber aus den von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkten nicht erkennbar.
Die Frage, ob der Behörde durch einen (ausreichend konkretisierten und präzisierten) Zugangsantrag ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, kann nicht anhand allgemeiner, für sämtliche Fallgestaltungen gültiger Maßstäbe beantwortet werden. Ausgangspunkt für die Beurteilung des durch ein Zugangsgesuch verursachten Verwaltungsaufwands sind die Art und der Umfang des Zugangsbegehrens. Hierzu ist maßgeblich zu überprüfen,welche Akten, Aktenbestandteile und sonstigen bei der informationspflichtigen Behörde vorliegenden Unterlagen von dem Gesuch betroffen sind und welcher Arbeitsaufwand ggf. notwendig ist, um aus dem Gesamtbestand die zurückzuhaltenden Informationen auszusondern. Der Umfang des zu leistenden Arbeitsaufwands ist allerdings nicht das für die Feststellung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands allein bestimmende Kriterium. Vielmehr ist hierfür darüber hinaus ebenso maßgeblich, ob sich der notwendige Verwaltungsaufwand gerade für die um Gewährung von Information angegangene Behörde als unverhältnismäßig darstellt.
Ist die Behörde nach ihrem Aufgabenbereich nämlich typischerweise häufig mit umfangreicheren und inhaltlich schwierigen Informationszugangsanträgen konfrontiert oder muss sie mit einer erheblichen Anzahl solcher Anträge rechnen, muss sie sich - um dem gesetzlichen Auftrag zur Gewährung des Zugangs zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen nachzukommen -organisatorisch und personell auf die Bewältigung dieser Anträge einstellen. Vorauszusetzen ist hierbei zunächst, dass die Behörde die für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz notwendige personelle und sachliche Ausstattung erhält. Die Behörde muss darüber hinaus ihre Organisationsstruktur und ihre organisatorischen Maßnahmen nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so einrichten, dass sie die für ihren Zuständigkeitsbereich typischen und üblichen Zugangsgesuche reibungslos bearbeiten kann. Hierbei kann es sich zur Verringerung des Verwaltungsaufwands etwa anbieten, bereits im Zuge der normalen Aktenbearbeitung geheimhaltungsbedürftige Informationen zu kennzeichnen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann daher berücksichtigt werden, ob eine informationspflichtige Stelle, die in von vornherein zu erwartender Weise sehr umfangreiche Unterlagen und Daten erhält, ermittelt oder verarbeitet, nicht auf ein Dokumentationsverfahren verwiesen werden kann, in dem die Informationen bereits beim Eingang oder der Erstellung erfasst, qualifiziert oder eingeordnet und damit leichter zugänglich gemacht werden können.
Ferner könnte dem Antragsteller - unter Beachtung des Bedürfnisses nach Geheimhaltung - eine Übersicht der zu dem betreffenden Komplex vorhandenen Schriftstücke und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, um diesem zu ermöglichen, das Zugangsersuchen ggf. einzuschränken oder zu präzisieren. Überdies muss die Behörde prüfen, ob ein spezifischer, gerade durch die zur Vorbereitung auf die Gewährung von Akteneinsicht entstehender erheblicher Verwaltungsaufwand dadurch umgangen werden kann, dass der Antragsteller nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 IFG auf die Gewährung von Auskünften oder auf eine andere Art des Zugangs verwiesen wird.
Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand kann folglich in der Regel nicht schon ohne Rücksicht auf die oben genannten Gesichtspunkte allgemein daraus hergeleitet werden, dass die Behörde mehrere Aktenordner Seite für Seite durchsehen müsste. Auch der Umstand, dass der auf das Vorliegen geheimhaltungsbedürftiger Informationen und zum Zwecke des Informationszugangs aufzubereitende Aktenbestand mehrere tausend Seiten umfasst, genügt ohne die - der Behörde obliegende - Darlegung, dass sie mit dem Zugangsgesuch trotz zumutbarer Vorkehrungen und Anstrengungen überfordert und dadurch in ihrer Aufgabenerfüllung nachhaltig behindert ist, zur Feststellung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nicht. Nur ein durch das Zugangsbegehren verursachter Verwaltungsaufwand, der so aus dem Rahmen des Üblichen fällt, dass er mit einer zumutbaren Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder nur unter unvertretbaren Kosten und/oder außergewöhnlich großem Personaleinsatz zu bewältigen wäre und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich behindern würde, kann im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG als unverhältnismäßig eingestuft werden (vgl. zum Anspruch auf Akteneinsicht im europäischen Recht:EuGH, Urteil vom 13. April 2005 - T-2/03 [Verein für Konsumenteninformation/Kommission u.a.], EuZW 2005, 566 [572]). Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist erst dann überschritten, wenn durch die Art des Informationszugangsbegehrens oder seinen Umfang ein Verwaltungsaufwand notwendig ist, der den bei üblichen Gesuchen an die Behörde verursachten Aufwand in solch deutlichem Maße übersteigt, dass die Behörde das Gesuch letztlich nur durch außergewöhnliche Maßnahmen, insbesondere durch eine nicht nur vorübergehende Zurückstellung ihrer Kernaufgaben, bewältigen könnte.
Für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands sind dabei grundsätzlich nur die Belastungen für die Behörde maßgeblich, die durch das in Frage stehende Zugangsbegehren nach der Art des Zugangsgesuchs, der Größe des hiervon bei der Behörde betroffenen Aktenbestandes und nach dem voraussichtlichen Umfang der Arbeiten zur Separierung evtl. der Geheimhaltung unterliegender Informationen ausgelöst werden. Außerhalb des Zugangsgesuchs liegende sonstige Faktoren, insbesondere die Aus- bzw. Überlastung der Behörde mit schon vorliegenden Informationsgesuchen oder anderen Aufgaben, sind grundsätzlich unbeachtlich.
Der Gesetzgeber hat die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands in § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG erkennbar auf den spezifischen, gerade durch das Zugangsgesuch verursachten übermäßigen Aufwand für die Behörde bezogen und hat folglich vorausgesetzt, dass die Behörde nach ihrer personellen und organisatorischen Struktur und Ausstattung dazu in der Lage ist,unter Wahrung ihrer sonstigen Aufgaben im üblichen Rahmen ggf. auch mehrere Ersuchen unter Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2IFG parallel zu bearbeiten. Mit dem Argument, zeitgleich mehrere aufwendige Ersuchen auf Informationszugang bearbeiten zu müssen,kann die Behörde folglich eine auf § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG gestützte Ablehnung des Zugangsantrags allein nicht rechtfertigen.
Ebenso wenig lässt sich ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand durch die Einbeziehung des mit betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelten Auslastungsgrades der Personalreserven der betreffenden Behörde bzw. der für die Bearbeitung des Zugangsbegehrens zuständigen Abteilung dieser Behörde belegen. Mit diesen Methoden lässt sich lediglich ermitteln, ob ein (weiteres) Zugangsgesuch von der Behörde bzw. der betreffenden Abteilung nach ihrer augenblicklichen personellen Ausstattung noch bewältigt werden kann oder ob und ggf. in welcher Höhe der nach anerkannten Organisationsrichtlinien tolerable Überlastungsfaktor durch dieses Zugangsgesuch überschritten würde.Die für die Bearbeitung von Zugangsgesuchen gegenwärtig zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen der Behörde sind aber für die Frage, ob das in Frage stehende Zugangsgesuch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde,unerheblich. Anderenfalls könnte eine belastete Behörde oder Abteilung selbst bei Hinzutreten sachlich eng begrenzter Zugangsanträge die Ablehnung wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands vorgeben. Weiterhin wäre absehbar, dass gerade bei größeren, bedeutsamen Vorgängen, bei denen nach den mit dem Informationsfreiheitsgesetz verfolgten Absichten des Gesetzgebers ein besonders ausgeprägtes Interesse an einer kontrollierenden Bürgerbeteiligung besteht, ein Zugang zu den hierfür benötigten Informationen regelmäßig ausgeschlossen wäre.
Eine Bundesbehörde, die - wie die Beklagte - nach ihrem Aufgabenbereich typischerweise mit dem Eingang umfangreicher und schwieriger Zugangsgesuche rechnen muss, ist gehalten, einem möglicherweise nicht absehbaren Mehraufwand durch das Zusammentreffen mehrerer umfangreicher Gesuche und/oder einer Vielzahl (weiterer) kleinerer Gesuche durch entsprechende organisatorische und personelle Maßnahmen Rechnung zu tragen. Wenn die Behörde bei Aufbietung der ihr zumutbar zur Verfügung stehenden personellen und organisatorischen Kapazitäten den vorliegenden, den üblichen Rahmen jeweils nicht übersteigenden Informationsersuchen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFGnachkommen kann, steht ihr die Möglichkeit zur Verfügung, die Anträge unter Beachtung sachlicher Kriterien (Eingang,Dringlichkeit usw.) sukzessive zu bearbeiten. Die für die Erledigung bestimmte einmonatige Frist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFGstellt wegen der Ausgestaltung der Bestimmung als Soll-Vorschrift in diesen Fällen keine unüberwindbare Hürde dar. Gegebenenfalls kann dem Antragsteller angeboten werden, die Bearbeitung des Zugangsgesuchs sachlich zu staffeln. Die gänzliche Ablehnung des Zugangsantrags kommt dagegen, wie ausgeführt, nur dann in Betracht,wenn das konkrete Zugangsgesuch den für die Behörde typischer- und üblicherweise zu bewältigen Umfang deutlich übersteigt.
Den Nachweis, dass das Zugangsbegehren der Klägerin einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde, hat die Beklagte nicht erbracht. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan,dass das vorliegende Zugangsgesuch in seinem Umfang das in vergleichbaren Fällen Übliche so deutlich übersteigt, dass bei der gebotenen isolierten Betrachtung bezüglich des gerade durch dieses Gesuch verursachten Verwaltungsaufwands von einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFGausgegangen werden könnte.
Letztlich ist im Rahmen der Verpflichtungsklage zudem festzustellen, dass die Beklagte den notwendigen Verwaltungsaufwand zwischenzeitlich zumindest überwiegend erbracht hat. Aufgrund der notwendigen Durchdringung des vorhandenen Materials für die Vorbereitung der Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht nur in dem vorliegenden, sondern auch in den weiteren Verfahren zum Komplex der XY GmbH ist die Hauptarbeit bereits geleistet worden.Allein zur Vorbereitung der Sperrerklärung vom 24. Oktober 2011 hat die Beklagte eine Sichtung, Bewertung und Qualifizierung der vorhandenen Unterlagen vornehmen müssen. Zudem ist es der Beklagten inzwischen möglich gewesen, einige Unterlagen als nicht schützenswert zu qualifizieren und in einer - indes erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten - Aufstellung zu erfassen. Die Arbeiten zur Erfassung und Bewertung der vorhandenen Unterlagen können mithin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr als Ausschlussgrund herangezogen werden.
e) Dem Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den amtlichen Informationen steht auch die Behauptung der Beklagten nicht entgegen, die Gewährung von Einsicht in die bezeichneten Schriftstücke und Dokumente sei wegen der Notwendigkeit zur Befolgung der Pflicht zur (behördlichen) Verschwiegenheit nach § 9KWG (ferner § 8 WpHG) in Verbindung mit § 3 Nr. 4 IFG in genereller Weise zu versagen. Die Beklagte meint, dem Grundsatz nach könne sie sich auf den vorgenannten Ausschlussgrund unter Hinweis auf § 9 KWGberufen, denn diese Bestimmung sei - ebenso wie die entsprechende Regelung in § 8 WpHG - eine dem Geheimnisschutz im Sinne von § 3Nr. 4 IFG dienende Vorschrift. Diese Ansicht trifft in dieser weitgehend verstandenen Weise nicht zu. Allgemeine (vgl. § 67 BBG,§ 39 BRRG) wie besondere Verschwiegenheitspflichten (§ 8 WpHG, § 9KWG) betreffen die Bediensteten der auskunftspflichtigen Stelle in ihrer allgemeinen Stellung als Sachwalter des Allgemeininteresses.So haben Beamte gemäß § 67 Abs. 1 BBG über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Nach Abs. 2 Nr. 1 Absatz 1 gilt dies indes nicht, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind. Die Pflicht zur Dienstverschwiegenheit ist aber an den einzelnen Bediensteten adressiert, während sich der Informationsanspruch an die Behörde selbst richtet (vgl. Schoch, VBlBW 2010, 333, 340). Der Transparenzanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes liefe leer,wenn allgemeine Amtsgeheimnisse den Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 4IFG bilden könnten (vgl. Roth, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG,a.a.O., § 3 Rdnr. 126).
Schutzwürdig sind vielmehr die einzelnen, im konkreten Einzelfall zu ermittelnden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten Dritter gemäß § 5 Abs. 1 IFG. Zu den schutzwürdigen personenbezogenen Daten gehören die wirtschaftlichen Verhältnisse einer natürlichen Person; unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne;Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerwG, Urteile vom 24.05.2011 - 7 C 6.10 -, a.a.O., Rdnr. 16; vom 28.05.2009 - 7 C 18.08 -, NVwZ 2009, 555; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 -, BVerfGE 115, 205, 230 f.).
Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts kann die Beklagte die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht in genereller Weise auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG stützen (Beschlüsse vom 23.06.2011 - 20 F 21.10 -, vom 04.10.2011 - 20 F24.10 -, vom 12.04.2012 - 20 F 2.11 -, vom 27.08.2012 - 20 F 3.12-, sowie den im vorl. Verfahren ergangenen Beschluss vom 05.04.2013- 20 F 4.12 -). Nach dieser Rechtsprechung ist schutzwürdigen Belangen Betroffener vielmehr im Rahmen des Weigerungsgrundes der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit Rechnung zu tragen.Hierzu zählen neben Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen die durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten personenbezogenen Daten Dritter im Sinne von § 2 Nr. 2 IFG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2004 - 3 C 41.03 -, BVerwGE 121, 115). Darunter sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen. Bei Daten von juristischen Personen gibt es jedoch keinen Schutz personenbezogener Daten, sondern nur den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (vgl. das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundrechtecharta -). Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts weist in dem Beschluss vom 5. April 2013(Az. 20 F 7.12) darauf hin, dass auch Schreiben Dritter, die sich in der Akte der Behörde befinden, nicht von der Einsichtnahme ausgeschlossen sind. Es gelten insoweit vielmehr die allgemeinen Ausführungen zum Schutz personenbezogener Daten.
Im Zwischenverfahren nach § 99 VwGO hat der Fachsenat des Hess.Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 9. März 2012aufgrund der ergangenen Sperrerklärung des BMF mit detaillierter Aufstellung der relevanten Aktenkonvolute solche schutzwürdigen Belange Dritter in einer größeren Anzahl bejaht und insoweit die Sperrerklärung für rechtmäßig erachtet (Aufstellung im Beschluss 27F 2465/11). Das Bundesverwaltungsgericht hat indes in der Beschwerdeentscheidung 20 F 7.12 nur bezüglich einer Teilmenge hiervon diesem Ergebnis zugestimmt (Aufstellung im Beschluss) und zur Begründung ausgeführt, insoweit komme - im Gegensatz zu den anderen Dokumenten - keine Schwärzung als milderes Mittel in Betracht. Ansonsten hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts aber beanstandet, dass die Aufsichtsbehörde dem Erfordernis einer konkreten Ermessensentscheidung nicht nachgekommen sei, nämlich ob eine Anonymisierung im Weg der Schwärzung von Namen und Adressen ausreichen könnte oder ob weitere individualisierbare Angaben unkenntlich zu machen seien.
Da die Sperrerklärung des BMF vom 24. Oktober 2011 teilweise für rechtswidrig erkannt worden ist, kann nach derzeitigem Stand insoweit kein Weigerungsgrund für die Beklagte anerkannt werden.Sie müsste vielmehr detailliert darlegen, welche einzelnen über den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2013hinausgehenden Aktenbestandteile ausgesondert oder geschwärzt werden müssen, um die Interessen Dritter nicht zu verletzen.
f) Abzulehnen ist zuletzt auch ein Ausschlussgrund aufgrund des Inhalts des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 19. Februar 2013 (Az. 7 K 4127/12.F u.a., NVwZ-RR 2013,742). Der Senat sieht im Übrigen das dort eingeleitete Verfahren nach Art. 267 AEUV als für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich an.
Das Verwaltungsgericht hat in dem Vorlagebeschluss vom 19.Februar 2013 zu vergleichbar dem vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Klagen auf Auskunft der Beklagten an Geschädigte aus dem Komplex der Beaufsichtigung der XY GmbHausgeführt, es halte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verschwiegenheitspflichten nach §9 KWG bzw. § 8 WpHG für unvereinbar mit den Richtlinien 2004/109/EGvom 15. Dezember 2004, 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 und 2009/65/EGvom 13. Juli 2009. Das nationale Recht sei in erheblichem Maße durch unionsrechtliche Vorgaben geprägt. Bestimmte vorhandene Daten Dritter dürften nicht außerhalb der Rechtfertigungsgründe jener Richtlinien an Dritte weitergegeben werden. Die Preisgabe von Informationen dürfe nicht über die €Hintertür€ einer Ermessensentscheidung nach § 99 VwGO erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht sei daher gehalten gewesen, dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen vorzulegen.
Diese Einschätzung trifft nicht zu und die Beklagte stellt insoweit zu Unrecht auf eine Vorgreiflichkeit des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M.an den Gerichtshof der Europäischen Union ab. Aus dem Recht der Europäischen Union folgt nämlich keine absolute Pflicht zur Verschwiegenheit für die Aufsichtsbehörde, die in jedem Fall einen Ausschluss von der Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht zur Folge hätte. Bereits die Behauptung der Beklagten, das Bundesverwaltungsgericht habe die Gültigkeit gemeinschaftsrechtlicher Handlungen wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verneint, trifft nicht zu. Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die europäischen Regelungen nicht in Zweifel gezogen. Er hat vielmehr die europarechtliche Zulässigkeit der Akteneinsicht ebenso bejaht wie die allgemeine Verpflichtung der Beklagten, das Amtsgeheimnis zu wahren. Der Fachsenat hat jedoch den genannten Entscheidungen zugrunde gelegt, dass § 9 Abs. 1 KWG keine Rechtfertigung für die Versagung der Vorlagepflicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO darstellen könne. Die vom Verwaltungsgericht als notwendig angesehene Vorabentscheidung ist daher nicht schlüssig als entscheidungserheblich begründet, da das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. in seinem Beschluss zu Unrecht einen Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und dem sekundären europäischen Recht annimmt. Die von ihm kritisierte ständige Rechtsprechung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts nach § 189 VwGO zur Frage,ob Verschwiegenheitspflichten aus nationalen Gesetzen ein Schutzgesetz nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO darstellen, widerspricht den zitierten Richtlinien nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie ausgeführt - in dem Beschluss vom 5. April 2013 (Az. 20 F 4.12) in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass die Weigerung der BaFin,die vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen vorzulegen,nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs.1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG gestützt werden könne (vgl. Beschlüsse vom 23.06.2011 - 20 F 21.10 -, NVwZ 2012, 112; vom 05.10.2011 - 20F 24.10 -, juris; vom 12.04.2012 - 20 F 2.11 -, juris). Der Fachsenat stellt allerdings - wie bereits erwähnt - heraus, dass schutzwürdigen Belangen Betroffener im Rahmen des Weigerungsgrundes der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit (§ 99 Abs. 1 Satz 2Alt. 3 VwGO) Rechnung zu tragen sei. Der Ausschluss- oder Weigerungsgrund erstrecke sich insbesondere auf - grundrechtlich geschützte - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten Dritter (Beschluss vom 05.04.2013 - 20 F.4.12 -, m.w.N.). Damit nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit der Fachsenate nach § 189 VwGO ernst, die nach der gesetzlichen Abgrenzung in § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO allein über die Rechtmäßigkeit der sogenannten Sperrerklärung zur Verweigerung der Herausgabe der Akten etc. befindet. Es ist dem deutschen Recht mit der Schaffung des in-camera-Verfahrens geschuldet, dass über die Kernfrage des geltend gemachten Anspruchs in Verfahren letztlich das Gericht der Hauptsache entscheiden muss, wobei der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren aber präjudizielle Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 7 A 15.10 -,NVwZ 2013, 1285). Das Gericht der Hauptsache muss daher in Fragen des Zugangs zu Informationen der Aufsichtsbehörde ohne Widerspruch zu den Vorgaben des Fachsenats zur Unanwendbarkeit der § 8 WpHG und § 9 KWG im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO bei seiner Entscheidung das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder anderweitig schützenswerten Informationen berücksichtigen. Zudem kann es Streitigkeiten um den Zugang zu Informationen geben, bei denen prozedurale Geheimhaltungsgründe zu bejahen sind, die sich aus dem jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben. Etwa solchen, die unabhängig vom Inhalt der Akten darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dienen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.08.2009 - 20 F 10.08 -, NVwZ 2010, 194; vom 25.06.2010 - 20 F1.10 -, NVwZ 2010, 1495). Darüber hinaus kann es Fallgestaltungen geben, bei denen es für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe auf die Kenntnis des konkreten Akteninhalts nicht ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.2010 - 20 F 2.10 -,NVwZ 2011, 233; vom 15.03.2013 - 20 F 8.12 -, juris).
Nichts anderes hat auch das vorlegende Verwaltungsgericht getan,indem es für sich genommen nicht nur im hier angegriffenen Urteil vom 12. März 2008, sondern ebenso im Vorlagebeschluss vom 19.Februar 2013 ausführt, es sehe die Schutzbedürftigkeit der XY GmbHals nicht gegeben an, so dass ausnahmsweise von der Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht der Beklagten nach § 9 KWG oder § 8 WpHGabgesehen werden könne. Ob diesem Ansatz des Abstellens auf eventuell strafrechtlich relevante Handlungen im Rahmen des Systems des Informationsfreiheitsgesetzes gefolgt werden kann, ist zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden werden. Hätte das Verwaltungsgericht es indes anders gesehen, so wäre es gehalten gewesen, das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO mit einem Beweisbeschluss zur Vorlage der Behördenakten einzuleiten; hierfür bedarf es zur Klarstellung seines Gegenstands grundsätzlich einer förmlichen Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache, dass es die von der obersten Aufsichtsbehörde zurückgehaltenen Akten,Unterlagen oder Dokumente für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Eine vorherige Entscheidung in der Sache hätte in diesem Fall nicht ergehen dürfen.
Das erstinstanzliche Gericht verkennt aber nicht nur die auf das in-camera-Verfahren beschränkte Aussage des Bundesverwaltungsgerichts zum Schutzgesetz im Sinne des § 99 Abs. 1Satz 2 VwGO, sondern widerspricht sich mit der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union insoweit selbst, als es die Entscheidungserheblichkeit seiner dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Frage zu 1) für die von ihm konkret zu entscheidende Klage nicht nur nicht darlegen kann, sondern sogar durch die Frage zu 2) unter Hinweis auf die vorsätzlichen Schädigungen der Anleger und die dadurch seiner Ansicht nach nicht bestehende Schutzwürdigkeit - wie im hier angegriffenen Urteil -ausdrücklich verneint.
3. Die Beklagte kann sich der Pflicht zur Gewährung von Einsicht in die bei ihr vorhandenen Unterlagen auch nicht mit der Begründung entziehen, die Klägerin habe im Verlauf des Verfahrens über ihren Bevollmächtigten bereits Kenntnis über einzelne Prüfberichte erlangt.
Nach § 9 Abs. 3 IFG kann ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Dieser Ausschlussgrund liegt unabhängig davon nicht vor, dass sich die Beklagte in ihren den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen nicht auf ihn berufen hat und damit bereits nicht erkennbar ist, ob sie das insoweit erforderliche Ermessen (vgl.Berger, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG 2. Aufl. 2013, § 9Rdnr. 7) überhaupt sachgerecht ausgeübt hat. Jedenfalls sind die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nicht gegeben. Die zweite Tatbestandsalternative €Beschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen€ scheidet bei dem vorliegenden Sachverhalt aus. Allgemein zugänglich ist die Informationsquelle,wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis,Informationen zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969 - 1BvR 46/65 -, BVerfGE 27, 71). Für die Erfüllung dieses Merkmals ist auf Verlautbarungen, Presseberichte, Veröffentlichungen und / oder Stellungnahmen abzustellen, die von Seiten der zuständigen Behörden den Rechteinhabern oder Dritten in einer Form publik gemacht wurden, die eine Weiterverbreitung ohne straf- oder zivilrechtliche Folgen möglich machten. Das einem Rechtsanwalt von einem Mandanten zum Zweck der Nutzung in einem Prozess überlassene Material kann daher allenfalls dann als allgemein zugängliche Quelle angesehen werden, wenn der Mandant der Veröffentlichung zugestimmt hat, die Weitergabe nicht an anderweitigen Schutzvorschriften scheitert und das Material von dem Rechtsanwalt auch tatsächlich interessierten Dritten durch Überlassung von Kopien, Einsichtnahme oder in der Form des Einstellens ins Internet zugänglich gemacht wurde. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Klägerin €verfügt€ aber auch nicht im Sinne der ersten Alternative des § 9 Abs. 3 IFG über die begehrten Informationen.
Die Klägerin räumt ein, dass ihr Bevollmächtigter für Schadensersatzklagen anderer Mandanten gegen den Wirtschaftsprüfer Dr. P. Unterlagen von Dritten erhalten habe (Prüfberichte der Abschlüsse der XY GmbH der Jahre 1997 bis 2003,Konzernprüfungsberichte zu den Konzernjahresabschlüssen der Jahre 1999 bis 2003 und Berichte über die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln der Jahre 1999 bis 2004). Sie gibt hierzu indes an, dass ihr selbst diese Unterlagen nicht bekannt gemacht worden seien und dass die andere Mandantin dem Bevollmächtigten trotz entsprechender Nachfrage nicht gestattet habe, diese Unterlagen allgemein zugänglich zu machen. Dass die Klägerin selbst keine Kenntnis von den Prüfberichten hat, stellen die Beklagte und der Beigeladene nicht in Abrede, auch wenn sie bestreiten, dass die andere Mandantin dem Bevollmächtigten die Weitergabe der Informationen untersagt habe. Diese Person habe nach Ansicht der Beklagten und des Beigeladenen mit der Weitergabe der Informationen an andere Mandanten ihres Bevollmächtigten rechnen müssen. Auf die Frage des Nachweises einer solchen Gestattung kommt es indes nicht an. Das Gericht hat bereits keine Anhaltspunkte dafür, die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung des Bevollmächtigten könne unzutreffend sein, zumal es keineswegs unwahrscheinlich ist,dass auch in einer Gruppe von Klägern mit einem ähnlichen Klageziel gegen einen Beklagten gleichwohl auch gegensätzliche Interessen bestehen können und eigene vermeintliche oder tatsächliche Vorteile gegenüber anderen Streitgenossen gewahrt bleiben sollen. Einer Aufklärung bedurfte es indes nicht, denn ob die Behauptung des Bevollmächtigten der Klägerin, die andere Mandantin habe auf entsprechende Nachfrage keine Zustimmung zur Weitergabe der Informationen erteilt, zutrifft, ist nicht entscheidungserheblich.Die Klägerin müsste sich die Kenntnis des Bevollmächtigen nämlich auch dann nicht zurechnen lassen, wenn dieser sich bezogen auf eine Untersagung der Weitergabe der überlassenen Unterlagen geirrt haben sollte und daher zu Unrecht von einem standes-, straf- oder vertragsrechtlichen Verbot der Weitergabe der Informationen ausgegangen sein sollte. Von einem solchen Verbot ist der Bevollmächtigte aber bereits ausweislich des Schriftsatzes vom 31.Januar 2013 ausgegangen.
Zutreffend ist die Rechtsansicht der Klägerin, dass sie sich die Kenntnis des Bevollmächtigten nicht zurechnen lassen muss, weil sich eine solche Zurechnung gerade nicht, wie die Beklagte meint,aus §§ 164 ff. BGB i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO herleiten lässt.Maßgebend ist, dass nach § 43a Abs. 2 BRAO der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, es sei denn, es handelt sich um Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Letzteres ist bei den Prüfberichten, um die u.a. gestritten wird, nicht der Fall.Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts ist nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zudem strafrechtlich sanktioniert.Nur im Fall von berechtigten Ansprüche Dritter (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2009 - I ZB 65/09 -, NJW 2010, 1380 [Pfändung von Honorarforderungen]; Anwaltsgericht Köln, Beschluss vom 20.09.2009- 10 EV 330/07 -, juris [Pflicht zur Offenlegung von Fehlern in der Mandatsbearbeitung]) oder aus anderen öffentlich-rechtlichen Gründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 6 A 1.08 -, BVerwGE135, 77 [Transparenzregeln des Parlaments]) kann eine Einschränkung der rechtsanwaltlichen Verschwiegenheitspflicht bejaht werden. Die Beklagte meint in diesem Zusammenhang zu Unrecht, der Bevollmächtigte könne oder müsse die ihm bekannten Prüfberichte etc. der Klägerin zugänglich machen, denn dies seien keine Geheimnisse der anderen Mandantin. Eine solch einschränkende Auslegung des Begriffs des Geheimnisses nach § 203 Abs. 1 StGB geht fehl. Bereits die Formulierung des Gesetzes €namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis€ zeigt, dass der Begriff des Geheimnisses über die genannten Regelbeispiele hinausgeht. Der Rechtsanwalt ist mithin auch bei Dokumenten, die keinen mandantenbezogenen persönlichen Bezug aufweisen, zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn sie ihm im Zusammenhang mit dem konkreten Mandat von dem Auftraggeber überlassen wurden und die eingeschränkte Verwendung sich aus der Natur der Sache oder der eindeutigen oder konkludenten Weisung des Mandanten ergibt. Einer entsprechenden Verpflichtung zur Weitergabe der von Dritten erlangten Informationen an die Klägerin stehen mithin die anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten des Bevollmächtigten auch dann entgegen, wenn diese nicht den unmittelbaren Lebensbereich betreffen, tatsächlich oder vermeintlich aber dem Interesse des jeweiligen Auftraggebers zu dienen bestimmt sind.
Aus der von der Beklagten und dem Beigeladenen geltend gemachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Januar 2013 -IX ZR 13/12 -, NJW 2013, 611) folgt nichts anderes. Im dort zur Entscheidung stehenden Fall war bereits die Sachlage eine andere.Der Bundesgerichtshof musste über die Frage entscheiden, ob ein vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt Wissensvertreter des Gläubigers sein kann. Hierbei war nach dem Sachverhalt zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt sein Wissen - Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen - aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es - jedenfalls - über seine Internetseite selbst verbreitet hatte (a.a.O., Rdnr. 26). Der Bevollmächtigte der Klägerin hat seine Kenntnisse über die Prüfberichte indes gerade nicht durch allgemein zugängliche Quellen im o.g. Sinne erlangt und diese Informationen auch nicht auf seiner Homepage oder auf sonstige Weise verbreitet.
4. Dem Anspruch der Klägerin auf Akteneinsicht in die von ihr geforderten Unterlagen stehen schließlich keine Rechte der XY GmbHals Insolvenzschuldnerin oder des Beigeladenen entgegen. Solche Rechte haben die Beklagte und der Beigeladene bereits nicht näher vorgetragen und auch keine drohenden Rechtsverluste konkret dargelegt. Allein der Hinweis auf mögliche Vorteile, die aus der Vertriebsstruktur oder den vorhandenen Kundendaten noch bestehen könnten, reicht insoweit nicht aus. Der Beigeladene hat nämlich nicht zur Frage der möglichen Sanierung des Unternehmens und der Fortführung der Geschäfte belastbare Erklärungen abgegeben. Daher kann das Gericht nur von der weiteren Abwicklung der Insolvenzschuldnerin ausgehen. Angesichts der in den Medien verbreiteten Berichte über die XY GmbH und die Vielzahl der Klagen von geschädigten Anlegern reichen die Hinweise auf Kundendaten etc.nicht aus, schutzwürdige Interessen nachzuweisen, auf die sich der Beigeladene oder mittelbar die Schuldnerin berufen könnte.
5. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist abzuändern und neu zu fassen. Die Klägerin hat die erstinstanzliche Entscheidung zwar nicht angegriffen, der Senat sieht aufgrund des Ergebnisses des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO jedoch die Notwendigkeit, die Einschränkung, die das Verwaltungsgericht im Tenor abstrakt vorgenommen hat, durch die konkreten Unterlagen, die das Bundesverwaltungsgericht als schutzwürdig erkannt hat, zu ergänzen.
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zunächst entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin Unterlagen zugänglich zu machen, die schützenswerte Rechte Dritter betreffen. Das Verwaltungsgericht hat daher jedenfalls in der Sache zutreffend jeweils die Formulierung gebraucht: €€ soweit sie € keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten.€ Ob bei einem Dokument, das grundsätzlich nach den vorherigen Ausführungen dem Anspruch der Klägerin auf Informationszugang unterliegen würde, der Ausschlussgrund des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses vorliegt,kann nur anhand des konkreten Inhalts der ungeschwärzten Akten verifiziert werden. Die Möglichkeit, das Vorliegen der Ausschlussgründe durch Einsicht in die ungeschwärzten Originalakten selbst zu überprüfen, ist dem erkennenden Senat allerdings versagt,weil die Beklagte dem Beweisbeschluss nicht nachgekommen ist. Dem Senat als Gericht der Hauptsache ist daher eine eigenständige Bewertung der Schutzbelange und deren Abwägung mit dem Rechtsschutzinteresse der möglichen Betroffenen verwehrt.
Werden vom Gericht der Hauptsache für entscheidungserheblich gehaltene Unterlagen von der Behörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGOaus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht vorgelegt und unterbleibt die Vorlage auch als Ergebnis des gerichtlichen Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO, ist die Möglichkeit, die Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, daher aus gesetzlichen Gründen eingeschränkt. Dies darf grundsätzlich weder der Behörde im Sinne einer Beweisvereitelung zum Nachteil gereichen, weil die dadurch entstandene Beweislage durch § 99 VwGO ausdrücklich gedeckt ist,noch wird umgekehrt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch eine gesetzliche Beweisregel zugunsten der Beklagten eingeschränkt (BVerwG, Urteile vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171;vom 27.06.2013 - 7 A 15.10 -, NVwZ 2013, 1285).
Die Möglichkeit, die Aufklärungslücke dadurch zu überbrücken,dass die übrigen Erkenntnisse verwertet werden und die nicht aufklärbare Tatsache nur mit minderem Beweiswert berücksichtigt wird, entfällt hier, denn Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens ist gerade die Vorlage von (ungeschwärzten) und vollständigen Unterlagen, die die Beklagte nach dem Ergebnis der Zwischenverfahren im zur Entscheidung stehenden Fall nach den Feststellungen der Fachsenate nur teilweise zu Recht, überwiegend aber zu Unrecht verweigert. Somit müsste die Verweigerung der Vorlage der Akte im gerichtlichen Verfahren im Ergebnis zur Entscheidung nach Beweislastregeln und damit zu Ungunsten der Beklagten führen.
Indes muss das Gericht ebenfalls berücksichtigen, dass die Beklagte sich ausweislich der Entscheidung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2013 (Az. 20 F 7.12) für einzelne Bestandteile der Akten aufgrund des Vorliegens von geheimhaltungsrelevanten Umständen in einem unverschuldeten sachtypischen Beweisnotstand befindet. Könnte die Beklagte hier ihr Vorbringen zu den Versagungsgründen nur durch Vorlage der streitgegenständlichen Unterlagen in ungeschwärzter Fassung beweisen, hätte dies zur Folge, dass der Geheimnisschutz ihr nur um den Preis des Prozessverlustes gewährt würde (Mayen, Verwertbarkeit von geheim gehaltenen Verwaltungsvorgängen im gerichtlichen Verfahren€, NVwZ 2003, 537, 538). Dem durch die insoweit rechtmäßige Sperrerklärung verursachten Beweisnotstand der Beklagten ist in dieser Fallgestaltung im Rahmen der Beweiswürdigung dergestalt Rechnung zu tragen, dass der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren präjudizielle Wirkung auch für das hier zur Entscheidung stehende Verfahren beigemessen wird. Die Sperrerklärung des BMF vom 24. Oktober 2011wird mithin in der Abwägung der Beweislast insoweit wirksam.
Inhaltlich muss neben der allgemeinen Einschränkung, die das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil noch vorgenommen hat,der Ausschluss der Klägerin vom Recht auf Informationszugang somit explizit die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 5. April 2013 im Verfahren 20 F 7.12 genannten Seiten der Informationen, die bei der Beklagten vorhanden sind, betreffen. Der Senat hat daher insoweit eine (weitergehende) Präzisierung des Urteilstenors vorgenommen, selbst wenn die Möglichkeit besteht, dass einzelne Informationen dabei doppelt benannt sind.
Soweit der Senat den Urteilstenor neu gefasst hat, stellt dies aufgrund der bereits dargestellten Entscheidung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts eine notwendige redaktionelle Klarstellung der maßgeblichen Einschränkung des seit Prozessbeginn unveränderten Begehrens der Klägerin im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Ein gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung weitergehendes Unterliegen, das Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin auslösen könnte, ist darin nicht zu sehen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass bereits die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Kosten auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und nicht auf § 154Abs. 1 VwGO beruhte, da es dem klägerischen Begehren in einem Teilbereich nicht entsprochen hat.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711ZPO.
Die Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert ist bei Klagen, die einen Anspruch nach § 1 IFGzum Gegenstand haben, nach ständiger Rechtsprechung des Senats gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festzusetzen (vgl. Hess. VGH,Beschluss vom 26.07.2012 - 6 E 1533/12 -, NVwZ-RR 2012, 999).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1Satz 5 GKG).
Hessischer VGH:
Urteil v. 29.11.2013
Az: 6 A 1426/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e2fb44c1dfcc/Hessischer-VGH_Urteil_vom_29-November-2013_Az_6-A-1426-13